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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 RS 1.18 Beschluss Anhörungsrüge; Hinweispflicht auf die aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgen

Anhörungsrüge; Hinweispflicht auf die aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen - Statthaftigkeit der Gegenvorstellung Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht die Verpflichtung des Gerichts, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf Begründungserfordernisse gesondert hinzuweisen. (Rn.8)
  2. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und hierbei darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. (Rn.8)
  3. Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  4. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –;
  5. Mai 2016 – 3 B 25/16 –;
  6. März 2016 – 8 B 30/16 –; OVG Berlin-Brandenburg vom
  7. Februar 2016 – OVG 11 N 113.15). (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
  8. Januar 2018, OVG 1 S 90.17, Beschluss vorgehend VG Berlin,
  9. November 2017, 12 L 461.17, Beschluss Tenor Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom
  10. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom
  11. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe Randnummer 1 Mit Beschluss vom
  12. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  13. November 2017 – VG 12 L 461.17 V – zurückgewiesen. Gegen diesen Senatsbeschluss wenden sich die Antragsteller mittels Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg. Randnummer 2
  14. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Randnummer 3 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen. Randnummer 4 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  15. April 2015 – 4 B 10.15 –, juris Rn 2, und vom
  16. November 2011 – 8 C 13/11 –, juris Rn. 2, m.w.N.). Randnummer 5 Eine hiernach entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss des Senats vom
  17. Januar 2018 haben die Antragsteller nicht dargelegt. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom
  18. November 2017 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen zu
  19. und
  20. Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Antragsteller zu
  21. zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle bereits ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch. Denn die Antragsteller hätten mehrere gesetzliche Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht glaubhaft gemacht. Unter anderem sei ein Nachweis dafür, dass sich die Antragstellerin zu
  22. zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, weder im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ersichtlich. Auch fehle ein Nachweis dafür, dass der Antragsteller zu
  23. einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitze. Ebenso fehle ein Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Belege für die Höhe und Dauerhaftigkeit des Einkommens des Antragstellers zu
  24. sowie die Höhe seiner Unterkunftskosten seien bislang nicht in prüfbarer Weise vorgelegt worden. Schließlich sei auch das zwischen den Beteiligten streitige Vorliegen ausreichenden Wohnraums nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 7 Der Senat hat in seinem angegriffenen Beschluss vom
  25. Januar 2018 u.a. ausgeführt, dass sich die Antragsteller mit den jeweils für sich entscheidungstragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Familiennachzugsvisa fehlen würden, nicht substantiiert auseinandersetzen würden. Auf die Aspekte der Sprachkenntnisse der Antragstellerin zur 1., des Aufenthaltsstatus des Antragstellers zu
  26. und der Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie seien sie nicht eingegangen. Damit hat der Senat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung Gründe dargelegt hätten, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. Randnummer 8 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet es nicht, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Erfordernisse gesondert hinzuweisen. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und hierbei darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Stützt das Verwaltungsgericht sein Entscheidungsergebnis, auf mehrere selbstständig tragfähige Begründungen – hier: auf das Fehlen mehrerer gesetzlicher Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachzugsanspruch –, so muss die Beschwerde hinsichtlich aller Begründungen darlegen, warum sie unrichtig sind und das Verwaltungsgericht deshalb zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen müssen. Soweit hierbei eine vom Verwaltungsgericht vermisste Glaubhaftmachung nachgeholt werden soll, muss dies ebenfalls innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde geschehen. Auch diesbezüglich bedarf es keines vorherigen gerichtlichen Hinweises. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Antragsgegnerin einzelne Nachzugsvoraussetzungen möglicherweise als nachgewiesen angesehen hat oder die Antragsteller aus dem bisherigen Verfahrensgang auf deren Entbehrlichkeit geschlossen haben. Denn Ansatzpunkt für die Beschwerdebegründung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Randnummer 10 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin zu
  27. könne sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, auch sei es ihr wegen der Betreuung, Pflege und Erziehung der Antragstellerin zu
  28. unzumutbar, einen Sprachkurs zu besuchen, so dass ein Härtefall vorliege, richtet sich ihre Rüge gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses, wenngleich sie dessen Begründung nicht trifft. Ein im Rahmen des § 152a VwGO rügefähiger Gehörsverstoß folgt aus ihrem Vorbringen schon deshalb nicht, weil Art. 103 Abs. 1 GG, wie bereits angesprochen, keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung des Falles durch das Gericht bietet. Dahingehende Rügen betreffen die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschützten äußeren Verfahrensgang. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller unter Beifügung entsprechender Unterlagen geltend machen, der Antragsteller zu
  29. habe stets über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, auch sei der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Randnummer 11 Der Einwand der Antragsteller, es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, richtet sich ebenfalls gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Senatsbeschlusses und ist deshalb nicht geeignet, das Anhörungsrügeverfahren zum Erfolg zu führen. Randnummer 12
  30. Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 13 Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  31. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –, Rz. 3, juris;
  32. Mai 2016 – 3 B 25.16 –, Rz. 2, juris;
  33. März 2016 – 8 B 30.16 – Rz. 8, juris; Senatsbeschluss vom
  34. Februar 2016 – OVG 11 N 113.15, EA S. 2). An einer solchen Änderungsbefugnis fehlt es hier. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts formell rechtskräftig geworden. Soweit eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anzuerkennen sein sollte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  35. August 2015 – 4 S 17.15 –, Rz. 4, juris), bestünde sie nur für das Gericht der Hauptsache, als das analog § 123 Abs. 2 VwGO aber nur das Verwaltungsgericht und nicht der Senat in Betracht käme, bei dem ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren nicht anhängig ist. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und der Kostenfreiheit des Gegenvorstellungsverfahrens (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom
  36. Dezember 2016 – 3 D 124/16 –, Rz. 9, juris) nicht. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001335505

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