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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat 3 K 3170/17 Urteil Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren - Teilweise Verwendung

Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren - Teilweise Verwendung bereits vorhandener Bausubstanz - Ermittlung der ortsüblichen Miete von 1964 - Ausstattungsgüte - Keine Berücks

§ 94Rn.

30 mit Verweis auf BGH NJW-RR 1990, 914). Nach herrschender Meinung trifft dies in aller Regel nur auf – meist hochwertige – Einbauküchen zu, die nicht serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt wurden. Demgegenüber sind Einbauküchen, die – wie hier – aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt wurden, jedenfalls in Süd- und Westdeutschland regelmäßig nicht wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes (vgl. BGH NJW-RR 1990, 586 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 sowie Palandt/Ellenberger BGB 75. Auflage 2016 § 93 Rn. 5). Denn spätestens seit den achtziger Jahren besteht in diesen Gegenden eine Verkehrsanschauung, wonach ein Wohngebäude erst nach Einfügung einer Küche als fertiggestellt gilt, für solche Einbauküchen nicht mehr (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7.

§ 94Rn.

31 m.w.Nw. in Fn. 128). Maßgeblich für diesen Wandel der Verkehrsanschauung ist einerseits, dass eine Vermietung ohne Küche nicht unüblich geworden ist, und andererseits, dass die einzelnen Teile einer solchen, nach einem Baukastensystem zusammengefügten Einbauküche ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch möglicherweise in anderer Kombination und ergänzt durch weitere Teile, weiterhin genutzt werden können. Daran ändert auch nichts, dass die konkrete, aus serienmäßig hergestellten Teilen bestehende Einbauküche beim Einbau auf die konkrete räumliche Situation in dem betreffenden Haus angepasst worden ist, so dass im Zuge des Einbaus in einem anderen Haus bestimmte Teile wie Abdeckleisten und Blenden oder auch Arbeitsplatten ergänzt, gekürzt oder neu angefertigt werden müssen (vgl. MünchKomm-BGB/ Stresemann 7.

§ 94Rn.

31).“ Randnummer 64 Dies deckt sich mit der Erfahrung des Senats, dass neu errichtete Eigentumswohnungen in Berlin vom Bauträger meist ohne Einbauküche errichtet werden und erst der Käufer die Einbauküche selbst ergänzt. Einbauküchen werden daher eher als Mobiliar denn als Gebäudebestandteil angesehen. Auch dürften heute selbst hochwertige Einbauküchen in der Regel im Baukastensystem erstellt und zusammengefügt werden, so dass die relativ leichte Ausbau- und Zerlegbarkeit und damit Umziehbarkeit den Regelfall darstellen dürfte.

  1. c)Randnummer 65 Lediglich ergänzend, wenn auch im hiesigen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung, ist die Entscheidung des BFH, Urteil vom 03.08.2016 IX R 14/15, DStR 2016, 2846, Juris, zu erwähnen. Der BFH hat darin seine frühere Rechtsauffassung, dass Herd und Spüle zwingend Gebäudebestandteile werden, die übrige Küchenausstattung jedoch nur in Einzelfällen, aufgegeben und stattdessen hervorgehoben, dass eine Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut (nämlich einschließlich Herd und Spüle) darstellt.
  2. d)Randnummer 66 Vor diesem Hintergrund lässt sich den Ausführungen des FA aufgrund seiner Ortsbesichtigung (hochwertige Möbel, Geräte von Fa. Miele) nicht entnehmen, dass einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Einbauküche nicht im Baukastensystem zusammengestellt und damit serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt und daher in einer anderen Wohnung bzw. einem anderen Haus praktisch nicht zu verwenden wäre.
  3. e)Randnummer 67 Soweit sich aus dem Formular EW 103 der Finanzverwaltung und den dazu gegebenen Erläuterungen ergeben sollte, dass eine qualitativ hochwertige Einbauküche immer die Güte der baulichen Ausstattung erhöht, unabhängig davon, ob sie überhaupt Gebäudebestandteil geworden ist, folgt der Senat dem nicht.
  4. f)Randnummer 68 Im Ergebnis sind daher auch nicht fünf, sondern höchstens vier Merkmale für eine sehr gute bauliche Ausstattung nachgewiesen. IV. Randnummer 69 Die Jahresrohmiete ergibt sich daher aus dem Mietspiegel insgesamt aus der Zeile „Baujahreszeitraum 1963“ und aus der Spaltengruppe „gute bauliche Ausstattung“, dort aus der Spalte „201 bis 270 m²“ zu 4,40 DM/m², damit bei 218,95 m² und 12 Monaten insgesamt 11.560,50 DM. V.1. Randnummer 70 Die Übertragung der Berechnung des Einheitswerts auf das FA erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Randnummer 71 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, zugelassen. Randnummer 72 Die Frage der Eignung des Merkmalkatalogs EW 103 für die Bestimmung der Güte der baulichen Ausstattung und die Frage der Gewichtung der darin enthaltenen Kriterien ist (in Berlin) für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Randnummer 73 Zwar handelt es sich letztlich um eine Schätzung gemäß § 162 Abs.1 AO, der Merkmalkatalog ist nur eine Schätzungshilfe für die Einordnung in den Mietspiegel, seinerseits ebenfalls eine Schätzungshilfe, und Schätzungen gemäß § 162 Abs. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO sind im Kern Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts. Fragen der grundsätzlichen Eignung neuer Schätzungsmethoden können gleichwohl Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein. Randnummer 74 Außerdem ist klärungswürdig, unter welchen Voraussetzungen heute Einbauküchen bei der baulichen Ausstattung eines Gebäudes für die Bestimmung des Einheitswerts berücksichtigt werden können. 3.
  5. a)Randnummer 75 Soweit die Kläger den ursprünglichen Klageantrag (Berücksichtigung einer Jahresrohmiete von 10.571 DM) eingeschränkt haben, also zu 8 % des Streitwerts, tragen sie die Kosten unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme (§ 136 Abs. 2 FGO). Im Übrigen (92 %) ergibt sich die Kostenentscheidung aus den Anteilen von Obsiegen und Unterliegen (§ 136 Abs. 1 FGO).
  6. b)Randnummer 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001333700

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