r Deckung der Sanierungskosten für übernommene Altanlagen umfasst, während andererseits Altanschließer einen verminderten Beitrag zahlen, bei dem der für sie geltende Beitragssatz diejenigen Aufwendungen ausblendet, die ausschließlich Neuanschließern
Gute kommen. (Rn.7)
öffentlichen Zwecken genutzt werden, sind durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG (juris: KAG BB) wirtschaftlich bevorteilt. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 10. Juni 2015, 8 K 1288/12, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf
lassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
r Zahlung eines Trinkwasserbeitrages herangezogen. Veranlagt wurden vier, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke, auf welchen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Kindertagesstätten bzw. eine Schule betrieben werden. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beitragsbescheide erhobenen und sodann verbundenen Klagen durch Urteil vom 10. Juni 2015 - 8 K 1288/12 -, juris, abgewiesen. Die Klägerin begehrt die
lassung der Berufung. II. Randnummer 3 Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf
lassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Das innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene
lassungsvorbringen begründet keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 5 a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zweckverband habe in nicht
beanstandender Weise von der Ermächtigung des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden und Gemeindeverbände bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe des Satzes 2 berücksichtigen, dass Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, über einen höheren Gebrauchswert verfügten als Grundstücke, die
diesem Zeitpunkt unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (Satz 1); die Satzung kann vorsehen, dass für diese Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (Satz 2). Randnummer 6 Der
lassungsantrag macht geltend, § 8 Abs. 4a KAG sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Die Option des § 8 Abs. 4a KAG führe
einer Benachteiligung der Eigentümer neuangeschlossener Grundstücke. Einerseits erlaube § 8 Abs. 4a KAG es, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke hinsichtlich der Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes in Bezug auf neuangeschlossene Gebiete
privilegieren. Andererseits sollten die Eigentümer neu angeschlossene Grundstücke aber wegen der Geltung des Gesamtanlagenprinzips an der Finanzierung des Sanierungsaufwandes für Altanlagen beteiligt werden. Dies sei nicht
rechtfertigen, weil der Sanierungsaufwand in Bezug auf alte Rohrleitungen vor allem den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke
Gute komme. Randnummer 7 Dieses Vorbringen genügt schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Dem
lassungsantrag ist darin beizupflichten, dass § 8 Abs. 4a KAG eine Satzungsgestaltung ermöglicht, bei der einerseits Neuanschließer den gleichsam „normalen Anschlussbeitrag“ zahlen, der gerade auch einen Anteil
r Deckung der Sanierungskosten für übernommene Altanlagen umfasst, während andererseits Altanschließer einen verminderten Beitrag zahlen, bei dem der für sie geltende Beitragssatz diejenigen Aufwendungen ausblendet, die ausschließlich Neuanschließern
Gute kommen. Hierin liegt in der Tat eine Durchbrechung des beitragsrechtlichen „Gesamtanlagenprinzips“, das eine solidarische Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch alle Eigentümer von Grundstücken mit Anschlussmöglichkeit vorsieht. Diese Durchbrechung hat das Verwaltungsgericht indessen gesehen und dabei insbesondere auch in seine Überlegungen einbezogen, dass der Aufwand für die Sanierung alter Rohrleitungen (u. U.) vor allem den Altanschließern
Gute komme (Urteilsabdruck, S. 12/13; juris, Rn. 57). Gleichwohl hat es § 8 Abs. 4a KAG für verfassungskonform,
mindest aber für verfassungskonform handhabbar gehalten und dies eingehend begründet. Mit den diesbezüglichen Argumenten setzt sich das
lassungsvorbringen mit keinem Wort auseinander. Von einem schlüssigen In-Frage-stellen der verwaltungsgerichtlichen Argumentation kann insoweit keine Rede sein. Randnummer 8 b) Das Verwaltungsgericht hat die kalkulierten Beitragssätze nicht als überhöht angesehen. Mit der
sätzlichen nachträglichen Veranlagung der altangeschlossenen Grundstücke werde nicht eine Teilgruppe von Beitragspflichtigen überhöht oder doppelt
r Finanzierung der Investitionskosten herangezogen. Zwar weise noch die jüngste Beitragskalkulation das über Jahre hinweg auf den Investitionsaufwand entfallene Gebührenaufkommen nicht als Einnahmeposten aus. Aber auch bei nachträglicher Berücksichtigung [der bis
m Satzungsinkrafttreten schon über Gebühren refinanzierten Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand] ergebe sich keine Kostenüberdeckung oder Doppelbelastung. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die aufwandsbezogenen [= abschreibungsbezogenen] Gebühreneinnahmen
einer Minderung des beitragsfähigen Aufwandes um 17.605.858,35 Euro führen würden und selbst danach noch keine beitragsbedingte Kostenüberdeckung und mithin Doppelbelastung eintrete. Der
lassungsantrag stellt das ohne Begründung in Abrede. Auch das stellt die verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht schlüssig in Frage. Randnummer 9 c) Der
lassungsantrag macht geltend, die Verbandsatzung oder jedenfalls die Beitragssatzung müsse eine (ausdrückliche) Sonderreglung enthalten, wenn - wie hier - die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands bezüglich ihre Grundstücke
„Beiträgen“ herangezogen werden sollten. In Wahrheit dürfe es dabei nämlich nur um eine beitragsähnliche Abgabe auf mitgliedschaftlicher Grundlage gehen. Das greift nicht: Auch Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes können von diesem
Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Randnummer 10
öffentlichen Zwecken genutzte Grundstücke
nächst nicht aus dem Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung ist der Anschlussbeitrag ist Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage geboten werden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 -, juris Rn. 58) erkannt, dass auch Grundstücke von Hoheitsträgern, die
öffentlichen Zwecken genutzt werden, durch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG wirtschaftlich bevorteilt seien. Randnummer 11 Die Klägerin wendet insoweit ein, die Inanspruchnahmemöglichkeit biete den Grundstückseigentümern nur wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wenn sie
einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks führe, die sich in einer Verkehrswertsteigerung oder Steigerung der Renditeerwartung niederschlügen. Das sei bei Grundstücken der öffentlichen Hand, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt würden, nicht der Fall. Diese Grundstücke seien von der allgemeinen Verkehrswertentwicklung abgekoppelt. Sie könnten nicht jederzeit veräußert werden, sondern müssten wegen der Verpflichtung der öffentlichen Hand
r Aufgabenerfüllung und der Ortsgebundenheit der Aufgabenerfüllung grundsätzlich weiter
ihrem öffentlichen Zweck genutzt werden. Allenfalls könne die öffentliche Hand einmal einzelne Grundstücke in ihr Fiskalvermögen überführen und verwerten. Soweit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschlossene Grundstücke erfordere, sei der durch die öffentliche Anlage bewirkte Erschließungsvorteil für die öffentliche Hand kein wirtschaftlicher Vorteil, der dem wirtschaftlichen Vorteil eines privaten Grundstückseigentümers vergleichbar sei. Es gehe nicht um einen besonderen Nutzen, den das Gemeinwesen Einzelnen durch eine öffentliche Anlage biete, sondern um den Nutzen der Anlage für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der Aufgabenträger stehe insoweit nicht auf der Seite der privaten Grundstückseigentümer, sondern auf der Seite der die Vorteile gewährenden öffentlichen Hand. Mangels Verkehrswertsteigerung oder Steigerung der Renditeerwartung sei der Vorteil des Aufgabenträgers überdies nicht messbar und stelle auch deshalb keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG dar. Randnummer 12 Dieses Vorbringen greift nicht. Die Klägerin stellt letztlich nicht in Abrede, dass eine bessere Erschließung auch den Gebrauchswert von Grundstücken erhöht, die für öffentliche Zwecke genutzt werden: Sie gesteht ausdrücklich
, dass hoheitlich genutzte Grundstücke (meist) erst durch den Anschluss für die hoheitlichen Zwecke gebrauchsfähig werden. Eine Gebrauchswertsteigerung reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 – OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 – juris Rn. 29 f.; s.
m insoweit gleichlautenden nordrheinwestfälischem KAG: OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, juris Rn. 34 f.). Hieran ist festzuhalten, und zwar gerade auch in Bezug auf Grundstücke, die
r Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Bei typisierender Betrachtung geht eine Gebrauchswertsteigerung regelmäßig mit einer Verkehrswerterhöhung oder mit der Steigerung der möglichen Grundstücksrendite einher. In diesen Fällen steht die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit außer Frage. Schon diese Überlegung dürfte die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils auch für Grundstücke tragen, die
r Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Immerhin ist das Argument des Verwaltungsgerichts, die Nutzung eines Grundstücks
öffentlichen Zwecken könne aufgegeben und das Grundstück nur noch fiskalisch genutzt werden, für das einzelne Grundstück meist nicht
widerlegen. Letztlich brauchen die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Nutzung eines bestimmten Grundstücks
öffentlichen Zwecken aufzugeben, hier aber nicht weiter bewertet
werden. Denn jedenfalls „wirtschaftet“ die öffentliche Hand auch im Bereich öffentlicher Aufgabenerfüllung, indem sie - grundsätzlich knappe - Ressourcen für bestimmte Zwecke einsetzt und letztlich gehalten ist, auch insoweit den Gesetzen der Ökonomie, insbesondere der Sparsamkeit, Rechnung
tragen. Der bessere Gebrauchswert eines erschlossenen Grundstücks stellt insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Das wird besonders deutlich, wenn man sich - mit dem Verwaltungsgericht - vor Augen hält, dass es dem Träger einer öffentlichen Aufgabe erspart bleibt, überhaupt erst ein für die Aufgabenerfüllung geeignetes Grundstück
erwerben, wenn er bereits ein Grundstück inne hat, das infolge seiner Erschließung
r Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geeignet ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht
Recht darauf hingewiesen, dass selbst Kirchen- und Friedhofsgrundstücke durch ihre bessere Erschließung einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erfahren (vgl. hierzu auch Driehaus, in: Driehaus, KAG, Rn. 273 [Stand März 2015], Rn. 458a
a., KAG Bbg, Rn. 117a
Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist auch nicht mit dem
lassungsantrag eng dahin
verstehen, dass es ausschließlich um einen Vorteil geht, den Private haben oder in jedenfalls in gleicher Weise haben könnten. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG, der gerade davon ausgeht, dass auch „die Allgemeinheit“ (die als solche überhaupt nicht wie ein Privater wirtschaften kann) sowie Gemeinden und Zweckverbände durch eine Anlage „wirtschaftliche“ Vorteile haben können. Schließlich berührt die vom
lassungsantrag angesprochene Frage der Messbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils nicht sein Bestehen an sich, sondern seine Gewichtung im Verhältnis
den Vorteilen anderer; dem kann ohne weiteres durch eine typisierende und pauschalierende Betrachtung Rechnung getragen werden (vgl. § 8 Abs. 6 KAG). Randnummer 13
lassungsantrag hält dem entgegen: § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG regele in Wahrheit drei Fälle: Erstens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber der Allgemeinheit, zweitens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber der Gemeinde und drittens die Vermittlung von Vorteilen gegenüber dem Gemeindeverband. Die Fälle stünden nebeneinander. Vorliegend biete die Trinkwasserversorgungsanlage nicht der Gemeinde, sondern der Allgemeinheit Vorteile, weil mit den Grundstücken öffentliche Aufgaben wahrgenommen würden. Als Schul- und Kita-Grundstücke dienten sie einer unbestimmten Vielzahl von Gemeindeeinwohnern und Dritten als Bildungs- und Betreuungseinrichtung. Schon deshalb seien die Grundstücke beitragsfrei. Darüber hinaus beschränke sich § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht darauf, lediglich die eigenen Grundstücke des Anlagenträgers von der Beitragspflicht auszunehmen. Wenn die Gemeinde Anlagenträgerin sei, seien ihre Grundstücke nach § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG beitragsfrei. Die Beitragspflicht lebe nicht wieder auf, wenn das Grundstück später doch veräußert werde. Sie lebe auch nicht wieder auf, wenn die Gemeinde die Ver-.oder Entsorgungsaufgabe (und damit auch die Beitragserhebung) auf einen Zweckverband übertragen habe. Die Gemeinde stehe dem Zweckverband nach die Aufgabenübertragung nicht als Nutzer der Anlage, sondern mitgliedschaftlich gegenüber. Erfülle die Gemeinde die Ver- oder Entsorgungsaufgabe selbst, müsse sie die Vorteile, die die Anlage für die Allgemeinheit biete, und die Vorteile, die die Anlage für die gemeindeeigenen Grundstücke biete, wegen § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG unmittelbar durch eigene Haushalsmittel finanzieren. Gebe sie die Aufgabe an einen Zweckverband ab, trete an Stelle dieser Pflicht die Pflicht
r Finanzierung über die Verbandsumlage. Dies sperre eine Beitragserhebung. Auch das beitragsrechtliche Verbot der Doppelbelastung schließe eine Beitragserhebung für öffentlich genutzte Grundstücke des Aufgabenträgers selbst, seiner Mitgliedsgemeinden oder sonstiger Verwaltungsträger aus; die Heranziehung
Benutzungsgebühren könne
einer mit der Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbaren Doppelbelastung führen, wenn Anteile am Gesamtherstellungsaufwand bereits mit dem Beitrag abgegolten seien. Randnummer 15 Das greift nicht. Nach den von der Klägerin selbst angeführten Kommentierungen (Driehaus und Dietzel in: Driehaus, KAG a.a.O, Rn. 364 ff. und 592 ff.
4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG (nur) zwischen zwei Vorteilslagen (so ausdrücklich Dietzel in der von der Klägerin u. a. angeführten Randnummer 592): Auf der einen Seite steht der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der darin besteht, dass sie die Einrichtung oder Anlage nutzen kann. Hier wird im Falle der Beitragserhebung durch die Gemeinde die Gemeinde als (wirtschaftliche) Repräsentantin der Allgemeinheit angesehen, im Falle der Beitragserhebung durch den Zweckverband der Zweckverband. Diese Alternative betrifft etwa im Straßenbaubeitragsrecht den in der Satzung für die einzelnen Straßenkategorien festzulegenden Gemeindeanteil, mit dem die Nutzung der Straße nicht durch deren Anlieger, sondern die Allgemeinheit erfasst wird (s. hierzu die von der Klägerin angegebene Kommentierung von Driehaus, in: Driehaus, KAG a.a.O. sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 4 ff.). Soweit es das Trinkwasseranschlussbeitragsrecht angeht, hat das Verwaltungsgericht als Beispiel für die in Rede stehende Fallgestaltung
Recht die Speisung von Hydranten für Feuerlöschzwecke,
m Besprengen von Straßen oder
m Bewässern von Grünanlagen angeführt (s. hierzu die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentierung von Dietzel 593a). Gemeinsam ist diesen Fallgestaltungen, dass es um einen Vorteil der Allgemeinheit geht, der sich nicht einzelnen Grundstücken
ordnen lässt. Die zweite Alternative des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG betrifft demgegenüber den Fall, dass die Anlage einen Vorteil für ein bestimmtes Grundstück bietet. Insoweit entfällt der Beitrag indessen nur für Grundstücke gerade der abgabenerhebende Gemeinde (Unterfall 1) oder des abgabenerhebenden Zweckverbands (Unterfall 2) (s.
den gemeindeeigenen Grundstücken: Grünewald in: Driehaus, KAG a.a.O., Rn. 577 f.
1 ff; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, 352 ff und 451 ff.). Insoweit enthält § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG eine besondere Regelung des im Erschließungsbeitragsrecht für gemeindeeigene Grundstücke aufgestellten Grundsatzes, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann (Grünewald in: Driehaus, KAG a.a.O, Rn. 577 f.
; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW a.a.O., Rn. 352 ff.
dem insoweit inhaltsgleichen nordrheinwestfälischem Recht; s.
m Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 29.82 -, juris Rn. 25 f). Nach dem Wortlaut der Norm soll der wirtschaftliche Vorteil dadurch anderweitig abgegolten werden, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen entsprechenden Betrag von dem Aufwand absetzen und selbst tragen. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch auch nicht
beanstanden, wenn die Flächen der gemeinde- oder zweckverbandseigenen Grundstücke rechnerisch in die Kalkulation eingestellt werden und dadurch die Beitragspflichtigen bei der Verteilung des Aufwandes entlastet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
öffentlichen Zwecken genutzter Grundstücke. Der
lassungsantrag weist selbst darauf hin, dass der sogenannte „Gemeindeanteil“ deshalb vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sei, weil die Grundstückseigentümer nicht den Vorteil der Allgemeinheit mitbezahlen sollen. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn prinzipiell auch Hoheitsträger Beiträge zahlen müssen, soweit sich der Vorteil konkret ihren Grundstücken
ordnen lässt. Warum der Landesgesetzgeber dies in § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG unter dem Blickwinkel des Vorteils der Allgemeinheit ausgeschlossen haben sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber eine Regelung getroffen haben sollte, nach der die beitragserhebende Gemeinde (oder der beitragshebende Zweckverband) aus eigenen Mitteln die Erschließung für alle Grundstücke finanzieren sollen, die öffentlichen Zwecken dienen, also namentlich auch für Grundstücke der Landkreise, des Landes oder des Bundes. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn die Klägerin meint, § 8 Abs. 4 Satz 7 Satz 1 Halbsatz 1 KAG regele in einem Fall 2 (unter anderem), dass der beitragserhebende Zweckverband die Erschließung aller Grundstücke seiner Mitgliedsgemeinden aus eigenen Mitteln bezahlen und sich dann insoweit lediglich über die Verbandsumlage refinanzieren dürfe. Auch insoweit bleibt gänzlich offen, warum der Landesgesetzgeber die Lasten für die Erschließung von Grundstücken der Gemeinden innerhalb des Zweckverbandes „sozialisiert“ haben sollte, wo doch die Begünstigung der einzelnen Gemeinde (als Grundstückseigentümer) inmitten steht (s.
diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 a.a.O., juris Rn. 58). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, was das Ganze mit der Frage einer Doppelbelastung durch Beiträge und (schon) gezahlten Gebühren
tun haben soll; namentlich ist eine solche hier auch konkret nicht erkennbar (vgl. oben unter b). Randnummer 17 Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
Grunde gelegten Verständnis des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht entgegen. Die dort in Rn. 74 angesprochene, unter den Obergerichten divergierende Handhabung des
m Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Konfusionsgedankens begründet nicht die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG. Dies gilt unbeschadet der Unterschiede, die sowohl zwischen dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Anschlussbeitragsrecht als auch zwischen den einzelnen landesrechtlichen Regelungen bestehen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung divergiert allein im Hinblick auf die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht für gemeindeeigene Grundstücke für eine logische Sekunde entsteht und dann aufgrund der Konfusion sogleich wieder erlischt oder aber ob die sachliche Beitragspflicht wegen des
sammentreffens von Gläubiger und Schuldner von vornherein nicht entsteht und erst ermöglicht wird, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (s. die Erläuterungen und Rechtsprechungsnachweise in Randnummer 74 des Urteils des OVG Weimar). Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass eine Gemeinde nur dann für die ihr gehörenden Grundstücke nicht
einem Beitrag herangezogen werden kann, wenn sie
gleich die Trägerin der Erschließungsaufgabe ist. Randnummer 18 d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts werden auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen vom
r Folge haben kann, dass eine Beitragserhebung nicht mehr möglich ist (vgl. näher: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 31 ff.). Die dem Beschluss
grunde liegenden Vertrauensschutzgesichtspunkte hat die Klägerin indessen in ihrem mit Ablauf der
lassungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht ansatzweise angesprochen. Ihre dortigen Erwägungen unter I. Nr. 7 (S. 13) betreffen die Frage, ob die Verbands- oder Beitragssatzung lückenhaft sein könnten, weil es an einer Regelung für
öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücken von Mitgliedsgemeinden oder sonstigen Verwaltungsträgern fehle. Unter Nr. II.3 (S. 15) macht sie überdies geltend, dass die Regelung des § 8 Abs. 4a KAG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von Vertrauensschutz ist indessen keine Rede. Randnummer 19 2. Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zulassen wäre. Randnummer 20 a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage
, ob ein Zweckverband Anschlussbeiträge in Bezug auf Grundstücke erheben darf, die seiner Mitgliedsgemeinden gehören und von diesen
r Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich - wie hier geschehen - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren bejahen. Randnummer 21 b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zulassen, soweit die Klägerin die Frage angesprochen hat, ob § 8 Abs. 4a KAG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Insoweit erfüllt das Vorbringen der Klägerin schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin spricht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob § 8 Abs. 4a KAG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil sie es gestattet, einerseits Altanschließern eine beitragsmäßige Beteiligung an dem Herstellungsaufwand
ersparen, der ausschließlich Neuanschließern
Gute kommt, andererseits aber Neuanschließer beitragsmäßig auch an dem Sanierungsaufwand in Bezug auf Anlagenteile
beteiligen, die ausschließlich Altanschließern
Gute kommen. Diese Frage eines Gleichheitsverstoßes stellt sich indessen möglicherweise schon nicht in dieser Allgemeinheit, sondern nur mit Blick auf die konkreten Verhältnisse vor Ort. Ungeachtet dessen genügt es
r Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht, nur die Frage der Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Vorschrift anzusprechen. Vielmehr muss
r Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auch dargetan werden, aus welchen Gründen die Möglichkeit von Zweifeln an der Verfassungsmöglichkeit der Vorschrift gesteht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993, - 3 B 105.92 -, juris, Rn. 5; Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, Rn. 76 a
GO). Hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befasst, ist in substantiierter Auseinandersetzung damit darzutun, warum insoweit gleichwohl noch ein Klärungsbedarf besteht (vgl. allgemein
r Darlegung
Grundsatzfragen: BVerwG, Beschluss vom
einer Verletzung des Willkürverbots: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993, a. a. O.). Dem wird der
lassungsantrag nicht gerecht. Er befasst sich nicht einmal ansatzweise mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen und § 8 Abs. 4a KAG im Übrigen als verfassungskonform handhabbar angesehen hat. Randnummer 22 c) Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
sammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) geltend macht, ist ihr Vorbringen verspätet. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001331668
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