Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule Leitsatz Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule bestimmt sich nach dem WissZeitVG. (Rn.35) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 7/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
(2009), S. 50, 65 ff. Randnummer 38 Dies begründet sich auch mit den Rechtsfolgen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule. Durch die Anerkennung ist die Hochschule nicht dem Bereich der staatlichen Gewalt zuzurechnen, wie das Bundesarbeitsgerichts anlässlich einer Konkurrentenklage an einer staatlich anerkannten Hochschule in kirchlicher Trägerschaft (Urt. v. 20.10.2010 - 9 AZR 544/09 – NZA-RR 2011, 216) ausführt. Die Anerkennung ändert weder den Rechtsstatus der Hochschule noch führt sie zu einer Inkorporation in den staatlichen Bereich, denn nach Sinn und Zweck der staatlichen Anerkennung kann die Hochschule nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen, wobei das Bundesarbeitsgericht zur Auffassung neigt, dass eine staatlich anerkannte Hochschule auch nicht Adressat der öffentliche Arbeitgeber verpflichtenden Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Randnummer 39 Danach geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber auch für die Hochschullehrer an staatlich anerkannten Hochschulen von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, so dass für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Juniorprofessor an einer staatlich anerkannten Hochschule nicht das Berliner Hochschulgesetz sondern das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt. Randnummer 40 1.2.2 Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch zu seiner wissenschaftlichen Qualifikation, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger bereits im Jahr 2012 einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als „Vollprofessor“ gehabt haben sollte. Die Beklagte durfte vielmehr die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers für erforderlich halten, denn die Beklagte war erst seit dem Jahr 2011 als staatliche Hochschule anerkannt und der Kläger in der Zeit bis 2012 langjährig als Geschäftsführer/Organvertreter der Beklagten tätig. Daher erscheint es auch dem Berufungsgericht als sachlich gerechtfertigt und nicht rechtsmissbräuchlich, den Kläger im Status eines Juniorprofessors zur Förderung seiner wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen. Randnummer 41 1.2.3 Die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 2, S. 4 WissZeitVG) ist nicht erreicht, denn die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der Beklagten sind bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die Tätigkeit - soweit sie im Arbeitsverhältnis erfolgt ist - nicht an einer deutschen Hochschule bzw. einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 WissZeitVG erbracht wurde. Randnummer 42 Damit erweist sich die Befristung als rechtswirksam. Randnummer 43
- Der Kläger kann auch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, wobei es als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann ob es - wie der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag zu
- begehrt - auf seinen Antrag hin künftig um 18 Monate zu verlängern ist - oder ob festzustellen ist, - wie es der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag zu
- begehrt -, dass es bis zum
- Januar 2018 fortbesteht. Randnummer 44 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 WissZeitVG gewährt dem Kläger den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht. Randnummer 45 Nach § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages um die Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Randnummer 46 Eine solche Beurlaubung des Klägers liegt nicht vor, der Kläger war vielmehr unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Dabei werden die Begriffe der „Beurlaubung“ und der „Freistellung“ in § 1 Abs. 5 WissZeitVG mit ihrer unterschiedlichen Bedeutung verwandt, denn in Ziffer 5 werden Zeiten der Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in Arbeitnehmervertretungen geregelt, in denen das Arbeitsverhältnis - wie im Fall des Klägers - unter Fortzahlung der Vergütung fortgesetzt wird. Es besteht deshalb kein Anlass die Freistellung des Klägers als eine Beurlaubung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG anzusehen. Randnummer 47
- Der Kläger kann auch die mit seinem Berufungsantrag zu
- begehrte Verurteilung der Beklagten zu seiner Beschäftigung ab Eintritt der Rechtskraft für weitere zwei Jahre als Juniorprofessor nicht verlangen, da es für das Begehren des Klägers an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Randnummer 48 3.1 Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages um - weitere - zwei Jahre ist weder ersichtlich noch dargelegt, die Parteien haben vielmehr eine Verlängerung um ein Jahr vereinbart. Diese Verlängerungsoption hat der Kläger in Anspruch genommen. Randnummer 49 3.2 Aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, weil es insoweit an einer Anspruchsnorm fehlt. Randnummer 50 3.3 Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes ist ebenfalls nicht gegeben, denn das Gesetz findet auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen von Juniorprofessoren an staatlich anerkannten Hochschulen keine Anwendung, da der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Befristung - abschließend - geregelt hat. Randnummer 51
- Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu
- eine der sog. Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nachgebildete Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung des Verfahrens zur Entscheidung über eine Verlängerung seiner Juniorprofessur und im Fall einer positiven Entscheidung zur Beschäftigung für zwei weitere Jahre als Juniorprofessor erreichen will, so bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage bereits durchgreifende Bedenken. Randnummer 52 Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann in einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit eine „Neubescheidung“ nicht Prozessziel sein (vgl. BAG, Urt. v. 22.06.1999 - 9 AZR 541/98 - NZA 2000, 606). Randnummer 53 Soweit das Begehren des Klägers dahin verstanden wird, dass es - allein - auf erneute Durchführung des Verfahrens gerichtet ist, so ist dafür weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Randnummer 54 Soweit das Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers als Juniorprofessor für weitere zwei Jahre verstanden wird, fehlt es dafür an einer Anspruchsgrundlage, weil der Vertrag der Parteien einen solchen Anspruch nicht enthält und gesetzliche Anspruchsgrundlagen nicht bestehen. III. Randnummer 55 Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Randnummer 56 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001331686