Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene bei Verdacht einer mittäterschaftlich begangenen Tat Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine gemeinsame Verhandlung gegen jugendliche/heranwachsende und erwachsene Angeklagte angezeigt ist. (Rn.7) 2. Wenn der junge Angeklagte belastende Angaben zu Mittätern gemacht hat, die bei der Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, sind seine Angaben bestmöglich zu überprüfen, um ausschließen zu können, dass die Mittäter wahrheitswidrig belastet wurden. Es wäre ein fatales erzieherisches Signal, wenn der junge Angeklagte die Erfahrung machen würde, dass seiner lügnerischen Darstellung ohne eingehende Prüfung geglaubt wird und sie zu einer unangemessen niedrigen Sanktion führt. (Rn.21) Orientierungssatz 1. Eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht kann vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, wenn den jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten und den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird. (Rn.8) 2. Zur Erforschung der Wahrheit kann eine gemeinsame Verhandlung auch geboten sein, wenn die (überwiegend) geständigen Jugendlichen/Heranwachsenden zur Überführung der erwachsenen Angeklagten, die sich bislang nicht eingelassen haben, beitragen können. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2017, (509 KLs) 255 Js 328/17 (44/17) Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 25. Oktober 2017 aufgehoben, soweit durch ihn das Verfahren gegen die Angeklagten A V, P und K abgetrennt und insoweit die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. September 2017 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen worden ist. Die Anklage wird zur Hauptverhandlung auch gegen die vorgenannten Angeklagten vor der Strafkammer 9 - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit ihrer Anklageschrift vom 21. September 2017 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Heranwachsenden I V sowie den erwachsenen Angeklagten A V, P und K zur Last, sich bereit erklärt und mit anderen verabredet zu haben, einen schweren Raub zu begehen (§§ 30 Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Die Angeklagten V sollen sich in Litauen zur Begehung eines Überfalls auf mindestens ein in Berlin befindliches Juweliergeschäft bereit erklärt und dem Zeugen B die Möglichkeit eröffnet haben, mit ihnen nach Berlin zu fahren, damit der Zeuge B dort eine Arbeit aufnehmen könne. Sie sollen dann gemeinsam mit dem Zeugen B von einem unbekannten Fahrer nach Berlin gefahren worden sein, wo sie von den Angeklagten P und K in Empfang genommen und in einer Gartenlaube untergebracht worden seien. Die Angeklagten P und K hätten den genauen - in der Anklageschrift näher beschriebenen - Tatplan vorbereitet, diesen den Angeklagten V und dem Zeugen B erläutert, die Rollen festgelegt, die erforderlichen Tatmittel beschafft und die Angeklagten V sowie den Zeugen B zum Tatort geführt. Zur Tatausführung sei es letztlich nicht gekommen, weil der Zeuge B entgegen der Planung das Juweliergeschäft nicht betreten habe, weshalb die Tatausführung auf den nächsten Tag verschoben worden sei. Der Zeuge B habe sich dann der Polizei offenbart, weshalb die Tat auch am Folgetag nicht begangen worden sei. Randnummer 2 Die Jugendkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten A V, P und K abgetrennt, insoweit die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts zugelassen und lediglich das Verfahren gegen den Angeklagten I V vor der Jugendkammer eröffnet. Randnummer 3 Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Berlin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens betreffend die Angeklagten A V, P und K sowie die Zulassung der Anklage insoweit zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer wendet. II. Randnummer 4 A) Die nach § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, weil die Jugendkammer mit der Teileröffnung des Hauptverfahrens gegen die erwachsenen Angeklagten vor der allgemeinen großen Strafkammer die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen hat (§ 210 Abs. 2 i.V.m. § 209a Nr. 2a StPO). Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.). Randnummer 5 B) Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Anklage ist insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen. Randnummer 6 1. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig sind (§ 203 StPO). Greift die Staatsanwaltschaft - wie hier - lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 4 Ws 79/17 - und vom 31. Juli 2009 - 4 Ws 83/09 - jeweils m.w.N.). Die vom Landgericht dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte tatsächliche und rechtliche Beurteilung weicht jedoch nicht von der Anklageschrift ab, so dass der Senat allein über die Frage der Zuständigkeitsbestimmung zu befinden hatte. Randnummer 7 2. Nach § 103 Abs. 1 JGG (i.V.m. §§ 109, 112 JGG) können Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum JGG sollen derartige Verfahrensverbindungen die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.; OLG Hamm StV 2011, 593 m.w.N.; OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297 m.w.N.; Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 103 Rnr. 9 ff m.w.N.). Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder Gründe der Prozessökonomie reichen nicht aus (vgl. OLG Stuttgart aaO; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 7. Auflage, § 103 Rnr. 13 m.w.N.; Brunner/Dölling, JGG 12. Auflage, § 103 Rnr. 8a). Randnummer 8 Hingegen ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn den jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten und den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. Senat aaO jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 - m.w.N. [juris]; OLG Hamm aaO m.w.N.; OLG Celle NdsRpfl 2008, 194 m.w.N.). Weiter ist hierzu anerkannt, dass die Wahrheitserforschung eine gemeinsame Hauptverhandlung erfordern kann, um eventuell auseinandergehende Aussagen mehrerer Mittäter zu erkennen und diese gegeneinander abzuwägen, um so eine sachgerechte Zuordnung der Tatbeiträge vornehmen zu können (vgl. OLG Stuttgart aaO; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8 m.w.N., Schatz aaO, Rnr. 14). Denn bei einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kann man den Angeklagten bei der Aufklärung ihrer Rolle im Gesamtgeschehen, ihrer Schuld und deren Maß regelmäßig nur in einer gemeinsamen Hauptverhandlung gerecht werden (vgl. Senat aaO; Kammergericht aaO; OLG Hamm aaO; OLG Celle aaO m.w.N.; Goerdeler in Ostendorf, JGG 10. Auflage, § 103 Rnr. 5 m.w.N.; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8a m.w.N.). Zur Festlegung der jeweiligen Tatbeiträge sowie der jeweiligen Position der jungen Täter innerhalb der Täterhierarchie kann eine einheitliche Hauptverhandlung gerade auch im Interesse der jungen Angeklagten liegen (vgl. OLG Hamm aaO). Randnummer 9 Zur Erforschung der Wahrheit kann eine gemeinsame Verhandlung auch geboten sein, wenn die (überwiegend) geständigen Jugendlichen/Heranwachsenden zur Überführung der erwachsenen Angeklagten, die sich bislang nicht eingelassen haben, beitragen können (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe ZJJ 2013, 211; OLG Köln aaO; Schatz aaO Rnr. 15 m.w.N.). Die Durchführung von zwei Beweisaufnahmen mit einem Rollentausch von Angeklagten und Zeugen soll vermieden werden, weil dies nicht nur die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet, sondern auch die Beweisposition des Angeklagten durch die Zeugenaussagen der bisherigen Mitbeschuldigten verschlechtert (vgl. OLG Stuttgart aaO; Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8; Goerdeler aaO, Rnr. 5a m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die jungen Angeklagten durch eine nochmalige Vernehmung als Zeugen in einem abgetrennten Verfahren zusätzlich belastet würden (vgl. Brunner/Dölling aaO, Rnr.8). Randnummer 10 Auch gewichtige Gründe des Opferschutzes, insbesondere die Vermeidung einer Sekundärviktimisierung infolge wiederholter Vernehmungen des Opferzeugen, können für eine Verfahrensverbindung sprechen (vgl. Schatz aaO, Rnr. 16). Randnummer 11 Zudem ist das Alter der jungen Angeklagten in die Abwägung einzubeziehen. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, aus erzieherischen Gründen für den Regelfall eine an sich unzweckmäßige - weil unökonomische - Verfahrensweise, nämlich die Durchführung getrennter Verfahren anzuordnen, verlieren mit zunehmendem Alter der jungen Angeklagten an Gewicht (vgl. Schatz aaO, Rnr. 19 m.w.N.; OLG Hamm aaO). Randnummer 12 Die gebotene Gesamtabwägung hat ausschließlich zwischen den Interessen des jugendlichen/heranwachsenden Angeklagten einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege andererseits zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Jugendkammer verfolgt die Regelung des § 103 JGG hingegen nicht den Zweck, die Jugendkammer vor zusätzlichen Belastungen zu schützen und ihre Kapazitäten zu schonen. Soweit sich die Jugendkammer zur Bestätigung ihrer Auffassung auf die Kommentierung in Brunner/Dölling aaO, Rnr. 8 beruft, ist klarzustellen, dass dort gerade gegenteilig ausgeführt wird, die Wiederholung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit jeweiligem Rollentausch von Angeklagten und Zeugen würde nicht nur den Jugendlichen, sondern auch die Gerichte unnötig belasten. Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2012 - 4 Ws 132/12 - ausschließlich auf die Belastung der heranwachsenden Angeklagten durch eine gemeinsame Verhandlung und nicht auf die Belastung der Jugendkammer abgestellt. Randnummer 13 3. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe sprechen vorliegend die besseren Gründe für eine gemeinsame Verhandlung. Entsprechend hat sich auch keiner der Verfahrensbeteiligten - weder die Staatsanwaltschaft noch einer der Verteidiger oder der Angeklagten - im Zwischenverfahren für eine Abtrennung ausgesprochen, sondern einer solchen überwiegend ausdrücklich widersprochen. Einzig die Jugendkammer hat - unter Berücksichtigung des unbeachtlichen Gesichtspunkts der Schonung der eigenen Kapazitäten - eine Abtrennung als geboten angesehen. Randnummer 14
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