Sv § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB IV. (Rn.132) 4. Eine Anmeldung iSv § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB IV hat auch
den
(Rn.136)
dem die klagende Deutschen Rentenversicherung Bund Bescheide dreier Krankenkassen (u.a. der hiesigen Beklagten) mit der Begründung angefochten hat, diese hätten
mindestens
sgesamt 301 Fällen (davon die hiesige Beklagte
mindestens 195 Fällen) unter Missachtung einschlägiger Vorschriften und Rechtsprechung Mitglieder von der Sozialversicherungspflicht befreit. Allen
diesem Zusammenhang geführten Rechtsstreiten zwischen der Klägerin und der Beklagten liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Ausgangspunkt
160 Fällen ist die Ende 2008 gegründete,
Stuttgart ansässige a AG, die über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung verfügt – ausweislich des Rechtsdienstleistungsregisters (www.rechtsdienstleistungsregister.de) aber nicht über eine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – und zu deren Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregisters unter anderem die „Beratung von Privat- und Geschäftskunden im Bereich Versicherung, die Tätigkeit als Versicherungsmakler“ zählt. Diese AG bzw. ihre Vorstände T W, AR und W K hatten seit spätestens 2006 – damals noch für die ähnlich ausgerichtete und ebenfalls von ihnen geleitete f AG – ein Geschäftsmodell entwickelt, mit dem sie über vertraglich verbundene Versicherungsvermittler/-vertreter um kleine Familienunternehmen warben mit dem Ziel, für mit dem Firmeninhaber nahe verwandte Mitarbeiter zunächst eine „Befreiung“ von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen und sie anschließend für den Abschluss privater Versicherungsverträge zu gewinnen. Bei der umfangreichen und gezielten Suche nach „geeigneten“ Krankenkassen stießen sie unter anderem auf die Beklagte und nahmen Kontakt mit verantwortlichen Krankenkassenmitarbeitern auf, im Falle der Beklagten mit dem Zeugen W, der bei der Beklagten seit ca. 2005 allein für versicherungsrechtliche Beurteilungen zuständig ist. Im Einzelnen gestaltete sich das von der a AG gesteuerte Verfahren wie folgt: Randnummer 4 Nachdem die a AG bzw. ihre Mitarbeiter Kunden für ihr Geschäftsmodell gewonnen hatten, kündigten die bisher versicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse. Sodann beantragte die a AG für diese Angehörigen – unter Vorlage je einer Vollmacht für sie und ihren Aufsichtsratsvorsitzenden, Rechtsanwalt F – die Aufnahme als Mitglied bei der Beklagten. Zugleich baten sie
einem gesonderten, stets an den Zeugen W gerichteten Schreiben um eine – zeitlich
keiner Weise eingeschränkte – versicherungsrechtliche Beurteilung.
allen diesen, stets von der a Mitarbeiterin H unterzeichneten Anschreiben heißt es, dass der Angehörige nicht sozialversicherungspflichtig sei, weil er „absolut nicht weisungsgebunden“ sei, die umfangreiche Tätigkeit „völlig frei“ bestimme, für seinen Aufgabenbereich seit vielen Jahren eigenständig verantwortlich sei; der Angehörige sei „absolut gleichwertiger Partner im Betrieb und [setze] sich ganz und gar für das Wohl des Unternehmens ein“. Randnummer 5 Beigefügt war der von Angehörigen und Firmeninhaber unterzeichnete Vordruck „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“. Mit Ausnahme weniger
dividueller Daten, wie Name, Verwandtschaftsverhältnis, erlernter Beruf und regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt, enthalten sämtliche über die a AG eingereichte Feststellungsbögen weitestgehend identische, stets von der Mitarbeiterin H vorgenommene Eintragungen. So findet sich z.B. als Ort der Tätigkeit stets die Eintragung „Betrieb, Kunde, Lieferant“, bei der Frage nach einer Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit der handschriftliche Zusatz „wird von Fall zu Fall entschieden“ und bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt dem tariflichen bzw. ortsüblichen Lohn/Gehalt entspreche, der handschriftliche Zusatz „Zum Wohl des Unternehmens wird auf ein hohes Gehalt verzichtet“. Zu sämtlichen Feststellungsbögen existiert eine beigefügte Anlage, mit näheren Angaben zu einzelnen Fragen. Folgende Passagen finden sich
sämtlichen Anlagen: Randnummer 6 „2.
dividuelles Datum] das Unternehmen begleitet, sind alle Entscheidungen von ihm [ihr] mit getroffen worden, d.h., die gesamte gravierende Umstrukturierung im Betrieb ist gemeinschaftlich [oder: gemeinsam mit ihm/ihr] getroffen und auch ausgeführt worden.“ Randnummer 9 Fast immer findet sich darüber hinaus die Passage Randnummer 10 „2.14 Bezüge [Namen des Angehörigen] nimmt im Durchschnitt 10 [oder 15] Tage im Jahr. Den Rest lässt er [oder: sie] sich zum Wohle des Unternehmens nicht ausbezahlen.“ Randnummer 11 Die a AG legte hierbei Wert darauf, dass den Kunden nur die letzte Seite des Feststellungsbogens – zur Unterschriftsleistung – vorgelegt wurde und weder sie noch die Versicherungsvermittler Kenntnis vom sonstigen
halt des Feststellungsbogens erhielten. Randnummer 12 Regelmäßig wenige Tage nach dem Eingang dieser Unterlagen teilte der Zeuge W den Angehörigen mit, dass sie ab dem beantragten Zeitpunkt Mitglied der Beklagten seien und „vorbehaltlich einer abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung [...] nach den [...] vorliegenden Unterlagen und
formationen davon ausgegangen werden“ könne, dass es sich bei ihrer Tätigkeit ab Beginn des zweiten Monats der Mitgliedschaft um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handeln würde. Die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – so das Schreiben weiter – erfolge
einem gesonderten Bescheid. Ohne dass sich eine entsprechende Anforderung
den Verwaltungsakten der Beklagten findet, wurde
der Folgezeit stets ein im Wesentlichen vom Zeugen W entworfener Arbeitsvertrag bei der Beklagten eingereicht. Sämtliche Arbeitsverträge weisen denselben Schrifttyp, dasselbe Druckbild und folgenden identischen
halt auf: Randnummer 13 § 1 Aufgabenbereich Randnummer 14 [Namen des Angehörigen] übernimmt ab dem [Beginn des zweiten Monats der Mitgliedschaft] im Unternehmen die Zuständigkeit im kaufmännischen und praktischen Bereich, Kundenverkehr, usw. und stellt dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft sowie sein [oder: ihr] ganzes Wissen und Können zur Verfügung. Aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme zwischen den Vertragsparteien und der Berücksichtigung des Betriebswohles werden [Namen des Angehörigen] ausdrücklich keine Weisungen zur Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit erteilt. Randnummer 15 § 2 Arbeitszeit Randnummer 16 [Namen des Angehörigen] unterliegt keinen festen Arbeitszeiten und kann sich unter Berücksichtigung der Unternehmensbelange die Arbeitszeit selbst einteilen. Randnummer 17 § 3 Gehalt Randnummer 18
Höhe von [
dividuell] Euro. Die Auszahlung des monatlichen Gehalts erfolgt zum Monatsende bargeldlos. Randnummer 19
Folge von Krankheit besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Gehaltszuzahlung. Randnummer 21 § 4 Sonderzuwendungen Randnummer 22 Gratifikationen und sonstige Sonderzahlungen sind streng von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig und sind daher als freiwillige und widerrufliche Leistungen des Unternehmens anzusehen. Randnummer 23 § 5 Urlaub Randnummer 24 Die Anzahl der Urlaubstage werden anhand der wirtschaftlichen Unternehmenslage jährlich neu geregelt und nach Absprache durchgeführt. Randnummer 25 § 6 Vertragsdauer und Kündigung Randnummer 26 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum [Beginn des zweiten Monats der Mitgliedschaft]
Kraft und ist auf unbestimmte Dauer gültig. Randnummer 27 § 7 Vertragsänderungen Randnummer 28
diesem Fall eine der unwirksamen Bestimmungen nahekommende Regelung zu treffen, die ihre beiderseitigen
teressen angemessen berücksichtigt. Randnummer 30 Jeweils wenige Tage nach Eingang der Arbeitsverträge erteilte die Beklagte durch den Zeugen W den Angehörigen die hier angefochtenen Bescheide,
deren Begründung sie unter Verwendung identischer Textbausteine und ohne Bezug auf
dividuelle Umstände davon ausging, dass ab dem jeweils im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Randnummer 31 Alle Sachverhalte zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass Randnummer 32 - die Angehörigen ab dem Zeitpunkt der (vermeintlichen) Versicherungsfreiheit freiwillige Mitglieder der Beklagten wurden, Randnummer 33 - die anderen Sozialversicherungsträger weder vor Erlass des Bescheides beteiligt wurden noch ihnen der Bescheid bekanntgegeben wurde, Randnummer 34 -
den dem Senat übermittelten Arbeitgebermeldungen für den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns bei der Beklagten der Abgabegrund „11 Anmeld. Kassenwechsel“ angegeben wird und das Feld „Status-Kennzeichen“ leer ist. Randnummer 35 Außerdem schloss die a AG – die seit September 2017 aufgrund einer formwechselnden Umwandlung als B GmbH (unter der bisherigen Anschrift) firmiert – schon zum Zeitpunkt ihres nicht gesondert vergüteten Auftrags, eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erwirken, mit den Angehörigen eine „Honorarvereinbarung“ mit im wesentlichen folgenden
halt: Randnummer 36 „Die nachfolgende Vereinbarung tritt
Kraft, wenn durch Vorlage einer schriftlichen Vorabinformation der Krankenkasse festgestellt wird, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Randnummer 37 Dies vorab, schließen die Parteien folgende Randnummer 38 Vereinbarung: Randnummer 39 1. Der Auftraggeber beauftragt die a AG, ein Konzept zur privaten Vorsorge im Rahmen der bisherigen Beitragszahlung zu erarbeiten. Das Konzept beinhaltet folgende Leistungen der a AG: Randnummer 40 • Erstellung eines Rentenversicherungsangebots auf Basis der bisherigen Arbeitgeber Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Randnummer 41 • Erstellung eines Rentenversicherungsangebots auf Basis der bisherigen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Randnummer 42 • Erstellung einer Steuerberatermappe mit Hinweisen zur Erfassung der Rentenversicherungsbeiträge
der Lohnabrechnung. Randnummer 43 2. Die a AG erhält für die Erstellung des Konzepts gemäß Ziffer 1.) ein Honorar
Höhe von Euro 6.890.- zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird mit Übergabe des Konzepts zur Zahlung fällig. Randnummer 44 Die a AG verzichtet auf das Honorar, wenn der Auftraggeber
nerhalb von einem Monat berechnet ab Angebotsübergabe Folgendes erfüllt: Randnummer 45 1. Das unter Ziffer 1.) genannte Rentenversicherungsangebot abschließt, dieses nicht widerruft oder
nerhalb von 60 Monaten ab Vertragsschluss reduziert, beitragsfrei stellt oder kündigt. Randnummer 46 2. Drei Empfehlungen (angestellte Familienmitglieder) ausspricht. Randnummer 47 Der Auftraggeber nimmt den Verzicht an.“ Randnummer 48 Nachdem der Klägerin im Rahmen von Betriebsprüfungen im Raum Baden-Württemberg, Schwaben und Rheinland-Pfalz aufgefallen war, dass
erheblicher Anzahl Familienangehörige von Arbeitgebern und mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer von Familien-GmbH nach einem Krankenkassenwechsel zur Beklagten von der gesetzlichen Sozialversicherung abgemeldet worden waren, veranlasste sie eine Einzugsstellen-Sonderprüfung bei der Beklagten und focht
der Folgezeit eine Vielzahl der ihr hierbei
der Regel erstmals bekannt gewordenen Bescheide der Beklagten an. Das für Klagen dieser Art bundesweit allein zuständige Sozialgericht Berlin hat über ca. 70 Klagen entschieden und die übrigen Verfahren zum Ruhen gebracht. Zahlreiche weitere Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) zum Ruhen gebracht. Unabhängig hiervon leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgrund der Strafanzeige eines Kunden der a AG ein umfangreiches Ermittlungsverfahren ein. Dieses richtet sich nicht nur gegen zahlreiche leitende Mitarbeiter der a AG, wie z.B. die o.g. Vorstände und den Aufsichtsratsvorsitzenden (Rechtsanwalt F), sondern auch gegen verantwortliche Mitarbeiter der drei betroffenen Krankenkassen, unter anderem die beiden Vorstände der Beklagten (Herr Sch und Herr Ke) und den Zeugen W. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens, das u.a. zu Durchsuchungen
den Geschäftsräumen der a AG, geführt hat, erstattete auch eine weitere der betroffenen Krankenkassen (mhplus Betriebskrankenkasse)Strafanzeige durch ihren Vorstand, dem eine Zusammenarbeit von ihm unterstellten Mitarbeitern mit der a AG offenkundig nicht bekannt war. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat, nachdem sie den Verteidigern aller Beschuldigten Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt hatte, dem Senat weite Teile ihrer Akten,
sgesamt mehrere tausend Seiten, elektronisch zur Verfügung gestellt. Das Bundesversicherungsamt hat der von der Klägerin Mitte 2014 geäußerten Bitte, aufsichtsrechtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten, bislang im Hinblick auf die laufenden Gerichtsverfahren nicht entsprochen. Randnummer 49 Für das vorgerichtliche Geschehen im vorliegenden Fall sind folgende Daten maßgeblich: Randnummer 50 Beginn der Tätigkeit d. Beigeladenen zu 2) bei d. Beigeladenen zu 1)
einem Parallelverfahren darauf hinwies, dass sie als nicht kontoführende Rentenversicherungsträgerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sein dürfte, hat sich die Klägerin auf ihre Rechte aus § 28q und § 7a SGB IV berufen und lediglich die Aufhebung des Bescheids der Beklagten begehrt. Randnummer 52 Mit Urteil vom 6. März 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, weil die Beklagte für die Entscheidung vom 13. März 2014 nicht zuständig gewesen sei. Die Klagefrist sei gewahrt, weil die Klägerin
nerhalb eines Monats seit der am 24./
der Zukunft liegenden Datums (
Aussicht gestellt worden. Die Überprüfung des bestehenden Arbeitsverhältnisses sei von der a AG und der Beklagten und auch den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht gewollt gewesen. Andernfalls wäre nach Maßgabe des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges vom 5./
der Zuständigkeit der Klägerin liegen sollen. Randnummer 55 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass
dem Fall,
dem sich das Abkömmlingsverhältnis (fehlerhaft) nicht aus der (computergestützten) Arbeitgebermeldung ergebe, keine Verpflichtung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestünde. Zu berücksichtigen sei
soweit, dass das Gesetz von einer vollständigen und korrekten Meldung gemäß § 28a SGB IV ausgehe. Wenn sich der Einzugsstelle Anhaltspunkte dafür aufdrängen müssten, dass eine Anmeldung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei sie nach § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine solche Meldung abgegeben werde. Dementsprechend komme es bei der Beurteilung der Voraussetzungen von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV jedenfalls dann nicht auf die tatsächliche Meldung, sondern auf eine im Sinne von § 28 a SGB IV korrekte und vollständige Meldung an, wenn die Einzugsstelle Anhaltspunkte dafür habe, dass die Meldung nicht vollständig bzw. korrekt sei. Diese Kenntnis sei bei der Beklagten eindeutig gegeben gewesen. Nach dem Eindruck der Kammer aus der Gesamtschau der Verfahren habe die Beklagte eine vollständige Meldung – gezielt – nicht herbeigeführt. Daher greife deren Einwand, dass sich das Abkömmlingsverhältnis aus der Meldung selbst nicht ergeben habe, nicht durch. Randnummer 56 Nach Ansicht der Kammer könne
dem Antrag der Beigeladenen zu 2) vom
seinen tatbestandlichen Ausführungen zum beurteilenden Einzelfall komme, habe es sich
sechs Absätzen über Vorgehen
anderen Fällen ausgelassen. Dies habe aber im vorliegenden Einzelfall tatsächlich wie rechtlich keine Relevanz, sei teilweise schlicht falsch und führe zu verkehrten Rückschlüssen der ersten
stanz. Tatsächlich seien diese Angaben irrelevant, weil es Parallelen zu anderen Fällen nur
soweit gebe, als dass regelmäßig die a AG bevollmächtigt gewesen sei, die selbstverständlich
einer bestimmten Weise vorgegangen sei, und dass die Beklagte wiederum eine einheitliche Sachbearbeitung vorgenommen habe. Falsch sei
sbesondere die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass regelmäßig erst nach Eingang des Antrags auf Überprüfung der Mitgliedsantrag eingegangen sei. Obwohl das Gericht keine Ermittlung dazu angestellt habe, halte es eine Zusammenarbeit zwischen ihr – der Beklagten – und der aAG für offenkundig. Dies sei falsch. Zu keinem Zeitpunkt habe es Abstimmungen mit ihr – der Beklagten – gegeben. Über die Verfahren hinaus,
denen Bevollmächtigte eingeschaltet gewesen seien, habe es keine Geschäfts- oder sonstige Kontakte ihrerseits mit der aAG oder sonstigen Bevollmächtigten der Beigeladenen gegeben. Randnummer 59 Die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die Verfolgung von
teressen anderer Versicherungsträger sei eine Form der Popularklage, die mit der Prüfung der Klagebefugnis gerade ausgeschlossen werden solle. Eine solche ergebe sich nur, wenn der Verwaltungsakt rechtlich geschützte subjektive Rechte verletze. Die Zuständigkeitsregelung des § 7a Abs. 1 SGB IV verleihe der Klägerin gerade keine subjektive Rechtsposition. Sinn und Zweck des Statusfeststellungsverfahrens sei vielmehr die Verbesserung der Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Sozialversicherungsträger. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nicht als Sozialversicherungsträgerin, sondern nur
ihrer Funktion als Clearingstelle aufgetreten. Weder aus wirtschaftlichen noch verwaltungspraktischen Gründen könne die Klägerin ein
teresse daran haben, Verfahren
ihre Zuständigkeit zu ziehen. Vielmehr zeige die Verwaltungspraxis der Klägerin eine Tendenz, Zuständigkeit für Verfahren auch
zweifelhafter Weise abzulehnen. Randnummer 60 Im Übrigen habe auch eine Zuständigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestanden. Die
der Arbeitgebermeldung fehlende Angabe zu einem Familienverhältnis zum Arbeitgeber sei nicht geboten gewesen. Die Konstruktion der ersten
stanz, es handele sich tatsächlich um eine (Neu-)Anmeldung, trage nicht, weil nach § 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens
nerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden sei. Wegen der fehlenden Klagebefugnis und wegen bereits eingeleiteter Statusfeststellungen durch sie – die Beklagte – könne die Frage letztlich unentschieden bleiben, ob die Einzugsstelle wegen des Wortlauts von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Verfahren auch dann zwingend abgeben müsse, wenn sie aus anderer Quelle Erkenntnisse gewinne. Mit Blick auf Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg sowie des hier befassten Senats sei diese Frage jedoch abzulehnen. Randnummer 61 Selbstverständlich sei die Übersendung von Unterlagen zur Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung vor Begründung einer Mitgliedschaft kein zulässiger Antrag auf Statusfeststellung zu einem Zeitpunkt gewesen,
dem sie – die Beklagte – sachlich noch nicht zuständig gewesen sei. Entsprechend habe sie die Übersendung auch nicht so aufgefasst und keinen Bescheid erlassen, sondern dazu ausdrücklich nur eine
formation vorbehaltlich einer abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung abgegeben. Durch die formlose Vorabanfrage sei sie allerdings veranlasst gewesen, von Amts wegen bei Begründung der Mitgliedschaft eine Statusprüfung durchzuführen. Der Vorbehalt einer abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung
der
formation auf die eingegangenen Unterlagen und die Bezugnahme des entsprechenden, hier streitgegenständlichen Bescheides auf diese Unterlagen machten deutlich, dass das Prüfverfahren bei ihr – der Beklagten – zum Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bereits eingeleitet und eine Weiterleitung an die Klägerin auch wegen § 7a Abs. 1, 2. Halbsatz SGB IV ausgeschlossen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Sächsischen LSG sowie des hiesigen Senats komme es auch auf die Antragstellung der Beigeladenen an. Hierzu setze sich das Sozialgericht
Widerspruch,
dem es dieses Wahlrecht für zweckwidrig halte. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 64 Die Klägerin beantragt, Randnummer 65 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 66 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV ermächtige die Einzugsstelle nur zu Erhebung der dort genannten Angaben, verpflichte sie aber nicht hierzu. Daher seien bei einem Wechsel der Einzugsstelle keine Daten zum familienrechtlichen Status zu melden. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV solle nur bei tatsächlichen Neufällen durchgeführt werden. Andernfalls würde bei jedem Kassenwechsel ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspräche. Zu bedenken sei auch, dass bei der Vielzahl der täglichen Meldungen ein störungsfreier Ablauf nur gewährleistet sei, wenn der Meldevorgang auf die relevanten Änderungen beschränkt bleibe. Randnummer 67 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 68 Die Beigeladene zu 1) bringt vor, sie habe das Taxiunternehmen
den letzten 20 Jahren aufgebaut und sei
haberin sämtlicher Taxi-Konzessionen. 2014 habe das Unternehmen ca. zehn feste Mitarbeiter gehabt. Seit zirka fünf bis sechs Jahren habe sie sich die Aufgaben mit der Beigeladenen zu 2) mehr und mehr geteilt, weil sie
den Betrieb hineinwachsen und ihn irgendwann übernehmen solle. Sie selbst kümmere sich
den letzten Jahren nur noch um die Lohnabrechnung und die Buchhaltung; die Arbeitsverträge schließe die Beigeladene zu 2) ab. Sie hätten zwar darüber nachgedacht, eine Gesellschaft zu gründen, dies aber nicht umgesetzt. Zum Jahreswechsel 2014 habe sich
ihrer Tätigkeit und
ihrem Betrieb nichts geändert. Auch das Gehalt der Beigeladenen zu 2) habe sich
den letzten Jahren im Wesentlichen nicht geändert. Sie habe allerdings im Zusammenhang mit der Befreiung von der Versicherungspflicht einen schriftlich vereinbart Lohnverzicht erklärt. Daraus resultiere die Differenz der Beträge zwischen Arbeitsvertrag einerseits und Fragebogen andererseits. Bis zum Jahre 2013 habe sie mit der Beigeladenen zu 2) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Arbeitsvertrag vom
der vom
wieweit § 7a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB IV der Klägerin ein subjektives Recht vermittelt, Bescheide der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 2 SGB IV allein deshalb anzufechten, weil ihre Zuständigkeit verletzt wurde, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und
der vorliegenden Konstellation durchaus
Betracht zu ziehen. Die Detailprüfung ist
des der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin
eigenen Rechten verletzt ist, im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (BSG, Urteil vom
nerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, richtet sich zunächst danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde. Ist der Verwaltungsakt dem Dritten nicht bekannt gegeben worden, so kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die einzuhaltende Rechtsbehelfsfrist nicht
Betracht. Der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf kann
einem solchen Fall gleichwohl unzulässig sein, soweit er seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt hat. Dieselbe Rechtsfolge gilt
Bezug auf die Einhaltung einer
Gang gesetzten gesetzlichen Rechtsbehelfs- bzw. Klagefrist (BSG, Urteil vom
halts des Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger (BSG, Urteil vom 09. April 2014 – B 14 AS 46/13 R –, juris, m.w.N.). Die Bekanntgabe setzt damit eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde voraus (Engelmann,
: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8.A., § 37 Rn. 3a). Hieran könnten im vorliegenden Fall Zweifel bestehen, da die Klägerin Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erst und nur im Zusammenhang einer von ihr
itiierten und durchgeführten Einzugsstellenprüfung nach § 28q SGB IV erlangte, Anlass der Kenntnisnahme daher keine zielgerichtete Mitteilung durch die Beklagte war. Da bei lebensnaher Betrachtung
des nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Rahmen dieser Prüfung die zu prüfenden Unterlagen und Vorgänge gegen den Willen der Beklagten an sich genommen hat, sondern ihr die Unterlagen vielmehr auf entsprechende Aufforderung hin von der Beklagten vorgelegt wurden, genügt die hierin liegende willentliche Übergabe (u.a.) des hier angefochtenen Bescheids durch die Beklagte den Anforderungen an eine Bekanntgabe i.S.v. § 37 SGB X und § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG (a.A. für Bescheide, von denen der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Kenntnis erhält: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
teresse an der Erhaltung des Rechtsfriedens (vgl. grundlegend BVerfGE 32, 305, 308, m.w.N.; BSG, a.a.O.). Randnummer 87 a. Vor diesem Hintergrund hat das BSG (a.a.O.) die Verwirkung des Klagerechts eines Rentenversicherungsträgers gegen einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV
einer Fallkonstellation angenommen,
der aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis dieser Bescheid dem Rentenversicherungsträger nicht unmittelbar nach seinem Erlass, sondern wesentlich später bekannt gegeben wurde, die Klagefrist – im dortigen Fall bestimmte sie sich aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 66 Abs. 2 SGG – aber gewahrt wurde. Randnummer 88 Dem lag zugrunde, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (u.a. der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
einer "Gemeinsame(n) Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 29. März 2001 übereingekommen waren, Fälle der vorliegenden Art verwaltungstechnisch
einer Art zu behandeln, die – so die Auffassung des BSG – keine uneingeschränkte Entsprechung
den gesetzlichen Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrensrechts findet. Die Verlautbarung sah u.a. vor, dass Beitragsbescheide – entgegen § 12 Abs. 2, § 37 Abs. 1 SGB X – gegenüber den beteiligten Fremdversicherungsträgern nur
wenigen, abschließend aufgezählten Fallgruppen übersandt und – entgegen § 36 SGB X – grundsätzlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden sollten. Das BSG (a.a.O.) hat ferner eine Verletzung von § 86 SGB X, wonach die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten, bejaht, weil die Vereinbarung eine Beteiligung anderer Träger nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – zur Regel, sondern zur Ausnahme machte. Randnummer 89 Die dargestellte Verlautbarung wurde durch die "Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21. November 2006 aktualisiert und leicht modifiziert,
sbesondere der Begriff "Beitragsbescheid" durch "Verwaltungsakt" ersetzt. Darüber hinaus wurde u.a. eine Passage eingefügt, wonach
besonders problematischen Fällen,
denen die Einzugsstelle um Überprüfung des zum Teil langjährigen Versicherungsverhältnisses von beschäftigten Familienangehörigen bzw. GmbH-Gesellschaftern angegangen wird und die Entscheidung möglicherweise auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit auf eine regelmäßig durch die Rentenversicherungsträger vorzunehmende Beitragserstattung hinauslaufen könnte, die Einzugsstelle unabhängig davon, ob ein Beitragserstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt war, vor einer abschließenden Entscheidung ihre begründete Auffassung mit dem für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträger abstimmen sollte. Abschnitt 3.2 der Verlautbarung wurde ebenfalls neu gefasst und enthielt seither u.a. eine Bestimmung, wonach die Einzugsstelle dem Träger der Rentenversicherung eine Mehrfertigung des Verwaltungsaktes nur dann übersendet, wenn sie nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers eine von dessen Auffassung abweichende Entscheidung trifft. Randnummer 90 b. Diese Rechtsprechung, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Randnummer 91 aa. Zum einen erging der hier streitgegenständliche Bescheid vom 13. März 2014 zu einem Zeitpunkt, als das Urteil des BSG vom 3. Juli 2013 bereits bekannt war. Randnummer 92
der Juris-Datenbank eingestellt werden, mussten spätestens ab dem
mehrfacher Hinsicht mit gesetzlichen Vorgaben unvereinbar war. Randnummer 94
sbesondere mit Vertrauensschutzaspekten zugunsten der am Verfahren beteiligten Arbeitgeber und (potentiell) Versicherten begründet. Vertrauensschutz können die hiesigen Beigeladenen zu 1) und 2) nicht
Anspruch nehmen, weil sie bzw. die a AG als ihre Bevollmächtigten das Verfahren
betrügerischer Weise durch kollusives Zusammenwirken mit der Beklagten betrieben haben. Randnummer 97
betrügerischer Weise zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt haben, entnimmt der Senat folgenden Umständen: Randnummer 98 (a) Die a AG sah sich zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells, mit dem sie durch die Vermittlung möglichst vieler Versicherungsverträge viele Provisionsansprüche begründen wollten, offenkundig auf die Zusammenarbeit mit Krankenkassen oder zumindest einzelnen Kassenmitarbeitern angewiesen. Dies belegen die
den Ermittlungsakten enthaltenen Visitenkarten leitender Kassenmitarbeiter (häufig Vorstände) und die Korrespondenz mit einer Vielzahl von Krankenkassen, bei denen die a AG offensichtlich für ihr Geschäftsmodell geworben hat. Schon dieser Umstand belegt aus Sicht des Senats die unlauteren Absichten der a AG. Randnummer 99 Letztere zeigen sich auch im Verhalten gegenüber ihren Kunden (hier: den Beigeladenen zu 1) und 2). Diese wurden
mehrfacher Hinsicht getäuscht,
sbesondere
dem Randnummer 100 - ihnen nur die letzte Seite der Feststellungsbögen zur Unterschrift vorgelegt wurde, Randnummer 101 - ihnen verschwiegen wurde, dass mit der Einführung des § 7a SGB IV die Gefahr, dass die Bundesagentur für Arbeit im Fall der Arbeitslosigkeit zu einer anderen versicherungsrechtlichen Einschätzung gelangt und deshalb keine Leistungen erbringt, wegen der über § 336 SGB III angeordneten Bindungswirkung gebannt war, Randnummer 102 - behauptet wurde, ein Kassenwechsel zur Beklagten sei für die Statusprüfung erforderlich sowie Randnummer 103 - der Eindruck erweckt wurde, für die Erlangung der „Sozialversicherungsfreiheit“ bedürfe es nur einer geschickten Darstellung. Randnummer 104 (b) Zumindest mit dem Zeugen W traf die a AG Absprachen, die darauf gerichtet waren, dass dieser keine objektive Prüfung der ihm vorgelegten Anträge vornahm, sondern das von der a AG gewünschte Ergebnis – den Erlass eines (Gefälligkeits-) Bescheids,
dem eine Beschäftigung und somit auch eine Versicherungspflicht verneint wird – pflichtwidrig herbeiführte. Dies ergibt sich
sbesondere aus seiner E-Mail vom 2. September 2009 an ein Vorstandsmitglied (Herrn K) der a AG,
der er u.a. schreibt: Randnummer 105 „da wir ja künftig alle versicherungsrechtlichen Beurteilungen mit einem entsprechenden Vertrag belegen wollen, übersende ich Ihnen
der Anlage eine detailliertere Fassung/Entwurf eines weisungsfreien Vertrages. Wir sollten die zukünftigen Verträge vielleicht so gestalten. Falls Sie aber Änderungswünsche oder noch Anregungen haben können wir diese auch gerne umsetzen.“ Randnummer 106 Dieser Nachricht ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Zeuge W den Erlass der von der a AG gewünschten Bescheide auch als sein Anliegen („wir“) ansah und er über seine Aufgaben als Krankenkassenmitarbeiter, Antragsteller zu beraten und Anträge zu prüfen, hinaus aktiv an der „sicheren“ Gestaltung einer entsprechenden Tatsachenlage –
sbesondere durch Formulierung „geeigneter“ Verträge – mitwirkte. Randnummer 107 Dieses Verhalten des Zeugen setzte sich auch noch fort, nachdem die Beklagte im Zusammenhang mit der Einzugsstellenprüfung Ende März 2014 von der Klägerin auf die Fragwürdigkeit ihres Vorgehens hingewiesen worden war. So machte er unter dem 25. Juli 2014 der a AG (Herrn K) ausführlich Gestaltungsvorschläge für eine künftige „rechtssichere Beurteilung von mitarbeitenden Ehegatten und Angehörigen
Einzelfirmen“, z.B.
Gestalt von „Handlungsvollmachten oder- Generalvollmachten mit weitreichenden unternehmerischen Befugnissen,
sbesondere Zustimmungsbefugnisse und/oder Vetorechte“, die „Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von Darlehen für den Betrieb“, die „durchaus auch rückwirkend schriftlich dokumentiert werden könnten“. Dass er
zwei E-Mails vom 20. Juni 2014 an Herrn K darum bat, er müsse die Unterlagen „nochmal als Kopie mit einem Anschreiben datiert aus dem April zu [seinen] Händen persönlich bekommen“ bzw. die Unterschriften unter den Arbeitsverträgen müssten „mit einem Datum aus März oder spätestens April 2014 versehen sein […]. Passt sonst nicht wegen der Bescheiddaten“, belegt außerdem, dass entweder der Bescheid schon vor „Kenntnis“ des Arbeitsvertrages fertiggestellt war oder der Bescheid zurückdatiert wurde (etwa
der Absicht, ihn hierdurch einer fristgemäßen Anfechtung durch die Klägerin zu entziehen). Randnummer 108 Der Senat geht aufgrund dieses Verhaltens des Zeugen W davon aus, dass die gesamten Verfahrensabläufe seitens der a AG (zumindest) mit ihm abgestimmt waren, um nach außen den Eindruck eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu erwecken. Randnummer 109 (c) Auch wenn die Stellungnahmen von (z.T. ehemaligen) Mitarbeitern der mhplus Betriebskrankenkasse sowie Gespräche der Strafverfolgungsbehörden mit diesen es möglich erscheinen lassen, dass das Geschäftsmodell der a AG auch ohne Wissen des Vorstands einer Krankenkasse bei dieser „
stalliert“ werden konnte, belegen die beigezogenen Ermittlungsakten darüber hinaus, dass auch der Vorstand der Beklagten
das betrügerische Handeln der a AG und des Zeugen W
volviert war. So wandte sich ein Vorstand der a AG (Herr K) per Mail unmittelbar an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Herrn Sch), weil „Briefpost, aus dem Zeitrahmen ca.
guten wie
schwierigen Zeiten hielt man zueinander“ beinhalten. Anlässlich eines Gesprächs am
den beiden Wochen 28.7. bis 8.8.“ sollte „mit Anwalt und H. Ke Einigung“ erzielt werden. Randnummer 110 Der Senat ist sich bewusst, dass er diese Feststellungen ausschließlich Vermerken von Mitarbeitern der a AG entnimmt und daher deren ggf.
teressengeleitete Sichtweise nicht außer Acht gelassen werden darf. Denn die Vermerke stammen aus einer Zeit, als die Beklagte
folge der Einzugsstellenprüfung durch die Klägerin im März 2014 und der zahlreichen Klageerhebungen ab April 2014 ihre bisherige Praxis offensichtlich nicht mehr uneingeschränkt fortsetzen wollte, hiervon die a AG unterrichtet hatte und diese – wie sich aus weiteren Vermerken ergibt – die Beklagte mit Hinweisen auf das Bundesversicherungsamt und mögliche Amtshaftungsansprüche von Arbeitgebern und Beschäftigten unter Druck zu setzen versuchte. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch im hiesigen Rechtsstreit dieser Darstellung durch die a AG entgegen getreten sind, obwohl ihnen die Vermerke aus beiden Verfahren – im Ermittlungsverfahren war den Verteidigern aller Beschuldigten Akteneinsicht gewährt worden – bekannt waren. Die Einschätzung des Senats, dass auch der Vorstand der Beklagten von der unlauteren Vorgehensweise der a AG und dem Zeugen W wusste, wird bestätigt durch eine auch Herrn Ke zugeleitete E-Mail der Beklagten-Mitarbeiterin Hö vom 15. August 2014 an zwei Vorstände der a AG (Herrn W, Herrn K) mit Vorschlägen zu Muster-Arbeitsverträgen, damit „die Rechtsmacht / das Mit-Unternehmertum stärker herausgestellt werden“ können. Randnummer 111 (d) Die Beklagte hat zur Umsetzung ihrer Absprachen mit der a AG bei der Durchführung der Statusprüfungsverfahren
schwerwiegender Form gegen geltendes Recht verstoßen. Randnummer 112 (aa) Die Beklagte hat die Bevollmächtigung der a AG hingenommen, obwohl diese nicht über eine Befugnis nach dem RDG verfügte und daher nach § 13 Abs. 5 SGB X hätte zurückgewiesen werden müssen. Denn Versicherungsvermittler dürfen
Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund als Verfahrensbevollmächtigte auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 7/12 R –,
Bestätigung von SG Duisburg, Urteil vom
diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass regelmäßig auch eine Vollmacht für Rechtsanwalt F eingereicht wurde. Denn mit diesem hat sie keinerlei Korrespondenz geführt, sondern ausschließlich mit der a AG. Randnummer 115 (bb) Die Beklagte hat im Rahmen der Statusprüfung nicht alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Randnummer 116 Hierzu war sie jedoch nicht nur nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 5. April 1956 – 3 RK 65/55 –, juris), sondern auch nach der „Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen“ vom 11. November 2004 und der sie ersetzenden,
haltsgleichen Anlage 4 zum „Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 13. April 2010 verpflichtet.
beiden Vereinbarungen der (damaligen) Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger heißt es unter „1.2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht“, dass die „Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, […] sich nach den gleichen Grundsätzen [beurteilt], wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sind“. Als Beleg wird auf das o.g. Urteil des BSG vom 5. April 1956 verwiesen. Randnummer 117 Allein der Umstand, dass die Beklagte diese Entscheidung und die Wendung „Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls“ im angefochtenen Bescheid zitiert, belegt noch nicht, dass sie das entsprechende Prüfprogramm auch durchgeführt hat. Sie hat vielmehr – entsprechend der offenkundig bestehenden Übereinkunft mit der a AG,
möglichst vielen Fällen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu verneinen – die weitgehenden
haltlichen und formellen Übereinstimmungen (
sämtlichen Feststellungsbogen nahezu identische Angaben mit wörtlich weitgehend identischen Ergänzungen
derselben Handschrift, weitgehend identische Formulierungen
den eingereichten Arbeitsverträgen u.ä.) ebenso ignoriert wie zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche, die bei unbefangener und pflichtgemäßer Herangehensweise Anlass zu weiteren Ermittlungen hätten geben müssen: Im hiesigen Fall soll – nach den Angaben im Feststellungsbogen – die Beigeladene zu 2)
einem Taxi-Unternehmen ihre Tätigkeit an sieben Arbeitstagen bei „Lieferant“ ausüben; beim Betrieb der Beigeladenen zu 1) soll es sich um eine Personengesellschaft
der Rechtsform der „Einzelfirma“ handeln. Bei der (
der Gesamtheit der Fälle weitgehend übereinstimmenden) Beschreibung der zu prüfenden Tätigkeit finden sich im Einzelfall offensichtlich unzutreffende Aufgaben, etwa die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) für „Dekoration“ und „Lieferscheinkontrolle“ im Taxi-Unternehmen der Beigeladenen zu 1). Randnummer 118 Dass die Beklagte die Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hat, setzt sich im angefochtenen Bescheid fort, der – von sehr wenigen
dividuellen Anpassungen abgesehen, wie z.B. dem Datum, ab dem der neue Arbeitsvertrag gelten soll – nur aus Textbausteinen besteht, die sich wortgleich auch
den Bescheiden der zahlreichen anderen Fälle wiederfinden. Randnummer 119 Außerdem hat die Beklagte nur eine oberflächliche Prüfung vorgenommen und im Rahmen der Sachentscheidung gewichtige Kriterien, die das BSG seit Jahrzehnten der Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zugrunde legt, völlig unberücksichtigt gelassen. So hat die Beklagte folgende Umstände nicht beachtet, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) sprechen: das Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos und die Zahlung gleichbleibender Bezüge (ständige Rechtsprechung des BSG spätestens seit dem Urteil vom 11. August 1966 – 3 RK 57/63 –, juris); Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ständige Rechtsprechung des BSG spätestens seit dem Urteil vom 24. Juni 1982 – 12 RK 45/80 –, juris). Randnummer 120 (cc) Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid gegen Denkgesetze verstoßen,
dem sie ihn auf unauflösbare Widersprüche gestützt hat. Dies gilt zum einen für die Feststellung „Weiterhin unterliegen Sie nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und dieses Weisungsrecht wird auch tatsächlich nicht ausgeübt“: Denn ein Weisungs-/ Direktionsrecht, das nicht besteht, kann auch nicht ausgeübt werden. Zum anderen ist es unvereinbar, wenn die Beklagte einerseits feststellt, die Beigeladene zu 2) wirke an der Führung des Betriebes mit, andererseits müsse aber ohne ihre Mitarbeit keine fremde Arbeitskraft eingestellt werden. Denn eine Tätigkeit, die für den Betrieb so unbedeutend ist, dass sie nicht durch eine andere Person ersatzweise verrichtet werden muss, kann nicht zugleich eine leitende Tätigkeit sein. Randnummer 121 (dd) Die Beklagte hat gesetzliche Vorgaben so
terpretiert bzw.
terne Verfahrensabläufe so gestaltet, dass Anträge der Beklagten als Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelmäßig ausgeschlossen waren.
diesem Zusammenhang hat der Zeuge W angegeben, dass er auch
Kenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses keinen Anlass zu einem Antrag bei der Klägerin nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gesehen hat, solange zwar noch keine Arbeitgebermeldung, wohl aber sonstige Unterlagen, wie z.B. ein Antrag auf Kassenwechsel oder ein Antrag auf Statusprüfung vorlagen. Wenn die Unterlagen
nerhalb der Beklagten erst einmal bis zu ihm gelangt seien, sei er von einer Zuständigkeit der Beklagten ausgegangen. Demnach hat der Zeuge offenkundig angenommen, allein die Tatsache, dass bei irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten Unterlagen zur Statusprüfung vorlagen, bevor sie an ihn weitergereicht wurden, habe im Hinblick auf § 7a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB IV zur (vorrangigen) Zuständigkeit der Beklagten als Einzugsstelle geführt. Dass diese irrige Sichtweise jegliches obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausschließt (und daher nicht gesetzeskonform sein kann), hat der Zeuge bei seiner Vernehmung eingeräumt. Die Beklagte muss sich diese Vorgehensweise vorhalten lassen, unabhängig davon, ob sie von ihrem Vorstand bewusst gestaltet oder aus Unwissenheit geduldet wurde. Randnummer 122
: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 1. September 2017, SGB X § 45 Rn. 23f, m.w.N.). Andere Auffassungen differenzieren, entweder danach, ob die Vertretung durch den Dritten auf gesetzlicher oder gewillkürter (rechtsgeschäftlicher) Grundlage erfolge (Padé,
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X <Stand: 1. Dezember 2017, § 45, Rd. 86, 97; Schütze,
: v. Wulffen/Schütze, 8.A., SGB X § 45 Rn. 51; Mrozynski, SGb 1993, 13; jeweils m.w.N.), oder danach, ob Wissen oder ein Verhalten zugerechnet werden sollten (Merten
: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 45 SGB X, Rd. 79ff; Schütze, a.a.O., Rn. 59; jeweils m.w.N.). Demgegenüber ist zu § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz, der Parallelvorschrift im (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrecht, weitgehend einhellige Meinung, dass grundsätzlich Wissen und Verhalten jeglicher Vertreter zuzurechnen sind (vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs/, 9.A., Verwaltungsverfahrensgesetz § 48 Rn. 148ff). Randnummer 124 (b) Jedoch gilt gemäß § 49 SGB X u.a. § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil die Klägerin als Dritte einen die Beigeladenen zu 1) und 2) begünstigenden Verwaltungsakt anficht. Randnummer 125 cc. Sind nach alledem die im Urteil des BSG vom 3. Juli 2013 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, kann der Klage nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Dies gilt umso mehr, als das für jede Verwirkung unabdingbare Zeitmoment hier angesichts eines Zeitraums von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Bescheids (13. März 2014) und der Klageerhebung (24. April 2014) nicht gegeben ist. Randnummer 126 B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 ist rechtswidrig (hierzu II.), weil sie für seinen Erlass nicht zuständig war (hierzu I.). Dies verletzt die Klägerin
eigenem Recht (hierzu III.). Randnummer 127 I. Die Beklagten hätte den Bescheid vom
der ersten Tatbestandsalternative zunächst bezogen auf „Angehörige“, eingeführt. Der Gesetzgeber reagierte hiermit darauf die unbefriedigende Situation, dass
„der täglichen Praxis der Arbeitsverwaltung […] immer wieder der Fall vor[komme], dass Unternehmen (Arbeitgeber) für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige – ohne Prüfung des Status der Betroffenen – Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abführen“ und erst „bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen […] sich heraus[stelle], dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestehen, weil die Familienangehörigen keine abhängig Beschäftigten, sondern Mitinhaber des Familienbetriebes gewesen“ seien. Das gleiche Problem trete bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf und sei auch darauf zurückzuführen, dass von der Möglichkeit, über § 336 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch eine Bindung der Arbeitsverwaltung an Statusentscheidungen der Einzugsstelle (nach § 28h SGB IV) oder eines Rentenversicherungsträgers (nach § 28p Abs. 1 Satz 5 oder § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zu erlangen, nicht von allen Personen Gebrauch gemacht werde. Diese für die Betroffenen unbefriedigende Rechtslage lasse sich durch „die Erweiterung des Meldeverfahrens durch Ergänzung um besondere Kennziffern, nach der der Arbeitgeber einen mitarbeitenden Familienangehörigen oder das Rechtsverhältnis als Gesellschaftsgeschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besonders auszuweisen hat“, „die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ sowie „die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an den Verwaltungsakt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beheben“ (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit u.a. zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1749, S. 35). Randnummer 129 Als Folgeregelung wurde zugleich § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB IV um die Nrn. 10 und 11 ergänzt, wonach die Meldungen für jeden Beschäftigten
sbesondere „die Angabe, ob er zum Arbeitgeber
einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter
gerader Linie bis zum zweiten Grad steht“ und „die Angabe, ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist“, enthielten. Randnummer 130 Mit Wirkung zum 30. März 2005 wurde diese Ergänzung gestrichen und – beschränkt auf Ehegatten und Lebenspartner, im Übrigen wortgleich –
3 Satz 2 Nr. 1 lit.
der Praxis
diesem Bereich nicht bekannt seien. Randnummer 131 Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024) wurde § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. d) SGB IV erneut geändert und – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6540 S. 24) – „auf Wunsch aus der betrieblichen Praxis zur einfacheren Feststellung des Versichertenstatus mitarbeitender Familienangehöriger das Merkmal 'Abkömmling'
die Anmeldung aufgenommen.“ Die Regelung solle die vereinfachte Erfassung dieser Personengruppe
sbesondere
kleineren handwerklichen Betrieben,
denen eine Mitunternehmereigenschaft häufiger gegeben sei, ermöglichen.
1 Satz 2 SGB IV hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
1 Satz 2 SGB IV auf die melderechtlichen Vorgaben
3 Satz 2 Nr. 1 lit. d) rekurriert. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zur Auslegung von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausschließlich § 28a SGB IV heranzuziehen und daher mit dem Begriff „Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)“ nur eine Anmeldung i.S.v. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV gemeint ist. Randnummer 133 a. Den o.g. Begründungen zum Verwaltungsvereinfachungsgesetz (BT-Drs. 15/4228, S. 23) und zum Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/6540 S. 24) lässt sich zwar die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis seien bei der Anmeldung und somit beim Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu machen. Im Wortlaut von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat diese Vorstellung
des keinen Niederschlag gefunden, wie die unverändert gebliebene Formulierung „bei der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)“ belegt. Nach dem Wortlaut von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht die Pflicht zur Einleitung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens somit auch dann, wenn aus einer Meldung i.S.v. § 28a SGB IV, die keine Anmeldung i.S.v. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV darstellt, die Eigenschaft einer nahen Verwandtschaft zum Arbeitgeber hervorgeht. Randnummer 134 b. Aber auch dann, wenn man die Formulierung „aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)“ i.S. einer Beschränkung auf Anmeldungen versteht, wäre die Beklagte zu einem Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet gewesen. Randnummer 135 aa. Eine parlamentsgesetzliche Legaldefinition für den – i.Ü. nur noch
3a Satz 2 SGB IV verwendeten – Begriff „Anmeldung“ findet sich im SGB IV nicht. Von der Ermächtigung
SGB IV, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen,
sbesondere, welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind (Nr. 3 der Vorschrift), hat der Verordnungsgeber durch Erlass der zum 1. Januar 1999
Kraft getretenen Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Gebrauch gemacht und
DEÜV („Anmeldung“) bestimmt, dass der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens
nerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden ist. Eine Anmeldung i.S. dieser Vorschrift bezieht sich daher auf den jeweiligen Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Randnummer 136 bb. Der Verordnungsgeber hat
des –
zulässiger Umsetzung der o.g. Ermächtigung – den Begriff der Anmeldung weiter gefasst. Denn auch nach dem Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind gemäß § 12 Abs. 1 DEÜV –
soweit seit 1999 unverändert – eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die Meldung eines Krankenkassenwechsels durch die Beigeladene zu 1) eine Anmeldung und mithin die Angaben nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. d) SGB IV erforderlich machte. Randnummer 137 c. Ohne Bedeutung bleibt hierbei, dass die Meldung der Beigeladenen zu 1) solche Angaben tatsächlich nicht enthielt (hierzu aa.) oder die von der Beklagten verwendete Software diese Angaben nicht zuließ (hierzu bb.). Randnummer 138 aa. Zu Recht weist das Sozialgericht auf die Pflicht der Beklagten als Einzugsstelle hin, dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (§ 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV
der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung, seither – leicht modifiziert – § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dem hat die Beklagte bei Eingang der Meldung der Beigeladenen zu 1) aus Anlass des Krankenkassenwechsels nicht entsprochen, weil sie die Beigeladene zu 1) nicht auf die Erforderlichkeit einer Anmeldung, zumindest aber nicht auf die notwendigen Angaben nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. d) SGB IV hingewiesen hat, obwohl sie aufgrund der bisherigen Angaben im Verfahren,
sbesondere im Feststellungsbogen, wusste, dass die Beigeladene zu 2) die Tochter der Beigeladenen zu 1) ist. Randnummer 139 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Beklagte dürfe die nahe Verwandtschaft der Beigeladenen zu 1) und 2) allein deshalb ignorieren, weil die Kenntnis hiervon nicht aus einer „Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)“ stammt. Auf dieses auch vom Zeugen W anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat geäußerte Argument kann sich die Beklagte wegen Treuwidrigkeit nicht berufen. Denn der Gesetzgeber ist im Zusammenhang mit den Regelungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV – selbstverständlich – von einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung des Arbeitgebers ausgegangen. Die Beklagte hat demgegenüber – wie gezeigt – nicht nur ihre Pflicht verletzt, auf vollständige und richtige Angaben hinzuwirken, sondern auch
kollusivem Zusammenwirken mit der a AG das gesamte Verfahren
rechtswidriger Weise durchgeführt. Unter diesen Umständen darf eine Einzugsstelle Angaben nicht allein deshalb ignorieren, weil sie ihr nicht auf dem nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehenen Übermittlungsweg bekannt geworden sind, sondern auf andere – zulässige – Weise (Pietrek
: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a, Rd. 107; für eine Berechtigung der Einzugsstelle,
solchen Fällen einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
Krauskopf, SGB IV, § 7a RdNr 5c; für einen anders gelagerten Einzelfall auch Senat, Urteil vom 15. Februar 2012 – L 9 KR 332/09 –, juris). Für ein vom Zeugen wohl postuliertes „Sich-Dumm-Stellen-Dürfen“ finden sich weder im Gesetz noch
den Gesetzgebungsmaterialien irgendwelche Hinweise. Randnummer 140 bb. Grundsätzlich obliegt es – auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts – jeder Behörde (bzw. ihrem Träger), die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche technische Ausstattung vorzuhalten. Dies gilt
sbesondere, soweit das Gesetz die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit elektronischen Hilfsmitteln vorsieht. Alle am Meldeverfahren nach dem SGB IV beteiligten Sozialversicherungsträger müssen daher Hard- und Software vorhalten bzw. zur Verfügung stellen, die seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Sollte die von der Beklagten eingesetzte Software daher bei der Meldung eines Krankenkassenwechsels entgegen § 12 Abs. 1 DEÜV i.V.m. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. d) SGB IV die Angabe des nahen Verwandtschaftsverhältnisses nicht erlaubt haben, kann dies nicht zu Lasten anderer Sozialversicherungsträger gehen. Auf unzureichende eigene Software kann sich eine Behörde im Verhältnis zu den Adressaten ihrer Bescheide grundsätzlich nicht berufen. Randnummer 141 3. Die (Allein-)Zuständigkeit der Klägerin ist im Hinblick auf § 7a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs SGB IV nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte als Einzugsstelle bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. § 7a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB IV ist auf das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 2 SGB IV nicht anzuwenden. Der Senat folgt
soweit gem. § 153 Abs. 2 SGG den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Randnummer 142
haltlich gleichlautend: Gemeinsames Rundschreiben vom 11. November 2004 über die „Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide
Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer“, dort Nr. 3.2). Dieser Standpunkt wurde im Gemeinsamen Rundschreiben von GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (dort Nr. 5) vom 13. April 2010 bestätigt, jedoch um die Feststellung ergänzt, dass dann, wenn eine Anmeldung unzutreffend ohne Meldegrund „10“ vorgenommen wurde, die korrekte Anmeldung nachzuholen und das obligatorische Statusfeststellungsverfahren entsprechend einzuleiten ist. Randnummer 144 Die Besprechungsergebnisse und Rundschreiben der Spitzenverbände stellen lediglich dachverbandliches, durch Vereinbarungen der Trägerverbände erzeugtes Verwaltungsbinnenrecht zu versicherungszweigübergreifenden Fragen u.a. des Beitragseinzugs und Melderechts, mithin bloße (dachverbandliche) Vereinbarungen über gemeinsam erarbeitete Entscheidungsmaßstäbe dar, die von den Trägerverbänden im eigenen Bereich ohnehin erst noch umgesetzt werden müssen. Sie kommen als Anknüpfungstatbestand für einen eine Selbstbindung auslösenden (administrativen) "Normsetzungs"-Willen schon von daher nicht
Betracht (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 R 2/11 R –, juris). Besprechungsergebnisse und Rundschreiben der Spitzenverbände können somit gesetzliche Pflichten nicht derogieren. Die Vereinbarung abweichender (hier: eingeschränkter) Entscheidungszuständigkeiten ist mangels gesetzlicher Öffnungsklausel
SGB IV mit höherem Recht unvereinbar (Berchtold,
: Knickrehm/ Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB IV § 7 Rn.). Randnummer 145 b. Unabhängig hiervon hätte die Beklagte – entsprechend der o.g. Ergänzung im Gemeinsamen Rundschreiben vom
eigenen Rechten. Randnummer 148 1. (Auch) eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann der durch sie begünstigten Behörde ein subjektives öffentliches Recht einräumen. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs –
sbesondere einer umfassenden
formation der Behörde – dient, sondern ihr
spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens überhaupt. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion ausgestattet ist, und zwar
der Weise, dass die begünstigte Behörde allein unter Berufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf die Entscheidung
der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bewusst entzogen und auf die Klägerin übertragen. Den o.g. Gesetzesbegründungen, die durch die Antwort der Bundesregierung vom 13. April 2005 auf eine Kleine Anfrage bestätigt wird (BT-Drs. 15/5251, S. 5) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber – auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie – eine Verfahrenskonzentration bei der Klägerin für bestimmte näher eingegrenzte Personengruppen beabsichtigte, um Entscheidungen nach einheitlichen Kriterien herbeizuführen, die auch die Arbeitsverwaltung nach § 336 SGB III binden sollten (Knospe,
: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7a Rd. 22; Rittweger,
: Rolfs/Giesen/ Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand
„diesem Verfahren […] eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage“, durch das „divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger […] vermieden“ würden. Die gesetzliche Zuständigkeitskonzentration ist damit einer behördlichen Verfahrensstandschaft nicht unähnlich, bei der ein Sozialversicherungsträger durch seine Entscheidungsbefugnisse (auch) Rechte anderer Behörden wahrnimmt (zum Begriff vgl. Scheidler, VBlBw 2006, 224). Randnummer 151 Darüber hinaus sollten mit der Überantwortung der Zuständigkeit gerade
diesen Fällen präventiv Probleme gelöst werden, die durch eine vom Gesetzgeber angenommene gewisse Befangenheit der Einzugsstelle bei der Statusentscheidung entstehen (vgl. Seewald,
: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2017, § 7a SGB IV, Rn. 3a; SG Berlin, a.a.O.). Randnummer 152 b. Die herausgehobene Bedeutung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV wird auch daran deutlich, dass der Gesetzgeber hierfür – abweichend etwa zu § 28h Abs. 2 SGB IV –
den Absätzen 2 bis 5 detaillierte Vorgaben zum Verwaltungsverfahren vorgesehen hat. Auch wenn diese sich im Kern nicht wesentlich von den allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X unterscheiden, belegen sie gleichwohl, dass der Gesetzgeber dem Verfahren nach § 7a SGB IV eine zentrale Funktion
nerhalb des gegliederten Systems der Sozialversicherung zugewiesen hat. Dies rechtfertigt es, dem damit betrauten Sozialversicherungsträger weitergehende Rechte einzuräumen als anderen Behörden. Randnummer 153 c. Der Gesetzgeber trägt mit der beschriebenen Verfahrenskonzentration dem Gedanken der Richtigkeitsgewähr durch Verfahren (im Wege einer bewussten Zuständigkeitsübertragung auf eine zentrale Stelle)
besonderer Weise Rechnung. Zudem wird die Schutzbedürftigkeit der
1 Satz 2 SGB IV Genannten verfahrensrechtlich (im Wege der Zuständigkeitsübertragung auf eine mit Bindungsmacht für alle Sozialversicherungszweige ausgestatteten Stelle) abgesichert. Dieser besonderen Verfahrensgestaltung entspricht es, dass der Gesetzgeber der Klägerin auch eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumen wollte, mit der sie Kompetenzüberschreitungen der Einzugsstelle selbständig angreifen und eine zentrale eigene Entscheidung durchsetzen kann (SG Berlin, a.a.O.). Randnummer 154 d. Dieses Ziel lässt sich nur dann erreichen, wenn dem Sozialversicherungsträger, bei dem diese Kompetenzbündelung erfolgt, durch eine eigene Klagebefugnis bei (bewussten) Kompetenzverstößen ein wirkungsvolles
strument an die Hand gegeben wird. Eine anderweitige, ebenso effektive Lösung zur Vermeidung von (bewussten) Kompetenzverstößen ist nicht ersichtlich. Aufsichtsrechtliche Eingriffe könnten nur nachträglich erfolgen und die Bestandskraft von entsprechenden Bescheiden nicht verhindern. Randnummer 155 Dass dieses Ergebnis sachgerecht ist, belegen Missbrauchsfälle der vorliegenden Art, Hier hat sich das o.g. Risiko einer befangenen Einzugsstelle, die um der bloßen Erhöhung ihrer Mitgliederzahlen vorsätzlich Rechtsverstöße
Kauf nimmt,
besorgniserregender Weise realisiert. Ohne ein der Klägerin eingeräumtes subjektives Recht, Bescheide der Einzugsstellen allein wegen einer Kompetenzverletzung anfechten zu können, könnten die Zielsetzungen von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bei der derzeitigen Gesetzeslage nach dem von der a AG beschrittenen Weg leicht unterlaufen werden. Randnummer 156 e. Im Übrigen ist eine nur auf einer Kompetenzverletzung beruhende Anfechtungsbefugnis dem deutschen Recht nicht fremd. So wurde einer Gemeinde eine Klagebefugnis auch wegen Verletzung ihrer Zuständigkeit nach dem bayerischen Gesetz über Zuständigkeiten im Straßenverkehr zugebilligt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. August 2001 – 11 B 98.1058 –, juris). Randnummer 157 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 bis 3 sowie 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Randnummer 158 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001336157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.