← Deutschland

VG Berlin 4. Kammer 4 K 376.16 Urteil Außerverkehrsetzung der alten Postwertzeichen im Zusammenhang mit der Euro-Einführung § 43 Abs 1 S 1 PostG, § 54

Außerverkehrsetzung der alten Postwertzeichen im Zusammenhang mit der Euro-Einführung Orientierungssatz 1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ei

§ 54

Postgesetz bis zum 31.12.2002 ausschließlich die vom BMF herauszugebenden Postwertzeichen verwendet, ist mit einer Weiterverwendung von Postwertzeichen, die auf Deutsche Pfennig lauten, bis zum

  1. Juni 2002 einverstanden. Randnummer 4 Die Deutsche Post AG beabsichtigt, die bis zum
  2. Juni 2002 gültigen Postwertzeichen, die auf Deutsche Pfennig lauten, ab dem
  3. Juli 2002 gegen auf Cent lautende Postwertzeichen umzutauschen. […]“ Randnummer 5 Am
  4. Januar 2000 gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Pressemitteilung u.a. mit folgendem Inhalt heraus: Randnummer 6 „Auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen werden ab dem 01.07.2002 ungültig, können also noch bis zum 30.06.2002 verwendet werden. Die Deutsche Post AG wird diese Postwertzeichen ab 01.07.2002 gegen solche mit Euro (Cent)- Aufdruck umtauschen.“ Randnummer 7 Im fünften und letzten Fortschrittsbericht AS WWU vom
  5. Juli 2001 (BT-Drs. 14/6722, S. 42) ist zu Postwertzeichen ausgeführt: Randnummer 8 „ […] Alle neuen Briefmarken des Jahres 2001 erscheinen mit beiden Währungsbezeichnungen. Zum
  6. Januar 2002 werden dann auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen generell auf Euro (Cent) umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nur noch auf Cent lautende Postwertzeichen herausgeben. Auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen werden ab dem
  7. Juli 2002 ungültig, können also noch bis zum
  8. Juni 2002 verwendet werden. Randnummer 9 Die Deutsche Post AG,

§ 54Postgesetz bis zum 31.

Dezember 2002 ausschließlich die vom BMF herausgegebenen Postwertzeichen verwendet, wird auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen ab dem

  1. Juli 2002 gegen solche mit Cent umtauschen. […]“ Randnummer 10 In einer Pressemitteilung vom
  2. Mai 2002 gab das BMF u.a. bekannt: Randnummer 11 „Bezugnehmend auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom
  3. Januar 2000 wird aus aktuellem Anlass nochmals darauf hingewiesen, dass Postwertzeichen, die nur auf Deutsche Pfennig lauten, ab dem
  4. Juli 2002 ungültig werden . Diese Postwertzeichen können noch bis zum
  5. Juni 2002 verwendet werden. Die Deutsche Post AG bietet ab dem
  6. Juli 2002 einen Umtausch gegen Postwertzeichen mit Euro (Cent)-Aufdruck an.“ Randnummer 12 Eine weitere Pressemitteilung ähnlichen Inhalts erging am
  7. Juni
  8. Ob dem eine entsprechende schriftliche und unterzeichnete Verfügung zugrunde lag, ist nicht mehr aufklärbar. Dem Kläger, der nach eigenem Bekunden schon vor der Euro-Einführung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ungültigkeitserklärung hatte, waren die Pressemitteilungen des BMF bekannt. Von einer Klageerhebung sah er zunächst ab, da ein anderer Briefmarkenhändler direkt nach der Umstellung der Postwertzeichen gegen die Deutsche Post AG geklagt und in der ersten Instanz obsiegt hatte. Jene Streitsache endete im Jahre 2005 ohne Erfolg (vgl. BGH, Urteil vom
  9. Oktober 2005 – XI ZR 395.04 –, juris). Der Kläger suchte sodann mit einer im Jahre 2008 erhobenen Klage gegen die Deutsche Post AG zunächst zu erstreiten, dass diese Briefe/Päckchen und Postkarten für ihn transportiere, wenn er diese Sendungen mit DM-Briefmarken im Gegenwert der gültigen Beförderungstarife frankiere. In jenem Verfahren trug er vor, dass zwar im Vorfeld der Euro-Einführung alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass das BMF die DM-Briefmarken für ungültig erklären werde, jedoch habe sich niemand mit der rechtlichen Befugnis hierzu beschäftigt. Als deren Fehlen erkannt worden sei, habe der Bundesfinanzminister der Deutschen Post AG geholfen, in Pressemitteilungen darauf hinzuweisen, dass die alten Briefmarken mit der Einführung des Euro ungültig würden. Die Pressemitteilungen hätten dem Zweck gedient, – wahrheitswidrig – den Eindruck zu erwecken, der Bundesfinanzminister habe die DM-Briefmarken tatsächlich für ungültig erklärt. Diese Klage blieb ohne Erfolg (LG Bonn, Urteil vom
  10. September 2009 – 10 O 439/08 –; OLG Köln, Beschluss vom
  11. Juli 2010 – 17 U 109/09 –). In einem im Jahre 2010 vor der erkennenden Kammer anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren suchte er sodann, Auskünfte des BMF zum Ablauf der Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken zu erstreiten. Die Kammer wies die Klage mit der Begründung ab, die Behörde habe dem Auskunftsbegehren des Klägers entsprochen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Behördenvorgänge aus der Sicht des Klägers defizitär seien (Urteil der Kammer vom
  12. Februar 2012 – VG 4 K 611.10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  13. Juni 2016 – OVG 11 N 40.12 –). Randnummer 13 Mit der am
  14. September 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage auf Feststellung, dass seine DM-Briefmarken in Abwesenheit eines die DM-Briefmarken für ungültig erklärenden Verwaltungsakts noch gültig seien, sei zulässig. Denn es gehe um das an Postwertzeichen anknüpfende Rechtsverhältnis, aus dem dem Erwerber von DM-Briefmarken in Ermangelung einer Ungültigkeitserklärung ein Recht auf Beförderung der hiermit frankierten Sendung zustehe. Sein Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus dem Bedürfnis nach grundsätzlicher Feststellung, nachdem die Existenz einer Ungültigkeitserklärung im Zivilrechtsstreit gegen die Deutsche Post AG nur stillschweigend vorausgesetzt worden sei. Erst durch das Verfahren VG 4 K 611.10 / OVG 11 N 40.12 habe festgestanden, dass Verwaltungsakte, die zur Ungültigkeitserklärung notwendig gewesen wären, nicht existierten. Es gehe ihm nicht in erster Linie um wirtschaftliche Interessen, vielmehr müsse ein Verwaltungsakt, der es einem Konzern ermögliche, sich zu Lasten eines sehr großen Teils der Bevölkerung um mehrere Milliarden Euro zu bereichern, rechtlich überprüfbar sein. Sein Vertragspartner sei die Deutsche Post AG, folglich wolle er vom BMF kein Handeln erreichen. Vielmehr gehe es ihm darum, über die vorliegende Feststellungsklage die Behauptung der Deutschen Post AG, es habe eine wirksame Ungültigkeitserklärung gegeben, zu entkräften und ihr gegenüber seine Ansprüche durchzusetzen. Randnummer 14 Die Klage sei begründet, weil ein Verwaltungsakt, mit dem die DM-Briefmarken für ungültig erklärt wurden, tatsächlich nicht existiere. Die Pressemitteilungen seien hierfür kein Beleg. Immerhin gebe es in jedem Jahr Hunderte von Pressemitteilungen von Bundesministerien, die keine Verwaltungsakte seien. Der Verwaltungsvorgang gebe für dessen Existenz nichts her. Immerhin habe auch die Deutsche Post AG in einem Schreiben vom
  15. Mai 2002 das Fehlen einer förmlichen Ungültigkeitserklärung gerügt. Trotz weitläufiger Verschriftlichung der Verwaltungsabläufe finde sich in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf, wer die fragliche Entscheidung getroffen habe. Die Beklagte könne nicht einwenden, dass der Vorgang nach so langer Zeit nicht mehr lückenlos dokumentiert werden könne. Denn die Beklagte habe die Richtlinie zum Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien zu beachten. Randnummer 15 Jedenfalls entfalte die Ungültigkeitserklärung wegen fehlerhafter Bekanntgabe keine Rechtswirkungen. Pressemitteilungen seien hierfür nicht ausreichend gewesen. Es handele sich um keine „ortsübliche Bekanntmachung“ im Sinne von § 41 Abs. 4 VwVfG. Die Art der Veröffentlichung sei nicht geeignet gewesen, Millionen von Bürgern zu erreichen, die im Besitz von DM-Briefmarken gewesen seien. Die Behörde habe auch nicht angegeben, wo der Verwaltungsakt habe eingesehen werden können. Auch sei entgegen § 37 Abs. 3 VwVfG nicht erkennbar, wer den Verwaltungsakt – und wann – erlassen habe. Dass es sich um eine Veröffentlichung des BMF handele, genüge nicht. Die zweite Presseerklärung, die als einzige einschließlich Entwurf dokumentiert sei, verweise lediglich auf die erste Presseerklärung. Randnummer 16 Zumindest sei eine Ungültigkeitserklärung, die sich auf „alle in Deutsche Pfennig lautenden Postwertzeichen“ erstrecke, teilweise nichtig. Denn § 43 Abs. 1 PostG bestimme, dass das BMF die Befugnis habe, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und d i e s e für ungültig zu erklären. Indes habe auf den bis 1995 ausgegebenen Postwertzeichen „Deutsche Bundespost“ gestanden. Überdies verstoße eine Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97, wonach sich niemand aufgrund der Einführung des Euro durch Verweigerung rechtlicher Verpflichtungen bereichern dürfe. Der Wegfall eines Leistungsanspruchs bei der Deutschen Post AG habe letztlich zu einer Bereicherung des Bundes geführt, der hinter der Deutschen Post AG gestanden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Seit 1969 seien Postwertzeichen unbegrenzt gültig gewesen. Ein entsprechendes Vertrauen der Käufer sei durch die Ungültigkeitserklärung enttäuscht worden. Außerdem habe es keinen zwingenden Anlass gegeben, die alten Postwertzeichen für ungültig zu erklären. Insbesondere hätten auch schon vor 2002 Postbeamte vor 1969 herausgegebene – und somit ungültige – Marken erkennen müssen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt Randnummer 18 festzustellen, dass seine D-Mark-Briefmarken noch gültig sind. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie meint, eine nicht fristgebundene Feststellungsklage in Bezug auf einen Verwaltungsakt, der bei Klageerhebung bereits mehr als 15 Jahr in der Vergangenheit liege, verstoße gegen Treu und Glauben. Denn der Kläger habe nach eigener Darstellung die Ungültigkeitserklärung von Anfang an für rechtswidrig gehalten und gleichwohl mit dem Beginn – anderweitiger – gerichtlicher Verfolgung seiner diesbezüglichen Interessen bis 2008 zugewartet. Die gesamte Öffentlichkeit gehe seit eineinhalb Jahrzehnten davon aus, dass es mit der Ungültigkeitserklärung der alten Postwertzeichen sein Bewenden haben solle. Ein „Wiederaufrollen“ würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringen und das Vertrauen in die Rechtssicherheit staatlichen Handelns erschüttern. Der Kläger sei auch nicht schutzbedürftig, da auch er die Möglichkeit des Umtauschs der für ungültig erklärten Postwertzeichen gehabt habe. Wenn er hiervon in der Erwartung einer günstigen Preisentwicklung abgesehen habe, müsse er sich eine etwaige Enttäuschung dieser Erwartung selbst zuschreiben. Randnummer 22 Sie, die Beklagte, sei sich des Erfordernisses einer Verwaltungsentscheidung über die Ungültigkeit von Postwertzeichen ausweislich des Verwaltungsvorgangs bewusst gewesen. Diese Entscheidung sei durch den zuständigen Referenten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft und sodann die Entscheidung getroffen worden, die mittels besagter drei Pressemitteilungen bekanntgegeben worden sei. Die Pressemitteilung lasse unmittelbar erkennen, welche Behörde eine Entscheidung mit welchem Regelungsinhalt getroffen habe. Die Bekanntgabe sei mit den Pressemitteilungen im Jahre 2002 wiederholt worden. Eine direkte Mitteilung an die Betroffenen sei angesichts des Personenkreises offensichtlich nicht möglich gewesen, weshalb die Pressemitteilung als Bekanntgabeform gewählt worden sei. Randnummer 23 Eine Ungültigkeitserklärung sei keineswegs vor dem Hintergrund der seit 1969 vorgenommenen Ausgabe unbegrenzt gültiger Postwertzeichen ausgeschlossen gewesen. Denn mit dem Verzicht auf ein Ablaufdatum sei nicht der endgültige Verzicht auf eine entsprechende spätere Regelung verbunden gewesen. So habe es sich etwa bei der Ungültigkeitserklärung der Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutsche Bundespost Berlin“ im Jahre 1990 verhalten. Eine während des Bestehens der Deutschen Bundespost entstandene Verwaltungspraxis, Ungültigkeitserklärungen von Postwertzeichen im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen, entfalte keine Bindungswirkung für die Zeit nach Privatisierung der Post und Wegfall des entsprechenden Ministeriums. Der Verwaltungsvorgang sei nicht lückenlos, da die „Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken“ kein eigenständiger Vorgang sondern Teil eines Gesamtvorganges „Währungsunion und –umstellung“ gewesen sei. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Randnummer 26
  16. Sie ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  17. Juli 2007 – BVerwG 6 B 25.07 –, juris Rn. 3). So liegt es im Hinblick auf die Gültigkeit der DM-Briefmarken. Denn die öffentlich-rechtliche Norm des § 43 Abs. 1 Satz 1 PostG weist dem zuständigen Bundesministerium die Befugnis zu, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären. Je nach Ausschöpfung dieser Befugnis bemisst sich, für welche Postwertzeichen die Deutsche Post AG Beförderungsleistungen zu erbringen hat. Randnummer 27 Angesichts des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages muss dagegen nicht (mehr) entschieden werden, ob der Kläger seine Behauptung, es habe im Vorfeld der Presseerklärung vom
  18. Januar 2000 bereits im Tatsächlichen keine Handlung gegeben, die als Verwaltungsakt anzusehen sei, zum Gegenstand einer Feststellungsklage hätte machen können. Dagegen hätte indes gesprochen, dass unselbständige Elemente oder Vorfragen, insbesondere Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  19. Juli 2007 – BVerwG 6 B 25.07 –, juris Rn. 3), oder etwa bloße Tatsachen (BVerwG, Urteil vom
  20. August 1966 – BVerwG VII C 113.65 –, juris Rn. 28) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen. Randnummer 28
  21. Dem Kläger fehlt es nicht an der Klagebefugnis. Dieses setzt auch bei der Feststellungsklage voraus, dass sich das Klagebegehren auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können (BVerwG, Urteil vom
  22. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, Rn. 20). So liegt es hier, denn der Kläger hat mit seinem Klageantrag den Feststellungsgegenstand auf seine eigenen Briefmarken konkretisiert, aus denen ihm Beförderungsleistungen zustehen können. Dass sich dies für ein vom Kläger zunächst vorgetragenes abstraktes Interesse an der rechtlichen Überprüfung einer ministeriellen Entscheidung anders verhielte, muss danach nicht vertieft werden. Randnummer 29
  23. Allerdings fehlt es dem Kläger an dem gemäß § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO vorausgesetzten berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches ist zwar nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Beschluss vom 26, Juli 2007, a.a.O.). Für das Feststellungsinteresse genügt es jedoch nicht, dass es gegenüber einem Dritten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. Juni 1997 – BVerwG 8 C 23.96 –, juris Rn. 18). Doch so verhält es sich hier. Denn es geht dem Kläger schon nach eigenem Vorbringen nicht um Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Beklagten. Vielmehr ist alleine seine Beziehung zur Deutschen Post AG betroffen. Denn mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden. Sie lassen sich als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB (BGH, Urteil vom
  25. Oktober 2005 – XI ZR 395/04 –, juris Rn. 19) oder jedenfalls diesen als angenähert (Stern, in: Badura/von Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern [Hrsg.], Beck’scher PostG-Kommentar,
  26. Aufl. 2004, § 43 PostG Rn. 10) bezeichnen, bei denen der Aussteller dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will. Randnummer 30 Überdies ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Deutschen Post AG bereits rechtskräftig geklärt, welche Rechte der Kläger aus den für ungültig erklärten DM-Briefmarken gegenüber der Deutschen Post AG besitzt (LG Bonn, Urteil vom
  27. September 2009 – 10 O 439/08 –; OLG Köln, Beschluss vom
  28. Juli 2010 – 17 U 109/09 –). Die aus einem Zivilprozess resultierende Bindung jener Beteiligten gemäß § 322 ZPO ist von den Gerichten aller Gerichtszweige zu beachten (BVerwG, Beschluss vom
  29. März 2004 – BVerwG 7 B 11.04 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend kann der Kläger seine zivilrechtlich bereits geklärten Rechte nicht erneut zum Gegenstand eines – nun verwaltungsgerichtlichen – Rechtsstreits machen. Dem Kläger ist auch kein schutzwürdiges Interesse dahin zuzubilligen, über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Ungültigkeitserklärung alter Postwertzeichen die rechtskräftige zivilgerichtliche Abweisung seiner gegen die Deutsche Post AG gerichteten Klage zu revidieren. Denn die nachträgliche Entscheidung eines anderen Gerichts über eine Vorfrage einer gerichtlichen Entscheidung bietet keine Grundlage für eine allenfalls in Betracht kommende Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO, mit der die materielle Rechtskraft einer zwischen den Parteien ergangenen gerichtlichen Entscheidung durchbrochen werden kann. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Vorschrift, die in Nr. 6 als Restitutionsgrund benennt, dass das Urteil u.a. eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Randnummer 31 Mit Rücksicht darauf ist die vorliegende Klage insoweit gleichzeitig gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. auch in Bezug auf eine konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht (BVerwG, Urteil vom
  30. Juli 2000 – BVerwG 7 C 3.00 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies hat der Kläger indes bereits getan. Ohne Belang ist dabei, dass die Klage ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 32 II. Die Klage auf Feststellung fortbestehender Gültigkeit der klägerischen DM-Briefmarken war auch nicht umzudeuten in eine Klage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann. Dies käme in Betracht, wenn man das Begehren des Klägers als die zur Feststellung begehrte Behauptung auffassen wollte, die Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken sei nichtig, weshalb seine DM-Briefmarken (noch) gültig seien. Auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage wäre indes unzulässig. Zwar deren Zulässigkeit voraus, dass objektiv ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt (BVerwG, Urteil vom
  31. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 –, juris Rn. 27). Doch selbst wenn man zu Gunsten des Klägers – der dies in Abrede stellt – annehmen wollte, dass eine Ungültigkeitserklärung mit den Merkmalen eines Verwaltungsakts ergangen sei (vgl. zur möglichen Verwaltungsaktsqualität von Pressemitteilungen OVG Münster, Beschluss vom
  32. April 2011 – 6 A 2631.09 –, juris Rn. 11), führte ihn dies nicht zum Erfolg. Randnummer 33 Zwar begründet ein nichtiger belastender Verwaltungsakt in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten; deshalb ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse des Adressaten für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben (BVerwG, Urteil vom
  33. November 1986 – BVerwG 8 C 127.84 –, juris Rn. 16). Obgleich die streitige Ungültigkeitserklärung bei Klageerhebung bereits etwa 16 Jahre in der Vergangenheit lag, wäre wohl entgegen der Auffassung der Beklagten ein Klagerecht des Klägers nicht – mit der Folge eines fehlenden Feststellungsinteresses (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  34. Juni 2015 – 20 D 16.14AK –, juris Rn. 50 zur Situation einer um 15 Jahre verzögerten Klageerhebung) – verwirkt. Denn die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens (BVerwG, Urteil vom
  35. August 2000 – BVerwG 4 A 11.99 –, juris Rn. 16). Vorliegend kann es auf sich beruhen, ob dem Kläger vorzuhalten ist, er habe zeitnah zu der von ihm wahrgenommenen Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig machen können. Denn das Vertrauen auf den von einem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein begründet prinzipiell keine als solche schutzwürdige Position (vgl. BVerwG, Urteil vom
  36. Juli 1980 – BVerwG 7 C 109.78 –, juris Rn. 18 f.). Eine ganz besondere Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, a.a.O.), die ein Vertrauen der Behörde darauf rechtfertigte, dass die besonders schwerwiegende Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung gemacht werden würde, dürfte hier nicht vorliegen. Randnummer 34 Jedenfalls aber bestünde – auch unabhängig von der Frage der Subsidiarität,

§ 43Abs. 2 Satz 2 Vw

GO die Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage unberührt lässt – kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dies folgt aus den Ausführungen zu 3., soweit sie sich auf die bereits rechtskräftig erfolgte Klärung der Ansprüche des Klägers gegen die Deutsche Post AG im Hinblick auf alte DM-Briefmarken beziehen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass noch gültige Postwertzeichen gegenüber ungültigen eine andere Wertentwicklung auf dem Sammlermarkt nähmen oder nehmen könnten. Dabei mag es sich um einen für ihn als Briefmarkenhändler in der Praxis relevanten Umstand handeln. Doch ändert dies nichts daran, dass die Frage der Gültigkeit von Postwertzeichen eines privaten Postdienstleistungsunternehmens – wie hier – nicht zu trennen und notwendig gleichlautend wie die Frage zu beantworten ist, ob der Postdienstleister verpflichtet ist, dem Inhaber des Wertzeichens Beförderungsleistungen zu erbringen. Diese Frage ist jedoch zwischen dem Kläger und der Deutschen Post AG bereits rechtskräftig entschieden. Randnummer 35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001331163

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.