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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 149/17 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Video

Sozialgerichtliches Verfahren - kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Videokonferenztechnik - Krankenversicherung der Rentner - Fortbestehen der Pflichtversicherung bei Wegzug in einen Mitgliedsstaat der EU Leitsatz

  1. Mit dem "Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren" (juris: VideokonfIntensG) vom 25.4.2013 (BGBl I 2013, 935) sollten die Prozessordnungen für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden; ein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht. (Rn.34)
  2. Wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Spanien) verzieht, bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner (Bezugnahme auf BSG vom 5.7.2005 - B 1 KR 4/04 R = SozR 4-2400 § 3 Nr 2). (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Februar 2017, S 89 KR 1839/14, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. Juni 2018, B 12 KR 13/18 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Wesentlichen begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine Mitgliedschaft bei den Beklagten für die Zeit ab
  6. Dezember 2010 und für die Dauer seiner Wohnsitznahme in Spanien bis November 2015 nicht bestanden habe; außerdem begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung entrichteter Beiträge. Randnummer 2 Der im Jahre 1948 geborene Kläger lebte in den Jahren 2008 bis Mitte November 2015 in Spanien (behördliche Meldung in Deutschland am
  7. November 2015). Er bezieht – soweit aktenkundig – zumindest seit Juli 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen seitens der DRV Bund. Außerdem erhält er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Commerzbank und von der Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. Randnummer 3 Seit dem
  8. Dezember 2010 wird der Kläger auf eigenen Antrag hin nach einem Kassenwechsel bei den Beklagten als Mitglied geführt. Aus der Altersrente des Klägers führt die DRV Bund seitdem Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung an die Beklagten ab. Randnummer 4 Die Beklagten unterzogen für die Zeit ab
  9. Dezember 2010 auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Commerzbank und der Pensionskasse des BVV der Beitragspflicht. Ein gegen die insoweit ergangenen Bescheide vom
  10. Mai 2011,
  11. Mai 2011 und
  12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. September 2011 geführtes Klageverfahren, das sich auch auf die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 2.740,00 Euro richtete, hatte keinen Erfolg (S 72 KR 1302/11, Urteil vom
  14. Oktober 2013; L 1 KR 10/14 , rechtskräftiges Urteil vom
  15. Juli 2014). In seiner Entscheidung vom
  16. Juli 2014 hat der
  17. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  18. Juli 2005 (B 1 KR 4/04 R) betont, es sei unerheblich für die Versicherung des Klägers, dass er seinen Wohnsitz in das EU-Ausland verlegt habe. Randnummer 5 Am
  19. Oktober 2014 hat der Kläger „negative Feststellungsklage“ erhoben. Zuletzt (Schriftsatz vom
  20. Dezember 2016) hat er beantragt, seiner „Klage auf Nichtvorliegen einer Zwangsmitgliedschaft für die Dauer seines Auslandsaufenthalts bei der Beklagten stattzugeben, gegebenenfalls unter der Maßgabe der Beibehaltung des Status einer beitragsfrei gestellten Mitgliedschaft in der KVdR, mit der jeweiligen Folge der Beitragsrückerstattung aus der Kranken- und Pflegeversicherung“. Der Kläger sieht sich durch die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagten für die Zeit seines Aufenthalts in Spanien in seinen Rechten verletzt und macht die Beklagten dafür verantwortlich, dass er wieder nach Deutschland habe übersiedeln müssen. Randnummer 6 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  21. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Soweit sie sich auf die Feststellung der Nichtigkeit ergangener Beitragsbescheide richte, sei sie subsidiär. Beitragsbescheide seien mit der Anfechtungsklage anzufechten, was der Kläger auch schon in dem vorangegangenen Verfahren S 72 KR 1302/11 bzw. L 1 KR 10/14 unternommen habe. Sämtliche ergangenen Bescheide seien bestandskräftig. Für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei zunächst ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Für eine Nichtigkeit ergangener Beitragsbescheide gebe es keinen Anhaltspunkt. Soweit die Feststellungsklage sich auf das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft richte, mangele es ebenfalls an einem Feststellungsinteresse; über den Versichertenstatus des Klägers habe nie Ungewissheit bestanden. Zudem stünden der begehrten Feststellung bindende Verwaltungsakte der Beklagten entgegen. Die Leistungsklage schließlich sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Dem Rückzahlungsbegehren stünden bestandkräftige Beitragsbescheide entgegen. Weil der Kläger auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in Spanien Pflichtmitglied der Beklagten gewesen sei, seien die ergangenen Beitragsbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Gegen den ihm am
  22. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  23. April 2017 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht missachte in einem Akt der Rechtsbeugung (EU-) Recht und Gerechtigkeit. Er werde bewusst benachteiligt. letztlich unterliege er mit der zwangsweisen Beitragserhebung durch die Beklagten einer verbotenen Doppelbesteuerung. Das führe ihn ans Existenzminimum und sei diskriminierend. Weil Belege für seine Zwangsmitgliedschaft bei den Beklagten fehlten, hätten wirksame Beitragsbescheide nicht ergehen können. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  24. Februar 2017 aufzuheben sowie Randnummer 10 festzustellen, dass eine Mitgliedschaft bei den Beklagten vom
  25. Dezember 2010 und für die Dauer seiner Wohnsitznahme in Spanien bis November 2015 nicht bestanden hat, Randnummer 11 festzustellen, dass insoweit ergangene Beitragsbescheide nichtig sind und Randnummer 12 die Beklagten zu verurteilen, insoweit entrichtete Beiträge an den Kläger zurückzuzahlen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt daneben ausdrücklich (Schriftsatz vom
  26. Dezember 2017), Randnummer 14 „es soll festgestellt werden, dass ein Rechtsverhältnis mit der Beklagten (Krankenkasse und Pflegekasse) nicht bestanden hat, Randnummer 15 dass die Beiträge für den zugrundeliegenden Zeitraum zurückzuerstatten sind, Randnummer 16 es wird Beweisantrag zur Beweisaufnahme (ZPO §§ 355, 361, 367, 370, 375) gestellt, dass die Beklagte EU-Recht verletzt, wie: EU-Vertrag, Grundfreiheiten, Charta der Grundrechte, EU-Vertrag VO 883/2004 mit Präambel, usw., mit der Sachverhaltsgleichstellung werden meine Renten wie spanische Renten behandelt und unterliegen somit den ungünstigeren Besteuerungsmodalitäten Spaniens, Randnummer 17 dass die Beklagte zwischenstaatliches Recht, DBA Deutschland und Spanien, verletzt, mit der gegenseitigen Verpflichtung der Gleichbehandlungsgarantie, die ebenfalls dazu führt, dass meine Renten steuerlich wie spanische Renten behandelt werden (Verlust deutscher Steuervergünstigungen), dadurch aber auch das spanische, rein steuerfinanzierte gesetzliche Gesundheitssystem gewährt werden muss. Eine Zwangsmitgliedschaft über ein willkürlich, ohne Gesetzesgrundlage nach SGB und der Missachtung aller anderen Gesetze und Vorgaben, von der Beklagten behauptetes Rechtsverhältnis nicht hergeleitet werden kann, da sonst die im DBA Deutschland – Spanien beiderseitig verpflichtende Gleichbehandlungsgarantie von keinem der beiden Länder hergestellt werden kann, Randnummer 18 dass die Beklagte gegen meine Rechte aus dem Grundgesetz und dem AGG verstößt, Randnummer 19 dass die Beklagte die Gesetze und Vorgaben des SGB nicht einhält, Randnummer 20 dass die Beklagte ihrer eigenen Satzung zuwiderhandelt, Randnummer 21 dass die Beklagte durch ihr Handeln vorsätzlichen Abrechnungsbetrug mit der staatlichen spanischen Gesundheitsbehörde begeht, Randnummer 22 dass alle weiteren vorstehend nicht aufgeführten Ausführungen und Nachweise, die in meinen Schriftsätzen dokumentiert wurden, als Beweisantrag zur Beweisaufnahme gestellt werden (siehe auch BSG Beschluss vom 1.3.2006 – B 2 U 403/05 B – Juris RdNr. 5, BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 – B 2 U 80/03 B – Juris RdNr. 4 und vom 22.7.2010 – B 13 R 585/09 B – Juris RdNr. 11). Randnummer 23 Meine Beweisanträge sind allesamt als gestellt zu betrachten, werden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten und werden somit in der mündlichen Verhandlung auch weiter verfolgt.“ Randnummer 24 sowie (Schriftsatz vom
  27. Dezember 2017) Randnummer 25 „dass die Beklagte in diesem Zusammenhang sich auch der Untreue nach § 266 StGB schuldig macht.“ Randnummer 26 Die Beklagten beantragen, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 29 Mit Beschluss vom
  28. November 2017 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 30 Der Kläger hat angeführt, seine gesundheitlichen Einschränkungen ließen es nicht zu, zu dem Verhandlungstermin am
  29. Januar 2018 anzureisen. Daher beantrage er die Durchführung einer Videokonferenz. Daraufhin hat der Berichterstatter ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg keine technischen Vorkehrungen für die Durchführung einer Videokonferenz vorhanden sind. Randnummer 31 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Akten zum Verfahren S 72 KR 1302/11 bzw. L 1 KR 10/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom
  30. November 2017 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen hat. Randnummer 33 Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, denn dieser war ordnungsgemäß geladen und die Ladung enthielt einen Hinweis darauf, dass auch nach Lage der Akten entschieden werden könne (§§ 110 Abs. 1, 126 SGG). Randnummer 34 Der Senat war nicht verpflichtet, von der Regelung in § 110a Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und die mündliche Verhandlung nach Art einer Videokonferenz durchzuführen. Nach § 110a Abs. 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1). Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Die vom Kläger beantragte Durchführung einer solchen Videokonferenz war schon, wie dem Kläger auch mit der Terminsladung mitgeteilt wurde, aus tatsächlichen Gründen unmöglich, denn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hält entsprechende Technik nicht vor. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine Videokonferenzanlage zur Verfügung zu stellen, denn mit dem „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren“ vom
  31. April 2013 (BGBl. S. 935) sollten die Prozessordnungen für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden; ein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht (so ausdrücklich Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/1224, S. 12 r. Sp.; s.a. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  32. Aufl. 2017, Rdnr. 3 zu § 110a). Randnummer 35 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Randnummer 36 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung vom
  33. Februar 2017 (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen und zu betonen bleibt: Randnummer 37 Die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG ist unzulässig, weil das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Beitragsforderungen der Beklagten durch Verwaltungsakte geregelt werden, die sämtlich bestandskräftig sind. Vorrangig hätte der Kläger ihm missliebige Entscheidungen der Beklagten mit der Anfechtungsklage angreifen müssen. Im Verfahren S 72 KR 1302/11 bzw. L 1 KR 10/14 , das rechtskräftig abgeschlossen ist, hat er dies ohne Erfolg unternommen. Randnummer 38 Unabhängig davon besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bei den Beklagten als Rentner pflichtversichert war (Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; § 20 Abs. Satz 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für die soziale Pflegeversicherung). Seine Mitgliedschaft gerade bei den Beklagen hat der Kläger im Zuge eines Kassenwechsels im Jahre 2010 selbst beantragt. An dem Fortbestehen der Mitgliedschaft änderte sich durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Klägers in den Jahren 2008 bis 2015 nichts. Bereits der
  34. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat den Kläger in seinem Urteil vom
  35. Juli 2014 auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen (Urteil vom
  36. Juli 2005, B 1 KR 4/04 R). Danach bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (dort: Frankreich) verzieht. Das Urteil ist ausführlich begründet und würdigt sowohl das nationale Recht als auch die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften überzeugend. Ihm ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 39 Auch der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch kann vor diesem Hintergrund nicht bestehen, denn seine Beitragszahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Randnummer 40 Den „Beweisanträgen“ des Klägers musste der Senat nicht nachgehen. Zum einen war der maßgebliche Sachverhalt geklärt und bedurfte keiner weiteren Aufklärung (§ 103 SGG). Zum anderen verlautbart der Kläger in seinen „Beweisanträgen“ nur seine Rechtsauffassungen, die der Senat bestätigen möge; hierin liegt aber kein Beweisantrag im prozessrechtlichen Sinne. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001332765

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