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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 3 Ws (B) 263/17, 3 Ws (B) 264/17, 3 Ws (B) 263/17 - 162 Ss 127/17, 3 Ws (B) 264/17 - 162 Ss 127/17 Beschluss Bußg

Bußgeldverfahren: Beginn der Rechtsbeschwerdefrist bei Abwesenheit des Betroffenen bei der Urteilsverkündung; Voraussetzungen der Ausnahmeregelung Orientierungssatz Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 2 StPO, wonach die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde auch bei Abwesenheit des Betroffenen schon mit Urteilsverkündung beginnt, wenn ein mit schriftlicher Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger bei der Verkündung anwesend ist, liegen nicht vor, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll keine Hinweise auf eine schriftliche Vertretungsvollmacht und eine entsprechende Vertretungsbereitschaft des anwesenden Verteidigers enthält und die Hauptverhandlung auch nicht mit ihm als Vertreter der Betroffenen stattgefunden hat. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,

  1. Juli 2017, 345 OWi 514/16 Tenor Auf den Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
  2. Juli 2017 aufgehoben. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  3. Juli 2016, in dem eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene im Termin zur Hauptverhandlung am
  4. April 2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene mit am
  5. Mai 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Rechtsbeschwerde mit am
  6. Juni 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers begründet. Mit Beschluss vom
  7. Juli 2017 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO mit der Begründung verworfen, die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) sei bei deren Eingang bei Gericht bereits abgelaufen gewesen. Dagegen hat die Betroffene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Der Antrag hat Erfolg. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde übersehen, dass die Frist für deren Einlassung erst mit Urteilszustellung begonnen hat, weil die Betroffene bei Verkündung des Urteils nicht anwesend war (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen der dort enthaltenen Ausnahmeregelung, dass die Einlegungsfrist auch bei Abwesenheit des Betroffenen schon mit Urteilsverkündung beginnt, wenn ein mit schriftlicher Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger bei der Verkündung anwesend ist, haben nicht vorgelegen. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keine Hinweise auf eine schriftliche Vertretungsvollmacht und eine entsprechende Vertretungsbereitschaft des anwesenden Verteidigers und die Hauptverhandlung hat auch nicht mit ihm als Vertreter der Betroffenen stattgefunden. Randnummer 3 Damit begann die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels erst mit Urteilszustellung am
  8. Mai 2017; der am
  9. Mai 2017 eingegangene Schriftsatz wahrte daher die Frist. Auch die am
  10. Juni 2017 eingegangene Begründung des Rechtsmittels war fristgerecht, weil das Fristende am
  11. Juni auf einen Sonntag fiel. Randnummer 4 Der Zulassungsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 StPO wird die Rechtsbeschwerde bei – wie hier – einer 100,00 Euro nicht übersteigenden Geldbuße wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen könnte, ist nicht dargelegt worden. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001333678

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