← Deutschland

KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 115/17 Urteil Reiserücktrittskostenversicherung für einen Kreditkarteninhaber: Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsic

Reiserücktrittskostenversicherung für einen Kreditkarteninhaber: Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich des Bestehens des Versicherungsvertrages zwischen dem Kreditkartenunternehmen und dem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Leitsatz

  1. Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht.
  2. Ist unstreitig, dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war, kommt eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Versicherers in Betracht, dass und seit wann - ggfs. auf Grund welcher Umstände - der Versicherungsvertrag mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
  3. November 2017, 6 U 115/17, Beschluss vorgehend LG Berlin,
  4. Juni 2017, 23 O 503/15 Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom
  5. Juni 2017 teilweise geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Inhaberin einer seit 2008 von der “D... ... bank AG” (...) - der vormaligen Beklagten zu 1), im Folgenden: Beklagte zu 1) - herausgegebenen, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beinhaltende “... Credit Card” ist, von der Beklagten zu 2) Ersatz der Stornokosten einer im Oktober 2014 gebuchten, aber auf Grund einer Erkrankung ihres Ehemannes im Dezember 2014 stornierten Schiffsreise in Höhe von 7.630,-- EUR. Randnummer 2 In den der Klägerin im März 2008 übersandten “Bedingungen für die ... Credit Card” der Beklagten zu 1) (Anlage K 14) heißt es unter “Erläuterungen zum Versicherungspaket” in den “Versicherungsbedingungen zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung” in § 1 u. a.: “Versicherer ist die A... E..., Direktion für Deutschland, ... ”, also die hiesige Beklagte zu 2). In den ab Oktober 2014 von der Beklagten zu 1) verwendeten “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... Credit Card” (Anlage B 2), deren Erhalt die Klägerin bestreitet, heißt es unter Nr. 3.10: “Versicherer ist die I... P... A... S.A. (... )... vertreten durch: A... A... Deutschland GmbH...”. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  6. Juni 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurück genommen. Randnummer 4 Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom
  7. Juni 2017 hat das Landgericht die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 7.630,-- EUR nebst Zinsen verurteilt. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Passivlegitimation weiter bestreitet. Randnummer 6 Die Beklagte zu 2) beantragt, Randnummer 7 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurück zu weisen. Randnummer 10 Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Randnummer 11 II.
  8. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am
  9. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. Randnummer 12
  10. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, die Klage somit unbegründet und daher abzuweisen ist, wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2017 im Einzelnen ausgeführt. Randnummer 13 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte zu 2) nicht “nach § 1 AVB 2008 als Versicherer passiv legitimiert”. Ob eine Partei passiv legitimiert, also nach materiellem Recht Schuldner des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist, richtet sich nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dritten - hier der Beklagten zu 1) -, sondern allein danach, ob der klagenden Partei ein vertraglicher, quasi vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch gegen diese zusteht. Nach den allgemeinen Regeln hat die Klägerin alle ihren Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Hierzu gehört insbesondere auch hinreichend substantiierter Vortrag zu dem Grund, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch gerade gegenüber der in Anspruch genommenen Partei ergeben soll. Randnummer 14 Da vorliegend nur ein Anspruch aus Versicherungsvertrag in Betracht kommt, hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ihr versicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustehen. Das Bestehen eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin nicht. Eine vertragliche Beziehung besteht vielmehr nur zwischen der Klägerin und dem kreditkartenausgebenden Institut, hier der Beklagten zu 1). Sofern Kreditkarten nämlich - wie hier - zusätzlich um bestimmte Versicherungsleistungen ergänzt werden, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar, dass das kartenausgebende Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem Versicherer abschließt. Die Karteninhaber sind in diesem Fall lediglich versicherte Personen, nicht aber Versicherungsnehmer (vgl. § 43 VVG). Sofern der Versicherungsfall eintritt, folgt der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i. V. m. § 328 BGB (vgl. Steinbeck in Höra/Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht,
  11. Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 8). Randnummer 15 Dies zugrunde gelegt wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die von ihr in Anspruch genommene Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (noch) der zuständige Versicherer war. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Beklagte zu 2) im Jahre 2008 - und damit sechs Jahre vor Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls - der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der “... Credit Card” zuständige Versicherer war, nicht aus; entscheidend ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, hier also Dezember
  12. Randnummer 16 Da die Beklagte zu 2) im Jahre 2008 unstreitig der in den damals geltenden “Bedingungen für die ... Credit Card” der Beklagten zu 1) genannte Versicherer war, kommt allerdings eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) dahingehend in Betracht, vorzutragen, dass und seit wann - ggf. auch auf Grund welcher Umstände - das Versicherungsvertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) beendet (worden) ist und sie deshalb zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht (mehr) der zuständige Versicherer war. Randnummer 17 Dies bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung, denn falls man eine sekundäre Darlegungslast für die vorliegende Konstellation bejaht, hätte die Beklagte zu 2) dieser durch ihren Vortrag genüge getan: Randnummer 18 Die Beklagte zu 2) hatte bereits in der Klageerwiderung vom
  13. Mai 2016 vorgetragen, seit dem
  14. Januar 2010 nicht mehr der zuständige Versicherer der “... Credit Card” gewesen zu sein. Dieses Vorbringen hat sie in der Berufungsbegründung dadurch untermauert, dass sie den Ausdruck einer E-Mail der ... Versicherungsdienste GmbH vom
  15. November 2009 (Anlage zur Berufungsbegründung vom 25.08.2017) betreffend die “Ausschreibung der Produkte der ... Karten” vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass sich das Angebot der Beklagten zu 2) nicht durchsetzen konnte und die Entscheidung zu Gunsten eines anderen Anbieters gefallen ist. Dieses Vorbringen war nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch noch in zweiter Instanz zuzulassen, da das Landgericht der Beklagten zu 2) weder einen mit Schriftsatz vom
  16. Mai 2016 ausdrücklich erbetenen Hinweis rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilt, noch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine Erklärungsfrist eingeräumt hat. Randnummer 19 Zudem hat die Beklagte zu 2) ein Muster des Hinweises (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 13.05.2016) vorgelegt, der auf den Wechsel des Versicherers ab dem
  17. Januar 2010 hinwies und auf den Kreditkartenabrechnungen aller Karteninhaber der “... Credit Card” abgedruckt gewesen sein soll. Dass Änderungen der Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) nach Nr. 21 der “Bedingungen für die ... Credit Card” (Anlage K 14) grundsätzlich möglich waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dieser Bestimmung konnte die Beklagte zu 1) auch die mit der Kreditkarte verbundenen Zusatzleistungen nach billigem Ermessen ändern. Diese Änderungsbefugnis schloss auch den Wechsel des zuständigen Versicherers ein, wobei zu derartigen Änderungen deren schriftliche Mitteilung unter Hinweis auf die in diesen Fällen bestehende Kündigungsmöglichkeit ausreichte. Randnummer 20 Die Beklagte zu 2) hat ferner mit Schriftsatz vom
  18. September 2016 die ab Oktober 2014 von der Beklagten zu 1) verwendeten “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... Credit Card” vorgelegt, aus deren Nr. 3.10 sich ergibt, dass die I... P... A... S.A., vertreten durch die A... A... Deutschland GmbH das zuständige die Versicherungsleistungen erbringende Versicherungsunternehmen ist. Randnummer 21 Ob die Klägerin den Hinweis auf einen neuen Versicherer im Januar 2010 oder die von der Beklagten zu 1) ab Oktober 2014 verwendeten Versicherungsbedingungen erhalten hat, spielt für die Frage, ob die Beklagte zu 2) einer eventuellen sekundären Darlegungslast, zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr der zuständige Versicherer gewesen zu sein, durch hinreichend substantiierten Vortrag genügt hat, keine Rolle. Randnummer 22 Nach alledem hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass die von ihr in Anspruch genommene Beklagte zu 2) für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist, so dass die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 2) unter Änderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen war. Randnummer 23
  19. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 25 Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001332919

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.