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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 533/13 Urteil Anerkennung glaubhaft gemachter Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Bei

Anerkennung glaubhaft gemachter Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten Orientierungssatz

  1. Macht ein Versicherter glaubhaft, dass er im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
  2. 1945 bis
  3. 1991 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, so sind nach § 286 b S. 1 SGB 6 die diesen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeiten anzuerkennen. (Rn.65)
  4. Die Glaubhaftmachung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB
  5. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, wurde in der DDR nahezu immer die Beitragsentrichtung ordnungsgemäß durchgeführt. (Rn.67)
  6. Zeiten der Haft in der DDR sind nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Aus § 22 Abs. 2 S. 3 StVG der DDR ergibt sich, dass der Arbeitseinsatz von Strafgefangenen kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
  7. Juni 2013, S 29 R 967/11, Urteil Tenor Auf die Berufung und die Klage des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  8. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom
  9. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Januar 2012 sowie der Bescheid vom
  11. Februar 2015 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom
  12. März 2011 und
  13. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. August 2011 jeweils ab Rentenbeginn teilweise zurückzunehmen und dem Kläger höhere Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom
  15. September 1970 bis
  16. Mai 1971 als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Beitrittsgebiet in der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 im Bereich 11 (Bauwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI sowie der Zeit vom
  17. Oktober 1971 bis zum
  18. Februar 1973 als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Beitrittsgebiet in der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 im Bereich 2 (Chemische Industrie) der Anlage 14 zum SGB VI zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Überprüfung die Gewährung höherer Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, und zwar: Randnummer 2 - der Zeit vom
  19. September 1970 bis zum
  20. Mai 1971, für die er angibt, im Straßenbau in F bei der B, Betriebsteil F, beschäftigt gewesen zu sein, Randnummer 3 - der Zeit vom
  21. Oktober 1971 bis
  22. Februar 1973, für die er angibt, beim VEB Sprela-Werk Spremberg, Betriebsteil E, beschäftigt gewesen zu sein, Randnummer 4 - der Zeiten vom
  23. Juni 1978 bis
  24. Mai 1979 und Randnummer 5 -
  25. Februar 1984 bis
  26. Oktober 1986, Randnummer 6 in denen er jeweils inhaftiert war, Randnummer 7 sowie, die als glaubhaft gemacht berücksichtigten Beitragszeiten Randnummer 8 - vom
  27. September 1967 bis
  28. August 1970, Randnummer 9 -
  29. Januar 1976 bis
  30. April 1977 Randnummer 10 - und
  31. Mai 1979 bis
  32. Januar 1980 Randnummer 11 als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 12 Der 1951 geborene, also jetzt 66 Jahre alte Kläger hatte in der Zeit vom
  33. September 1967 bis
  34. August 1970 eine Lehre als Autobahnbautechniker absolviert, legte die Prüfung aber - nach seinen Angaben, weil er zu der Prüfung, möglicherweise aus politischen Gründen, nicht zugelassen wurde - nicht ab. Randnummer 13 Zu seinem Kontenerklärungsantrag vom
  35. September 2006 reichte der Kläger, der nicht mehr im Besitz seines Sozialversicherungsausweises (SVA) Nr. 1 ist, eine Beschäftigungsaufstellung ein. Darin gab er unter anderem an, in der Zeit von September 1970 bis 1971 bei der B, Betriebsteil F, in der Straßener- und -unterhaltung als Straßenbauer gearbeitet zu haben sowie von 1971 bis 1972 beim VEB Sprela-Werke-Spremberg, Betriebsteil E, als Transportarbeiter mit der Reinigung von Kesselwagen beschäftigt gewesen zu sein. Randnummer 14 Mit Beschluss des Landgerichts (LG) Frankfurt (Oder) vom
  36. August 2001 (Az. 41 BRH 157/00) wurde der Kläger teilweise rehabilitiert, und zwar bezüglich des Ermittlungsverfahrens und des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Fürstenwalde vom
  37. Juni 1978, im Übrigen wurde der Rehabilitierungsantrag zurückgewiesen. Randnummer 15 Der Landesbetrieb für S, Niederlassung E, hatte auf Anfrage der damaligen Deutschen Rentenversicherung Brandenburg, bei der der Antrag auf Kontenklärung zunächst gestellt worden war, mit Schreiben vom
  38. September 2006 mitgeteilt, dass dort bezüglich des Klägers keine Lohnunterlagen vorhanden seien. Die Firma S hatte mit Schreiben vom
  39. März 2007 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen aus dem ehemaligen Betriebsteil VEB Plasta Erkner vorhanden seien. Randnummer 16 Bezüglich der übrigen vom Kläger angegebenen Beschäftigungsverhältnisse, die in die Zeit des nicht mehr vorhandenen SVA Nr. 1 fielen, wurden Arbeitstätigkeiten vom Nachfolgebetrieb bescheinigt, zum Beispiel die Tätigkeit als Transportarbeiter in der Zeit von März 1967 bis August
  40. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  41. August 2007 hatte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre, also bis zum
  42. Dezember 2000, zurücklagen, verbindlich gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Unter anderem bzgl. der Zeit vom
  43. September 1970 bis
  44. Mai 1971 und
  45. Oktober 1971 bis
  46. Februar 1973 wurde die Vormerkung von Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten abgelehnt. Randnummer 18 Gegen den Bescheid vom
  47. August 2007 hatte der Kläger am
  48. August 2007 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  49. Juli 2008 zurückgewiesen wurde. Die Zeit vom
  50. August 1968 bis
  51. Mai 1971 und
  52. Oktober 1971 bis
  53. Februar 1973 sei (unter anderen) weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte habe die Lücken im Konto überprüft, diverse Stellen angeschrieben, allerdings Negativbescheide erhalten bzw. die Antwort, dass der Name des Klägers dort nicht registriert sei. Auch eine eidesstattliche Versicherung könne nicht erfolgen, da die von dem Kläger gemachten Angaben der Behörde nicht glaubhaft erschienen. Da Nachweise nicht zu erlangen gewesen seien bzw. entsprechende Unterlagen vom Kläger nicht hätten vorgelegt werden können, sei eine Berücksichtigung der beanstandeten Zeiten nicht möglich. Randnummer 19 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte die Firma D mit Schreiben vom
  54. April 2008 mitgeteilt, dass bzgl. der Zeit von Oktober 1971 bis
  55. Februar 1973 keine Nachweise für eine Beschäftigung als Transportarbeiter dort hätten gefunden werden können. Randnummer 20 Gegen den Bescheid vom
  56. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. Juli 2008 hatte der Kläger am
  58. August 2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 8 R 592/08 geführt wurde. Diese Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
  59. November 2009 zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, die Zeit von 1967 bis 1970 erneut zu überprüfen und eine Zeit im Jahr 1968 in das Jahr 1967 umzuspeichern. Randnummer 21 Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  60. Januar 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem
  61. April 2008 und mit Bescheid vom
  62. Januar 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  63. Oktober 2008 bewilligt. Randnummer 22 Der Kläger legte Nachweise über seine Haft in der Zeit vom
  64. August 1984 bis
  65. September 1986 vor sowie eine Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung B vom
  66. September 1986, wonach zwei Jahre und ein Monat als versicherungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vom
  67. April 1977 (Gesetzblatt I der DDR Nr. 11 Seite 109) anzurechnen seien. Randnummer 23 Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vom
  68. November 2009 vorgelegten Personalbogens erkannte die Beklagte die Zeit von 1967 bis 1970 als Lehrzeit an. Dieses Anerkenntnis führte sie mit Bescheiden vom
  69. Januar 2010 bzgl. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und vom
  70. Februar 2010 bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  71. Februar 2010 bzw.
  72. Februar 2010 Widerspruch ein. Er begehrte weiterhin die Berücksichtigung der von ihm angegebenen Beschäftigungszeiten. Randnummer 24 Mit Schreiben vom
  73. April 2010 teilte die R GmbH mit, dass sie keine weiteren Zeiten bestätigen könne. Randnummer 25 Am
  74. März 2010 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben, unter anderem wegen Untätigkeit. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 19 R 134/10 geführt. Dieser Rechtsstreit wurde nach Teilanerkenntnis bzgl. der Zeit vom
  75. Juli 1970 bis
  76. August 1970 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung und nach Erteilung der Widerspruchsbescheide vom
  77. Juni 2010 bzgl. der Bescheide vom
  78. Januar 2010und
  79. Februar 2010 im Erörterungstermin vom
  80. Februar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) durch Rücknahme erledigt. Randnummer 26 Mit Bescheid vom
  81. März 2011 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung und mit Bescheid vom
  82. März 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neu fest. Die Neufeststellung erfolgte wegen der Berücksichtigung der Zeiten vom
  83. Juli 1970 bis
  84. August 1970, vom
  85. Januar 1976 bis zum
  86. April 1977 und vom
  87. Mai 1979 bis zum
  88. Januar
  89. Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  90. August 2011 als unzulässig. Randnummer 27 Mit Bescheid vom
  91. Juni 2011 lehnte die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom
  92. November 2009 die Berücksichtigung verschiedener Zeiten, unter anderen der Zeit vom
  93. September 1970 bis
  94. Mai 1971 und vom
  95. Oktober 1971 bis
  96. Februar 1973, ab mit der Begründung, sie seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeiten der Haft hätten ebenfalls nicht anerkannt werden können, da die Rehabilitierung vom Landgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom
  97. Oktober 2001 abgelehnt worden sei. Nach dem Recht der DDR seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen gewesen. Entsprechende Zeiten seien daher nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Daran habe auch das Strafvollzugsgesetz der DDR vom
  98. April 1977, mit dem die Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt worden sei, nichts geändert. Diese Gleichstellung für die Rentenberechnung nach dem Recht der früheren DDR sei für die Beurteilung im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich, da nach dieser Vorschrift nur Zeiten angerechnet werden könnten, für die tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien. Randnummer 28 Mit Bescheid vom
  99. Juni 2011 bewilligte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum
  100. September 2014 weiter. Randnummer 29 Am
  101. Juli 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom
  102. Juni 2011 Widerspruch ein. Er wiederholte darin, dass er in den Fehlzeiten jeweils Arbeitstätigkeiten verrichtet habe. Er legte einen Qualifikationsnachweis als Motorsägenführer vom
  103. April 1971, ausgestellt vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb S, vor. Randnummer 30 Mit Widerspruchsbescheid vom
  104. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  105. Juni 2011 zurück. Randnummer 31 Bereits am
  106. Dezember 2011 hatte der Kläger Klage erhoben, unter anderem wegen Untätigkeit, weil die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen der ehemaligen DDR-Betriebe ausliefen. Er begehrte (u.a.) die Anerkennung sämtlicher versicherungspflichtiger Tätigkeiten in der ehemaligen DDR in dem Zeitraum vom
  107. März 1967 bis zum
  108. Juni 1990 sowie die Anerkennung der Haftzeiten als versicherungspflichtige Arbeitszeiten und rückwirkende Neuberechnung sowie Erstellung eines neuen vollständigen Rentenbescheides. Der SVA sei durch Scheidung, mehrere Umzüge, die Inhaftierung und anschließenden Ortswechsel abhanden gekommen. Randnummer 32 Der Kläger hat Auszüge aus seinen Akten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR (Stasi-Akten) eingereicht, und zwar einen Bericht der Kreisdienststelle (KD) F vom
  109. Dezember 1970, in der der IMV (inoffizieller Mitarbeiter mit vertraulichen Beziehungen zur bearbeiteten Person) „B“ über den Kläger berichtete, dass dieser beim Straßenbau in F tätig sei. In einem weiteren Auszug ist angegeben, dass der Kläger als Arbeiter beim Autobahn-Baukombinat M, Teilbetrieb P tätig sei. Randnummer 33 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  110. Juni 2013 hat der Kläger (nur noch) beantragt, höhere Renten zu bewilligen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit ab dem
  111. September 1970 im Straßenbau F und der nachfolgenden Tätigkeit in E bis zur Tätigkeit bei der Reichsbahn sowie unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten während der Strafhaft als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Randnummer 34 Mit Urteil vom
  112. Juni 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Änderung der bisherigen Rentenbescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestünde nicht. Dem Kläger sei der Nachweis der Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Sinne des § 248 SGB VI nicht gelungen. Die Beklagte habe mit hohem Aufwand versucht, bei den vom Kläger angegebenen Betrieben bzw. deren Rechtsnachfolgern Lohnunterlagen für den Kläger zu ermitteln. Für eine ganze Reihe von Zeiten sei dies auch gelungen, jedoch nicht für die hier streitgegenständlichen Zeiten ab dem
  113. September
  114. Weitere sinnvolle Nachforschungsansätze habe die Kammer aufgrund des Ablaufs der Dokumentenaufbewahrungsfrist und der bereits äußerst umfassenden Bemühungen des Klägers und der Beklagten nicht gesehen. Randnummer 35 Für die Zeiten der Haft des Klägers sei sicher, dass keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt worden seien. Zu Zeiten der ehemaligen DDR habe es für Gefangenenarbeiten mangels Bestehens eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses zwischen Gefangenem und Auftraggeber keine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegeben (Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Berlin-Brandenburg vom
  115. Juni 2008, Az L 3 R 1148/07). Dass diese Zeiten nach dem damaligen DDR-Recht trotzdem zur Erfüllung eines Sozialversicherungstatbestandes geführt hätten, habe jedoch gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI nicht zur Folge, dass diese Zeiten auch in der Bundesrepublik anerkannt würden. Eine Anerkennung der DDR-Rentenanwartschaften ohne entsprechende Beitragszahlung werde gemäß der Übergangsvorschrift Art. 2 des Rentenüberleistungsgesetzes (RÜG) nur für Rentner vorgesehen, die bis 1996 in Rente gegangen seien und damit keine realistische Chance mehr gehabt hätten, auf dem bundesrepublikanischen Arbeitsmarkt durch Arbeitsleistungen und damit einhergehende Erarbeitung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung und dem Ansparen einer privaten Altersvorsorge für eine entsprechende Altersvorsorge zu sorgen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehe damit nicht einher. Randnummer 36 Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass in dem streitigen Zeitraum ab dem
  116. September 1970 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und davon Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt worden seien. Randnummer 37 Gegen das am
  117. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  118. Juli 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze verwiesen. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  119. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom
  120. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  121. Januar 2012 sowie den Bescheid vom
  122. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom
  123. März 2011 und
  124. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  125. August 2011 die Zeiten vom
  126. September 1970 bis
  127. Mai 1971 und
  128. Oktober 1971 bis
  129. Februar 1973 als - nachgewiesene - Beitragszeiten und die Zeiten vom
  130. Juni 1978 bis
  131. Mai 1979 und
  132. Februar 1984 bis
  133. Oktober 1986 als Beitragszeiten sowie die als glaubhaft berücksichtigten Beitragszeiten vom
  134. September 1967 bis
  135. August 1970,
  136. Januar 1976 bis
  137. April 1977 und
  138. Mai 1979 bis
  139. Januar 1980 als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und ihm ab Rentenbeginn entsprechend höhere Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz. Randnummer 43 Mit Bescheid vom
  140. Februar 2015 hat die Beklagte einen weiteren Überprüfungsantrag des Klägers bzgl. der Renten wegen Erwerbsminderung beschieden. Sie hat es darin abgelehnt, die Renten auf Grund von gesetzlichen Änderungen neu zu berechnen, weil sie für den Kläger nicht zuträfen. Randnummer 44 In einem Erörterungstermin am
  141. Oktober 2015 hat der Kläger unter anderem angegeben, dass der Personalbogen Bl. 445 der Verwaltungsakten der Beklagten aus seiner Kaderakte stamme. Diese sei ihm im Jahr 1990, nach der Pleite der Baugruppe O, die vorher zum Kreisbaubetrieb gehört habe, übergeben worden. Allerdings seien nur noch Reste der Kaderakte vorhanden, für die Zeit von 1967 bis 1975 sei dort nichts mehr enthalten. Er vermute, dass dies deshalb der Fall gewesen sei, weil er vorher unter Beobachtung der Stasi gestanden habe und die Akte diesbezüglich möglicherweise gereinigt worden sei. Wenn man eine neue Arbeit begonnen habe, habe man einen Personalbogen ausfüllen und aus dem Gedächtnis die vorherigen Arbeitsstellen angeben müssen. In dem Personalbogen Bl. 445 der Verwaltungsakten habe er die Angaben für die Zeit von 1967 bis 1977 gemacht. Anschließend handele es sich nicht mehr um seine Schrift. Der Personalbogen sei dann an die weiteren Betriebe weitergegeben worden und habe sich am Ende wie gesagt in der Kaderakte der Baugruppe O befunden. Randnummer 45 Die Vertreterin der Beklagten hat aus eigener Erfahrung in der DDR die entsprechende Behandlung des Personalbogens bestätigt. Randnummer 46 Der Senat hat versucht, die Stasi-Akte den Kläger betreffend beizuziehen. Nachdem eine Mitarbeiterin des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) telefonisch mitgeteilt hatte, dass eine Beiziehung der gesamten Akten nicht erfolgen könne, hat der Senat mit Schreiben vom
  142. Oktober 2015 das Auskunftsersuchen eingegrenzt. Randnummer 47 Mit Schreiben vom
  143. Dezember 2015 hat die BStU mitgeteilt, dass bzgl. der in Rede stehenden Zeit vom
  144. Oktober 1971 bis
  145. Februar 1972 keine Unterlagen hätten aufgefunden werden können. Insgesamt lägen aus der Zeit 1971 nur wenige Einträge vor, die einen – indirekten – Anhaltspunkt zur Berufstätigkeit des Klägers enthielten. Sie hat Auszüge aus einem Berichtsbogen der Kreisdienststelle F vom
  146. Oktober 1970 übersandt, in dem für den Kläger als Tätigkeit „Bauarbeiter beim VEB Straßenbau Potsdam “ angegeben wird. Weiter liegt ein „Auskunftbericht“ der Kreisdienststelle F vom
  147. März 1971 vor, wonach der Kläger als Arbeiter beim A, Teilbetrieb P, bezeichnet wird, sowie ein Abschlussbericht vom
  148. Juli 1971, in dem der Kläger als Arbeiter beim „Autobahn-Baukombinat M, Teilbetrieb P “ bezeichnet wird Randnummer 48 Nach einem Hinweis des Klägers, dass bei der BStU in F eine Stasi-Akte ihn betreffend vorliege, die den Zeitraum 1966 bis 1988 umfasse, hat der Senat an diese Dienststelle eine Anfrage gerichtet, die von dort nach Berlin abgegeben wurde. Von dort wurde mit Schreiben vom
  149. März 2016 mitgeteilt, dass weitere Dokumente für den Kläger nicht vorhanden seien. Die Unterlagen den Kläger betreffend enthielten keinerlei Hinweise oder Angaben zu seinen Arbeitsstellen in der Zeit von Oktober 1971 bis
  150. Februar
  151. Randnummer 49 Auf entsprechende Nachfragen des Senats hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) B mit Schreiben vom
  152. März 2016 mitgeteilt, dass sich nach Durchsicht des dort vorhandenen Mikrofilmmaterials kein Nachweis über eine Inhaftierung des Klägers finden lasse. Der Leiter der JVA H hat mit Schreiben vom
  153. März 2016 die Akte den Kläger betreffend bzgl. der Inhaftierung in der ehemaligen Strafvollzugseinrichtung B übersandt. Hieraus hat der Senat Kopien von zwei Schreiben gefertigt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Dabei handelt es sich unter anderem um eine Aufstellung der Arbeitsstellen, gefertigt vom Kläger, und einen Lebenslauf vom
  154. August
  155. Randnummer 50 Mit Bescheid vom
  156. Juni 2016 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem
  157. September 2016 bewilligt. Dieser Bescheid enthält den Zusatz, dass er gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens werde. Mit Beschluss vom
  158. Oktober 2016 hat der Senat das Verfahren bzgl. des Regelaltersbescheides abgetrennt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen. Randnummer 51 Einen Antrag des Klägers auf Berücksichtigung von KEZ hat die Beklagte mit Bescheid vom
  159. Juli 2016 abgelehnt, der Kläger hat gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom
  160. Juni 2017 keine Klage erhoben. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Randnummer 53 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 153 SGG). Sie ist auch teilweise begründet. Randnummer 55 Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  161. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom
  162. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  163. Januar 2012 sowie der Bescheid vom
  164. Februar 2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als das Sozialgericht und die Beklagte es abgelehnt haben, die Bescheide bzgl. der Gewährung der Renten wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung teilweise zurückzunehmen und dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeiten vom
  165. September 1970 bis
  166. Mai 1971 und
  167. Oktober 1971 bis zum
  168. Februar 1973 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten (im Beitrittsgebiet) eine höhere Rente zu gewähren. Randnummer 56 Streitgegenständlich sind vorliegend nur der Bescheid vom
  169. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  170. Januar 2012 sowie der Bescheid vom
  171. Februar 2015, mit dem die Erwerbsminderungsrenten – erneut – überprüft wurden. Der Vormerkungsbescheid vom
  172. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  173. Juli 2008 hatte sich erledigt durch Erlass der Bescheide vom
  174. Januar 2009 und
  175. Januar 2009, mit denen Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung bewilligt worden war und die gemäß § 96 SGG Gegenstand des damals anhängigen Klageverfahrens S 8 R 592/08 des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) geworden waren (vgl. zur Erledigung eines Vormerkungsbescheides durch Erlass eines Leistungsbescheides zuletzt das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
  176. Juni 2015, Az. B 13 R 23/14 R, juris Rn.13 = Die Beiträge Beilage 2015, 320). Diese sind durch Rücknahme der Klage in dem Verfahren S 8 R 592/08 bestandskräftig geworden. Die auf den Überprüfungsantrag vom
  177. November 2011 (der Kläger bezeichnet diesen immer als am
  178. November 2011 gestellt) erlassenen Bescheide vom
  179. Januar 2010 (teilweise Erwerbsminderung) und
  180. Februar 2010 (volle Erwerbsminderung) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  181. Juni 2010 sind durch Rücknahme der Klage (nach Teilanerkenntnis) in dem Verfahren S 19 R 134/10 des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) bestandskräftig geworden. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  182. März 2011 (teilweise Erwerbsminderung) und
  183. März 2011 (volle Erwerbsminderung), die in Ausführung des Teilanerkenntnisses erfolgten, sind mit Widerspruchsbescheid vom
  184. August 2011 als unzulässig verworfen worden, hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Im Streit sind damit (nur) Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, und zwar derjenige vom
  185. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  186. Januar 2012 und der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordene Bescheid vom
  187. Februar 2015, der als mit Klage angefochten gilt. Voraussetzung für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG ist u.a. eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu ermitteln sind; ein bloßer Sachzusammenhang genügt nicht (BSG, Urteil vom
  188. Oktober 2014, Az. B 14 AS 39/13 R, juris Rn 11 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; so auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
  189. Auflage, § 96 Rn. 4a m.w.N.). Vorliegend ist Verfügungssatz beider Überprüfungsbescheide, dass eine (teilweise) Rücknahme nicht vorgenommen und keine höhere Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird, dies ist ein zumindest teilidentischer Verfügungssatz. Randnummer 57 Der Bescheid vom
  190. Juni 2011 über die Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis
  191. September 2014, den der Kläger im Verfahren S 29 R 66/12 des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) angefochten hatte, war hingegen nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom
  192. Juni 2011 geworden. Der Verfügungssatz des Bescheides vom
  193. Juni 2011 hat keinerlei Aussagen zur Höhe der Rente getroffen. Dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, bedeutet, dass der Bescheid vom
  194. Juni 2011 nicht ersetzt worden ist (und damit gegenstandslos wäre) und auch nicht durch die Erledigungserklärung in dem Verfahren S 29 R 66/12 bestandskräftig geworden ist. Randnummer 58 Der Altersrentenbescheid vom
  195. Juni 2016 ist entgegen der Auffassung der Beklagten und entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und gilt damit nicht als im Berufungsverfahren mit Klage angefochten. Der Senat hat die Klage gegen den Altersrentenbescheid deshalb mit Beschluss vom
  196. Oktober 2016 abgetrennt und an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwiesen. Randnummer 59 Rechtsgrundlage für eine (teilweise) Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung der Renten wegen Erwerbsminderung vom
  197. März 2011 und
  198. März 2011 ist § 44 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 60 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 61 Bezüglich der Zeiten vom
  199. September 1970 bis
  200. Mai 1971 und
  201. Oktober 1971 bis zum
  202. Februar 1973 hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt, da glaubhaft ist, dass der Kläger in diesen Zeiträumen jeweils ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat. Nachgewiesen ist die Beitragszahlung allerdings nicht, so dass die Anerkennung als nachgewiesene Beitragszeiten gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 62 Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem
  203. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum
  204. Dezember
  205. Randnummer 63 Um die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR nachzuweisen, wäre die Vorlage des SVA erforderlich, da dieser in der DDR der einzige Nachweis für die Beitragszahlung war. Den SVA kann der Kläger nicht mehr vorlegen. Zeugen, die die Beitragsentrichtung bestätigen könnten, hat er nicht benannt. Randnummer 64 Die Beitragszahlung ist jedoch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung im Beitrittsgebiet ist § 286b Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 65 Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
  206. Mai 1945 bis
  207. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Randnummer 66 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die „gute Möglichkeit“, d.h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom
  208. August 2001, Az. B 9 V 23/01 B, dokumentiert in juris und in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen spricht mehr dafür als dagegen, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt innehatte und hierfür ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat, von dem Beiträge gezahlt worden sind. Randnummer 67 Eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den Zeitraum
  209. September 1970 bis
  210. Mai 1971 dürfte auf Grund der Unterlagen der BStU überwiegend wahrscheinlich sein. Gleiches gilt für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis bestand, wurde in der DDR nach den Erfahrungen des Gerichts fast immer die Beitragsentrichtung ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger hat von Anfang an angegeben, in dem genannten Zeitraum bei der B, Betriebsteil F, in der Straßener- und -unterhaltung als Straßenbauer gearbeitet zu haben. Die Unterlagen der BStU stützen diesen Vortrag. Es ist dort angegeben, dass er „beim Straßenbau in Fwld.“ tätig ist, und zwar unter dem Datum des
  211. Dezember 1970, unter dem über eine Party am
  212. November 1970 berichtet wird, so dass auch eine zeitliche Zuordnung möglich ist. Hinzu kommt, dass der Kläger diese Zeit auch bereits in dem Personalbogen von 1977, auf Grund dessen die Beklagte auch eine andere Zeit als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt hat, angegeben hatte. Allerdings ist in der vom Senat angeforderten Auskunft der BStU als Beschäftigungsbetrieb der VEB Straßenbau Potsdam bzw. das Autobahnkombinat M, Betriebsteil P angegeben. Diese unterschiedliche Bezeichnung lässt jedoch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Beschäftigung des Klägers als Straßenbauarbeiter entfallen. Randnummer 68 Gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom
  213. Dezember 1961, GBl. II (der DDR) 1961 Nr. 83 Seite 533, waren Werktätige während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn der monatliche Arbeitsverdienst mindestens 75,- DM betrug. Randnummer 69 Da eine Beschäftigung des Klägers glaubhaft ist, ist auch glaubhaft, dass er einen Verdienst von mindestens 75,00 DM monatlich erzielte. Es ist die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zu § 256b SGB VI für den Kläger vorzunehmen, da er zwar eine Facharbeiterausbildung absolviert, diese aber nicht mit der dafür vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat. Für den Bereich Bauwirtschaft ist nach der Tabelle 11 der Anlage 14 zu § 256b SGB VI für das Jahr 1970 ein - bereits auf Westniveau hochgewerteter und auf 5/6 gekürzter (siehe Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2016, § 256b SGB VI, Rn. 16) - Wert von 10.454 DM angegeben. Dieser geteilt durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das Jahr 1970, also von 1,8875, ergibt 5.538,54 DM. Zurückgerechnet auf 6/6 ergibt dies 6.646,25 DM und geteilt durch 12 (Monate) einen Betrag von 553,85 DM monatlich. Da dies der Wert ist, der im Jahr 1970 in etwa von einem Beschäftigten mit der Qualifikation des Klägers in der Bauwirtschaft verdient wurde, ist glaubhaft, dass der Kläger mindestens 75 DM monatlich verdiente. Damit ist auch glaubhaft, dass er versicherungspflichtig war und für ihn Beiträge entrichtet wurden. Nach den Erfahrungen des Senats wurde die Beitragszahlung in der DDR sehr ernst genommen und wurden dann, wenn Versicherungspflicht bestand, auch entsprechende Beitragszahlungen vorgenommen. Randnummer 70 Die Zuordnung für die Zeit vom
  214. September 1970 bis zum
  215. Februar 1971 ist gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach der Anlage 13 in Verbindung mit Anlage 14 zum SGB VI vorzunehmen. Der Kläger ist, wie bereits erläutert, in die Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und ungelernte Tätigkeiten) einzustufen und dem Bereich Bauwirtschaft zuzuordnen. Dass der Kläger möglicherweise aus politischen Gründen die Ausbildung nicht abschließen konnte, kann nicht berücksichtigt werden, da er tatsächlich die Facharbeiterqualifikation nicht besitzt. Ggfs. müsste er diesbezüglich einen Antrag auf Berufliche Rehabilitierung stellen. Randnummer 71 Auch bezüglich der Zeit vom
  216. Oktober 1971 bis
  217. Februar 1973, für die der Kläger angegeben hat, beim VEB Sprela-Werk Spremberg, Betriebsteil E, beschäftigt gewesen zu sein, ist eine Glaubhaftmachung gelungen. Hier sind zwar außer den eigenen Angaben des Klägers keine weiteren Unterlagen oder Zeugenaussagen vorhanden, die eine Beschäftigung während dieser Zeit belegen, auch blieben die Ermittlungen der Beklagten und der Gerichte diesbezüglich ergebnislos. Gleichwohl sieht der Senat es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum eine Tätigkeit verrichtet hat, für die Beiträge entrichtet wurden. Dafür spricht zum einen, dass sämtliche anderen Zeiten, die der Kläger angegeben hat, entweder von den (Nachfolge-) Betrieben bestätigt wurden oder auf Grund anderer Unterlagen, z.B. der Stasiakten, als glaubhaft gemacht anzusehen sind. Zum anderen spricht für eine beitragspflichtige Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitraum, dass er diese Tätigkeit auch bereits in dem Personalbogen von 1977 angegeben hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem er zum damaligen Zeitpunkt diesbezüglich eine falsche Angabe hätte machen sollen, zumal Falschangaben zum damaligen Zeitpunkt noch sehr viel leichter nachzuweisen gewesen wären. Weiter hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom
  218. November 2017 für den Senat überzeugend seine damalige Tätigkeit geschildert. Unschädlich ist für den Senat auch, dass während dieses Zeitraums für ca. ein Vierteljahr noch eine andere Tätigkeit ausgeübt wurde, und zwar im Teerwerk E. Auch diesbezüglich sind die von dem Kläger in dem Verhandlungstermin vom
  219. November 2017 gemachten Angaben nachvollziehbar und glaubhaft. Randnummer 72 Die Zuordnung für die Zeit vom
  220. Oktober 1971 bis
  221. Februar 1973 ist ebenfalls gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach der Anlage 13 in Verbindung mit Anlage 14 zum SGB VI vorzunehmen. Der Kläger ist auch hier in die Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und ungelernte Tätigkeiten) einzustufen. Da hier nicht eindeutig zu bestimmen war, welchem Bereich die vom Kläger verrichtete Beschäftigung zuzuordnen ist, nämlich dem der Chemischen Industrie (Tabelle 2 der Anlage 14 zum SGB VI) oder dem der Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1 der Anlage 14 zum SGB VI), hat der Senat die niedrigeren für den Bereich Chemische Industrie festgelegten Entgelte zu Grunde gelegt. So ist sichergestellt, dass nicht eine höhere Bewertung erfolgt, die nicht glaubhaft gemacht worden ist. Randnummer 73 Die Zeiten der Haft (vom
  222. Juni 1978 bis
  223. Mai 1979 und
  224. Februar 1984 bis
  225. Oktober 1986) können nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden, da für sie nicht, wie es für die Berücksichtigung als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI notwendig wäre, Beiträge in der DDR entrichtet wurden. Während des Arbeitseinsatzes in der Haft stand der Kläger nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom
  226. November 1977 (GBl. I der DDR Seite 373). Diese Bestimmung setzte für die Versicherungspflicht ein Arbeitsrechtsverhältnis voraus. Ein solches Arbeitsrechtsverhältnis lag bei dem Einsatz von Strafgefangenen jedoch nicht vor. Das folgt aus § 22 Abs. 2 Satz 3 StVG der DDR vom
  227. April 1977 (GBl. I Nr. 11 Seite 109). Darin wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitseinsatz von Strafgefangenen kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  228. November 2003, Az. L 2 RJ 546/02, juris Rn. 21 m.w. N.). Randnummer 74 Etwas anderes folgt auch nicht aus der zu den Akten gereichten Bescheinigung der Strafvollzugseinrichtung B. Darin wird unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 StVG bestätigt, dass zwei Jahre und ein Monat an Arbeitseinsatz als versicherungspflichtige Tätigkeit anzurechnen sind. § 6 Abs. 3 StVG sah jedoch lediglich vor, dass die Dauer eines Arbeitseinsatzes nach der Haftentlassung der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurde. Damit liegt gerade keine versicherungspflichtige Tätigkeit vor, denn anderenfalls ergibt die gesetzlich angeordnete Gleichstellung mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen Sinn. Die Gleichstellung bewirkte nach § 2 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom
  229. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 401) nur die Erhöhung der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsjahre, machte die Haftzeiten aber nicht zu Beitragszeiten. Insoweit blieben die Haftzeiten konsequenterweise auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes der letzten zwanzig Arbeitsjahre vor Rentenbeginn außer Betracht (vgl. Urteil des Thüringer LSG vom
  230. November 2003, aaO., juris Rn. 22; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 248 SGB VI, Rn. 34). Randnummer 75 Soweit der Kläger die Berücksichtigung der als glaubhaft gemachten Zeiten vom
  231. September 1967 bis
  232. August 1970,
  233. Januar 1976 bis
  234. April 1977 und
  235. Mai 1979 bis
  236. Januar 1980 als nachgewiesene Beitragszeiten geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen. Wie oben bereits erläutert, kann ein Nachweis nur durch den SVA erfolgen, möglicherweise auch noch über die Zeugenaussage derjenigen Person, die die Beitragsabführung durchgeführt hat. Beides ist hier nicht gegeben. Da der SVA nicht vorliegt, bzw. teilweise in dem SVA Nr. 2 nur die Beschäftigungen, aber nicht die Entgelte eingetragen sind, kommt eine Berücksichtigung der genannten Zeiten nur als glaubhaft gemacht in Betracht. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 77 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001335800

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