wirkung - Gesamtzusage Orientierungssatz
wirkung einer Betriebsvereinbarung. (Rn.90)
gehend BAG,
einer Gehaltsgruppe G2-3 und eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vereinbart. Unter § 9 Schlussbestimmungen ist in Nr. 4 folgende Regelung enthalten: Randnummer 3 „(…) Randnummer 4 Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der
folgenden G.-Hamburg-Betriebsvereinbarung gültig. Randnummer 5 (…)“ Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsbedingungen wird auf den die Parteien verbindenden Arbeitsvertrag vom 1. März 1996 (Anlage K 1, Bl. 40 - 43 d. A.) verwiesen. Aktuell erhält die Klägerin eine Vergütung
Vergütungsgruppe G3-
vollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Randnummer 9 Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt. Randnummer 10 Die
stehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung). Randnummer 11 Jedem G. wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. Randnummer 12 Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „G.“ ist dem gleichzusetzen.“ Randnummer 13 Die Betriebsvereinbarung enthält Regelungen für folgende Bereiche: Randnummer 14 „§ 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag § 3 Arbeitszeit und Pausen § 4 Mehrarbeit § 5
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit § 6 Ausbildungswesen § 7 Urlaub § 8 Urlaubs- und Weihnachtsgeld § 9 Freistellung von der Arbeit aus besonders begründetem Anlass § 10 Sonderzuwendungen und Sozialleistungen § 11 Personalkauf § 12 Erstattung von Fahrkosten § 13 Vermögenswirksame Leistungen § 14 Direktversicherung § 15 Gehaltstarif § 16 Vergütungen für Auszubildende § 17 Vergütungen für Aushilfen“ Randnummer 15 § 8 der Betriebsvereinbarung lautet unter der Überschrift „Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ wie folgt: Randnummer 16 „G. zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der
Berufsjahr zugeordnet. Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 45 – 61 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 36 In den Tarifverträgen für den Berliner Einzelhandel, zuletzt abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. und der Gewerkschaft ver.di, sind stets u. a. die Gehälter und jährliche Sonderzuwendungen geregelt. Entsprechende Tarifverträge gab es bereits im Jahr
dem derzeitigen Stand der Tarifverträge in aller Regel übertariflich vergüten. Randnummer 45 Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation werden wir im November leider auch kein Weihnachtsgeld auszahlen können. Randnummer 46 (...)“ Randnummer 47 Zum
folgenden G.-Hamburger-Betriebsvereinbarung gültig“, ergebe. Sie könne mangels irgendwelcher Vorbehalte die geltend gemachten Ansprüche zusätzlich auch auf eine betriebliche Übung stützen. Dies gelte insbesondere auch für das VBB-Ticket, das sie seit 1997 bis Ende 2015 erhalten habe. Dadurch sei ein entsprechender Anspruch entstanden, der durch Zur-Verfügung-Stellung einer Monatskarte erfüllen sei. Randnummer 52 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 53
VG unwirksam, weil der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel in § 12 sowohl Regelungen zur Sonderzahlung als auch zum Urlaubsgeld enthalte. Jedenfalls hätte eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten in jedem Falle aufgrund der Kündigung der Betriebsvereinbarung zum Ende des Jahres 2014 geendet. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Gehaltserhöhung hat die Beklagte die Ansicht vertreten, auch die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung sei ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, weil der Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel umfassende Vergütungsregelungen enthalte. Bei einer teilmitbestimmten Regelung trete keine
wirkung ein bzw. ende diese, wenn der Arbeitgeber erkläre, dass er die entsprechende finanzielle Leistung künftig vollständig und ersatzlos einstellen wolle. Es komme hier auch nicht darauf an, dass die teilmitbestimmte Regelung nicht in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt sei. Zwar könne andernfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein aufeinander aufbauendes Vergütungssystem handele. Hier komme aber hinzu, dass auch die in § 15 der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen zur Vergütung unwirksam seien. Eine solche Regelung verstoße insgesamt gegen den Tarifvorbehalt. Mangels einer wirksamen Vergütungsregelung in der Betriebsvereinbarung habe die zwar als teilmitbestimmt anzusehende Regelung zum Weihnachtsgeld ohne
wirkung geendet. Der Anspruch ergebe sich auch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könne ersichtlich nicht entsprechend ausgelegt werden, da ansonsten die Gültigkeit des Arbeitsvertrags von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung abhängig wäre. Sie habe erst Mitte 2015
einer rechtlichen Analyse erfahren, dass Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung seien könnten. Daher komme schon aus diesem Grunde eine Umdeutung der nichtigen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nicht in Betracht. Ansprüche auf Weitergabe der Tariferhöhungen oder auf die BVG-Monatskarte bestünden ebenfalls nicht. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 8. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für die geltend gemachten Ansprüche keine Anspruchsgrundlagen existierten. Mangels Tarifbindung ergäben sich die Ansprüche nicht aus einem Tarifvertrag. Sie könnten auch nicht auf die Betriebsvereinbarung gestützt werden, denn diese sei wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG insgesamt unwirksam. Hinsichtlich der Tariflohnerhöhungen greife diese nur bei Gegenständen der zwingenden Mitbestimmung nicht. Die Höhe der Vergütung unterliege aber keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtgeld bestünden
der Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht mehr. Insoweit entfalte die Betriebsvereinbarung keine
wirkung; es handele sich um eine freiwillige Leistung. Mit dem Wegfall dieser Leistungen sei keine Änderung der Entlohnungsgrundsätze verbunden, weil
wie vor zwölf Gehaltszahlungen erfolgten. Gleiches gelte auch für die BVG-Jahreskarte. Die Betriebsvereinbarung sei auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies könne nur bei rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht des Betriebsrats angenommen werden. Dafür sei nichts ersichtlich. Die Betriebsvereinbarung sei auch nicht im Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden. Der dortige Hinweis sei lediglich ein Hinweis auf die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Schließlich könne die Betriebsvereinbarung auch nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte unabhängig von der Betriebsvereinbarung und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Entwicklungen die Leistungen dauerhaft erbringen wollte. Es sei auch keine betriebliche Übung entstanden, weil die Beklagte in der Vergangenheit erkennbar aufgrund angenommener Rechtspflicht durch die Betriebsvereinbarung geleistet habe. Randnummer 63 Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Juli 2017 zugestellte Urteil am 11. August 2017 Berufung eingelegt und diese –
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
den zuletzt mitbestimmten Entlohnungsrundsätzen. Auch sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass hierüber keine individualvertragliche Vereinbarung vorliege. Die streitigen Ansprüche ergäben sich als Individualansprüche schon aus der Präambel der Betriebsvereinbarung; diese sei auch arbeitsvertraglich in Bezug genommen. Zudem ergäben sich die streitgegenständlichen Ansprüche aus einer Gesamtzusage. Die etwaig unwirksame Betriebsvereinbarung sei in eine Gesamtzusage umzudeuten; ein entsprechender Wille ergäbe sich schon aus der Formulierung in der Präambel der Betriebsvereinbarung und der langjährigen Durchführung der Betriebsvereinbarung. Diese sei als Angebot an die Arbeitnehmer zu verstehen und gehe über einen bloßen Hinweis auf die normative Geltung einer Betriebsvereinbarung hinaus. Die Betriebsvereinbarung habe danach als Bestandteil des Arbeitsvertrages gelten sollen. Es bestünden genügend Anhaltspunkte für den notwendigen hypothetischen Willen der Beklagten, individualrechtliche Ansprüche begründen zu wollen. Daneben könne sie ihre Ansprüche auch auf eine betriebliche Übung stützen. Randnummer 65 Die Entscheidung sei auch bzgl. der VBB-Umweltkarte fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine betriebliche Übung abgelehnt. Die Gewährung der VBB-Umweltkarte sei entgegen dem Arbeitsgericht nicht zur Erfüllung der Betriebsvereinbarung erfolgt. Dies scheide schon wegen der unterschiedlichen Beträge aus. Randnummer 66 Der Kläger beantragt, Randnummer 67 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 20. November 2017 (Bl. 388 – 407 d. A.) als zutreffend und meint, sie habe sich nicht verpflichten wollen, der Belegschaft auf jeden Fall die Leistungen zukommen lassen zu wollen. Die Leistungen habe sie bislang auf Grundlage der Betriebsvereinbarung erbracht. Diese sei wirksam gekündigt und wirke nicht
. Es bestünden auch keine individualrechtlichen Ansprüche aus Vertrag, Gesamtzusage oder der
wirkung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze. Für die streitigen Ansprüche seien keinerlei Anspruchsgrundlagen gegeben. Die Präambel zur Betriebsvereinbarung wiederhole nur die Regelung des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG deklaratorisch, enthalte aber insbesondere keine eigenständige Regelung. Unerheblich sei, dass die Betriebsparteien nicht den Begriff „Arbeitsverhältnis“, sondern den des „Arbeitsvertrages“ gewählt hätten. Es sei um eine Ergänzung gegangen, nicht um eine Einbeziehung in die Arbeitsverträge. Die Mitbestimmungspflicht eines Teils der Regelungen einer Betriebsvereinbarung führe nicht dazu, dass die Sperrwirkung des Tarifvertrages auch für den mitbestimmungsfreien Teil aufgehoben werde. Eine
wirkung habe jedenfalls angesichts der Erklärung gegenüber der Belegschaft vom 31. Juli 2015 geendet, wonach sie künftig kein Weihnachts- und Urlaubsgeld zahlen wolle. Es gebe zudem keine betriebliche Übung. Sie habe die Leistungen erkennbar auf Basis der Betriebsvereinbarung erbringen wollen. Dies gelte insbesondere für die VBB-Fahrkarte, die sie an Erfüllung statt für die Regelung in § 12 der Betriebsvereinbarung erbracht habe. Randnummer 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die – soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 78 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, und teilweise begründet. A. Randnummer 79 Sie ist
GG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. B. Randnummer 80 Die Berufung ist auch zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2015 sowie auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 2016 in Höhe von jeweils mindestens 1.982,09 Euro brutto, aber keinen Anspruch auf die geltend gemachten Gehaltserhöhungen um 2,5 % ab August 2015.
der Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte zum 31. Dezember 2014 wirkt die Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Sonderzahlungen insoweit
VG
. Die Vereinbarung von Vergütungserhöhungen in der Betriebsvereinbarung ist hingegen wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine BVG-Umweltkarte. I. Randnummer 81 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2015 und eines Urlaubsgeldes für 2016 in Höhe von jeweils 1.982,09 Euro brutto aus der
wirkenden Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung ist insoweit wirksam.
2 Satz 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitsbedingungen war die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin spätestens zum 30. November des laufenden Kalenderjahres ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % ihres Gehaltes zu zahlen.
2 Satz 2 der Betriebsvereinbarung Arbeitsbedingungen war die Beklagte zudem verpflichtet, an die Klägerin spätestens zum
VG zulässig. Danach gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt. Das ist hier der Fall. Denn der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel enthält in seinem § 12 B Nr. 6 insoweit eine Öffnungsklausel. Der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel enthält eine sog. Anrechnungsklausel und lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen für ein Weihnachtsgeld zu (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Diese Anrechnungsklausel, die in sämtlichen seit dem
VG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein und eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 – BAGE 114, 162 = AP Nr. 26 zu § 4 TVG Geltungsbereich = NZA 2006, 383). Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift auch unabhängig davon ein, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift bezüglich der in der Betriebsvereinbarung geregelten Sonderzahlungen vorliegend jedoch nicht; sie ist nicht anwendbar.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können deshalb Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgeber mangels Tarifbindung aber nicht normativ gelten (BAG, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 – a. a. O.). So ist es hier. aa) Randnummer 86 Die Beklagte ist
dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien nicht an die insoweit maßgeblichen Tarifverträge des Berliner Einzelhandels gebunden. Sie gehört dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nicht an. bb) Randnummer 87 Die Betriebsvereinbarung Arbeitsbedingungen enthält Regelungen, die
VG der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die insoweit die Arbeitsbedingungen strukturiert, steht § 77 Abs. 3 BetrVG bei einem nicht tarifgebunden Arbeitgeber dann nicht entgegen. Maßgeblich ist nur, dass eine tarifliche Regelung nicht gilt, gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und Tatbestände der zwingenden Mitbestimmung betroffen sind. Das ist bei der Frage des Weihnachts- und Urlaubsgeldes der Fall. Diese Regelungen betreffen die durch die Betriebsparteien
VG zu regelnde Vergütungsstruktur und damit die Frage, wie ein seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestelltes Entgeltvolumen auf die Belegschaft verteilt wird.
VG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist aber nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, ob er solche Leistungen überhaupt erbringt, welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, welcher Zweck mit ihnen verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Erst die Entscheidung darüber, wie im Rahmen dieser autonom bestimmten Vorgaben die einzelnen Leistungen berechnet und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden sollen, unterliegt der Mitbestimmung. Diese Festlegungen betreffen nicht die absolute, sondern die relative Höhe bestimmter Leistungen und schaffen auf diese Weise Entlohnungsgrundsätze (BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06 – AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn = NZA 2008, 774). Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird. Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein (BAG, Urteil vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 – BAGE 135, 13 = AP Nr. 136 zu § 76 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2010, 1243). Randnummer 88 Zu den Entlohnungsgrundsätzen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehört auch, ob ein Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt wird. Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel, die nicht nur den unmittelbaren Austausch von Arbeitsleistung und Lohn betrifft, sondern alle Formen der Vergütung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfasst. In diesem Bereich soll ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sichergestellt werden (BAG, Beschluss vom 30. März 1982 – 1 ABR 55/80 – AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die Frage, ob und
welchen Grundsätzen eine Sonderzahlung gezahlt werden soll, ist eine solche der betrieblichen Lohngestaltung (BAG, Urteil vom
VG fort. a) Randnummer 91
VG gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine
wirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände
, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarungen sinnvoll in einen
wirkenden und einen
wirkungslosen Teil aufspalten lässt. Anderenfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung
wirkung (BAG, Beschluss vom
VG, der Zustimmung des Betriebsrats. Die
wirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. aa) Randnummer 93 Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine
wirkung ein. Will der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen aber nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung
(BAG, Urteil vom 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 – BAGE 108, 299 = AP Nr. 15 zu § 77 BetrVG 1972
wirkung = NZA 2004, 803). bb) Randnummer 94 Für die Frage der
wirkung ist weiter entscheidend, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Ist ein Arbeitgeber – wie hier die Beklagte - nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“ ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Solange er die Arbeit überhaupt vergütet, hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die „freiwilligen“ Leistungen nicht gänzlich eingestellt. Bei einer Absenkung der Vergütung hat er damit - weil keine tarifliche Vergütungsordnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG ausschließt - die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG, Beschluss vom
VG
. Die Betriebsvereinbarung ist teilmitbestimmt, weil sie einerseits die nicht der Mitbestimmung unterliegende Höhe der Vergütung regelt, andererseits die
1 Nr. 10 mitbestimmungspflichtige betriebliche Vergütungsstruktur regelt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Daher sind sämtliche in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergütungsbestandteile - im mitbestimmungsrechtlichen Sinn - „freiwillige Leistungen“. Die Beklagte hat nicht sämtliche Vergütungsbestandteile gestrichen. Sie hat nur die Vergütungsbestandteile Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und die Weiterleitung der Tariferhöhungen eingestellt. Sie erbringt aber weiterhin die anderen Vergütungsbestandteile. Das ist den Schreiben der Beklagten vom
wirkende Betriebsvereinbarung begründet einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsgeld für 2016 sowie auf Weihnachtsgeld für 2015 in Höhe von jeweils mindestens 1.982,09 Euro. Da zwischen den Parteien in Bezug auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld keine andere Abmachung vereinbart wurde, kann sich die Klägerin zur Begründung seines Anspruchs auf die
wirkende Regelung aus § 8 der Betriebsvereinbarung berufen und die Zahlung von 62,5% eines Gehalts als Weihnachtsgeld verlangen. Hierbei ist grundsätzlich das Gehalt in der von der Beklagten zuletzt geleisteten Höhe, also in Höhe von 3.395,12 Euro als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen. In der Betriebsvereinbarung wird das Gehalt bestehend aus der Grundvergütung, der übertariflichen Zulage und dem Verkaufszuschlag definiert. Es ist daher insgesamt der Berechnung zugrunde zu legen. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der monatlichen Bruttovergütung getroffen. Doch hat die Klägerin die Höhe der von der Beklagten gewährten Vergütung durch die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Damit hat sie konkludent die Annahme des Angebots der Beklagten erklärt, ihr Gehalt in dieser Höhe festzusetzen (BAG, Urteil vom
November 2015 und 2016 sowie das Urlaubsgeld am 31. Mai 2016 und 2017 zu zahlen. Die Beklagte war somit spätestens am 1. des jeweiligen Folgemonats in Verzug. II. Randnummer 98 Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf die Weitergabe der Tariferhöhungen im Hamburger Einzelhandel ab August 2015 in Höhe von 2,5% zu. 1. Randnummer 99 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus tarifvertraglichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag findet mangels Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt es im Bereich des Einzelhandels nicht. 2. Randnummer 100 Auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Tariferhöhungen besteht nicht. Randnummer 101 Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Parteien haben weder die dynamische Anwendung eines Entgelttarifvertrages noch mit der Regelung in § 9 Nr. 4 des Arbeitsvertrages den Inhalt der Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Die Vereinbarung einer Gehaltserhöhung für die Zeit ab dem 1. August 2015 enthält der Arbeitsvertrag nicht.
folgenden Betriebsvereinbarung gültig sein soll, ist nicht als einzelvertragliche Vereinbarung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung des Gehalts an die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels zu verstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit einzelvertragliche Ansprüche begründet werden sollten. Ansonsten wäre der Bestand des Arbeitsverhältnisses vom Bestand der Betriebsvereinbarung abhängig. Die Formulierung kann vor diesem Hintergrund nur als Hinweis auf die Regelung des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verstanden werden sowie darauf, dass diese Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden soll. Auch aus der Präambel der Betriebsvereinbarung folgt nichts anderes. Sie spricht nicht dafür, den Inhalt der Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrages zu machen. Soweit die Betriebsparteien dort vereinbart haben, dass die
stehenden Paragrafen die Regelungen des Arbeitsrechts ergänzen und als Bestandteil des Arbeitsvertrags (Individualvereinbarung) gelten sollen, kann daraus nur entnommen werden, dass auf die Rechtsfolge gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hingewiesen wird. Eine solche Annahme würde auch der Absicht entgegenstehen, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten umfassend zu regeln und die Betriebsvereinbarung - wie ebenfalls in der Präambel der Betriebsvereinbarung geregelt - zu überarbeiten. Eine solche Überarbeitung könnte aber dann nur im Wege von Änderungsvereinbarungen bzw. von Änderungskündigungen den Arbeitnehmern gegenüber durchgesetzt werden. Für einen solchen Willen der Betriebsparteien können weder der Betriebsvereinbarung noch den sonstigen Umständen Anhaltspunkte entnommen werden. 3. Randnummer 104 Ein Anspruch auf diese Gehaltserhöhung folgt auch nicht aus der Betriebsvereinbarung. Die Regelung in § 15 der Betriebsvereinbarung, wonach zukünftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung führen, ist gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Die Gehälter der Beschäftigten der Unternehmen des Einzelhandels im Land Berlin waren während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch Tarifverträge, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. bzw. dem Vorgängerverband und der Gewerkschaft ver.di bzw. zuvor der Gewerkschaft HBV, geregelt. Diesbezüglich existiert keine Öffnungsklausel. Der Betrieb der Beklagten in Berlin unterfällt mit den Arbeitnehmern dem Geltungsbereichen dieser Tarifverträge in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht. Die Tarifverträge enthalten jeweils Regelungen zu den Gehaltsgruppen und zur Höhe der Gehälter; für eine gleichartige Regelung in einer Betriebsvereinbarung bestand bei dieser Sachlage kein Raum. Diese Regelung betrifft auch keine Regelung der zwingenden Mitbestimmung, die
der Vorrangtheorie wirksam wäre. Die Höhe der Vergütung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates (BAG, Beschluss vom
VG (BAG, Urteil vom
eigener Prüfung den Ausführungen der
stehenden Paragraphen die Regelungen des Arbeitsrechtes ergänzen sollen. Was mit diesem Satz gemeint sein könnte, ist unklar, denn Regelungen einer Betriebsvereinbarung sind Teil des Arbeitsrechts, welche die Arbeitsverhältnisse gestalten können. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Betriebsparteien mit der Formulierung,
der die Paragraphen der BV G. Arbeitsbedingungen als „Bestandteil des Arbeitsvertrags (Individualvereinbarung)“ „gelten“, nur die in § 77 Abs. 4 BetrVG statuierte Wirkung einer Betriebsvereinbarung wiedergeben wollten, wo auch der Begriff „gelten“ verwendet wird, und damit verdeutlichen wollten, dass sich individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer aus der BV G. Arbeitsbedingungen ergeben können, da sie unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt. Des Weiteren lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, dass die Vereinbarungen der BV G. Arbeitsbedingungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand und allein mit dem seinerzeitigen Inhalt als vertraglich vereinbart gelten sollten. Hätten die Betriebsparteien bzw. die Beklagte eine solche rechtliche Wirkung gewollt, um individuelle vertragliche Ansprüche zu begründen, hätte das eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Grundsätzlich gilt nämlich in Bezug auf Regelungen einer Betriebsvereinbarung die Zeitkollisionsregel. Randnummer 111 Die übrigen zu berücksichtigenden Umstände sprechen gegen eine Auslegung als direkte Gesamtzusage. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich die Erklärung in einer Präambel einer Betriebsvereinbarung befindet. Systematisch steht die Präambel vor den eigentlichen Regelungen der BV G. Arbeitsbedingungen. Der Präambel folgt sodann erst das Inhaltsverzeichnis. Dies stützt die Annahme, dass es sich – wie üblicherweise – bei der Präambel nur um die Beschreibung der Absichten der Betriebsparteien handelt, welche zu dem Entschluss geführt haben, die
folgende Vereinbarung zu treffen. Ein besonderer Regelungsinhalt ist vor Beschreibung des Geltungsbereiches nicht zu erwarten. Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Präambel“, davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen, enthält. Dass nur die Absichten und Ziele der Betriebsparteien in der Präambel festgehalten werden sollten, ergibt sich auch aus Abs. 1 der Präambel, wonach ein für jeden Mitarbeiter
vollziehbares, einsehbares und leistungsgerechtes Gehalts- und Arbeitszeitsystem geschaffen sowie die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in Rahmenbedingungen gefügt werden sollten. Randnummer 112 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch deren Kündigung lösen kann, ohne dass die Arbeitsverträge berührt werden, während eine Kündigung der Arbeitsverträge - sei es auch nur hinsichtlich einzelner Regelungen - nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Dass die Beklagte durch eine Direktzusage auf eine solche Möglichkeit hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen. Hiergegen spricht der Hinweis in Abs. 2 der Präambel, wonach eine Überarbeitung der BV G. Arbeitsbedingungen mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels stattfinden werde. Dieser Inhalt der BV G. zeigt, dass es der Beklagten auf eine Überarbeitung bzw. Abänderung der BV G. Arbeitsbedingungen durch Verhandlungen mit dem Betriebsrat ankam. Auch die unterschiedlichen Erklärungsempfänger- und Wirkungsebenen von Gesamtzusagen und Regelungen einer Betriebsvereinbarung sprechen grundsätzlich gegen die Annahme einer Gesamtzusage gegenüber den Mitarbeitern aufgrund einer Formulierung in der Präambel einer als Betriebsvereinbarung überschriebenen Vereinbarung, die auch tatsächlich mit dem Betriebsrat ausgehandelt und abgeschlossen worden war. Randnummer 113 Aus systematischer Sicht spricht gegen die Auslegung von Abs. 3 der Präambel als Gesamtzusage des Weiteren der Umstand, dass die BV G. Arbeitsbedingungen unterschiedlichste Inhalte aufweist, die zudem zum Teil die einzelnen Arbeitnehmer gar nicht betrafen und auch nicht betreffen konnten. Damit war bereits unklar, welcher Teil der BV G. Arbeitsbedingungen Teil einer Gesamtzusage sein sollte und welche Bestimmungen nicht hierunter fallen sollten. So trifft z. B. § 6 der Betriebsvereinbarung Regelungen zur Ausbildung. Solche Regelungen wären für Arbeitsverträge nicht sinnvoll. Randnummer 114 Der Auslegung als Gesamtzusage steht ferner der Umstand entgegen, dass sich die Betriebsparteien ausdrücklich der Rechtsform der Betriebsvereinbarung bedient haben. Das zeigt, dass sie sich im Rahmen dieser kollektivrechtlichen Rechtsform bewegen wollten. Es wurden Bedingungen verschiedenster Art zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat verhandelt und in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Betriebsrat hat als betriebsverfassungsrechtliches Organ gegenüber der Arbeitgeberin agiert und eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Beklagte hat als Gegenpart in der Funktion als Arbeitgeberin gehandelt. Dass die Beklagte darüber hinaus ein gebündeltes Vertragsangebot im Sinne einer direkten Gesamtzusage hat abgeben wollen, ist nicht naheliegend. Randnummer 115 Auch spricht der Umstand, dass
der Präambel unklar wäre, welche „
stehenden Paragraphen“ der BV G. Arbeitsbedingungen Teil des individuellen Arbeitsvertrages geworden und somit Inhalt einer Gesamtzusage der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern gewesen sein sollten und welche Bestimmungen der BV G. Arbeitsbedingungen nur in Form einer Betriebsvereinbarung gelten sollten, gegen die Annahme eines gebündelten Vertragsangebots. Dieses wäre zu unbestimmt. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag und solche, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung bestehen, unterscheiden sich erheblich. Erstere können nur einvernehmlich oder per wirksamer Änderungskündigung abgeändert, insbesondere verschlechtert werden. Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung sind jedoch durch eine neue
folgende Betriebsvereinbarung, durch Kündigung der Betriebsvereinbarung oder auch durch einen Tarifvertrag – je
Regelungsgegenständen – (verschlechternd) abänderbar. Wegen dieser erheblichen Unterschiede muss klar sein, was Teil des Arbeitsvertrags sein soll und was lediglich Teil einer Betriebsvereinbarung. Das ist vorliegend jedoch mangels Konkretisierung der Gegenstände in der Präambel nicht der Fall. Aus der BV G. Arbeitsbedingungen wird gerade nicht deutlich, welche Inhalte konkret individuell wirksam sein sollen im Sinne einer arbeitsvertraglichen Regelung aufgrund einer direkten Gesamtzusage. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung unterfallen
VG der Mitbestimmung, soweit keine abschließende tarifliche Regelung gegeben ist. Da alle Mitarbeiter der Beklagten betroffen sind und eine gemeinsame, transparente Regelung getroffen werden sollte (so Abs. 1 der Präambel), ist ein kollektivrechtlich bezogener und der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegender Bereich betroffen. Dass die gesamte Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags werden sollte, ist nicht anzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass dadurch alle Regelungsbereiche der Mitbestimmung – soweit keine günstigeren Inhalte vereinbart werden würden – entzogen sein sollten. Randnummer 116 Schließlich führt auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung nicht zu einer Gesamtzusage. Ausweislich der Präambel war Ziel der Betriebsvereinbarung die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, welches für jeden Mitarbeiter
vollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht sein sollte. Ziel der Vereinbarung war folglich die Schaffung eines kollektivrechtlichen Systems, welches eine Einheitlichkeit zwischen den Beschäftigten herstellen sollte. Es ging nicht um die Begründung oder Veränderung individualrechtlicher Regelungen; vielmehr hatte die Betriebsvereinbarung einen kollektivrechtlichen Fokus. Randnummer 117 (…)“ 5. Randnummer 118 Auch eine Umdeutung der teilunwirksamen Betriebsvereinbarung gemäß § 140 BGB in eine Gesamtzusage scheidet vorliegend aus. Eine solche Umdeutung kommt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13 - NZA 2016, 642) in Betracht, setzt aber voraus, dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung, von der er sich durch Kündigung jederzeit lösen kann, auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die dort vorgesehenen Leistungen auf Dauer zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen kann daher ein entsprechender Wille des Arbeitgebers angenommen werden. Für einen Ausnahmefall sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gegeben oder von der Klägerin dargelegt. Die Klägerin konnte aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis nicht schließen, dass die Beklagte auch künftig die Gehälter uneingeschränkt entsprechend der tariflichen Entwicklung erhöhen werde. Zwar hat die Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Anpassungen vorgenommen, dafür, dass die Beklagte sich ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Situation dauerhaft zu einer uneingeschränkten Weitergabe jeder Tariflohnerhöhung verpflichten wollte, spricht jedoch nichts. Dass die Beklagte die Betriebsvereinbarung, die ein einheitliches Gehalts- und Arbeitszeitsystem schaffen sollte und die die Betriebsparteien mindestens zum Zeitpunkt von Tarifverhandlungen des Einzelhandels überarbeiten wollten, zum Vertragsinhalt machen wollte, von dem sie sich nur im Wege der Änderungsvereinbarung oder einer (wirksamen) Änderungskündigung gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter lösen konnte, ist nicht anzunehmen, so dass eine Umdeutung in eine Gesamtzusage nicht in Betracht kommt. 6. Randnummer 119 Ein Anspruch auf die Weitergabe der Tariferhöhungen folgt weder aus den aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung oder einer betrieblichen Übung.
VG zuzuordnen sind, entfaltet die Betriebsvereinbarung auch keinerlei
wirkung.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 – BAGE 118, 211 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt = NZA 2006, 1170). Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers
Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf. Hiervon kann der Arbeitnehmer allerdings trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Beklagte, indem sie die Kosten für die BVG-Umweltkarte übernommen hat, andere als die Ansprüche auf Fahrkostenerstattung
Zwar ist in § 12 der Betriebsvereinbarung geregelt, dass die Beklagte den Arbeitnehmern belegte Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 100 DM pro Monat erstattet. Die Beklagte hat zuletzt im Rahmen eines Firmenabonnements den Mitarbeitern, die öffentliche Verkehrsmittel nutzten, eine VBB-Umweltkarte nebst der Monatsabschnitte im Dezember des Vorjahres für das kommende Jahr zur Verfügung gestellt. Auch wenn die Beklagte danach nicht mehr gegen Vorlage die tatsächlich entstandenen Fahrkosten erstattet hat, so hat sie mit der Übergabe der VBB-Umweltkarte keine andere Schuld erfüllt und insbesondere keinen neuen Schuldgrund geschaffen. Die Beklagte hat mit der Übergabe der VBB-Umweltkarte ihrer Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung entsprechen wollen. Sie hat mit der Übergabe der VBB-Umweltkarte lediglich in anderer Weise ihre Leistung erbracht. Für diese Leistungen haben sich auch die Voraussetzungen nicht geändert. Dass die Beklagte auf den
weis der Kosten verzichtete, war dem Umstand geschuldet, dass die Nutzung des Tickets bereits den
weis der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erbrachte, während bei einer Barauszahlung Anlass zu einem entsprechenden
weis bestand. Dass die Kosten für die Umweltkarte – zuletzt – den Betrag von 100,00 DM (51,13 Euro) überstiegen, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise, ist insbesondere nicht geeignet, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, dass die Beklagte ihr unabhängig von der Regelung in der Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Leistung gewähren wollte. Auch der Umstand, dass die Beklagte Ende des Jahres 2014 noch die Monatsabschnitte der Jahreskarte für das Jahr 2015 an ihre Mitarbeiter ausgehändigt hat, ist nicht geeignet eine betriebliche Übung zu begründen, da es an einer mehrmaligen vorbehaltlosen Gewährung einer freiwilligen Leistung fehlt. C. Randnummer 128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und orientiert sich am Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. D. Randnummer 129 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die vorliegende Entscheidung weicht in Bezug auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld von den Urteilen der Kammern 8, 9, 16 und 17 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelfällen sowie Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001334766
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