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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9281/12 Urteil Lohnsteuerhaftung einer inländischen GmbH als Entleiher für im Inland tätige polnische Ar

Obsah (8)§ 42§ 19§ 38§ 12Art. 1Art. 5§ 370§ 15

Lohnsteuerhaftung einer inländischen GmbH als Entleiher für im Inland tätige polnische Arbeitnehmer auf Baustellen der GmbH Orientierungssatz 1. Ein Einzelunternehmen für Installationsarbeiten und Hei

§ 42d Abs. 6 Satz 7 ESt

G: Randnummer 41 2002 2003 Netto-Umsatz: 61 637,55 EUR 62 252,11 EUR Lohnsteuer (15 v.H.) 9 245,63 EU 9 337,81 EUR SolZ zur Lohnsteuer 508,50 EUR 513,57 EUR Summe der Haftungsbeträge: 19 605,51 EUR Randnummer 42 Am

  1. November 2010 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Berufung auf § 42 d EStG einen Haftungsbescheid über insgesamt 19 605,51 EUR. Zur Begründung nahm er auf den beigefügten Steuerfahndungsbericht vom
  2. Juni 2010 Bezug. Darin heißt es u. a. : Randnummer 43 „Nach den Regelungen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG). Der Arbeitgeber hat für alle im Inland tätigen Leiharbeitnehmer die Lohnsteuer vom ersten Tag der Tätigkeit im Inland an einzubehalten, die 183-Tage-Frist kommt nicht zur Anwendung. Randnummer 44 Der Art. 14 DBA Polen weist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu, wenn die Vergütungen von einer Person gezahlt werden, die im Inland ansässig ist. Arbeitgeber im Sinne des DBA ist derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteil vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 4). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem deutschen Arbeitgeber seine Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung tätig wird und dessen Weisungen unterworfen ist. Es ist nicht entscheidend, wer bürgerlich-rechtlich Vertragspartei ist und wer den Lohn auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.1972, BStBl II 1972, 71 ff.). Maßgebend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung, In diesem Sinne ist der inländische Entleiher wirtschaftlich als Arbeitgeber dieser verliehenen Arbeitnehmer anzusehen. Demnach hat das Besteuerungsrecht, unabhängig von der Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer, der Tätigkeitsstaat Deutschland. Arbeitgeber im steuerlichen Sinne (§§ 38 EStG i. V. m. § 1 LStDV) bleibt jedoch der Verleiher. Randnummer 45 Die Lohnsteuer wäre somit durch die Fa. B… anzumelden gewesen, was nicht geschehen ist. Im vorliegenden Fall liegt somit objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, die nicht verfolgt werden kann, da der Inhaber des Einzelunternehmens B…, Herr C…, bereits am 17.02.2005 verstorben ist. Nichts desto trotz hat die hier vorliegende Steuerhinterziehung eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre, also mindestens bis zum 10.09.2012 zur Folge. Randnummer 46 Entleiher, denen Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haften gemäß § 42 Abs. 6 Satz 1 EStG neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge. Aufgrund des bereits eingetretenen Todes des Arbeitgebers kommt dessen Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm Arbeitnehmer überlassen worden sind. Die Überlassung erfolgte nach den der Steuerfahndungsstelle des FA F… vorliegenden Unterlagen im Zeitraum August 2002 – August 2003.“ Randnummer 47 Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Die Haftungsinanspruchnahme werde zu Unrecht auf illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie Steuerhinterziehung in der Person des Herrn C… gestützt. Es habe sich nicht um Leiharbeiter-, sondern um Werkverträge zwischen der Firma B… und ihr, der Klägerin, gehandelt. Die Firma B… habe sich zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen verpflichtet. Für etwaige anfallende Lohnsteuern sei die Fa. B… verantwortlich gewesen. Die Frage, ob in der Person des Herrn C… der Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt worden sei, könne von ihr, der Klägerin, mangels Vorhandenseins entsprechender Unterlagen nicht beantwortet werden. Zudem sei das dem Beklagten zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen von diesem nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Zunächst hätte man die Erben der Fa. B… in Haftung und ihnen gegenüber Steuerbescheide erlassen müssen. Außerdem werde Verjährung geltend gemacht. Ein Ermessensfehlgebrauch ergebe sich auch aus der Zeitverzögerung (Tatbestände aus den Jahren 2002 und 2003 erst im Jahr 2010 geltend gemacht). Der Erlass eines Haftungsbescheids könne ungerechtfertigt sein, wenn das Finanzamt selbst grob schuldhaft dazu beigetragen habe, dass eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht mehr möglich sei (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1992, 696) oder dass die Rechtslage für den Haftenden nur schwer überschaubar sei und er den Steuerschuldner nicht mehr in Regress nehmen könne. Randnummer 48 Mit Einspruchsentscheidung vom
  3. August 2012 setzte der Beklagte die Haftungssumme unter Berücksichtigung der bisher von der Fa. B… angemeldeten bzw. vom Beklagten im Schätzungswege ermittelten Abgabenverbindlichkeiten auf 13 988,400 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die reduzierte Haftungssumme setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 49 2002 2003 Lohnsteuer 7 052,50 EUR 6 130,00 EUR SolZ 427,19 EUR 378,71 EUR [bisher festgesetzte Abgabenverbindlichkeiten: Lohnsteuer 2 193,13 EUR 3 207,81 EUR SolZ 81,31 EUR 134,86 EUR] Randnummer 50 Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Das Versterben des Herrn C… am
  4. Februar 2005 sei ihm, dem Beklagten, durch die polnische Steuerverwaltung bestätigt worden (Anfrage über das Bundeszentralamt für Steuern im Juli 2012). Die Inanspruchnahme des Entleihers als Gesamtschuldner anstelle der einzelnen Arbeitnehmer sei regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerabzug bewusst oder leichtfertig versäumt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom
  5. April 1967 VI R 23/66 sowie Drenseck, in: Schmidt, EStG, § 42 d Rz. 31). Randnummer 51 Das Hauptzollamt I… habe erst aufgrund einer Baustellenkontrolle am
  6. Oktober 2005 den streitgegenständlichen Sachverhalt aufgreifen können. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr C… bereits verstorben gewesen. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes F… hat erst am
  7. März 2010 durch eine Mitteilung von dem streitgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erhalten. Sie habe zeitnah am
  8. Juni 2010 ihren steuerlichen Bericht verfasst. Der Erlass des streitgegenständlichen Haftungsbescheids sei ebenfalls zeitnah durch ihn als örtlich und sachlich zuständige Behörde erfolgt. Randnummer 52 Es sei somit nicht erkennbar, dass der Haftungsanspruch verwirkt sein könnte. Ein längerer Zeitablauf führe für sich allein noch nicht zur Verwirkung; hinzutreten müssten ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge, Umstände also, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom
  9. Oktober 1986 II R 167/84 und BFH-Beschluss vom
  10. Februar 1994 VII B 242/93). Randnummer 53 Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Randnummer 54 Die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Fa. B… durch sie im Rahmen von Werkverträgen sei legal gewesen, weil ausdrücklich vom Arbeitsamt D. genehmigt. Randnummer 55 Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung i. S. von § 370 AO sei vom Beklagten nicht nachgewiesen, weshalb die sog. Festsetzungsfrist nur vier Jahre betrage und der Haftungsbescheid daher verjährt sei. Ferner sei das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung vom Beklagten nicht nachgewiesen. Außerdem sei das Ermessen vom Beklagten nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland/Polen stehe für die fraglichen Löhne Polen zu, da die Löhne von einem polnischen Arbeitgeber entrichtet worden seien. Randnummer 56 Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren Bezug genommen. Randnummer 57 Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom
  11. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  12. August 2012 aufzuheben. Randnummer 58 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 59 Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Randnummer 60 Mit Senatsbeschluss vom
  13. Dezember 2016 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 61 Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung fünf Bände Steuerakten des Finanzamtes F… sowie zwei Bände Steuerakten des Beklagten betr. das frühere Einzelunternehmen B…, Inhaber C… (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 62 A. Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid vom
  14. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  15. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 63
  16. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom
  17. September 2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung). Randnummer 64
  18. Die Klägerin hat den Haftungstatbestand des § 42 d Abs. 6 EStG 2010 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. hierzu allgemein: Nacke, Haftung für Steuerschulden,
  19. Aufl., Rz. 2.242 sowie Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 42 d EStG Rz. 216 ff., jeweils m.w.N.). Randnummer 65 a.) In der Person des Einzelunternehmers C… ist der Haftungstatbestand des § 42 d Abs. 1 EStG 2010 erfüllt. Randnummer 66 Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG 2010 haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die auf den beiden Baustellen in I… (Straße: Q…) und in N… (Straße: P…) im Zeitraum Februar 2002 bis August 2003 im Interesse der B-GmbH eingesetzten polnischen Handwerker waren unstreitig Arbeitnehmer des Einzelunternehmens C…

§ 19Abs. 1 ESt

G 2010, § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer – Durchführungsverordnung (LStDV). Randnummer 67 Das Einzelunternehmen C… war im streitigen Zeitraum nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge hierzu für die von ihr in Deutschland beschäftigten polnischen Arbeitnehmer einzubehalten, beim Finanzamt F… anzumelden und an dieses Finanzamt abzuführen. Denn das o. g. Einzelunternehmen war „inländischer Arbeitgeber“

§ 38Abs. 1 Nr. 1 ESt

G 2002/2003, da es im Zeitraum Februar 2002 bis einschließlich August 2003 in Deutschland eine Betriebsstätte

§ 12AO unterhielt.

Dies ergibt sich aus drei Gründen: Randnummer 68 - Das Einzelunternehmen C… agierte in Deutschland gegenüber mehreren Behörden durch einen offensichtlich vom Firmeninhaber mit umfassender rechtsgeschäftlicher Vollmacht versehenen „Geschäftsführer“ namens G…, dessen Wohnsitz sich in I… befunden hat (Adresse: „c/o J…, H…-straße 3, I…“). Dessen Wohnung ist – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die örtliche Nähe zu den beiden streitgegenständlichen Einsatzorten der polnischen Bauarbeiter in I… (Straße: Q…) und in N… (Straße: P…) - als inländische „Stätte der Geschäftsleitung“ anzusehen und stellt damit gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 AO eine Betriebsstätte dar. - Das vorgenannte Einzelunternehmen unterhielt unstreitig zumindest zeitweilig unter der Adresse „O…-Straße, N… eine beim Gewerbeamt der Gemeinde N… selbst angemeldete „Betriebsstätte“

§ 12Satz 1 AO; dass diese Betriebsstätte bereits am 1.

Oktober 2002 wegen „Betriebsaufgabe“ wieder aufgegeben worden sein soll – wie in der rückwirkenden Gewerbeabmeldung vom

  1. März 2003 dargelegt – erscheint dem erkennenden Gericht angesichts der Fortführung der Bauarbeiten an den beiden o. g. Einsatzorten der polnischen Bauarbeiter bis zum August 2003 unglaubhaft (warum hat man die Betriebsstätte zeitnah nicht bereits im Oktober 2002 gewerberechtlich wieder abgemeldet ?). - Polnische Arbeitnehmer des vorgenannten Einzelunternehmens führten „Montagen“ von Heizungs- und Sanitäranlagen im Zeitraum Februar 2003 bis August 2003 auf zwei räumlich vergleichsweise nah beieinanderliegenden Baustellen in I… bzw. in der unmittelbar an I… grenzenden Gemeinde N… im Interesse desselben Unternehmens (K… GmbH) durch, die gemäß § 12 Satz 2 Nr. 8 AO zusammengerechnet als Betriebsstätte im Sinne der AO anzusehen sind (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
  2. Dezember 1998 I R 74/98, BStBl II 1999, 365 m. w. N.). Randnummer 69 Ob eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Lohnsteuer nach § 38 EStG in den Jahren 2002 und 2003 bestanden hat, hängt von der Arbeitgebereigenschaft des o. g. Einzelunternehmens ab und bestimmt sich insoweit nicht nach den Regelungen des DBA Polen 1972, sondern nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der AO. Denn das DBA hat lediglich die Funktion, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, legt den in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen

Art. 1DBA Polen 1972 aber keine steuerlichen Pflichten auf (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 64/98, BSt

Bl II 2000,41 unter II.A.

  1. Buchst. a der Gründe). Randnummer 70 Auch die weitere Voraussetzung des § 38 EStG 2002/2003 ist erfüllt. Denn das o. g. Einzelunternehmen zahlte im streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2002 bis August 2003 Löhne aus, die der deutschen Besteuerung unterlagen. Nur wenn die ausgezahlten Löhne der deutschen Besteuerung unterliegen, ist der inländische Arbeitgeber nämlich verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (vgl. BFH-Urteil vom
  2. Mai 1989 I R 50/85, BStBl 1989, 755, unter II.4 der Gründe; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. April 2008 6 K 2660/04, juris). Randnummer 71 Im vorliegenden Fall waren die in Polen ansässigen Arbeitnehmer mit ihren Löhnen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002/2003 beschränkt steuerpflichtig. Das sich hieraus ergebende Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird durch das mit der Republik Polen in den Streitjahren bestehende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom
  4. Dezember 1972 (BGBl. II 1975,645) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
  5. Oktober 1979 (BGBl. II 1981, 306) – DBA Polen 1972 - nicht beschränkt. Das derzeit gültige DBA mit der Republik Polen vom
  6. Mai 2003 (BGBl. I 2004, 1304) ist erst auf Lebenssachverhalte anzuwenden, die sich ab dem
  7. Januar 2005 ereignet haben (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBA Polen 2003). Randnummer 72 Denn nach Art. 14 Abs. 1 DBA Polen 1972 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ausübungsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden; der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 2 DBA Polen 1972 ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn die erste Voraussetzung des Art. 14 Abs. 2 DBA Polen 1972 ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen polnischen Arbeitnehmer sich jeweils mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in Deutschland aufgehalten haben, um die Montagearbeiten im Zeitraum Februar 2002 bis August 2003 auf zwei Baustellen in I… bzw. N… durchzuführen. Randnummer 73 Auch die dritte Voraussetzung des Art 14 Abs. 2 DBA Polen 1972 ist vorliegend nicht erfüllt. Denn das Einzelunternehmen C… hat im streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2002 bis August 2003 eine sog. Vertreter-Betriebsstätte

Art. 5Abs.

5 DBA Polen 1972 in I… (Ort: wechselnde Wohnanschriften des inländischen Bevollmächtigten des Einzelunternehmers = G…) unterhalten, die die Lohnaufwendungen für die streitgegenständlichen polnischen Arbeitnehmern getragen hat. Für die Frage, von wem die Lohnaufwendungen getragen worden sind, kommt es weder auf die ertragsteuerliche Belastung der Betriebsstätte noch auf die tatsächliche Zahlung der Löhne durch die Vertreter-Betriebsstätte an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vergütungen nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung der betreffenden Betriebsstätte gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA Polen 1972 zugerechnet werden können. Dies ist der Fall, wenn der Personaleinsatz durch die Aktivität der Betriebsstätte verursacht ist (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Februar 1988 I R 143/84, BStBl II 1988, 819; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, DBA, Art. 15 Rz. 130 bis 132, jeweils m. w. N.). Randnummer 74 Im vorliegenden Fall stehen die für die Montagearbeiten auf den beiden Baustellen in I… bzw. N… in den Jahren 2002 und 2003 gezahlten Arbeitslöhne für die verliehenen polnischen Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vertreter-Betriebsstätte des Einzelunternehmens C… in I… und sind durch diese verursacht. Denn ohne die verliehenen Arbeitnehmer – und die an sie gezahlten Löhne – hätte die inländische Vertreter-Betriebsstätte keine Einkünfte aus den im Interesse der K… GmbH ausgeführten Montagearbeiten erzielen können. Randnummer 75 Ist danach ein Besteuerungsrecht Polens hinsichtlich der Löhne für die auf den beiden Baustellen in I… eingesetzten polnischen Arbeitnehmer abzulehnen, war das Einzelunternehmen C… zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 1 EStG 2002/2003 verpflichtet. Da es dieser Verpflichtung unzureichend nachgekommen ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 42 d Abs. 1 EStG 2010 in der Person der unbekannten Erben nach C… objektiv erfüllt. Randnummer 76 b.) Weitere Voraussetzung einer Haftungsinanspruchnahme nach § 42 d Abs. 6 EStG 2010 ist das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern. Gewerbsmäßig ist eine solche Überlassung, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt ist und eine auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtete selbständige Tätigkeit darstellt (vgl. dazu Nacke, aaO, Rz. 2.246). Randnummer 77 Wegen der Begründung hierzu wird zur Entlastung des Gerichts gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom
  2. August 2012 verwiesen. Randnummer 78 Die Haftung der Klägerin entfällt auch nicht nach § 42 d Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG 2010, denn es liegt weder eine „erlaubte Arbeitnehmerüberlassung“ vor noch irrte die Klägerin als Entleiherin ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung. Randnummer 79 Kumulativ setzt der Haftungsausschluss voraus, dass der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und der Entleiher einen Nachweis über die Einhaltung der Meldepflichten nach §§ 28 a ff. SGB IV vorlegen kann. Unterlässt der Entleiher z. B. eine gebotene Erkundigung beim Finanzamt oder Arbeitsamt, so handelt er schuldhaft (vgl. dazu Nacke, aaO, Rz. 2.250). Randnummer 80 Im vorliegenden Fall liegt keine „erlaubte Arbeitnehmerüberlassung“ vor. Wegen der Begründung hierzu wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Auch handelte die Klägerin bei der Entleihung der polnischen Arbeitnehmer nicht „ohne Verschulden“, da sie selbst nicht behauptet, sich vorher beim zuständigen Finanzamt oder Arbeitsamt nach den gesetzlichen Bedingungen für einen Arbeitnehmerentleih erkundigt zu haben. Randnummer 81 c.) Die Vorschrift des § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO steht der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen (vgl. zu dieser Vorschrift allgemein: BFH-Urteil vom
  3. März 2016 VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994 m. w. N.). Denn das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass der Inhaber des Einzelunternehmens C… hinsichtlich der streitgegenständlichen Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschläge hierzu sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von mehrfachen Steuerhinterziehungen

§ 370AO zumindest in der Form des sog.

dolus eventualis

§ 15

des Strafgesetzbuches dadurch verwirklicht hat, dass er die Löhne nicht annähernd vollständig der Lohnsteuer unterworfen hat. Randnummer 82 Bedingt vorsätzliche Hinterziehung von Lohnsteuern etc. liegt vor, wenn der Steuerpflichtige – wie hier der Einzelunternehmer C… – sich über die Steuerrechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass die von ihm zu verantwortenden Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum

  1. Januar 2002 bis
  2. Dezember 2003 bei zutreffender Anwendung der Steuergesetze unrichtig oder unvollständig sind, und er die mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Lohnsteueranmeldungen billigend in Kauf nimmt (vgl. dazu allgemein: Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom
  3. Dezember 2009 1 StR 491/09, Höchstrichterliche Finanzrundschau – HFR – 2010, 866; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO,
  4. Aufl., § 370 AO Rz. 223 ff., 225, jeweils m. w. N.). Randnummer 83 Im vorliegenden Fall hat Herr C… nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts billigend in Kauf genommen, dass seine Lohnsteueranmeldungen im streitgegenständlichen Zeitraum inhaltlich unzutreffend sind. Der bedingte Vorsatz ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass er auch zahlreiche andere steuerliche Pflichten rund um die Arbeitseinsätze der polnischen Bauarbeiter in Deutschland wissentlich verletzt hat (z. B. rechtzeitige Einreichung von Lohnsteueranmeldungen für alle streitgegenständlichen Monate der Jahre 2002 und 2003, Anmeldung seines Unternehmens beim Finanzamt F… vor Beginn seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit in Deutschland etc.). Randnummer 84 Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die Fa. B… der Klägerin im Jahr 2002 über mehrere Monate hinweg kontinuierlich mindestens sechs polnische Arbeitnehmer für Arbeitseinsätze auf zwei Baustellen in I… bzw. N… zur Verfügung gestellt hat (vgl. dazu die „Besonderen Vereinbarungen“ im Teilleistungsvertrag vom
  5. Mai 2002), war sich Herr C… nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts darüber im Klaren, dass die von seinem Einzelunternehmen beim Finanzamt F… für die streitgegenständlichen Zeiträume angemeldeten Lohnsteuerbeträge (z. B. für die Monate ab Juli 2003 gar keine Lohnsteuerbeträge) völlig unzureichend gewesen sind. Randnummer 85 d.) Der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin steht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Umstand nicht entgegen, dass die rückständigen Lohnsteuern etc. nicht gegenüber den Erben des Herrn C… festgesetzt worden sind, denn dies ist kein zwingendes Erfordernis (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom
  6. Februar 2011 VII R 66/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2011, 1040, Rz. 22 ; Rüsken, in: Klein, AO,
  7. Aufl., § 191 Rz. 13, jeweils mwN). Randnummer 86 e.) Zutreffend hat der Beklagte unter Berufung auf § 42 d Abs. 6 Satz 7 EStG die Höhe der Haftungssumme nach dem zwischen der Fa. B… und der Klägerin vereinbarten Entgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Erbringung der streitgegenständlichen Bauleistungen in I… bzw. N… bemessen. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben. Randnummer 87 f.) Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber der Klägerin ist es, dass die Vollstreckung in das inländische Vermögen der Fa. B… fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42 d Abs. 6 Satz 6 EStG). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil inländisches Vermögen der Fa. B… mit Sitz in D… (Polen) nicht vorhanden ist. Randnummer 88 g.) Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich. Randnummer 89 A. Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 90 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001333723

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