(2)Bedenken begegnet indessen die weite, allgemein gehaltene Voraussetzung für die Ausnahmeregelung: Erforderlich ist lediglich, dass die ausnahmsweise Öffnung "im öffentlichen Interesse" liegt. Dabei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der es bei einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ermöglicht, jedes noch so geringe öffentliche Interesse genügen zu lassen. Hier ist eine der Wertung des Art. 139 WRV genügende Auslegung geboten. Danach ist ein öffentliches Interesse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche "Shopping-Interesse" auf der Kundenseite nicht. Randnummer 40 Der Begriff des "öffentlichen Interesses" soll der Gesetzesbegründung zufolge für "besondere Ereignisse im Interesse der Berliner und Touristen" zusätzliche Öffnungszeiten zulassen. Dabei soll es um "große Veranstaltungen" gehen, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Damit sind Veranstaltungen und Ereignisse gemeint, die auch "über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach Berlin holen" (Abgeordnetenhaus Drucks 16/0015, S. 13). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in einem Land von der Struktur Berlins die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lässt. Für die von der Begründung in Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen werden nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für Berlin als Ganzes haben, die Ausnahme tragen können.“ Randnummer 41 Das Bundesverfassungsgericht hat demnach zwar den grundsätzlichen Ansatz des Berliner Gesetzgebers und das dem BerlLadÖffG zugrunde liegende Schutzkonzept gebilligt. Die Kammer versteht diese Entscheidung bei einer im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen rechtlichen Bewertung allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in dem Sinn, dass allein der Umstand, dass das in Bezug genommene Ereignis „berlinweite Bedeutung“ hat, ausreichen kann, ein öffentliches Interesse anzunehmen und so eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. Die Billigung des abstrakten Schutzkonzepts des BerlLadÖffG durch das Bundesverfassungsgericht bedeutet nicht, dass für den Fall der konkreten Anwendung des Gesetzes nicht weitere Anforderungen eingehalten werden müssten, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Denn nicht jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil für sie überhaupt ein über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das Erwerbsinteresse der Kunden hinausgehendes öffentliches Interesse spricht. Vielmehr sind die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund in ein Verhältnis zu setzen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2017 -BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 16, juris m.w.N.; kritisch dazu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.; sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 21, juris). Die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (kritisch zu diesem schon in der Entscheidung des BVerwG vom
- November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris, vertretenen Ansatz allerdings bereits VGH Mannheim, Beschluss vom
- März 2017, 6 S 309/17) lassen sich auch auf die Rechtslage in Berlin übertragen. Zwar lag ihr ein Fall aus Rheinland-Pfalz zugrunde, wo § 10 des dortigen Ladenöffnungsgesetzes die voraussetzungslose Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr zulässt. Das Gericht hat dort aber aus verfassungsrechtlichen Gründen in die Norm das - mit dem hier in Rede stehenden öffentlichen Interesse vergleichbare -Gemeinwohlinteresse hineingelesen und zusätzlich das Vorliegen eines Sachgrundes verlangt. Insoweit liegt die Rechtslage im Kern parallel, so dass die Kammer die ansonsten zu Sonntagsöffnungen „aus Anlass eines Marktes“ ergangene Rechtsprechung bei vorläufiger Würdigung grundsätzlich für einschlägig hält (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom
- Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris, „Frankfurter Buchmesse“). Randnummer 42 Die beabsichtigte Ladenöffnung muss danach auf einem Sachgrund beruhen, der gemessen an der öffentlichen Wirkung der Ladenöffnung eine Ausnahme vom Sonntagsschutz rechtfertigt (BVerwG - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O. Rn. 19). Die Frage, ob die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung durch einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gerechtfertigt ist, unterliegt grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, ebenda, Rn. 17). Ein Sachgrund kann etwa dann bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, dass umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris, Rn. 3.). Ein Sachgrund liegt nach Überzeugung der Kammer von vornherein nicht vor, soweit sich der Antragsgegner darauf stützt, dass die Attraktivität der Bundeshauptstadt durch die Sonntagsöffnungen gesteigert werde. Denn dies verkörpert letztlich nichts anderes als das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber (BVerwG - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O. Rn. 21). Abstriche von den Anforderungen an den Anlass einer Ausnahme vom Sonntagsverkaufsverbot sind auch nicht etwa deshalb vorzunehmen, weil die Zahl der gesetzlich zulässigen verkaufsoffenen Sonntage von vornherein auf acht beschränkt ist und - im konkreten Fall - der Antragsgegner für 2018 vorerst nur drei solcher Tage bestimmt hat; denn die genannten Anforderungen müssen für jeden dieser Tage jeweils in vollem Umfang erfüllt sein. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund liegt bei überschlägiger Würdigung der Kammer kein öffentliches Interesse an den drei in Streit stehenden Sonntagsöffnungen vor. Es steht zwar außer Frage, dass die in der angefochtenen Allgemeinverfügung genannte
- Internationale Grüne Woche, die Berliner Filmfestspiele - Berlinale - und die Internationale Tourismusbörse jeweils Veranstaltungen sind, die angesichts ihrer Ausrichtung, ihres Angebots und ihrer Thematik nach jeweils eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland anziehen werden. Die touristische Bedeutung dieser jeweiligen Ereignisse, die jeweils auf eine langjährige Tradition verweisen können, steht nicht in Rede, und sie wird auch von der Antragstellerin selbst nicht in Zweifel gezogen. Allerdings vermag die Kammer diese Bedeutung beim Berliner Sechstagerennen zwischen dem
- und dem
- Januar 2018 für sich genommen nicht zu erkennen. Es handelt sich hierbei zwar auch um ein traditionelles Sportereignis mit internationaler Beteiligung, welches insgesamt an sechs Tagen 60.000 Besucher anziehen soll; dabei dürfte aber ein Großteil von ihnen bei dieser Prognose mehrfach gezählt werden und/oder aus Berlin selbst kommen, so dass die Zahl der auswärtigen Veranstaltungsbesucher an dem hier in den Blick genommenen verkaufsoffenen Sonntag des
- Januar 2018 gesamtstädtisch wohl nicht nennenswert ins Gewicht fallen wird. Auch die darüber hinaus in der Allgemeinverfügung behauptete aktuelle Ausstrahlungswirkung auf die Thematik des Fahrradverkehrs in Berlin erscheint (gerade auch wegen der langen Tradition der Veranstaltung) der Kammer geradezu vorgeschoben, ohne dass es hierauf im hiesigen Kontext allerdings ankäme. Denn jedenfalls wird die Veranstaltung im fraglichen Zeitraum zusätzlich zu den Gästen der Internationalen Grünen Woche weitere interessierte Besucher aus dem In- und Ausland anziehen, die die Gesamtzahl der Touristen insgesamt noch erhöht. Allein die Tatsache einer „bedeutenden Veranstaltung“ reicht aber für die Annahme eines öffentlichen Interesses nicht aus. Randnummer 44 Jedenfalls für die Sonntage des
- Januar 2018 und des
- März 2018 erscheint schon das Vorliegen einer berlinweiten Veranstaltung zweifelhaft. Beide in Bezug genommenen Messen finden bekanntermaßen im Wesentlichen auf dem Messegelände in Berlin-Charlottenburg statt und damit in einem begrenzten Bereich, der in seinen konkreten Auswirkungen zunächst kaum über den Veranstaltungsort hinaus ausstrahlen dürfte (ähnlich VGH Kassel, Beschluss vom
- Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris). Selbst wenn die Besucher gleichermaßen im gesamten Stadtgebiet untergebracht wären - dagegen sprechen allerdings schon die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Übernachtungsstatistiken (I S. 133), wonach von den insgesamt 6.161.232 Übernachtungen im ersten Halbjahr 2017 5.230.456 und damit 86 % auf nur fünf Berliner Bezirke (Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Lichtenberg) entfallen - liegt in der bloßen Anreise zum Veranstaltungsort noch keine Teilnahme an der Veranstaltung selbst. Auch das einem neuen Touristenkonzept zugrundeliegende Bestreben, zukünftig mehr Touristen in die Außenbezirke zu locken, ändert hieran nichts. Eine Sonntagsöffnung, die für diese Gebiete allein dieses Ziel verfolgte, wäre mit dem zugrundeliegenden Anlass ohnehin nicht vereinbar. Soweit die angefochtene Entscheidung für Sonntag, den
- Januar 2018 auch auf das Zusammenspiel mit dem
- Berliner Sechstagerennen abstellt, hält das Gericht es für wenig naheliegend, dass der jeweilige Besucherkreis dieser Veranstaltung und derjenigen der Internationalen Grünen Woche sich überhaupt nennenswert überschneidet. Der in der Begründung des Bescheides genannte Fall, dass überhaupt eine beträchtliche Zahl von Besuchern auf dem Weg von der einen zur anderen Veranstaltung pendeln und hierbei dringende Kaufbedürfnisse befriedigen müssen, erscheint daher zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber zahlenmäßig gleichwohl kaum relevant. Hierzu enthält die angefochtene Verfügung auch keine zahlenmäßige Prognose, sondern behauptet diesbezüglich lediglich einen „erhöhten Bedarf“. Es steht damit außer Frage, dass die prägende Wirkung beider in Bezug genommenen Messen auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten Verkaufsstätten umso mehr abnimmt, je weiter sie vom Veranstaltungsort entfernt liegen, und eine solche Wirkung für die Außenbezirke gänzlich zu verneinen sein dürfte, ohne dass es im hiesigen Kontext auf die konkrete Verkaufsfläche im Land Berlin insgesamt ankommt. Jedenfalls in den Außenbezirken dürfte sich die Sonntagsöffnung daher typischerweise nicht als bloßer Annex zur Anlassveranstaltung darstellen, sondern wird isoliert im Vordergrund stehen, ohne dass potenzielle Käufer noch eine Verbindung zum angegeben Grund wahrnehmen. Randnummer 45 Für den verkaufsoffenen Sonntag des
- Februar 2018 aus Anlass der Berlinale mag dies mit Blick auf die Vielzahl der Veranstaltungsorte und der Lage der Kinos in mehreren Berliner Bezirken anders sein. Hier dürfte die Veranstaltung selbst deutlich mehr in das Berliner Alltagsleben ausstrahlen, wobei allerdings auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Großteil der Festivalbesucher aus Berlin selbst stammen dürfte. Darauf kommt es aber ebenso wenig an. Randnummer 46 Entscheidend ist nämlich der Umstand, dass die in Bezug genommenen Veranstaltungen - selbst wenn sie insgesamt wegen der im gesamten Stadtgebiet aufhältlichen Besucher als berlinweit zu qualifizieren wären - jeweils über einen Zeitraum von zwischen fünf (ITB) und zehn Tagen (Internationale Grüne Woche, Berlinale) andauern; dabei sind An- und Abreisetage von im gesamten Zeitraum aufhältlichen Besuchern noch nicht einmal mitgerechnet. Dem kommt eine rechtlich entscheidende Relevanz mit Blick auf die konkreten Versorgungsmöglichkeiten während des Veranstaltungszeitraums zu. Denn mit ihrer verhältnismäßig langen Dauer unterscheiden sich die Veranstaltungen, die hier Anlass für die drei gestatteten Sonntagsöffnungen geben, von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, deren Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom
- November 2017 - 7 ME 100/17 -; VGH Kassel, Beschluss vom
- September 2017 - 8 B 1977/17 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2017 - 1 S 26.17 -; alle juris). Setzt man aber die in Berlin schon nach geltender Rechtslage ( § 2 Abs. 1 BerlLadÖffG ) zulässigen Ladenöffnungszeiten (werktags von 0.00 bis 24.00 Uhr) ins Verhältnis zur Dauer etwa der auf zehn Tage angelegten Berlinale, so können deren Besucher (bei einem Verweilen während des gesamten Festivals) Läden an insgesamt acht dieser Tage rund um die Uhr aufsuchen. Selbst für die kürzeste Veranstaltung, die ITB, gilt, dass an vier von fünf Tagen eingekauft werden kann und damit Einkaufsmöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht jeweils an 80 % der Veranstaltungstage bestehen. Randnummer 47 Hinzu kommen weitere gesetzlich mögliche weitreichende Ausnahmen: Nach § 4 BerlLadÖffG dürfen an Sonn- und Feiertagen u.a. gerade Verkaufsstellen für den Touristenbedarf öffnen (Nr. 1), Veranstaltungsbesucher dürfen auf dem Gelände der Veranstaltung u.a. mit themenbezogenen Waren versorgt werden (Nr. 2), und § 5 nimmt zusätzlich besondere Verkaufsstellen von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung aus, etwa an Fernbahnhöfen oder dem Flughafen Berlin-Tegel. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht einstweilen nicht ersichtlich, dass der durch den Besucherstrom der jeweiligen Veranstaltung ausgelöste Nachfragezuwachs insgesamt nicht angemessen durch die vorhandenen umfassenden Einkaufsmöglichketen bedient werden können soll und deshalb eine Sonntagsöffnung erforderlich wäre. Mit diesem Verständnis geht die Ausnahmemöglichkeit nach § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG auch nicht von vornherein ins Leere. Denn im Land Berlin finden über das Jahr verteilt immer wieder Veranstaltungen statt, die sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen erstrecken, das Wochenende erfassen, ebenfalls zahlreiche auswärtige Besucher anlocken und sich über weite Bereiche des Stadtgebiets erstrecken (z.B. das Gallery Weekend, Berlin-Marathon o.ä.). Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erscheinen daher - die sonstigen Voraussetzungen als gegeben unterstellt - jedenfalls grundsätzlich denkbar. Überdies gibt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts dafür her, sie nur eine sowohl räumlich als auch hinsichtlich des Warenangebots uneingeschränkte Ladenöffnung zulässt. Der Antragsgegner hält wohl selbst eine derartige Einschränkungsmöglichkeit für möglich, wenn er argumentiert, er habe für das erste Halbjahr 2018 weniger als die Hälfte der gesetzlich zulässigen verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt. Randnummer 48 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die vom Antragsgegner für seine Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Zahlen zu den „Besucherinteressierten“ und dem hieraus abzuleitenden Anteil der „Verkaufsinteressierten“ für die jeweiligen drei Sonntage an, die die Antragstellerin z.T. in Zweifel zieht. Das Gericht sieht sich im Eilverfahren ohnehin nicht in der Lage, diese Zahlen zu überprüfen; dies muss - soweit es darauf ankommen sollte - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 49 Erweist sich die angegriffene Allgemeinverfügung mithin aller Voraussicht nach als rechtswidrig, besteht an ihrer sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse. Für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. eine Einbeziehung der Belange der von der Allgemeinverfügung Begünstigten ist in der hier gegebenen Konstellation eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1
- Alt. VwGO kein Raum (anders für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO im Fall des VGH Mannheim, Beschluss vom
- März 2017 - 6 S 309/17 -, juris). Damit kann die Kammer weder berücksichtigen, dass der Antragsgegner Sonntagsöffnungen auch in den Vorjahren aus den festgelegten Anlässen beschlossen hat (und damit seinerseits bereits eine gewisse „Tradition“ begründet haben mag), ohne dass dies von der Antragstellerin beanstandet wurde, noch, dass die von der Freigabe betroffenen Geschäfte und Unternehmen bereits Dispositionen getroffen haben, um die zulässigen Sonntagsöffnungen umzusetzen. Auch der Umstand, dass Rechte der Antragstellerin, die sich als Gewerkschaft für die Rechte ihrer Mitglieder stark macht, möglicherweise ebenso angemessen noch im Klageverfahren VG 4 K 527.17 im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsrechtsstreits geprüft werden können, spielt hier keine Rolle. Randnummer 50 Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Zugrundelegung der erhöhten Anforderungen an eine Sonntagsöffnung eine bislang unbeanstandet gebliebene langjährige Praxis im Land Berlin in Zweifel gezogen wird, die in weiten Teilen der Öffentlichkeit bislang als selbstverständlich und zugleich als rechtlich zulässig angesehen wird. Allein tatsächliche Änderungen in der Arbeitswelt und im Einkaufsverhalten der Konsumenten (vgl. hierzu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.) stellen aber keinen hinreichenden Grund für eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und von verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonntagsschutz dar, die das Gericht für sich als bindend ansieht. Die Anpassung der eine andere Praxis ermöglichenden Rahmenbedingungen ist - soweit dies als erforderlich anzusehen sein sollte - allein Sache des (Verfassungs-)Gesetzgebers. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris). Die Kammer hat dabei für jeden der betroffenen Sonntage den Regelwert ohne Abschlag zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001330960