Unmaßgeblichkeit der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO Orientierungssatz 1. Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen nach § 233a AO, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017 I R 77/15) (Rn.17) . 2. Auch die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten hat keinen Einfluss auf die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO (Rn.18) . 3. Die Höhe des für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 geltenden Zinssatzes von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 11.04.2016 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wird daher abgesehen (Rn.19) . 4. Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 42/17). Das Revisionsverfahren ruhte durch Beschluss vom 21.2.2019 IX R 42/17 bis zur Entscheidung des BVerfG unter den Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17. 5. Nach Wiederaufnahme des Verfahren wurde die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 24/21 (IX R 42/17) geführt. Nach Wiederaufnahme wurde die Revision zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.1.2022 - IX R 24/21 (IX R 42/17)). Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. Februar 2019, IX R 42/17, Beschluss nachgehend BFH, 13. Januar 2022, IX R 24/21 (IX R 42/17), Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erzielte im Streitjahr 2012 sonstige Einkünfte als Rentner. Darüber hinaus erzielte er sonstige Einkünfte aus einem einmaligen Vermittlungsgeschäft (Grundstücksvermittlung) in Höhe von € 193.146,27. Er reichte die Einkommensteuererklärung für 2012 am 28. Februar 2014 oder – nach Darstellung des Klägers – am 10. April 2014 beim Beklagten ein; bei der Erstellung der Steuererklärung war er nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten worden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 08. April 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf € 73.440,- und die Zinsen zur Einkommensteuer auf € 8.808,- fest. Randnummer 3 Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und richtete seinen Einspruch im Rubrum seines Einspruchsschreibens gegen den Einkommensteuerbescheid und in der Begründung gegen die Zinsfestsetzung. Er habe die Einkommensteuererklärung am 10. April 2014 in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen; der Beklagte habe aber fast zwei Jahre für die Veranlagung benötigt. Die festgesetzten Zinsen überstiegen zudem die potenziellen Guthabenzinsen, die er bei einer Bank im Fall der Anlage der Einkünfte erhalten würde. Außerdem beantragte der Kläger einen Erlass der Zinsen; diesen Antrag lehnte der Beklagte am 03. Mai 2016 ab. Randnummer 4 Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Zinsbescheid für 2012 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass die Zinsfestsetzung unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts zu erfolgen habe. Die Verzinsung von Steuernachzahlungsbeträgen sei verfassungsgemäß, und zwar auch der Höhe nach. Randnummer 5 Eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung – AO – scheide aus, da die Zinsfestsetzung nicht sachlich unbillig sei. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger die Einkommensteuererklärung bereits am 28. Februar 2014 oder erst am 10. April 2014 abgegeben habe. Denn allein eine lange Bearbeitungsdauer durch die Finanzbehörde begründe keine sachliche Unbilligkeit. Der Kläger hätte frühzeitig einen Antrag auf Festsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung stellen können. Der Beklagte wies abschließend darauf hin, dass über den Erlassantrag gesondert entschieden werde. Randnummer 6 Bereits vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, nämlich am 16. November 2016, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Einspruchsentscheidung bislang unterblieben sei. Die Zinsfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Bearbeitung der Steuererklärung fast zwei Jahre und damit zu lange gedauert habe. § 233a AO sei dahingehend auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen steuerlichen Pflichten nachkomme, nicht für eine verspätete Steuerfestsetzung verantwortlich gemacht werden dürfe. Randnummer 7 Außerdem habe der Kläger angesichts der Niedrigzinsphase keine Liquiditätsvorteile gehabt. Angesichts der Nullzinsphase sei der Gesetzeszweck hinfällig geworden. Es bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Eine Vorauszahlung habe der Kläger nicht leisten können, weil er nicht gewusst habe, wie hoch die Vorauszahlung sein würde. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 2012 vom 08. April 2016 dahingehend zu ändern, dass die Zinsen zur Einkommensteuer 2012 auf € 0,- herabgesetzt werden. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte verweist auf die Begründung seiner während des Klageverfahrens bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung. Randnummer 11 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter für einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Randnummer 13 1. Die Klage ist zulässig, auch wenn sie vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben worden ist. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, ob bei Klageerhebung die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO erfüllt waren; denn jedenfalls ist die Klage durch den zwischenzeitlichen Erlass der Einspruchsentscheidung zulässig geworden. Randnummer 14 2. Die Klage ist aber nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Zinsfestsetzung nach § 233a AO erfüllt sind. Randnummer 15
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