← Deutschland

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat 10 K 10145/14 Urteil Anspruch auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gemäß § 92a EStG § 92a Abs

Obsah (4)§ 92a§ 92§ 10§ 6

Anspruch auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gemäß § 92a EStG Orientierungssatz 1. Die Definition des Tatbestands "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung"

§ 92aESt

G ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB von Bedeutung sind (Rn.24) . 2. Die Erweiterung eines Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn durch eine Baumaßnahme seine nutzbare Fläche vergrößert, seine Substanz vermehrt wird oder wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden. Für die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ist hierbei nicht erforderlich, dass das Gebäude wesentlich erweitert wird, auch eine nur geringfügige Vergrößerung der nutzbaren Fläche reicht aus. Hier: Anspruch auf die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gemäß § 92a EStG

der ab 2014 geltenden Fassung für die Tilgung eines Darlehens, das für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens aufgenommen wurde (Rn.25) .

  1. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 4/18). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  2. März 2019, X R 4/18, Urteil Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
  3. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom
  4. Mai 2014 verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheim-betrages vom
  5. November 2013 stattzugeben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit

derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG). Randnummer 2 Mit Schreiben vom

  1. November 2013 beantragte der am
  2. September 1948 geborene Kläger die Verwendung seines geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus seinem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der D… Bank i.H.v. 11.864,38 € während der Ansparphase für eine selbstgenutzte Wohnung (§ 92 a EStG). Randnummer 3 Er führte aus, seine Ehefrau und er hätten im Jahr 1977 das Einfamilienhaus B…-Straße

C… erworben,

dem sie noch wohnten und auch

Zukunft wohnen würden. Der Kauf sei seinerzeit vollständig fremdfinanziert worden. Die Finanzierung sei darauf ausgerichtet gewesen, dass die Finanzierungsdarlehen bei seinem Eintritt

den Ruhestand getilgt sein sollten. Damit sei das miet- und belastungsfreie Wohnen im eigenen Hause als Teil ihrer Altersvorsorge vorgesehen gewesen.

folge der Vergrößerung der Familie seien Erweiterungsbaumaßnahmen und auch Erhaltungsmaßnahmen notwendig geworden, die nicht aus ihrem laufenden Einkommen hätten gezahlt werden können, da dieses vollständig für ihren eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer vier Kinder benötigt worden sei. Daher hätten auch diese Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch Darlehen finanziert werden müssen. Aus diesem Grund könnten bei seinem Eintritt

den Ruhestand nicht sämtliche für Wohnzwecke aufgenommenen Darlehen getilgt werden, sondern es verbleibe eine Restschuld von rund 60.000 €, darunter das Darlehen Nr. … bei der D… Bank. Um die Restschuld teilweise zu tilgen, werde das Guthaben aus seinem Altersvorsorgevertrag einschließlich der Zulagen benötigt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom

  1. Januar 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten diverse Unterlagen ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der o.g. Darlehensvertrag Nr. … bei der D… Bank wurde danach am
  2. Juni 2008 über 66.000 € abgeschlossen und wies den Verwendungszweck „Wohnkredit wegen Anbau Wintergarten; Zwischenfinanzierung BSV-Nr. …“ aus. Randnummer 5 Nach Auskunft der D… Bank als Anbieterin des Altersvorsorgevertrages sollte die Auszahlungsphase zum
  3. März 2014 beginnen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  4. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Darlehen sei nach den eingereichten Unterlagen für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen aufgenommen worden. Es sei daher nicht förderfähig, weil die Voraussetzungen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen für eine Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung nicht erfüllt seien. Werde eine bereits bestehende, selbstgenutzte Wohnung umgebaut oder saniert, handele es sich dabei nicht um die Anschaffung oder Herstellung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung. Randnummer 7 Der Kläger legte am
  5. Januar 2014 Einspruch ein. Er trug vor, das streitbefangene Darlehen bei der D… Bank sei nicht für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen aufgenommen worden, sondern habe vielmehr ausschließlich der Schaffung zusätzlichen von seiner Ehefrau und ihm genutzten Wohnraums durch einen als Wintergarten bezeichneten Anbau gedient. Dies sei ein zulässiger Zweck im Sinne von § 92 a EStG

der Fassung vom

  1. Juni
  2. Herstellung einer Wohnung sei auch die nachträgliche Herstellung sowie die Teilherstellung. Auch Anbauten und Erweiterungen zählten zur Herstellung der Wohnung. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  3. Januar 2014 teilte die D… Bank der Beklagten zudem mit, dass das o.g. Darlehen per
  4. Januar 2014 eine Restschuld i.H.v. 66.000 € ausweise,

nerhalb jeden Kalenderjahres könnten Sondertilgungen bis max. 13.200 € geleistet werden. Randnummer 9 Die Ehefrau des Klägers erklärte nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten mit Schreiben vom

  1. Februar 2014, dass sie auf die auf sie entfallenden 50 % der Sondertilgungssumme verzichte. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom
  2. Mai 2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Begründung entsprach im Wesentlichen dem Ablehnungsbescheid. Randnummer 11 Mit seiner fristgemäß eingereichten Klage begehrt der Kläger weiterhin die Genehmigung der begünstigten Entnahme. Ergänzend zu seinem Vorbringen

seinem Antrag und im Vorverfahren, auf das er sich bezieht, trägt er vor, er befinde sich seit dem

  1. Dezember 2013 im Ruhestand. Das über den streitbefangenen Altersvorsorgevertrag geführte Konto weise per
  2. Dezember 2013 ein Guthaben von 13.125,31 € auf. Mit dem Darlehen Nr. … bei der D… Bank, auf das der Entnahmebetrag eingezahlt werden solle, sei der Anbau eines Wintergartens finanziert worden, durch den die Wohnfläche des selbst bewohnten Hauses um ca. 30 m² erweitert worden sei. Diese Schaffung zuvor nicht vorhandenen Wohnraums, den er und seine Ehefrau nunmehr im Ruhestand selbst nutzten, entspreche genau dem Förderungszweck des Gesetzes. Sofern die Beklagte der Meinung sei, dass für den Begriff der Herstellung einer Wohnung

§ 92a Abs. 1 Nr. 1 ESt

G eine von den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen abweichende Sonderauslegung gelten müsse, sei dem nicht zu folgen, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. April 2016 (X R 29/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 1541) ergebe. Randnummer 12 Im Übrigen seien noch weitere Darlehensbelastungen vorhanden, die

folge von Umschuldungen noch auf den Erwerb des Wohnhauses im Jahr 1977 zurückgingen. Entsprechende Nachweise könnten vorgelegt werden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom

  1. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom
  2. Mai 2014 zu verpflichten, seinem Antrag auf Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vom
  3. November 2013 stattzugeben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, bei den Kosten für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens handele es sich – wie seitens des Klägers ausgeführt – um nachträgliche Herstellungskosten. Diese seien jedoch im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Die Herstellung einer Wohnung setze das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus. Durch die nachträgliche Herstellung werde keine neue Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne geschaffen, sondern nur die Wohnfläche einer bisher vorhandenen Wohnung nach deren Fertigstellung vergrößert. Die Einbeziehung nachträglicher Herstellungskosten

die steuerliche Förderung – wie sie

§ 10e Abs. 2 ESt

G und

§ 6Abs.

1 Eigenheimzulagegesetz für Erweiterungen und Ausbauten vorgesehen sei – habe der Gesetzgeber für den XI. Abschnitt des EStG nicht geregelt. Randnummer 16 Diese Rechtsauffassung der Beklagten werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs zu dem Verfahren X R 29/14 bestätigt. Soweit dort für die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“

§ 92a Abs. 1 Nr. 1 ESt

G auf die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze abgestellt werde, entspreche dies ihrer Rechtsauffassung. Die

dem genannten Urteil angeführte Kommentierung von Blümich/Lindberg (Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 92 EStG Rn. 4, Stand Mai 2016) bestätige die von ihr vertretene Auffassung, dass Erweiterungen einer Wohnung nicht nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1 EStG begünstigt seien, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Randnummer 17 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die von der Beklagten geführte Verwaltungsakte (Ausdruck aus der elektronischen Akte) vorgelegen, auf deren

halt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014

Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger

seinen Rechten (§ 101 FGO). Dieser hat einen Anspruch auf die beantragte Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages für die Tilgung eines Darlehens, das für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens aufgenommen wurde. Randnummer 21 Hierbei handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um nachträgliche Herstellungskosten. Diese werden entgegen der Auffassung der Beklagten hier von der Regelung des § 92 a EStG erfasst. Randnummer 22 Da es bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht bestehende Sach- und Rechtslage und damit auch auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung des EStG ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 29/14, BFH/NV 2016, 1541 m.w.N.), ist § 92 a EStG vorliegend

der aktuellen - ab 2014 geltenden - Fassung maßgeblich.

dieser ist u.a. geregelt, dass der Zulageberechtigte das

einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital

vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 € beträgt, teilweise bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden kann (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 € beträgt (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat das streitbefangene Darlehen zum Zweck der (nachträglichen) Herstellung einer Wohnung aufgenommen. Randnummer 24 Die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“

§ 92a ESt

G ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 29/14, BFH/NV 2016, 1541). Gemäß § 255 Abs. 2 HGB sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die

anspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Randnummer 25 Dabei liegt die Erweiterung eines Gebäudes vor, wenn durch eine Baumaßnahme seine nutzbare Fläche vergrößert, seine Substanz vermehrt wird oder wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden. Für die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ist hierbei nicht erforderlich, dass das Gebäude wesentlich erweitert wird, auch eine nur geringfügige Vergrößerung der nutzbaren Fläche reicht aus (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Mai 2013 IX R 36/12, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2013, 732 m.w.N.; Blümich/Ehmke, a.a.O., § 6 EStG Rn. 390, Stand Juli 2016 m.w.N.). Randnummer 26 Die vorliegend vorgenommene Erweiterung des Wohnraums durch Anbau des Wintergartens wird folglich als nachträgliche Herstellung von der genannten Regelung erfasst. Randnummer 27 Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Regelungen zur Altersvorsorgezulage von einem abweichenden, engeren Herstellungsbegriff auszugehen wäre, sind nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten zitierte Kommentarstelle Blümich/Lindberg (a.a.O., § 92 a EStG Rn. 4) enthält hierzu – wie vom Kläger zu Recht moniert – keine Begründung. Randnummer 28 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die ab 2014 geltende Änderung der Vorschrift des § 92 a EStG mit dem Ziel verfasst wurde, die förderunschädliche Verwendung zu erweitern (vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG,
  2. Aufl. 2017, § 92 a EStG Rn. 1). Ferner wird

der entsprechenden Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Gesetzesänderung dazu dient, eine jederzeitige Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohnungseigentum

der Ansparphase zu ermöglichen (BT-Drucksache 17/12219 S. 2). Randnummer 29 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO

Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001333722

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.