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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 148/16 Urteil Schwerbehindertenrecht: Bestimmung des Grades der Behinderung; Bildung eines Ge

Schwerbehindertenrecht: Bestimmung des Grades der Behinderung; Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsstörungen Orientierungssatz

  1. Bei der Bildung eines Gesamt-GdB zur sozialrechtlichen Bemessung der Schwere einer Gesundheitsbeeinträchtigung werden in der Regel Funktionsstörungen, die lediglich einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht erhöhend berücksichtigt, soweit sie nicht ausnahmsweise zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. (Rn.30)
  2. Einzelfall zur Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) und Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsbeeinträchtigungen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. April 2016, S 45 SB 2640/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. April 2016 geändert sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Dezember 2013 zu verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem
  7. September 2012 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Bei dem Kläger war 2009 ein GdB von 40 festgestellt worden. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom
  8. September 2012 mit Ergänzung vom
  9. Februar 2013 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom
  10. August 2013 mit der Begründung ab, dass weiterhin ein GdB von 40 vorläge. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er das Merkzeichen G begehrte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  11. November 2013 ab. Randnummer 3 Am
  12. November 2013 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Dezember 2013 den Widerspruch bezüglich der Ablehnung eines höheren GdB und der Zuerkennung des Merkzeichens G zurück. Hierbei berücksichtigte er folgende Behinderungen: Randnummer 4
  14. Suchtkrankheit, Depression, kognitive Teilleistungsschwäche (Einzel-GdB von 40), Randnummer 5
  15. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen/Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20), Randnummer 6
  16. Herzrhythmusstörungen (Einzel-GdB von 10), Randnummer 7
  17. Beschwerden nach Sprunggelenkbruch rechts 1991, Gicht (Einzel-GdB von 10). Randnummer 8 Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom
  18. November 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom
  19. Dezember 2015 eingeholt, die den GdB auf 40 eingeschätzt hat. Die Sachverständige ermittelte hierzu folgende Behinderungen: Randnummer 9
  20. Seelische Störung (Einzel-GdB von 40), Randnummer 10
  21. Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB von 20), Randnummer 11
  22. Herzrhythmusstörungen (Einzel-GdB von 10), Randnummer 12
  23. Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke, Gicht (Einzel-GdB von 10), Randnummer 13
  24. Gleichgewichtsstörungen (Einzel-GdB von 10). Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger sein Begehren auf die Zuerkennung eines GdB von 50 reduziert. Mit Urteil vom
  25. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst einen GdB von mindestens 50 begehrt hat. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat er sein Klagebegehren auf einen GdB von 50 beschränkt. Er hat diverse Berichte des I K Berlin eingereicht, in welchem der Kläger am linken Sprunggelenk operiert worden ist. Der Senat hat den Befundbericht der Ärztin Dr. N vom
  26. April 2017 mit Ergänzung vom
  27. Juli 2017 eingeholt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  28. April 2016 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  29. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Dezember 2013 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem
  31. September 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 21 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 23 Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem
  32. September
  33. Randnummer 24 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  34. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Randnummer 25 Auf psychiatrischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer seelischen Störung. Der Senat ist nach Würdigung der Ausführungen der in der ersten Instanz herangezogenen Sachverständigen Dr. B in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Leiden nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Randnummer 26 Daneben bestehen bei dem Kläger Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, für die nach Teil B Nr. 9 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von 20 in Ansatz zu bringen ist. Randnummer 27 Die Herzrhythmusstörungen des Klägers sind nach Teil B Nr. 9.1.6 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ein Einzel-GdB in dieser Höhe ist seit Antragstellung auch für die Behinderungen im Funktionssystem der Beine zu vergeben. Neben der Gicht liegen Funktionsbehinderungen beider Sprunggelenke vor. Ob hinsichtlich der letztgenannten Behinderung eine Änderung durch die Operation Ende Juni 2017 kann derzeit nicht festgestellt werden, da der Kläger noch immer an den Folgen der Operation leidet; nach einer Fistelbildung im linken Oberschenkel besteht weiterhin eine Sekretion der Wunde. Randnummer 28 Entgegen der Einschätzung der Sachverständigen Dr. B bewertet der Senat die Gleichgewichtsstörungen des Klägers mit einem Einzel-GdB von
  35. Er ist nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Angaben des Klägers davon überzeugt, dass – wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat – die Gleichgewichtsstörungen leichte, aber noch keine mittelgradigen Folgen zeitigen. Nach Teil B Nr. 5.3 der Anlage zu § 2 VersMedV ist hierfür ein Einzel-GdB von 20 vorgesehen. Randnummer 29 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beträgt bei dem Kläger seit dem
  36. September 2012 der Gesamt-GdB
  37. Randnummer 30 Der höchste Einzel-GdB von 40 für das psychische Leiden ist im Hinblick auf die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen, da die Behinderungen unterschiedliche und voneinander unabhängige Funktionskreise betreffen. Eine weitere Anhebung des GdB im Hinblick auf die Gleichgewichtsstörungen ist weder beantragt worden noch zu rechtfertigen. Die weiteren Behinderungen des Klägers, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind, führen zu keiner Erhöhung des GdB, da – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den gegenseitigen Grad des Unterliegens der Beteiligten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001329781

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