Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung - Betriebsstilllegung im Insolvenzverfahren - Unterrichtungs- und Beratungsanspruch der Personalvertretung Kabine Orientierungssatz 1. Grundsätzlich darf eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erst durchgeführt werden, wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen bzw. das dafür vorgesehene Verfahren ausgeschöpft ist. Ansonsten entsteht ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG für die Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch im Konkurs bzw. Insolvenzverfahren, wenn die Betriebsänderung Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist. Um dem Ziel einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen, ermöglicht das Verfahren nach § 122 InsO dem Insolvenzverwalter, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts eine Betriebsänderung durchzuführen, bevor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs ausgeschöpft ist. Um Missbräuchen vorzubeugen, muss die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden, die nur im Fall einer aus wirtschaftlichen Gründen alsbald erforderlichen Betriebsänderung und nur unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer gegen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit erteilt werden darf. In diesem Verfahren prüft das Arbeitsgericht vorab, ob die Voraussetzungen, nämlich die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats vorliegen. (Rn.108) 2. Wurde eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildet und sieht der diesbezüglich geltende Tarifvertrag Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zumindest im Bereich der Betriebsstilllegung vor, die mit den Regelungen in § 111 BetrVG identisch sind, und enthält der Tarifvertrag eine dem § 112 BetrVG entsprechende Regelung, so kann auf die oben (Orientierungssatz 1) angesprochenen Regelungen und auf die Rechtsprechung zu § 112 BetrVG zurückgegriffen werden. (Rn.109) 3. Das Initiativrecht der Personalvertretung, den Arbeitgeber zu Interessenausgleichsverhandlungen aufzufordern, ist verknüpft mit dem Informationsrecht der Personalvertretung. Diesen Spielraum zu nutzen, ist wesentlicher Inhalt des Interessenausgleichsverfahrens und des daher bestehenden Unterrichtungsanspruchs. Der Unterrichtungsanspruch besteht, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist, da die Personalvertretung nur mit der nötigen Information sinnvoll verhandeln kann. Auch nach der Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 InsO besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers zu Interessenausgleichsverhandlungen. Die Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs entfällt jedoch in dem Moment, in dem das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 122 InsO die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung festgestellt hat. Endet das Verfahren nach § 122 InsO ohne Feststellung der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Personalvertretung, z. B. durch Antragsrücknahme des Arbeitgebers oder durch Abweisung, weil z. B. die Fristen nicht eingehalten wurden, andere Voraussetzungen fehlen oder die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitgebers ausfällt, lebt ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung wieder auf. (Rn.111) 4. Fehlender Verfügungsanspruch aufgrund eines erfüllten Informationsanspruch. (Rn.116) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 2. November 2017, 38 BVGa 13035/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2017 - 38 BVGa 13035/17 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Personalvertretung Kabine (Antragstellerin, Beteiligte zu 1) verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Vorlage von Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin (Beteiligten zu 2), Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen. Randnummer 2 Die Personalvertretung Kabine ist die Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Arbeitgeberin, der ehemals zweitgrößten Luftfahrtgesellschaft in Deutschland mit Sitz in Berlin. Bei der Arbeitgeberin waren zuletzt rund 6.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, davon rund 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals. Randnummer 3 Bei der Arbeitgeberin bestehen mehrere Betriebsräte und Personalvertretungen. Gem. § 117 Abs. 2 BetrVG besteht für das fliegende Personal kein Betriebsrat, sondern aufgrund tariflicher Regelungen für das Cockpit-Personal die Personalvertretung Cockpit und für das Kabinenpersonal die Personalvertretung Kabine. Für das Kabinenpersonal gilt der Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 30.05.2012 (TVPV), abgeschlossen zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di. (Bl. 44ff d. A.). Dort ist u. a. folgendes geregelt: Randnummer 4 § 80 Betriebsänderung Randnummer 5 Die a. hat die Personalvertretung über die geplante Änderung des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassen zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. Die Personalvertretung kann zu ihrer Unterstützung einen Berater hinzuziehen. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 50 Abs. 3 unberührt. Randnummer 6 Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten Randnummer 7 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (Stationen, soweit dort mehr als 5 % des Kabinenpersonals insgesamt, mindestens aber 30 Arbeitnehmer des Kabinenpersonal betroffen sind); Randnummer 8 2. Verlegung des Flugbetriebes oder von wesentlichen Flugbetriebsteilen, d. h. jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage unter Weiterbeschäftigung des Kabinenpersonals; Randnummer 9 3. Zusammenschluss mit anderen Luftverkehrsbetrieben; dazu gehört die Bildung eines neuen, einheitlichen, aber auch die Aufnahme eines bestehenden Flugbetriebes; Randnummer 10 4. Spaltung von Flugbetrieben; Randnummer 11 5. Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Flugzeugmuster (ausgenommen flugtechnisch bzw. flugsicherheitstechnisch vorgeschriebene Änderungen), die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals haben; Randnummer 12 6. Einführung grundlegendneuer Arbeitsmethoden Randnummer 13 Am 15.08.2017 stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Insolvenzgericht Charlottenburg. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.08.2017 wurde Rechtsanwalt Dr. L. F. F.. zum vorläufigen Sachwalter nach § 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt. Die Arbeitgeberin war berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin verfügt nicht über eigene Flugzeuge, diese sind geleast. Randnummer 15 Ein Bieterverfahren, in dem die Arbeitgeberin versuchte, den gesamten Betrieb oder Betriebsteile inklusive der Beschäftigten u. a. an die Lufthansa und Easy Jet zu veräußern und den Betrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung fortzuführen, blieben ergebnislos. Am 21.09.2017 entschied der vorläufige Gläubigerausschuss und danach auch die Arbeitgeberin, die Angebote der Lufthansa und Easy Jet weiter zu verhandeln, die keine übertragende Sanierung vorsahen, sondern nur die Übernahme einzelner Vermögenswerte. Aus Sicht der Arbeitgeberin gab es kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Randnummer 16 Ein wesentlicher Vermögensbestandteil der Arbeitgeberin sind Slots und Fluglizenzen. Slots sind Zeitnischen, die nach einer Verordnung EWG Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 von einem Koordinator für einen bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit einer A.line zugewiesen werden. Diese Slots sind die Voraussetzungen dafür, dass A.lines zu bestimmten Zeiten und Frequenzen an bestimmten Flughäfen starten und landen können, somit einen geregelten Flugbetrieb durchführen können. Werden aufgrund dieser Slots Flüge nicht regelmäßig durchgeführt, so verfallen diese oder werden zurückgegeben. Randnummer 17 Bereits am 25.08.2017, 31.08.2017, 11.09.2017, 13.09.2017 und 16.09.2017 gab es erste Gespräche und Schreiben zwischen der Arbeitgeberin und den Personalvertretungen, in denen die Personalvertretung Kabine über den Geschehensablauf informiert wurde. Diese Informationen waren aus Sicht der Personalvertretung Kabine unzureichend. Randnummer 18 Am 02.10.2017 übersandte die Arbeitgeberin der Personalvertretung Kabine ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Aufnahme von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen. Diesem Schreiben war der Entwurf eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans beigefügt (auf Bl. 175 ff. und Bl. 182 ff. d. A. wird verwiesen). Randnummer 19 Am 09.10.2017 übersandte die Personalvertretung Kabine der Arbeitgeberin eine Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen und erstellte einen Fragenkatalog insbesondere über den Stand des Bieterverfahrens, über Zeitpunkt und Umfang einer Betriebsstilllegung, über die Möglichkeit der Entlassungen und Freistellung von Kabinenpersonal sowie Fragen zum Sozialplanvolumen und dem Verbleib der Flugzeuge und der Technik. Randnummer 20 In diesem Schreiben forderte die Personalvertretung Kabine auf, Unterlagen hierzu einzureichen, insbesondere die Bieterverträge und Unterlagen über die Start- und Landerechte. Randnummer 21 Am gleichen Tag informierten die Vertreter der Arbeitgeberin in einem Mitarbeiterbrief die Beschäftigten über den Stand der Verhandlungen, über die Absicht, Interessenausgleichsverhandlungen durchzuführen und über den Stand des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass gute Chancen auf neue Arbeitsplätze bestünden und eine Jobmesse eingerichtet sei. Randnummer 22 Eine am 11.10.2017 durchgeführte Videokonferenz zwischen der Personalvertretung Kabine und der Arbeitgeberin blieb ohne Ergebnis. Randnummer 23 In einer gemeinsamen Erklärung vom 12.10.2017 teilte die Geschäftsführung der Arbeitgeberin, der Generalbevollmächtigte und der vorläufige Sachwalter des Insolvenzverfahrens mit, dass beschlossen worden sei, die Stilllegung des Betriebes durchzuführen. Als Zwischenergebnis wurde festgestellt, dass im Rahmen des Investorenprozesses kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorliege. Der Gläubigerausschuss habe die Fortführung des Betriebes bis zum 31.10.2017 genehmigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Ende Oktober 2017 geplant. Aufgrund der Liquiditätsplanung müssten zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet und die Flugzeuge zurückgegeben werden. Der Geschäftsbetrieb der A. Berlin Flüge solle eingestellt werden. Spätester Rückgabetermin für die Flugzeuge sei der 31.01.2018, der operative Flugverkehr solle zum 28.10.2017 eingestellt werden. Weiterhin wird in dieser Erklärung ausgeführt, dass nach Durchführung der Interessenausgleichs- und Massenentlassungsanzeige-verhandlungen nach § 17 KSchG und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien beabsichtigt ist, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden zu kündigen und diese auch, soweit nicht mehr benötigt, freizustellen. Weitere Dauerschuldverhältnisse wie Leasingverträge, Gewerbemietverträge und Verträge mit Versorgern sollen gekündigt werden. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebes solle nach derzeitiger Planung zum 31.01.2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Betriebsstilllegung erfolge. Diese Entscheidung vom 12.10.2017 wurde der Personalvertretung Kabine am 19.10.2017 zugefaxt. Randnummer 24 Ebenfalls am 12.10.2017 leitete die Arbeitgeberin das Konsultationsverfahren gem. § 17 KSchG ein. In dem Konsultationsschreiben an die Personalvertretung Kabine wurde die Entscheidung zur Stilllegung vom 12.10.2017 nochmals ausführlich dargelegt und die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht. Am gleichen Tag erfolgte eine Mitteilung der Arbeitgeberin an die Betriebsöffentlichkeit. Randnummer 25 In der am 19.10.2017 erfolgten Anhörung zur betriebsbedingten Kündigungen aller Arbeitnehmer wurden die im Schreiben vom 12.10.2017 festgehaltenen Gründe nochmals dargelegt sowie die Liste aller Arbeitnehmer eingereicht. Randnummer 26 Unter dem Datum 24.10.2017 erfolgte die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Betriebsstilllegung am 31.01.2018 und den zuvor zu erfolgenden Maßnahmen. Randnummer 27 Am 27.10.2017 wurde der operative Flugbetrieb mit Ausnahme der Wet-Lease Verträge eingestellt. Der letzte Passagierflug der A. Berlin landete an diesem Tag in Berlin Tegel. Randnummer 28 Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.11.2017 (Bl. 656ff d. A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin war berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. L. F.. bestellt. Am gleichen Tag zeigte der Sachwalter dem Amtsgericht Charlottenburg die drohende Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO an. Randnummer 29 Mit dem am 19.10.2017 am Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, am 23.10.2017 der Arbeitgeberin zugestellten Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren begehrt die Personalvertretung Kabine die Herausgabe von Informationen sowie die Unterlassung der Verfügung über die Flugzeuge. Randnummer 30 Die Personalvertretung Kabine hat die Ansicht vertreten, sie sei in dem gesamten Verfahren seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend informiert worden. Sie benötige die Vorlage sämtlicher Gebote im Bieterverfahren, da sie nur so in die Lage versetzt werde, die Gründe für die ganz offensichtliche Bevorzugung der Lufthansa Group nachzuvollziehen. Darüber hinaus gebe es bis heute weder einen Stilllegungsbeschluss noch sei eine Stilllegung erfolgt. Insbesondere habe die Arbeitgeberin den Flugbetrieb nicht eingestellt, da sie sämtliche Slots und Lizenzen erhalten wolle. Randnummer 31 Die Personalvertretung Kabine hat zuletzt folgende Anträge gestellt: Randnummer 32 1. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine sämtliche Gebote im Bieterverfahren, die innerhalb der Angebotsfrist bis zum 15.09.2017 bei der Arbeitgeberin eingegangen sind, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; Randnummer 33 2. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, alle Gebote des Lufthansa Konzerns, der Lufthansa Group und der Firma EasyJet der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; Randnummer 34 3. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Bietervertrag mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zu überlassen; Randnummer 35 4. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge mit der Lufthansa Group, dem Lufthansa Konzern, der Eurowings GmbH, der Eurowings Aviation GmbH, der LH Commercial Holding GmbH, der ÖLH Österreichischen Luftverkehrs Holding GmbH, die aufgrund des Bieterverfahrens mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 36 5. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine die Übernahmeverträge betreffend die Luftverkehrsgesellschaft Walter (LGW), die Fluggesellschaft NIKI sowie den Übernahmevertrag über 20 weitere Flugzeuge mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 37 6. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Kaufvertrag über 54 Flugzeuge, bestehend aus 20 Flugzeugen des Musters Bombardier DHC 8-400 der LGW, 21 Flugzeuge des Flugzeugmusters Airbus A 320 der Firma NIKI und 13 Flugzeuge des Musters A 320 der A. Berlin Flotte der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 38 7. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 39 8. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge über für 5 weitere im Wet-Lease fliegenden Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 40 9. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge über die 7 Flugzeuge des Flugzeugmusters Boeing 737, die von der Firma TUI Fly bereedert werden, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; Randnummer 41 10. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, vollständig Auskunft zu erteilen, welche Flugzeuge aufgrund welcher Verträge an welche Übernehmer unter welchen Bedingungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 übergegangen sind oder noch übertragen werden; Randnummer 42 11. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine den Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018 zur Einsichtnahme vorzulegen; Randnummer 43 12. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen, das gegenwärtig für die Arbeitgeberin gilt: Randnummer 44 13. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Bestätigung des Luftfahrtbundesamtes für die Weiterführung des Flugbetriebs der Arbeitgeberin ab dem 15.08.2017 der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; Randnummer 45 14. Der Arbeitgeberin wird untersagt, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen, einschließlich des Verfahrens der ggf. anzurufenden Einigungsstelle, hilfsweise längstens bis zum Ablauf des 31.01.2018, die Flugzeuge, die auf die Arbeitgeberin zugelassen sind, namentlich die Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: Randnummer 46 D-ABGH(HB-JOY) D-ABGJ(OE-LNE) D-ABGK(OELNB) D-ABGM(HB-IOX) D-ABGN(OE-LNA) D-ABGO(OELND) D-ABGP(OE-LNC) D-ABGQ D-ABGR D-ABGS D-ABGX(D-ABGG); Randnummer 47 Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: D-ABDK(HB-IOS) D-ABDO D-ABDP(OE-LEN) D-ABDQ D-ABDT(HB-IOQ) D-ABDU D-ABDW D-ABDX D-ABDY D-ABDZ(HB-IOR) D-ABFA D-ABFB D-ABFC D-ABFD(HB-IOP) D-ABFE D-ABFF D-ABFG D-ABFH(HB-IOZ) D-ABFK D-ABFN D-ABFO D-ABFP(OE-LED) D-ABFR(HB-JOZ) D-ABNE D-ABNF D-ABNH D-ABNI D-ABNJ(OE-LER) D-ABNK D-ABNL D-ABNM D-ABNN D-ABNO D-ABNQ D-ABNR D-ABNS D-ABNT D-ABNU D-ABNV D-ABNW D-ABNX D-ABNY D-ABHA D-ABHC D-ABHF(OE-LEE) D-ABHG(OE-LEX) D-ABHH(OE-LEU) D-ABHI(OE-LEL) D-ABHJ(OE-LEY) D-ABHK(OE-LEG) D-ABHL(OE-LEC) D-ABHM(OE-LEH) D-ABHN(OE-LEF) D-ABHO Randnummer 48 Flugzeuge des Musters Airbus A 320-216 mit den Kennzeichnungen: D-ABZA D-ABZB D-ABZC D-ABZE D-ABZF D-ABZI D-ABZJ D-ABZK D-ABZL D-ABZN Randnummer 49 aus dem Betrieb herauszunehmen. Randnummer 50 15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. Randnummer 51 16. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Personalvertretung Kabine eine Auflistung aller Slots (Start- und Landerechte) zur Einsichtnahme zu überlassen, die am 01.08.2017 von der Arbeitgeberin genutzt worden sind und mitzuteilen, was mit diesen bis zum 31.01.2018 passieren wird; Randnummer 52 17. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sämtliche Übertragungen von Aktiva und Passiva, insbesondere der Slots, der Flugzeuge und Beförderungsverträge, und an wen diese oder Rechte daran seit dem 15.08.2017 übertragen wurden; Randnummer 53 18. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die sich aus dieser Auskunftserteilung ergebenden Vertragsunterlagen der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen. Randnummer 54 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 55 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 56 Sie hat geltend gemacht, die Anträge seien aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig und zu unbestimmt. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Es sei schon nicht erkennbar, von welcher Betriebsänderung, die allein ein Mitbestimmungsrecht begründen können, die Personalvertretung ausgehe. Die Anträge seien darüber hinaus unzureichend begründet. Das Bieterverfahren sei nicht Gegenstand der Stilllegungsabsicht vom 12.10.2017, so dass schon deshalb die hierauf bezogenen Ansprüche ausgeschlossen seien. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde nicht, insbesondere nicht nach dem anzuwendenden Tarifvertrag. Randnummer 57 Mit Beschluss vom 02.11.2017 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2017 hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass ein Verfahren nach § 122 InsO eingeleitet werden solle. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht Berlin hat seinen Beschluss damit begründete, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Arbeitgeberin gem. § 122 InsO die Möglichkeit gegeben sei, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. Da die Arbeitgeberin erklärt habe, ein solches Verfahren einzuleiten, könne in diesem insolvenzrechtlichen Spezialverfahren ausreichend geprüft werden, ob eine ausreichende Unterrichtung der Personalvertretung Kabine erfolgt sei. Damit bestehe kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 59 Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Personalvertretung Kabine könne keine Information und Beratung über die Umstände zur Veräußerung des Betriebes oder von Betriebsteilen verlangen. Daher komme eine Unterlassungsverfügung auch nicht in Betracht. Hinsichtlich allgemeiner wirtschaftlicher Angelegenheiten bestehe kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Die Personalvertretung erstrebe erkennbar Informationen, um zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorlägen. Für dieses Ansinnen gebe es im Tarifvertrag PV keine Rechtsgrundlage. Soweit die Information die Übernahme für die Luftverkehrsgesellschaft Walter und die Fluggesellschaft Niki betreffe, sei nicht erkennbar, dass dies die Arbeitgeberin betreffen könne. Die Personalvertretung Kabine habe für die Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin auch keine Legitimation, die sich aus dem Tarifvertrag ableiten könne. Randnummer 60 Nach Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin am 02.11.2017 hat die Arbeitgeberin in einer E-Mail vom 06.11.2017 die Personalvertretung Kabine und ihren Prozessvertreter erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan aufgefordert. Die Personalvertretung Kabine hat mit Mail vom 07.11.2017 die Vorlage weiterer Informationen begehrt. Dies hat die Arbeitgeberin in einer Mail am 08.11.2017 zugesagt und hat die Personalvertretung Kabine über die Einrichtung eines Datenraums informiert. Dort hat sie Information betreffend der Leasingverträge über die Flugzeuge anhand der Darstellung von drei typischen Fallbeispielen ausgelegt, die Liste aller Slots für Winter 2017/2018 und Sommer 2018, Informationen zur Liquiditätsplanung für das Luftfahrtbundesamt, Schriftverkehr mit dem Luftfahrtbundes-amt, das Eröffnungsgutachten des Sachwalters Prof. Dr. F.., ein teilweise geschwärztes Sail-Purge-Agreement (SPA) mit der Lufthansa, Unterlagen zum KfW-Kredit, Information zur A. Berlin Aviation GmbH und das teils geschwärzte Protokoll der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.10.2017 bereit. Am 21.11.2017 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr haben sechs Mitglieder der Personalvertretung Kabine sowie deren Prozessvertreterin, Rechtsanwältin S., ganztätig sowie fünf weitere Mitglieder zeitweise Einsicht in die Unterlagen genommen. (Auf die Aufschlüsselung der Unterlagen, Bl. 726 - 728 d. A. wird verwiesen.) Randnummer 61 Ebenfalls nach Verkündung der Entscheidung hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 06.11.2017, eingegangen am Arbeitsgericht Berlin am 07.11.2017, einen Antrag gem. § 122 Abs. 1 InsO gegen die Personalvertretung Kabine eingeleitet. Das Verfahren ist unter dem Az. 41 BV 13752/17 anhängig. Randnummer 62 Im Anschluss an die Einsichtnahme der Unterlagen hat die Personalvertretung Kabine weitere Informationen begehrt und hat mit E-Mail vom 29.11.2017 weitere Verhandlungen abgesagt. Daraufhin hat die Arbeitgeberin die Interessenausgleichs-verhandlungen für gescheitert erklärt. Randnummer 63 Gegen den am 08.11.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Personalvertretung Kabine mit der am 09.11.2017 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen und begründeten Beschwerde. Randnummer 64 Sie ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe den Betrieb bis heute nicht eingestellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiter zum Teil freigestellt sind, zum Teil widerruflich freigestellt sind und zum Teil die Freistellung bereits wieder zurückgenommen worden sei. Auch ist sie der Ansicht, dass das Verfahren nach § 122 InsO den Informations-anspruch der Personalvertretung nicht einschränke. Vielmehr setze § 122 InsO voraus, dass ein Interessenausgleich im normalen Verfahren nicht zustande kam, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet habe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Verwalter das Verfahren nach § 122 InsO nicht betreiben könne, bevor er den Betriebsrat unterrichtet habe. Auch sichere das Verfahren nach § 122 InsO nicht, dass der Betriebsrat hinreichend informiert wurde. Randnummer 65 Die Personalvertretung Kabine ist weiterhin der Ansicht, dass die Anträge hinreichend bestimmt seien. Insbesondere wisse die Arbeitgeberin exakt, welche Bieterverträge und welche Unterlagen die Personalvertretung Kabine noch fordere. Die Personalvertretung habe ein legitimes Informationsinteresse über alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Insolvenz der Arbeitgeberin und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 50 Abs. 2 TVPV und aus § 80 TVPV. Die Überwachungsaufgabe nach § 50 Abs. 1 TVPV bestehe grundsätzlich und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers. Die Personalvertretung müsse daher keinen konkreten Anlass vortragen, sondern müsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen jederzeit zur Verfügung haben. Hieraus folge, dass sie die erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass verlangen könne. Randnummer 66 Darüber hinaus ergebe sich ein Informationsanspruch der Personalvertretung Kabine unmittelbar aus § 80 Satz 1 Tarifvertrag PV, der weitgehend mit § 111 Satz 1 BetrVG korrespondiere. Ob der Betrieb der Arbeitgeberin geschlossen oder stillgelegt werde, könne sie erst beurteilen, wenn ihr diese Informationen zur Verfügung stünden. Insbesondere müsse sie darüber informiert werden, welche Flugzeuge oder Slots an die Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin übertragen werden und welche Aktiva und Passiva verkauft worden sind. Randnummer 67 Eine Verhandlung der Personalvertretung Kabine mit der Arbeitgeberin sei erst möglich, wenn sie über die Informationen verfüge. Randnummer 68 Die Personalvertretung Kabine beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 69 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgericht Berlin – Az.: 38 BVGA 13035/17 – folgendes im Wege der Einstweiligen Verfügung zu beschließen: Randnummer 70 1. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr sämtliche Gebote im Bieterverfahren, die innerhalb der Angebotsfrist bis zum 15.09.2017 bei der Arbeitgeberin eingegangen sind, zur Einsichtnahme vorzulegen und ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 71 2. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr alle Gebote des Lufthansa Konzerns, der Lufthansa Group und der Firma EasyJet zur Einsichtnahme vorzulegen und ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 72 3. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Bietervertrag mit der Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen zu überlassen; Randnummer 73 3a. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Bietervertrag mit der Firma EasyJet Airline Company Limitet zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen. Randnummer 74 4. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge mit der Lufthansa Group, dem Lufthansa Konzern, der Eurowings GmbH, der Eurowings Aviation GmbH, der LH Commercial Holding GmbH, der ÖLH Österreichischen Luftverkehrs Holding GmbH, die aufgrund des Bieterverfahrens mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind, zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen zu überlassen; Randnummer 75 5. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Übernahmeverträge der Arbeitgeberin mit der Luftverkehrsgesellschaft Walter (LGW), die Fluggesellschaft NIKI zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 76 6. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Kaufvertrag über 54 Flugzeuge, bestehend aus 20 Flugzeugen des Musters Bombardier DHC 8-400 der LGW, 21 Flugzeuge des Flugzeugmusters Airbus A 320 der Firma NIKI und 13 Flugzeuge des Musters A 320 der A. Berlin Flotte zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 77 7. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 78 8. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge über Kaufoptionen für 5 weitere im Wet-Lease fliegenden Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 79 9. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge über die 7 Flugzeuge des Flugzeugmusters Boeing 737, die von der Firma TUI Fly bereedert werden, zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; Randnummer 80 10. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, vollständig Auskunft zu erteilen, welche Flugzeuge aufgrund welcher Verträge an welche Übernehmer unter welchen Bedingungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 übergegangen sind oder noch übertragen werden; Randnummer 81 11. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018 zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie vorzulegen; Randnummer 82 12. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie vorzulegen, das gegenwärtig für die Arbeitgeberin gilt: Randnummer 83 13. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Bestätigung des Luftfahrtbundesamtes für die Weiterführung des Flugbetriebs der Arbeitgeberin ab dem 15.08.2017 ohne Schwärzungen als Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen; Randnummer 84 14. Der Arbeitgeberin wird untersagt, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen, einschließlich des Verfahrens der ggf. anzurufenden Einigungsstelle, hilfsweise längstens bis zum Ablauf des 31.01.2018, die Flugzeuge, die auf die Arbeitgeberin zugelassen sind, namentlich die Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: Randnummer 85 D-ABGH(HB-JOY) D-ABGJ(OE-LNE) D-ABGK(OE-LNB) D-ABGM(HB-IOX) D-ABGN(OE-LNA) D-ABGO(OE-LND) D-ABGP(OE-LNC) D-ABGQ D-ABGR D-ABGS D-ASTX(D-ABGG); Randnummer 86 Flugzeuge des Musters Airbus A 320-214 mit den Kennzeichnungen: D-ABDK(HB-IOS) D-ABDO D-ABDP(OE-LEN) D-ABDQ D-ABDT(HB-IOQ) D-ABDU D-ABDW D-ABDX D-ABDY D-ABDZ(HB-IOR) D-ABFA D-ABFB D-ABFC D-ABFD(HB-IOP) D-ABFE D-ABFF D-ABFG D-ABFH(HB-IOZ) D-ABFK D-ABFN D-ABFO D-ABFP(OE-LED) D-ABFR(HB-JOZ) D-ABNE D-ABNF D-ABNH D-ABNI D-ABNJ(OE-LER) D-ABNK D-ABNL D-ABNM D-ABNN D-ABNO D-ABNQ D-ABNR D-ABNS D-ABNT D-ABNU D-ABNV D-ABNW D-ABNX D-ABNY D-ABHA D-ABHC D-ABHF(OE-LEE) D-ABHG(OE-LEX) D-ABHH(OE-LEU) D-ABHI(OE-LEL) D-ABHJ(OE-LEY) D-ABHK(OE-LEG) D-ABHL(OE-LEC) D-ABHM(OE-LEH) D-ABHN(OE-LEF) D-ABHO Randnummer 87 Flugzeuge des Musters Airbus A 320-216 mit den Kennzeichnungen: D-ABZA D-ABZB D-ABZC D-ABZE D-ABZF D-ABZI D-ABZJ D-ABZK D-ABZL D-ABZN Randnummer 88 aus dem Betrieb herauszunehmen. Randnummer 89 15. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ihr eine Auflistung aller Slots (Start- und Landerechte) zur Einsichtnahme zu überlassen, die am 01.08.2017 von der Arbeitgeberin genutzt worden sind und mitzuteilen, was mit diesen bis zum 31.01.2018 passieren wird; Randnummer 90 16. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sämtliche Übertragungen von Aktiva und Passiva, insbesondere der Slots, der Flugzeuge und Beförderungsverträge, und an wen diese oder Rechte daran seit dem 15.08.2017 übertragen wurden; Randnummer 91 17. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ihr die sich aus dieser Auskunftserteilung ergebenden Vertragsunterlagen ohne Schwärzungen als Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen. Randnummer 92 18. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. Randnummer 93 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 94 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 95 Sie ist der Ansicht, die Anträge seien bereits unzulässig, da es sich zum Teil um eine unzulässige Klageerweiterung handele. Die nunmehr angekündigten Anträge seien nicht lediglich eine Präzisierung, sondern eine nachträglicher Klageerweiterung, der sie ausdrücklich nicht zustimme. Nunmehr werde nicht nur eine Vorlage, sondern auch eine Überlassung von Dokumenten begehrt. Dies sei ein erheblicher qualitativer Unterschied, so dass es sich nicht um eine Präzisierung der ursprünglichen Anträge handele. Darüber hinaus seien die Anträge nicht bestimmt genug. Ferner habe die Personalvertretung Kabine weder einen Anspruch auf Vorlage von Dokumenten noch auf Auskunftserteilung. Auch bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Herausnahme von Flugzeugen aus dem Betrieb. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Antrag nach § 122 InsO sei bei dem Arbeitsgericht nunmehr eine Sperrwirkung eingetreten. In diesem Verfahren werde die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung als Tatbestandsvoraussetzung geprüft und damit sichergestellt. § 122 InsO habe den Sinn einer zügigen Durchführung der Betriebsänderung. Dies sei nicht gewährleistet, wenn eine einstweilige Verfügung bzw. eine Überprüfung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung im Wege des Eilverfahrens das Verfahren verzögere. Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 50 Abs. 2 Tarifvertrag PV ergebe sich nicht. Insbesondere gebe es keinen substantiierten und differenzierten Vortrag der Personalvertretung Kabine dazu, welche Unterlagen bzw. Auskünfte konkret der Überprüfung des Bestehens der Aufgaben nach § 50 TVPV dienen solle. Darüber hinaus sei § 80 TVPV die speziellere Vorschrift. Randnummer 96 Weiterhin trägt die Arbeitgeberin vor, ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 80 TVPV. Die notwendigen Unterrichtungsansprüche der Personalvertretung Kabine seien von ihr erfüllt worden. Verhandlungsbezogene erforderliche Informationen seien erteilt worden. Die darüber hinaus begehrten Informationen der Personalvertretung Kabine bezögen sich auf die Notwendigkeit und Stichhaltigkeit der Stilllegungsabsicht. Diese habe die Personalvertretung Kabine jedoch nicht zu überprüfen. Bei einer geplanten Betriebsänderung sei es nicht Aufgabe des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung, unternehmerische Entscheidungen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und hierfür entsprechende Informationen oder umfassende Unterlagen zu erhalten. Randnummer 97 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen. II. Randnummer 98 Die Beschwerde der Personalvertretung Kabine ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Randnummer 99 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gem. §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 569 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Randnummer 100 Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 101 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus, die glaubhaft zu machen sind.
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