G ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB von Bedeutung sind (Rn.24) . 2. Die Erweiterung eines Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn durch eine Baumaßnahme seine nutzbare Fläche vergrößert, seine Substanz vermehrt wird oder wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden. Für die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ist hierbei nicht erforderlich, dass das Gebäude wesentlich erweitert wird, auch eine nur geringfügige Vergrößerung der nutzbaren Fläche reicht aus. Hier: Anspruch auf die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gemäß § 92a EStG
der ab 2014 geltenden Fassung für die Tilgung eines Darlehens, das für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens aufgenommen wurde (Rn.25) .
Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG). Randnummer 2 Mit Schreiben vom
C… erworben,
dem sie noch wohnten und auch
Zukunft wohnen würden. Der Kauf sei seinerzeit vollständig fremdfinanziert worden. Die Finanzierung sei darauf ausgerichtet gewesen, dass die Finanzierungsdarlehen bei seinem Eintritt
den Ruhestand getilgt sein sollten. Damit sei das miet- und belastungsfreie Wohnen im eigenen Hause als Teil ihrer Altersvorsorge vorgesehen gewesen.
folge der Vergrößerung der Familie seien Erweiterungsbaumaßnahmen und auch Erhaltungsmaßnahmen notwendig geworden, die nicht aus ihrem laufenden Einkommen hätten gezahlt werden können, da dieses vollständig für ihren eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer vier Kinder benötigt worden sei. Daher hätten auch diese Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch Darlehen finanziert werden müssen. Aus diesem Grund könnten bei seinem Eintritt
den Ruhestand nicht sämtliche für Wohnzwecke aufgenommenen Darlehen getilgt werden, sondern es verbleibe eine Restschuld von rund 60.000 €, darunter das Darlehen Nr. … bei der D… Bank. Um die Restschuld teilweise zu tilgen, werde das Guthaben aus seinem Altersvorsorgevertrag einschließlich der Zulagen benötigt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
der Fassung vom
nerhalb jeden Kalenderjahres könnten Sondertilgungen bis max. 13.200 € geleistet werden. Randnummer 9 Die Ehefrau des Klägers erklärte nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten mit Schreiben vom
seinem Antrag und im Vorverfahren, auf das er sich bezieht, trägt er vor, er befinde sich seit dem
G eine von den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen abweichende Sonderauslegung gelten müsse, sei dem nicht zu folgen, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. April 2016 (X R 29/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 1541) ergebe. Randnummer 12 Im Übrigen seien noch weitere Darlehensbelastungen vorhanden, die
folge von Umschuldungen noch auf den Erwerb des Wohnhauses im Jahr 1977 zurückgingen. Entsprechende Nachweise könnten vorgelegt werden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
die steuerliche Förderung – wie sie
G und
1 Eigenheimzulagegesetz für Erweiterungen und Ausbauten vorgesehen sei – habe der Gesetzgeber für den XI. Abschnitt des EStG nicht geregelt. Randnummer 16 Diese Rechtsauffassung der Beklagten werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs zu dem Verfahren X R 29/14 bestätigt. Soweit dort für die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“
G auf die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze abgestellt werde, entspreche dies ihrer Rechtsauffassung. Die
dem genannten Urteil angeführte Kommentierung von Blümich/Lindberg (Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 92 EStG Rn. 4, Stand Mai 2016) bestätige die von ihr vertretene Auffassung, dass Erweiterungen einer Wohnung nicht nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1 EStG begünstigt seien, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Randnummer 17 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die von der Beklagten geführte Verwaltungsakte (Ausdruck aus der elektronischen Akte) vorgelegen, auf deren
halt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
seinen Rechten (§ 101 FGO). Dieser hat einen Anspruch auf die beantragte Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages für die Tilgung eines Darlehens, das für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens aufgenommen wurde. Randnummer 21 Hierbei handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um nachträgliche Herstellungskosten. Diese werden entgegen der Auffassung der Beklagten hier von der Regelung des § 92 a EStG erfasst. Randnummer 22 Da es bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht bestehende Sach- und Rechtslage und damit auch auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung des EStG ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 29/14, BFH/NV 2016, 1541 m.w.N.), ist § 92 a EStG vorliegend
der aktuellen - ab 2014 geltenden - Fassung maßgeblich.
dieser ist u.a. geregelt, dass der Zulageberechtigte das
einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital
vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 € beträgt, teilweise bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden kann (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 € beträgt (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat das streitbefangene Darlehen zum Zweck der (nachträglichen) Herstellung einer Wohnung aufgenommen. Randnummer 24 Die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“
G ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 29/14, BFH/NV 2016, 1541). Gemäß § 255 Abs. 2 HGB sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
anspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Randnummer 25 Dabei liegt die Erweiterung eines Gebäudes vor, wenn durch eine Baumaßnahme seine nutzbare Fläche vergrößert, seine Substanz vermehrt wird oder wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden. Für die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ist hierbei nicht erforderlich, dass das Gebäude wesentlich erweitert wird, auch eine nur geringfügige Vergrößerung der nutzbaren Fläche reicht aus (vgl. BFH-Urteil vom
der entsprechenden Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Gesetzesänderung dazu dient, eine jederzeitige Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohnungseigentum
der Ansparphase zu ermöglichen (BT-Drucksache 17/12219 S. 2). Randnummer 29 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001333722
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