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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 295/14 KL Urteil Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vereinbarung über Erstattungsbe

Obsah (21)§ 130b§ 35a§ 265§ 8§ 35§ 43§ 91§ 92§ 202§ 31§ 7§ 2§ 26§ 54§ 87§ 6§ 94§ 34§ 78§ 22§ 4

Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge - Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruches

§ 130b

Abs 4 SGB 5 - pharmazeutisches Unternehmen - Veräußerung der Vertriebsrechte an einem Arzneimittel - gesetzliche Prozessstandschaft - Anforderungen an einen Nutzenbewertungsbeschluss

§ 35aAbs 3 SGB 5 Leitsatz 1.

Veräußert ein pharmazeutisches Unternehmen die Vertriebsrechte an einem Arzneimittel, liegt im Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruches

§ 130b

Abs 4 SGB V ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft

§ 265Abs 2 ZPO vor.

(Rn.98) 2. Ein Schiedsspruch

§ 130b

Abs 4 SGB V ist aufzuheben, wenn der ihm zu Grunde liegende Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 35aAbs 3 SGB V rechtswidrig ist.

(Rn.110) 3. Zu den Anforderungen an einen Nutzenbewertungsbeschluss

§ 35aAbs 3 SGB V.

(Rn.118) Verfahrensgang

gehend BSG,

  1. März 2019, B 3 KR 2/18 R, Urteil Tenor Der Schiedsspruch der Beklagten vom
  2. Juni 2014, ausgefertigt am
  3. Juli 2014, wird aufgehoben. Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 3) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen und wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, der Gemeinsamen Schiedsstelle

§ 130bAbs.

5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Randnummer 2 Sie brachte am

  1. Mai 2013 das Arzneimittel Constella® 290 mg Hartkapseln mit dem Wirkstoff Linaclotid in Deutschland in den Verkehr. Randnummer 3 Constella® ist gemäß Ziffer 4.1 der Fachinformation zugelassen zur symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms bei Obstipation (RDS-O) bei Erwachsenen. Randnummer 4 Das RDS-O ist eine funktionelle Darmerkrankung. Es ist eine der häufigsten gastroenterologischen Erkrankungen mit einer geschätzten Prävalenz in den westlichen Industrieländern von bis zu 20 %. Es äußert sich in abdominalen Schmerzen, Änderung der Stuhlkonsistenz in Form der Obstipation, Krämpfen sowie Blähungen. Linaclotid ist als Guanylat-Zyklase-C-Rezeptoragonist das erste spezifische Arzneimittel, welches für die Dauertherapie zugelassen ist und eine Behandlung aller Symptome des RDS-O (Schmerzen, Obstipation, Krämpfe und Blähungen) ermöglichen soll. Randnummer 5 Bereits vor der Zulassung hatte die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Juli 2012 beim Beigeladenen zu 3), dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), eine Beratung

§ 8

der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln

§ 35a

Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen

§ 130bSGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung - AM-Nutzen

V vom

  1. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2324]) unter anderem zur Frage der zweckmäßigen Vergleichstherapie angefordert. Dessen Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am
  2. September 2012 die zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt. Das Beratungsgespräch fand am
  3. September 2012 statt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  4. September 2012 übersandte der Beigeladene zu 3) der Klägerin die Niederschrift. Auf die Frage der Klägerin, die Psychotherapie erfülle doch am besten alle Anforderungen an die Vergleichstherapie für die Nutzenbewertung von Linaclotid, antwortete der Beigeladene zu 3), die zweckmäßige Vergleichstherapie zur Behandlung des moderaten bis schweren Reizdarmsyndroms mit Obstipation bei Erwachsenen sei die Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie die symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen). Ernährungsbezogene Maßnahmen sollten an erster Stelle stehen. Auf die Frage

der Erbringbarkeit der ärztlichen Beratung zur Ernährungsumstellung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung führte die Geschäftsstelle des Beigeladenen zu 3) aus, dass die entsprechende ärztliche Beratung über die Gebührenordnung abgerechnet werden könne und dass die Beratung konkret die Therapie der Erkrankung durch Ernährungsumstellung betreffe. Auf den Vorhalt der Klägerin, dass eine Ernährungsberatung bei den vom Anwendungsbereich umfassten Patienten mit moderatem bis schweren Reizdarmsyndrom üblicherweise bereits erfolgt sei und zu keiner ausreichenden Symptomkontrolle geführt habe, wies die Geschäftsstelle des Beigeladenen zu 3) darauf hin, dass dies aus dem Wortlaut des Anwendungsgebietes nicht hervorgehe. Möglich wäre dies z. B. durch die Einschränkung auf Patienten gewesen, bei denen durch Ernährungsumstellung keine ausreichende Symptomkontrolle erreicht worden sei. Zur Frage der Psychotherapie als zweckmäßiger Vergleichstherapie erläuterte die Geschäftsstelle des Beigeladenen zu 3) laut Niederschrift, Psychotherapie komme hier nicht als zweckmäßige Vergleichstherapie für das Anwendungsgebiet in Betracht, da hier zwar die symptomatische Behandlung, nicht aber die Beteiligung psychischer Faktoren genannt sei und somit die Beteiligung psychischer Faktoren nicht ohne zusätzliche Information als gegeben angenommen werden könne. Es sei also nicht gewährleistet, dass beim RDS-O regelmäßig eine seelische Krankheit vorliege oder dass die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren am Krankheitsgeschehen patientenindividuell festgestellt werde. Psychische Komorbiditäten seien im angestrebten Anwendungsgebiet nicht genannt. Randnummer 7 Der Beigeladene zu 3) beauftragte mit der Bewertung des von der Klägerin eingereichten Dossiers am

  1. Mai 2013 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG. Randnummer 8 Dieses sah in seiner Dossierbewertung vom
  2. Juli 2013 einen Zusatznutzen von Linaclotid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt an. Es lehnte eine Bewertung der von der Klägerin in ihrem Dossier eingeschlossenen drei Studien ab, weil in diesen die zweckmäßige Vergleichstherapie des Beigeladenen zu 3) nicht umgesetzt worden sei. Für alle drei Studien gelte, dass aus den Studienunterlagen nicht hervorgehe, dass eine Ernährungsberatung und eine ggf. daraus resultierende Ernährungsumstellung erfolgt seien. Im Übrigen bleibe unklar, ob die symptomorientierte Behandlung erlaubt, ausreichend und flexibel sei. Darüber hinaus seien die Behandlungsphasen in zwei Studien mit einer Dauer von zwölf Wochen zu kurz gewesen. Randnummer 9 Das IQWiG berechnete auf Basis der erstattungsfähigen Elemente der symptomorientierten Behandlung in Ziffer 3.2 seines Bewertungsberichtes die Jahrestherapiekosten. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten der Psychotherapie nur für einen Teil der Patienten anfielen, welche die Klägerin in ihrem Dossier ursprünglich ausgewiesen habe. Die Klägerin war in ihrem Dossier davon ausgegangen, dass bis zu 20 % der Patienten von Psychotherapie profitierten. Randnummer 10 Am
  3. September 2013 fand die gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 SGB V vorgesehene Anhörung beim Beigeladenen zu 3) statt. Randnummer 11 Der Beigeladene zu 3) stellte mit Beschluss vom
  4. Oktober 2013 über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

§ 35a SGB V – Linaclotid, Stand vom 17.

Oktober 2013 [BAnz AT 12.11.2013 B 5]) fest, dass ein Zusatznutzen von Linaclotid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt sei. Zweckmäßige Vergleichstherapie sei die Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen). Die Therapiekosten lägen pro Patient für Linaclotid bei 1.044,71 Euro jährlich (Ziffer 4 des Beschlusses). Für die zweckmäßige Vergleichstherapie fielen nur 333,83 Euro an, die Kosten für eine Behandlung mit Mebeverin. Randnummer 12 Der Beigeladene zu 3) schloss sich dabei im Wesentlichen der Argumentation des IQWiG an und teilte dessen Auffassung, dass alle drei von der Klägerin eingeschlossenen Studien die zweckmäßige Vergleichstherapie nicht umsetzten. Den Studienteilnehmern sei eine Adaption der symptomorientierten Therapie an ihre individuelle Krankheitssituation nicht möglich gewesen. Die Verfügbarkeit aller Therapieoptionen und deren situationsgerechte Adaption seien in Anbetracht des Krankheitsschweregrade und der typischen fluktuierenden Verläufe zwingend erforderlich. Die Komponente einer symptomorientierten Behandlung werde damit nicht adäquat umgesetzt. Auch werde in den genannten Studien keine Aussagen dazu getroffen, ob und inwieweit die eingeschlossenen Patienten eine Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung erhalten hätten. Randnummer 13 Darüber hinaus seien in zwei Studien die Behandlungsphasen mit einer Dauer von zwölf Wochen für die Bewertung des Zusatznutzens von Linaclotid zu kurz. Randnummer 14 Ab dem 13. November 2013 verhandelten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) (GKV Spitzenverband) über einen Erstattungsbetrag

§ 130bAbs.

1 SGB V. Randnummer 15 Der Beigeladene zu 3) erließ am

  1. Januar 2014 einen Änderungsbeschluss und hob die Jahrestherapiekosten von Mebeverin auf 356,75 Euro an, da ein Generikarabatt nicht anfalle. Randnummer 16 Die letzte -fünfte- Verhandlung fand am
  2. März 2014 statt. Die Verhandlungsparteien konnten sich nicht auf einen angemessenen Erstattungsbetrag im Sinne des § 130b Abs. 3 SGB V einigen. Randnummer 17 Sie vereinbarten, die Beklagte zum Ende der Verhandlungsfrist (
  3. April 2014) anzurufen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  4. April 2014 bat der Beigeladene zu 1) hierzu die Beklagte um Festsetzung des Vertragsinhaltes für das Arzneimittel Constella® (Wirkstoff: Linaclotid). Die Parteien hatten sich im Interesse, das Schiedsverfahren auf wesentliche Punkte zu beschränken, über den Vertragsinhalt mit Ausnahme des konkreten Erstattungsbetrages verständigt. Randnummer 19 Dem Antrag war ein von beiden Seiten als konzertiert bzw. dissent gezeichneter Vertragsentwurf beigefügt. Randnummer 20 Die Klägerin stellte zum
  5. Mai 2014 den Vertrieb von Constella® in Deutschland ein. Randnummer 21 Die Schiedsstellenverhandlung fand am
  6. Juni 2014 statt. Randnummer 22 Der Beklagte setzte – im Ergebnis den Anträgen des Beigeladenen zu 1) folgend – mit dem streitgegenständlichen Schiedsspruch vom
  7. Juni 2014, ausgefertigt am
  8. Juli 2014, einen Erstattungsbetrag je tägliche Erhaltungsdosis ab dem
  9. Mai 2014 in Höhe von 0,6286 Euro fest. Bezogen auf die Packungsgrößen ergibt dies statt einem Listenpreis von 70,00 Euro (28 Tabletten-Packung) einen Erstattungsbetrag von 17,60 Euro und damit einen Rabatt von 52,40 Euro. Bei der Packungsgröße 90 Tabletten beträgt er bei einem Listenpreis 225,00 Euro und einem Erstattungsbetrag von 56,57 Euro einen Rabatt von 168,43 Euro. Randnummer 23 Die Klägerin hat hiergegen am
  10. August 2014 Klage erhoben. Randnummer 24 Das Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP) der European Medicines Agency (EMA) veröffentlichte am
  11. September 2014 eine Richtlinie für die Prüfung von Arzneimitteln zur Behandlung des Reizdarmsyndroms. Randnummer 25 Mit Wirkung der Übertragung der Zulassung durch die EMA am
  12. Februar 2016 hat die Konzernmutter der Beigeladenen zu 4), die AP Limited, I, die Vertriebsrechte und die Rechte an der Zulassung für den Wirkstoff Linaclotid von der Konzernmutter der Klägerin, der A S. A., S, erworben. Die Vertriebsrechte werden nunmehr von der Beigeladenen zu 4) wahrgenommen. Randnummer 26 Am
  13. Juli 2016 haben der Beigeladene zu 1) sowie die Klägerin und die Beigeladene zu 4) deshalb einen „Vertrag zur Übertragung einer festgesetzten Vereinbarung

§ 130bSGB V“ abgeschlossen.

Randnummer 27 Seit 1. April 2016 ist eines der etwaigen Arzneimittel der Vergleichstherapie, das Arzneimittel Vagantin® als „nicht verkehrsfähig“ gelistet. Das

folgepräparat „Vagantin® Riemser 50 mg“ ist neu zugelassen (nur) für die Indikation Hyperhidrosis axillaris (unnatürlich gesteigerte Schweißbildung in den Achselhöhlen). Randnummer 28 Die Beigeladene zu 4) hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ermächtigt, den hiesigen Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzuführen, auch soweit Rechte der Beigeladenen zu 4)

der Übernahme betroffen sind. Randnummer 29 Im Erörterungstermin am

  1. März 2017 hat der Beigeladene zu 1) vorsorglich einem Parteiwechsel auf Klägerseite widersprochen. Randnummer 30 Mit Verfügung vom
  2. April 2017 hat der Senat den Beteiligten aufgegeben, abschließend binnen sechs Wochen vorzutragen und – soweit angedacht – Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen. Es ist der Hinweis erteilt worden, dass Erklärungen und Beweismittel

Maßgabe des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen werden können und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden kann, wenn Erklärungen und Beweismittel verspätet vorgebracht werden. Mit Verfügung vom

  1. Juni 2017 ist die Frist bis
  2. Juni 2017 verlängert worden. Randnummer 31 Zur Begründung führt die Klägerin aus, statthafte Klageart gegen den Schiedsspruch der Beklagten sei die Anfechtungsklage. Beim Schiedsspruch handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Randnummer 32 Der erste Hilfsantrag werde allein vorsorglich für den Fall gestellt, dass der Senat wider Erwartens davon ausgehen sollte, statthafte Klageart sei die Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage. Randnummer 33 Der zweite Hilfsantrag werde gestellt, sofern der Senat zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den Prozess im Wege der Prozessstandschaft fortzuführen. In diesem Falle wäre die Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Rechtsstreit hätte sich durch die Übertragung der Zulassung auf die Beigeladene zu 4) erledigt. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Klägerin aufgrund der mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Überleitungsvereinbarung bis zum
  3. Februar 2016 für alle Rechte und Pflichten aus der § 130b-SGB V-Vereinbarung verantwortlich sei. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Prozessstandschaft lägen allerdings vor. Streitbefangen sei der auf der Zulassung von Constella® beruhende Vertrieb dieses Arzneimittels in Deutschland zu dem von der Beklagten festgesetzten Erstattungsbetrag. Die Übertragung der arzneimittelrechtlichen Zulassung auf die Beigeladene zu 4) und die damit verbundene Einräumung der Vertriebsrechte stünden damit als Anknüpfungsobjekt für die Preisbildung im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Erstattungsfrage Randnummer 34 In der Sache sei der Beschluss des Beigeladenen zu 3) rechtswidrig. Randnummer 35 Beim Inkrafttreten des AMNOG seien die klinischen Prüfungen für die Zulassung von Constella® bereits am Laufen gewesen. Eine Anpassung des klinischen Prüfkonzepts für Constella® an etwaige Anforderungen des Beigeladenen zu 3) sei der Klägerin unmöglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Beratung sei hätten die vom Beigeladenen zu 3) angetragenen Bedingungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Randnummer 36 An die Überprüfung des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) gemäß § 35a SGB V dürften nicht die üblichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte, wie bei sonstigen Richtlinienbeschlossen, angewendet werden. Die Nutzenbewertung sei bloß eine gutachterliche Stellungnahme (Bezugnahme auf BT Drucksache 17/2413 Seite 22) ohne zu binden. Dem Beigeladenen zu 3) komme auch kein Beurteilungsspielraum zu, weil es sich bei ihm um ein Selbstverwaltungsgremium mit einer interessenpluralistischen Zusammensetzung handele. Randnummer 37 Der Beigeladene zu 3) habe die zweckmäßige Vergleichstherapie unrichtig bestimmt. Randnummer 38 Dieser habe bereits keine vollständige Übersicht über die zugelassenen Arzneimittel im Anwendungsgebiet „Reizdarmsyndrom“ gewonnen. Er habe sich nämlich auf eine Abfrage im Arzneimittel-Informationssystem (AMIS) auf das Schlagwort „Reizdarmsyndrom“ beschränkt. Der ICD-10-Code verwende hingegen die Synonyme Coloneritabile, eritables Kolon und Reizkolon. Mit Abfrage auch dieser Synonyme werfe die Amis-Datenbank weitere Arzneimittel. Da der Beschluss des Beigeladenen zu 3) als zweckmäßige Vergleichstherapie auch Arzneimittel berücksichtige, die zur symptomatischen Therapie von Obstipation, Blähungen, Krämpfen und Schmerzen zugelassen seien, hätten auch die Arzneimittel gesucht werden müssen, welche zwar keine Zulassung zur Behandlung des RDS-O, jedoch zur Behandlung des Symptoms hätten. Der Beigeladene zu 3) habe sich in den tragenden Gründen ausdrücklich nur mit trizyklischen Antidepressiva (TZA) wie Amitriptylin und Imipramin befasst. Er habe ausgeführt, dass eine Anwendung dieser Wirkstoffgruppe beim Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp nicht empfohlen sei, ohne die Evidenz dieser Annahme darzulegen. Die Begründung stehe im Widerspruch zur Nutzenbewertung des IQWiG und der Einschätzung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Wissenschaftlicher Fachausschuss der Bundesärztekammer (AkdÄ). Die AkdÄ habe in ihrer Stellungnahme zur Nutzenbewertung ausgeführt, Metaanalysen belegten die Wirksamkeit von SSRI und TZA bei RDS mit Schmerzen und psychischer Komorbidität. Auch die deutschen S3-Leitlinie zur RDS (S3-Leitlinie Reizdarmsyndrom: Definition, Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie. Gemeinsame Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität (DGM), AWMV-Registrierungsnummer: 021/016, published online Z Gastroenterol 2011; 49: 237–293; Anlage K16, Kopie GA Bl. 303 ff) belege die Wirksamkeit von TZA bei RDS . Randnummer 39 Die Auffassung, TZA seien wegen einer anticholinergen Wirkkomponente nicht zu berücksichtigen, sei nicht

vollziehbar. Unter diesem Gesichtspunkt hätte nämlich auch Mebeverin nicht Bestandteil der zweckmäßigen Vergleichstherapie werden dürfen. Denn bei Mebeverin handele es sich um ein Anticholinergikum. Die unterschiedliche Behandlung von Mebervin und TZA sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beigeladene zu 3) habe den Sachverhalt zu Mebeverin nicht vollständig ermittelt und sei zu einer nicht widerspruchsfreien Entscheidung gelangt. Randnummer 40 Ferner habe der Beigeladene zu 3) als nicht nicht-medikamentöse Behandlung eine patientenindividuelle Adaption der Verhaltens- und Ernährungsgewohnheiten festgestellt. Wie der Beigeladene zu 3) im Rahmen seiner der Recherche die herangezogenen neun Quellen ermittelt habe, ergebe sich aus seinem Dokument „zur Recherche und Synopse der Evidenz zur Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie

§ 35aSGB V“ nicht.

Im Übrigen empfehle keine der ausgewählten neun Quellen eine Adaption der Verhaltens- und Ernährungsgewohnheiten. Weder die S3-Leitlinien noch die AkdÄ äußerten sich in diesem Sinne. Die Nutzenbewertung sei nicht auf der Grundlage der internationalen Maßstäbe der evidenzbasierten Medizin erfolgt. Die Klägerin habe auch keine ergänzenden Unterlagen in der Nutzenbewertung einreichen können, weil sie aufgrund der durch den Beigeladenen zu 3) erfolgten Beratung nicht davon ausgehen habe müssen, dass weitere Unterlagen erforderlich gewesen seien. Dieser habe nicht

vollziehbar erläutert, weshalb den Studienteilnehmern eine Adaption der symptomatischen Therapie an ihre individuelle Krankheitssituation nicht möglich gewesen sei, und habe deshalb die vorgelegten Studien abgelehnt. Die Anforderungen des Beigeladenen zu 3) stünden diametral im Widerspruch zu den Leitlinien der EMA, das an die Zulassung eines Arzneimittels zur Behandlung des Reizdarmsyndroms eine Reihe von Anforderungen stelle, die sich nicht mit Anforderungen des Beigeladenen zu 3) vereinbaren ließen. Randnummer 41 Es sei auch nicht so, dass die Patienten in den Studien im Vergleichsarm zu Linaclotid nicht symptomorientiert behandelt worden seien. Vielmehr habe eine Vorbehandlung mit den laut Studienprotokoll erlaubten Arzneimitteln unverändert weiter fortgeführt werden können. Dabei sei Voraussetzung gewesen, dass die Patienten stabil auf diese Behandlung eingestellt gewesen seien. Der Beigeladene zu 3) habe also eine Bewertung der Zulassungsstudien (nur) deshalb nicht durchgeführt, weil es den stabil eingestellten Studienteilnehmern nicht gestattet gewesen war, diese stabile Behandlung während des Verlaufs der Studie anzupassen, obgleich dieses Vorgehen der Klägerin den Leitlinien der EMA für die Zulassung von Arzneimitteln zur Behandlung des Reizdarmsyndroms entsprochen habe. Im Rahmen der Beratung gemäß § 8 AM-NutzenV sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass aus Sicht des Beigeladenen zu 3) die Möglichkeit habe bestehen müssen, die symptomorientierte Behandlung während der Studiendauer anzupassen. Über einen solchen wesentlichen Umstand hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen. Die Frage einer symptomorientierten, adaptierten Behandlung der Patienten als zweckmäßige Vergleichstherapie habe sich aus Sicht der Klägerin nicht gestellt. Im Beratungsgespräch am 13. September 2012 habe der Beigeladene zu 3) als zweckmäßige Vergleichstherapie die Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie die symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen) festgesetzt. In der Beratung habe er nicht darauf hingewiesen, dass die symptomorientierte Behandlung in der zweckmäßigen Vergleichstherapie jeweils im Studiensetting hätten jeweils adaptiert werden müssen. Die Klägerin habe aufgrund des Beratungsgespräches vielmehr davon ausgehen müssen, dass ihre Zulassungsstudien die Anforderungen der zweckmäßigen Vergleichstherapie grundsätzlich erfüllten. Denn in der Studie seien die eingeschlossenen Patienten durchaus systemorientiert behandelt. Eine Vorbehandlung durch laut Studienprotokoll erlaubte Arzneimittel habe unverändert weitergeführt werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, hätten gemäß den Richtlinien der EMA Begleitmedikamentationen in den Zulassungsstudien eingeschränkt werden sollen. Auch gebe es keinen pharmakologischen Standard zur Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankung Reizdarmsyndrom, weshalb eine Placebo kontrollierte Studie als adäquater und ausschlaggebender

weis für den Nutzen einer neuen Therapie angesehen werde. Wenn dann im Rahmen dieser Studie die Patienten im Vergleichsarm ihre Vorbehandlung mit erlaubten Arzneimitteln fortführten und zusätzlich Placebo – statt des Veroms Linaclotid – erhielten, lasse sich aus diesen Studien eine Evidenz für die Nutzenbewertung von Linaclotid auch unter Beachtung der im Beratungsgespräch des Beigeladenen zu 3) gemachten Vorgaben generieren. Eine Bewertung der Zulassungsstudien durch den Beigeladenen zu 3) im Rahmen der Nutzenbewertung sei damit zwingend erforderlich gewesen. Randnummer 42 Der Beigeladene zu 3) habe ferner zwei Zulassungsstudien nicht bewertet, weil die Studien (nur) eine Dauer von zwölf Wochen gehabt hätten, obgleich Constella® für die Langzeitbehandlung von Patienten zugelassen (gewesen) sei. Dieser Zulassung stehe allerdings nicht entgegen, dass das Arzneimittel auch für eine kurzfristige Therapie infrage komme. Auch die EMA unterscheide in ihrer Leitlinie zwischen einer kurzfristigen und einer langfristigen Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung des Reizdarmsyndroms. Die Klägerin habe für das Zulassungsverfahren Studien sowohl für den kurzfristigen als auch für den langfristigen Gebrauch durchgeführt. Der Beigeladene zu 3) hätte deshalb auch die Möglichkeit eines kurzfristigen Gebrauchs von Constella® in Betracht ziehen und prüfen müssen. Gegebenenfalls hätte er im Ergebnis der Nutzenbewertung feststellen können, dass ein Zusatznutzen nur bei einer kurzfristigen Anwendung von bis zu zwölf Wochen gegeben sei. Das Anwendungsgebiet von Constella® gemäß Nr. 4.1 der Fachinformation umfasse auch eine kurzfristige Behandlung. Randnummer 43 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass der Beigeladene zu 3) auch die Therapiekosten unter Nr. 4 seines Beschlusses unrichtig ermittelt habe. Ganz offenbar habe sich der Beigeladene zu 3) bei der Darstellung der Kosten auf die Arzneimittel beschränkt, die für die Indikation Reizdarmsyndrom von ihm für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie ermittelt worden seien. Diese Recherche sei unvollständig. Die Klägerin habe anhand von Daten des Dienstleistungsunternehmen IMS geprüft, welche Arzneimittel auch zur Behandlung der Symptome in der Indikation RDS-O verordnet würden (Bezugnahme auf Anlagen K 18 bis K 21; Obstipation: Wirkstoff Prucaloprid; Blähungen: Probiotika; Krämpfe: Wirkstoff Methantheliniumbromid und Schlafmohn). Diese seien zum Teil zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtig und würden (von Vertragsärzten) verordnet. Damit entstünden der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten. Randnummer 44 Dass die nicht erstattungsfähigen Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) nicht dargestellt und berücksichtigt seien, sei vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität in Art. 12 GG nicht zu rechtfertigen. Der Beigeladene zu 3) verlange einerseits, dass die Klägerin den Zusatznutzen auch gegenüber einer Therapie mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufzeige. Andererseits sei er jedoch der Auffassung, dass die Kosten der nichterstattungsfähigen Therapie bei der Findung des Erstattungsbetrages keine Rolle spielen solle. Dies führe zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch. Es sei von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, wenn in einem ersten Verfahrensschritt - der Nutzenbewertung – verlangt werde, den Zusatznutzen gegenüber nicht erstattungsfähigen Therapien

zuweisen und dann im zweiten Verfahrensschritt – den Erstattungsbetragsverhandlungen – die Kosten der nicht erstattungsfähigen Therapien unberücksichtigt zu lassen. Randnummer 45 Vagantin sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches als Spasmolytikum für das Reizkolon zugelassen sei. Für das Symptom Schmerzen seien TZA zugelassen. Mit dem Einsatz von SSRI habe sich der Beigeladene zu 3) nicht befasst, dabei würden diese für die Behandlung von RDS-O in den S3-Leitlinien ausdrücklich empfohlen und auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet. Randnummer 46 Der Beigeladene zu 3) habe die Klägerin unzureichend beraten. Diese habe in ihrer „Frage 1 der Beratungsanforderungen“ die Auffassung vertreten, dass die Psychotherapie unter evidenzbasierter Betrachtung am besten alle Anforderungen an die Vergleichstherapie für die Nutzenbewertung von Linaclotid erfülle. Diese Auffassung habe sie aus den Therapieempfehlungen der relevanten Leitlinien abgeleitet. Randnummer 47 Das IQWiG habe in seiner Nutzenbewertung die Kurz- und Langzeitpsychotherapie im Rahmen der zweckmäßigen Vergleichstherapie berücksichtigt. Der Beigeladene zu 3) habe hingegen die Kosten der Psychotherapie nicht aufgeführt, obwohl die S3-Leitlinie die Aussage enthalte, dass psychotherapeutische Verfahren zur Therapie des RDS effektiv seien und in das Therapiekonzept integriert werden sollten. Für Patienten mit psychischer Komorbidität sei die Psychotherapie eine anerkannte Therapie. Randnummer 48 Sofern die Ernährungsumstellung

ärztlicher Beratung als Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie angesehen werde, seien dann auch die Kosten der daraus resultierenden Ernährungstherapie

§ 43Abs.

1 Nr. 2 SGB V darzustellen. Danach sei eine Kostenerstattung möglich, sofern eine medizinische Indikation vorliege. Die medizinische Indikation sei hier das Reizdarmsyndrom. Die Krankenkassen genehmigten regelmäßig fünf bis sechs ernährungstherapeutische Beratungen. Auch die Kosten einer Psychotherapie hätten berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn die Psychotherapie beim RDS-O nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sei, müssten die Kosten bereits deshalb berücksichtigt werden, weil § 35a SGB V und die AM-NutzenV bei der Definition der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht zwischen einer Arzneimittelanwendung und einer nicht medikamentösen Behandlung unterschieden. Erst der Beigeladene zu 3) treffe eine solche Unterscheidung in § 6 Abs. 3 5. Kapitel seiner Verfahrensordnung. Soweit danach als Vergleichstherapie eine nicht-medikamentöse Behandlung in Betracht komme, müsse diese im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sein. Diese Unterscheidung werde jedenfalls der grundrechtlich geschützten Position der Klägerin nicht gerecht. Randnummer 49 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Entscheidung der Schiedsstelle von unzutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgehe und in sich widersprüchlich sei. Fehlerhaft gehe der Schiedsspruch davon aus, dass auch die Klägerin, soweit sie eine Vereinbarung gemäß § 130b SGB V mit dem Beigeladenen zu 1) zu treffen habe, der Bindungswirkung des Beschlusses des Beigeladenen zu 3)

§ 91Abs.

6 SGB V unterliege. Eine Erstreckung käme allerdings nur in Betracht, wenn es sich bei der Klägerin um eine Leistungserbringerin handeln würde. Dies sei abzulehnen. Hierfür spreche auch, dass die Beschlüsse des Beigeladenen zu 3) als unselbständige Handlungen

§ 35aAbs.

8 SGB V nicht selbständig angreifbar seien, sondern erst im Rahmen der abschließenden Entscheidung über die Erstattung des Arzneimittels. Ein solcher Ausschluss des Rechtsschutzes, der ohnehin verfassungsrechtlich problematisch sei, lasse sich in keinem Fall rechtfertigen, sofern dem Beschluss des Beigeladenen zu 3) eine bindende Wirkung zukomme.

Auffassung der Klägerin leide der Schiedsspruch an einem erheblichen Begründungsmangel, weil er sich insbesondere nicht mit den Fehlern im Beschluss des GBA auseinandergesetzt habe. Ausgehend von der Prämisse, dass die Vertragsparteien den Verhandlungen die in den tragenden Gründen zum Beschluss des Beigeladenen zu 3) nicht berücksichtigten Faktoren zugrunde legen könnten, hätte die Beklagte sich mit diesen Faktoren eingehend auseinandersetzen müssen. Insgesamt liege ein verfassungswidriger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 14 Abs. 1 GG vor. Mit dem

  1. SGB-Änderungsgesetz sei § 78 Abs. 3 a Arzneimittelgesetz (AMG) in das AMG eingefügt worden. Die neue Regelung führe dazu, dass die Klägerin für den Vertrieb von Constella® vor die Wahl gestellt worden sei, entweder das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag in Deutschland zu vertreiben oder aus dem Markt zu nehmen. Hingegen sei es ihr nicht möglich, Constella® zu einem nicht erstattungsfähigen bzw. nur teilweise erstattungsfähigen Preis zu vertreiben. Diese Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeit stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum dar. Randnummer 50 Mit dem Erstattungsbetrag sei ein Zwangsrabatt in Höhe von nahezu ¾ verbunden. Ein wirtschaftlicher Vertrieb eines innovativen Arzneimittels sei damit weder in Deutschland noch innerhalb der Europäischen Union möglich. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt, Randnummer 52
  2. den Schiedsspruch der Beklagten vom
  3. Juni 2014, ausgefertigt am
  4. Juli 2014, aufzuheben, Randnummer 53
  5. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Schiedsspruches zu verpflichten, über die Schiedsanträge der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) gemäß § 13 ihrer Geschäftsordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, Randnummer 54
  6. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Schiedsspruch der Beklagten vom
  7. Juni 2014, ausgefertigt am
  8. Juli 2014, sie in ihren Rechten verletzt hat, Randnummer 55
  9. weiter hilfsweise festzustellen, dass der pharmazeutische Unternehmer des Fertigarzneimittels Constella® mit dem Wirkstoff Linaclotid berechtigt ist, dieses Arzneimittel zu einem Abgabepreis oberhalb des Erstattungsbetrages abzugeben. Randnummer 56 Die Beklagte stellt keinen Antrag. Randnummer 57 Sie hat vorgetragen, sie könne zu den Ausführungen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) nicht Stellung nehmen. Dies sei ihr

§ 35aAbs.

8 SGB V verwehrt. Die Bindungswirkung des Beschlusses gemäß § 91 Abs. 6 SGB V gelte auch für pharmazeutische Unternehmer, die eine Vereinbarung

§ 130bSGB V geschlossen hätten.

Sie seien zwar keine Leistungserbringer im Sinne des § 69 SGB V. § 69 Abs. 2 Satz 3 SGB V räume aber Entscheidungen des GBA, zu denen er gesetzlich verpflichtet sei, im Verhältnis zum pharmazeutischen Unternehmer eine Sonderstellung ein. Außerdem seien die Beschlüsse Teil der Richtlinie

§ 92Abs.

1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 35a Abs. 3 Satz 6 SGB V. Randnummer 58 Sie sei überzeugt, dass der Beigeladene zu 3) bei der Darstellung der Jahrestherapiekosten für die zweckmäßige Vergleichstherapie keine Lücken für einen Interpretationsspielraum gelassen habe, sondern alles Erforderliche geregelt habe. Auch ein Begründungsmangel liege nicht vor. Die Klägerin verkenne auch den Regelungsgehalt des § 78 Abs. 3 a AMG. Alle neuen und innovativen Arzneimittel stünden auch

der Markteinführung sofort zur Verfügung. Im ersten Jahr der Markteinführung könne der pharmazeutische Unternehmer sein Produkt zu dem von ihm geforderten Preis vermarkten und unterliege keinen Beschränkungen. Erst ab dem 13. Monat

dem erstmaligen Inverkehrbringen eines neuen Arzneimittels gelte die begrenzende Regelung. Dabei überlasse es der Gesetzgeber dem pharmazeutischen Unternehmer, ob er einen Erstattungsbetrag

§ 130bAbs.

1 SGB V aushandele, der sich für ihn wirtschaftlich trage oder ob er es aus unternehmerischen Gründen für zweckmäßiger halte, das Arzneimittel aus dem Verkehr zu nehmen. Auf dieser sehr großzügigen Lösung baue § 78 Abs. 3a AMG auf. Der pharmazeutische Unternehmer, der sich dafür entschieden habe, das Arzneimittel nicht aus dem Verkehr zu nehmen, sei dann verpflichtet, das Arzneimittel zu dem entweder mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Erstattungsbetrag abzugeben. Die Norm stelle damit lediglich eine Klarstellung dar, welcher Begriff des Erstattungsbetrages als Grundlage für die Abrechnung gelte (Bezugnahme auf BT-Drucksache 18/606 Seite 14 f). Deshalb liege kein zu prüfender Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bzw. in Art. 14 Abs. 1 GG vor. Randnummer 59 Der Beigeladene zu 1) beantragt, Randnummer 60 die Klage abzuweisen. Randnummer 61 Er trägt vor, mittlerweile könne die Klägerin keine eigenen Rechte mehr aus dem Schiedsspruch geltend machen. Insbesondere habe sie auch keine

erstattungsansprüche, falls das Gericht den Schiedsspruch aufheben sollte. Von diesem sei gegenwärtig alleine die Beigeladene zu 4) betroffen. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft lägen nicht vor. Dazu sei nämlich Voraussetzung, dass die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis habe. In Betracht käme allenfalls eine gesetzliche Prozessstandschaft

§ 202SGG i.

V. m. §§ 265, 325 Zivilprozessordnung (ZPO). Die subjektive Rechtskrafterstreckung müsse aber unzweifelhaft klar sein. Randnummer 62 Der Schiedsspruch sei ein Verwaltungsakt

§ 31Satz 1 SGB X und keine Allgemeinverfügung.

Denn als Verwaltungsakt wirke er unmittelbar nur gegenüber den Vertragsparteien. Die Erstreckung des Erstattungsbetrages auf dritte pharmazeutische Unternehmer sei deshalb ausdrücklich in § 130b Abs. 3a SGB V geregelt. Die Klägerin sei als pharmazeutisches Unternehmen Leistungserbringerin im Sinne des § 69 SGB V, weil der Begriff des Leistungserbringers weit auszulegen sei. Er erfasse nicht nur die Personen, die in unmittelbarem Kontakt zu dem Versicherten stehen, sondern alle, die in das Leistungsgeschehen einbezogen seien (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom

  1. September 2013 – B 1 KR 54/12 R - Rdnr. 19: Systembeteiligte). Randnummer 63 An den Nutzenbewertungsbeschluss sei die Beklagte genauso gebunden wie die Vertragsparteien. Sie könne nur das festlegen, was die Vertragsparteien regeln dürften. Deshalb unterliege sie denselben rechtlichen Begrenzungen. Die Klägerin verkenne die Rechtsnatur des Nutzenbewertungsbeschlusses, wenn sie der Auffassung sei, es sei lediglich ein wissenschaftliches Gutachten und eine unselbständige Verfahrenshandlung. Der Wortlaut des § 35a Abs. 3 Satz 6 SGB V sei eindeutig. Randnummer 64 Der Nutzenbewertungsbeschluss des Beigeladenen zu 3) sei rechtmäßig. Randnummer 65 Dieser Beigeladene zu 3) habe unter anderem schlüssig dargelegt, dass als Kosten der Vergleichstherapie nur die von Mebeverin zugrunde zu legen seien. Randnummer 66 Der Beigeladene zu 3) habe auch nicht gegen Begründungspflichten verstoßen. Der Beigeladene zu 1) teile ferner die Auffassung der Beklagten, der Nutzenbewertungsbeschluss enthalte keine leeren Felder, die Interpretationsspielräume ermöglichten. Leere Felder bedeuteten, dass keine Kosten anfielen („0,00 Euro“). Randnummer 67 Der Beigeladene zu 3) beantragt, Randnummer 68 die Klage abzuweisen, Randnummer 69 hilfsweise, Randnummer 70 zum Beweis der Tatsache, dass Linaclotid im Rahmen der symptomatischen Behandlung von RDS-O nicht zur Behandlung von psychischen Störungen im Zusammenhang mit der RDS-O zugelassen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 71 Er hält seinen Beschluss vom
  2. Oktober 2013 für rechtmäßig. Dieser sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Randnummer 72 Er ist der Auffassung,
  3. Kapitel § 6 seiner Verfahrensordnung (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 84a (Beilage) vom
  4. Juni 2009, in Kraft getreten am
  5. April 2009, zuletzt geändert am
  6. Juni 2013 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.08.2013 B2 in Kraft getreten am
  7. August 2013;

folgend nur noch „VerfO“) sei rechtmäßig. Soweit dort unter § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VerfO bestimmt sei, dass eine Arzneimittelanwendung nur dann Vergleichstherapie sein könne, wenn es sich um ein zugelassenes Arzneimittel im Anwendungsgebiet handele, sei dies eine Selbstverständlichkeit. In seinen „Tragenden Gründen“ habe er ausführlich und

vollziehbar auf der Grundlage der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V dargelegt, dass seine Feststellungen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie den in § 6 Abs. 3 VerfO niedergelegten Kriterien entspreche. Mit der Formulierung „Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung“ sei gemeint, dass im Rahmen eines ärztlichen Beratungsgesprächs abgeklärt werden solle, ob und inwieweit eine Anpassung von Ernährungsgewohnheiten einen medizinisch sinnvollen Beitrag in der patientenindividuell festzulegenden Therapie einer symptomorientierten Behandlung des RDS-O leisten könne. In Kenntnis der insgesamt limitierten Evidenz zum

weis des Nutzens einer Ernährungsumstellung habe er nicht etwa gefordert, dass sich jeder Patient vor Veranlassung einer medikamentösen Therapie gleichsam schematisch einer Ernährungsumstellung zu unterziehen habe. Er habe vielmehr die Beurteilung der jeweils patientenindividuell festzustellenden Geeignetheit der Anpassung der Ernährungsgewohnheiten durch die Formulierung „entsprechend ärztlicher Beratung“ in die Hände des behandelnden und beratenden Arztes gelegt. Randnummer 73 Die Durchführung solcher Beratungsgespräche sei mit den Therapieempfehlungen der S3-Leitlinie durchaus in Einklang zu bringen. Es sei der Klägerin zwar im Ausgangspunkt zuzugeben, dass es an wissenschaftlicher Evidenz in Form von randomisierten kontrollierten klinischen Studien fehle, die den Nutzen einer Ernährungsumstellung belegten. Unmittelbar im Anschluss werde allerdings ausgeführt, dass der Patient Ernährungs- und Verhaltensvorgaben erhalten könne. Die S3-Leitlinie schlussfolgere im Rahmen der Kommentierung, es gebe keine einheitliche Ernährungsempfehlung für alle Patienten, aber es gebe zahlreiche individuelle Ernährungsempfehlungen, die sich an den jeweiligen Symptomen orientierten. Die Autoren dieser Leitlinie hielten also ernährungsbezogene Maßnahmen zur symptomorientierten Behandlung des RDS-O medizinisch für sinnvoll. Gerichtlicherseits sei nur die Vertretbarkeit dieser These zu überprüfen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 24/10 R -, Rdnr. 25; Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 21/13 R -, Rdnr. 32). Randnummer 74 Da es keine Standardtherapie gebe, erscheine es aus medizinisch-fachlicher Sicht gerechtfertigt und damit vertretbar, eine ärztliche Beratung zur Ernährungsumstellung bzw. Anpassung zur Behandlung in die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie miteinzubeziehen. Der Vertragsarzt habe darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitrügen, den Verlauf von Krankheiten und deren Verlauf zu mildern, § 8 Abs. 1 Arzneimittel-Richtlinie.

§ 8Abs.

3 Nr. 2 Arzneimittel-Richtlinie sei zu prüfen, ob angesichts von Art und Schweregrad der Gesundheitsstörung Maßnahmen im Sinne einer bewussten Lebensführung ausreichend seien. Randnummer 75 Abgesehen hiervon seien die von der Klägerin im Bewertungsverfahren vorgelegten Studien schon deshalb nicht zum

weis eines Zusatznutzens von Linaclotid geeignet, weil in den Studien die symptomorientierte Behandlung für die Symptome Obstipation, Blähungen, Krämpfe und Schmerzen nicht adäquat umgesetzt worden sei. Randnummer 76 Er habe nicht bestimmte Arzneimittel unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich der TZA könne unter Berücksichtigung der in der S3-Leitlinie getroffenen Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass – wie erforderlich – ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauernder Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über den therapeutischen Nutzen bestehe. Es bestehe auch insoweit kein Widerspruch zur Bestimmung von Mebeverinhydrochlorid, obgleich es sich bei diesem Wirkstoff um ein Anticholinergikum handele. Allerdings fänden sich in der Fachinformation zu dem Mebeverin-haltigen Arzneimitte Mylan® unter Abschnitt 4.8 Nebenwirkungen keine Angaben dazu, dass der Wirkstoff anticholinerge Nebenwirkungen entfalte und typischerweise Obstipationen verursache oder verstärke. Eine Erklärung hierfür liefere Abschnitt 5) der Fachinformation „Wirkmechanismus und pharmakodynamische Wirkungen“. Auch die S3-Leitlinie versehe die Geeignetheit von Mebeverin als Spasmolytikum mit dem hohen Evidenzgrad A. Randnummer 77 Auch der Einwand, dass die Psychotherapie als zweckmäßige Vergleichstherapie hätte berücksichtigt werden müssen, gehe fehl. Zum einen sei Linaclotid nicht für die Behandlung psychischer Komorbiditäten zugelassen. Eine indikationsbezogene Anwendung von Psychotherapie zur gezielten Behandlung des RDS-O ließe sich zudem nicht mit der Psychotherapie-Richtlinie

§ 92Abs.

6 a SGB V in Einklang bringen, da diese nur Psychotherapie als Richtlinienverfahren für seelische Krankheiten indiziere. Die von S3-Leitlinie empfohlenen Verfahren der darmbezogenen Hypnose und der psychodynamischen Therapie schieden von vornherein aus, da sie nicht zu den anerkannten und erbringbaren Psychotherapieverfahren gehörten. § 26 Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie bestimme in Form einer abschließenden Aufzählung die Indikationen, in denen Psychotherapie indikationsbezogen angewendet werden könne. Dabei handele es sich ausnahmslos um seelische Krankheiten. Eine indikationsbezogene Anwendung bei einem RDS-Syndrom sei ersichtlich nicht von diesem Katalog umfasst. Nur ergänzend werde angemerkt, dass selbst

der S3-Leitlinie eine Therapieempfehlung in Abhängigkeit bestimmter Symptommuster (z. B. Diarrhoe oder Obstipation) von der Datenlage nicht zugelassen werde. Die Berücksichtigung von Psychotherapie als zweckmäßige Vergleichstherapie komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unter den Voraussetzungen der in § 23 Abs. 2 Psychotherapie-Richtlinie zulässigen psychosomatischen Grundversorgung zur Behandlung von psychischen Komorbiditäten in Betracht. Allerdings müssten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 Psychotherapie-Richtlinie erfüllt sein, wonach der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt habe oder für wahrscheinlich annehmen müsse, eine Voraussetzung, welche nicht bei jedem RDS-O-Patienten indiziert sei. Randnummer 78 Er habe auch die Grundsätze der Nutzenbewertung

§ 7Abs. 2 AM-Nutzen

V i. V. m. § 18 Abs. 2 VerfO beachtet. Zu Recht habe er die Bewertung der Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität der von der Klägerin eingereichten Studien unter dem Gesichtspunkt bewertet, ob diese bezüglich der Operationalisierung der symptomorientierten Behandlung den Studienteilnehmern eine Adaption der symptomatischen Therapie an ihre individuelle Krankheitssituation ermögliche. Denn die Erfüllung dieser Anforderung entspreche dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse

§ 2Abs.

1 Satz 3 SGB V. Das Wesen einer symptomorientierten Therapie des RDS-O bestehe darin, ein an dem beim einzelnen Patienten ausgebildeten Symptomkomplex orientierten symptomatischen Therapieansatz zu verfolgen und diesen entwicklungsoffen so zu konzipieren, dass eine jederzeitige Adaption der symptomatischen Therapie an die individuelle Krankheitssituation möglich sei. Randnummer 79 Sowohl das IQWiG als auch die Stellungnahme der AkdÄ bestätigten diese Auffassung (Bezugnahme auf zusammenfassende Dokumentation zur Nutzenbewertung von Linaclotid, Seite 155). Es liege auch kein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 2 Satz 6 AM-NutzenV festgelegte Gebot vor, wonach die Nutzenbewertung nicht den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit widersprechen dürfe. Die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit einer Arzneimittelanwendung stelle für die gesetzliche Krankenversicherung immer nur ein Mindestsicherheits- und Qualitätserfordernis dar und sei nur negativ vorgreiflich, weil eine erforderliche, aber nicht vorhandene Zulassung stets auch die Verordnungsfähigkeit ausschließe (Bezugnahme auf ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 1 KR 30/15 R). Die Leitlinien der EMA hätten bezüglich der Bewertung eines Zusatznutzens von Linaclotid keine Bindungswirkung. Dass sich die vorgelegten Zulassungsstudien nicht für den

weis des Zusatznutzens eigneten, verstoße auch nicht gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 AM-NutzenV. Aus dem Umstand, dass in dieser Vorschrift für die erstmalige Bewertung grundsätzlich die Zulassungsstudien zugrunde zu legen seien, folge jedoch nicht, dass er stets daran gebunden sei. Er dürfe von den Grundsätzen abweichen, wenn begründete Einwände gegen die Eignung einer Zulassungsstudie zum

weis des Zusatznutzens bestünden. Randnummer 80 Vor diesem Hintergrund sei auch der Einwand unbegründet, er habe die Klägerin fehlerhaft beraten.

§ 8Abs. 1 Satz 1 AM-Nutzen

V berate er den pharmazeutischen Unternehmer aufgrund dessen Anforderung auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen

§ 8Abs. 2 AM-Nutzen

V. Aus der Wendung „aufgrund dessen Anforderung“ folge, dass der pharmazeutische Unternehmer die Verantwortung dafür trage, welche Fragen für eine sachgerechte Dossiererstellung Gegenstand der Beratung werden sollten. Der Unternehmer müsse die aus seiner Sicht relevanten Fragen an den GBA richten. Ausweislich der Niederschrift zum Beratungsgespräch habe sich die Klägerin nicht mit der Frage an ihn gewandt, in welcher Weise die symptomorientierte Therapie in den zum

weis des Zusatznutzens vorzulegenden Studien zu operationalisieren sei. Dies habe allerdings nahegelegen, da die Klägerin angesichts der eindeutigen Aussagen in der S3-Leitlinie zu dem Erfordernis einer flexiblen Anpassung der symptomorientierten Behandlung im Krankheitsverlauf in der Lage gewesen wäre, im Vorfeld der Beratung zu prüfen, ob die von ihr durchgeführten Studien diesen Anforderungen genügten. Von sich aus - ungefragt, gleichsam von Amts wegen – habe er sich nicht mit dem Thema befassen müssen. Randnummer 81 Er habe auch die Kostendarstellung rechtmäßig vorgenommen. Randnummer 82 Die Jahrestherapiekosten bezüglich der Arzneimittel, die im Rahmen der zweckmäßigen Vergleichstherapie zur Anwendung gelängen, seien rechtsfehlerfrei dargestellt. Dies gelte für Mebeverin. Das Arzneimittel Resolur® sei als Abführmittel von der Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln

§ 31Abs.

1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Gleiches gelte für die Arzneimittel mit Probiotika. Überdies habe er sich in den Tragenden Gründen (dort Seite 5) mit der Therapierelevanz dieser Arzneimittel auseinandergesetzt. Randnummer 83 Da die Psychotherapie im Anwendungsgebiet von Linaclotid als zweckmäßige Vergleichstherapie nicht in Betracht komme, könne sie auch nicht in der Kostendarstellung berücksichtigt werden. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass die Psychotherapie zur Behandlung einer komorbiden seelischen Erkrankung als zweckmäßige Vergleichstherapie zu berücksichtigen wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass sie auch in der Kostendarstellung abzubilden wäre. Denn § 4 Abs. 8 Satz 1 AM-NutzenV bestimme, dass Unterschiede bei der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Verordnung sonstiger Leistungen zwischen dem zu bewertenden Arzneimittel und der zweckmäßigen Vergleichstherapie nur dann zu berücksichtigen seien, wenn bei der Anwendung der Arzneimittel entsprechend der Fach- oder Gebrauchsinformation regelhaft Unterschiede bestünden. Die

dieser Vorschrift für die Berücksichtigung der Psychotherapiekosten maßgebenden Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, weil den Fach- und Gebrauchsinformationen der für eine symptomatische Therapie in Betracht kommenden Arzneimittel nicht entnommen werden könne, dass die Inanspruchnahme von Psychotherapie zwingend sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass Psychotherapie ergänzend nicht auch neben der Anwendung von Linaclotid in Anspruch genommen werden könne. Insoweit bestünden keine Unterschiede hinsichtlich der Inanspruchnahme von Psychotherapie sowohl auf Seiten von Linaclotid als auch auf Seiten der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Zuletzt seien Kosten der Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung nicht abzubilden. Da eine solche Beratung bei jedem RDS-O-Patienten durchgeführt werden solle, bestehe kein medizinischer Sachgrund, weshalb die Inanspruchnahme von Ernährungsberatung nur einseitig auf Seiten der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfolgen solle, nicht aber bei Linaclotid. Randnummer 84 Auf die vom Beigeladenen zu 3) im Internet veröffentlichten Materialien zu seinem Beschluss wird wegen der Einzelheiten (beispielsweise des Verfahrensablaufes) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 85 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 86 Die Klage ist zulässig. Randnummer 87 1. Das hiesige Gericht ist

§ 26Abs.

4 Nr. 3 SGG erstinstanzlich zuständig. Randnummer 88 2. Statthaft ist die Anfechtungsklage

§ 54Abs.

1 Satz 1 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Juni 2017 – L 9 KR 213/16 KL -, juris-Rdnr. 42; Beschluss vom
  2. März 2015 – L 1 KR 499/14 KL ER -, juris-Rdnr. 29; Baierl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  3. Aufl. 2016, § 130b SGB V, Rdnr. 179 mit Bezugnahme auf Bundessozialgericht –BSG- Urt. v. 30.10.1963 - 6 RKa 4/62-). Randnummer 89 Die Schiedsstelle handelt als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
  4. November 2010 – B 3 KR 1/10 R). Randnummer 90 Der angefochtene Schiedsspruch ersetzt gegenüber den Vertragspartnern die Erstattungsvereinbarung. Sie ist deshalb ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Dies ergibt sich auch aus § 130 b Abs. 4 Satz 5 SGB V, wonach Klagen gegen Entscheidungen des Beklagten keine aufschiebende Wirkung zukommt (LSG Berlin-Brandenburg,
  5. Senat, a. a. O., mit Bezugnahme auf die Literatur). Randnummer 91 Die Klägerin muss nicht (zusätzlich) eine Leistungsklage allgemeiner Art oder eine Verpflichtungsklage auf einen neuen Schiedsspruch (etwa gerichtet in der Sache auf einen Rabatt von 0 Cent) stellen. Randnummer 92 Dies ergibt sich zum einen ebenfalls aus § 130b Abs. 4 S. 5 SGB V: Nur Anfechtungsklagen haben aufschiebende Wirkung. Das Gesetz geht nicht davon aus, dass der klagende Beteiligte des Schiedsverfahrens nur einen anderen Schiedsspruch erstreiten kann. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass sich die Beteiligten des Schiedsverfahrens

Aufhebung wieder selbst einigen können. Randnummer 93 Der erste Hilfsantrag (Klageantrag zu 2.) hat sich damit erledigt. Er ist nur für den Fall gestellt worden, dass eine Anfechtungsklage bereits unstatthaft ist. Randnummer 94 3. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen, § 130b Abs. 4 Satz 6 SGB V. Randnummer 95 4. Die Klagefrist von einem Monat

§ 87Abs.

1 Satz 1 SGG ist mit der Klageerhebung am

  1. August 2014 gewahrt. Randnummer 96
  2. Die Klägerin tritt seit
  3. Februar 2016 als Prozessstandschafterin auf: Randnummer 97 Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen bestimmten Prozess als richtige Partei zu führen (BSG, Urteil vom
  4. Juli 2013 – B 1 KR 18/12 R –, BSGE 114, 36-55 Rdnr. 10 mit Bezugnahme u. a. auf BSGE 37, 33, 34, BSG SozR 3-3300 § 72 Nr. 2 S 3 f; BVerwGE 3, 150, 154). Sie ist ohne weiteres gegeben, wenn der Kläger einen ihm

seinem Vortrag zustehenden sachlichen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Dagegen bedarf die Prozessführungsbefugnis besonderer Feststellung und Begründung, wenn der Kläger einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgt. Der Kläger ist in solchen Fällen nur dann prozessführungsbefugt, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis ("Prozessgeschäftsführung") handelt und ein eigenes rechtliches (und nicht nur ein wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs hat (gewillkürte Prozessstandschaft; BSG, a. a. O mit umfangreichen

weisen). Randnummer 98 Hier liegt ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft vor. Randnummer 99

§ 202S. 1 SGG i.

V. m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat eine Veräußerung oder Abtretung der Streitsache bzw. -forderung keinen Einfluss auf den Prozess. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Norm ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 265 Rdnr. 69-70 mit

weisen). Randnummer 100 § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ist einschlägig (vgl. ebenso für den Streit um die Arzneimittel-Zulassung als solchen: OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.

  1. September 2008 – 13 B 1169/08 –, juris-Rdnr. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2004 - 4 C 9.03 -für Bauherrenwechsel bei streitiger Baugenehmigung). Randnummer 101 Streitgegenstand ist hier zwar nicht der auf der Zulassung durch die zuständige Behörde fußende Vertrieb des Arzneimittels Constella® in Deutschland als solcher. Jedoch ist die streitige Höhe des Erstattungsbetrags durch die Beklagte unmittelbar mit dem Vertrieb verknüpft. Randnummer 102 Die Vertriebsrechte für das Arzneimittel liegen aufgrund der Übertragung der Zulassungsrechte nunmehr bei der Konzernmutter der Beigeladenen zu 4) und werden von der Beigeladenen zu 4) wahrgenommen. Randnummer 103 Damit hat sich -analog zu oben- der zweite Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) erledigt. Dieser ist nur für den Fall gestellt worden, dass die Klägerin nicht mehr prozessführungsbefugt sein sollte. Randnummer 104
  3. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie kann behaupten, durch den Schiedsspruch beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser war für sie unmittelbar belastend, weil der Erstattungsbetrag unter dem bisherigen Abgabepreis lag. Die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit betrifft auch die Freiheit der Unternehmer, selbst über die Preise der von ihnen angebotenen Waren zu bestimmen (BVerfG B. v.
  4. November 2010 – 1 BvR 261/10 – juris-Rdnr. 11). Randnummer 105 Für die Zeit

Übertragung der Rechte kann sie sich als Prozessstandschafterin auf die Beschwer der Beigeladenen zu 4) berufen. Randnummer 106

  1. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 107 Dieses ist insbesondere nicht deshalb weggefallen, weil die Klägerin das Arzneimittel vom deutschen Markt genommen hat. Diese Entscheidung ist nämlich die Folge des aus ihrer Sicht zu niedrigen Erstattungsbetrages. Der streitgegenständliche Schiedsspruch stellt sich als Dauerverwaltungsakt aus ihrer Sicht bzw. aus der der Beigeladenen zu 4) als permanentes Hindernis dar. Die Beigeladene zu 4) könnte den Vertrieb in Deutschland wieder aufnehmen, wenn dieser Rechtsstreit für sie mit positivem Ergebnis endet. II. Randnummer 108 Die Klage ist begründet. Randnummer 109 Der Schiedsspruch der Beklagten vom
  2. Juni 2014/
  3. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
  4. Randnummer 110 Seine Rechtgrundlage findet der angegriffene Schiedsspruch in § 130b Abs. 4 SGB V.

dieser Vorschrift setzt die Beklagte den Vertragsinhalt

§ 130bAbs.

1 und 3 SGB V fest, wenn auf der Grundlage des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) über die Nutzenbewertung

§ 35aAbs.

3 SGB V keine Einigung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Erstattungsbetrag zustande kommt. Diese haben einen Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt, als die

§ 35aAbs.

1 Satz 7 SGB V bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Damit soll das von dem am

  1. Januar 2011 in Kraft getretenen Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (vom
  2. Dezember 2010, BGBl. I S. 2262, AMNOG) verfolgte Ziel erreicht werden, die Versorgung mit Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu angemessenen Kosten sicherzustellen. Zu diesem Zweck soll über den Erstattungsbetrag bewirkt werden, dass neue Arzneimittel ohne Zusatznutzen keine Mehrkosten gegenüber der Vergleichstherapie entstehen lassen (Gesetzesbegründung vom
  3. Juli 2010, BT-Drs. 17/2413, S. 31). Randnummer 111

§ 130bAbs.

9 Satz 1 SGB V treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer dazu auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für Vereinbarungen

§ 130bAbs.

1 SGB V (im Folgenden: Rahmenvereinbarung). Darin legen sie insbesondere Kriterien fest, die neben dem Beschluss

§ 35a

SGB V und den Vorgaben

§ 130bAbs.

1 SGB V zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags heranzuziehen sind (Satz 2). Randnummer 112 Die Rahmenvereinbarung regelt in §§ 5 und 6 Kriterien für die Ermittlung des Erstattungsbetrages. Diese sind unter anderem

§ 6

der Rahmenvereinbarung „insbesondere der Beschluss des GBA über die Nutzenbewertung

§ 35aAbs.

3 SGB V mit den darin getroffenen Feststellungen gemäß § 20 Abs. 3 des 5. Kapitels der Verfahrensordnung des GBA“ sowie das vom pharmazeutischen Unternehmer erstellte Dossier

§ 35aAbs.

1 Satz 3 SGB V, die von dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilten tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern und die Jahrestherapiekosten vergleichbarer Arzneimittel (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Juni 2017 – L 9 KR 72/16 KL –, juris-Rdnr. 102). Randnummer 113 Der Beklagten ist für ihren Schiedsspruch eine Entscheidungsprärogative einzuräumen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf reduziert, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind (so bereits Beschlüsse des Senats vom
  2. März 2017 -L 1 KR 372/16 KL ER- juris-Rdnr. 24 sowie vom
  3. März 2015 -L 1 KR 499/14 KL ER- juris -Rdnr. 31 mit Bezugnahme auf Luthe in Hauck/Noftz, SGB V K § 130b Rdnr. 72; Baierl in jurisPK SGB V,
  4. Aufl., § 130b Rdnr. 134). Randnummer 114
  5. Zu einem fairen und willkürfreien Verfahren gehört insbesondere die Einhaltung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Luthe in Hauck/Noftz. SGB V, K § 130b Rdnr. 76). Die Geltung dieses Gebotes auch für ein Verwaltungsverfahren im Allgemeinen folgt aus der in § 24 SGB X formulierten Verpflichtung zur Anhörung Beteiligter. Die Bedeutung dieses Grundsatzes auch für das Schiedsstellenverfahrens ergibt sich dann daraus, dass es Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X ist (Luthe in Hauch/Noftz, SGB V, K § 130b, Rdnr. 76). Randnummer 115 Formelle Defizite des streitgegenständlichen Beschlusses der Schiedsstelle vom
  6. Juni 2014/
  7. Juli 2014 sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 116 Mängel im Schiedsstellenverfahren trägt die Klägerin selbst nicht vor. Randnummer 117
  8. Der Schiedsspruch ist (aber) materiell rechtswidrig. Randnummer 118 3.1 Die materiellen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich

§ 130bAbs.

3 SGB V aus dem Beschluss des Beigeladenen zu 3)

§ 35aAbs.

3 SGB V aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, den Erstattungsbetrag bei fehlendem Zusatznutzen so zu bestimmen, dass keine höheren Jahrestherapiekosten entstehen können als

der bei der durch den Beigeladenen zu 3) bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie. Randnummer 119 Rechtsgrundlage der vorzeitigen Nutzenbewertung selbst ist § 35a SGB V in der durch das AMNOG eingeführten Fassung. Randnummer 120

§ 35a

SGB V hat der Beigeladene zu 3) den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu bewerten. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass zur Nutzenbewertung insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie gehört. Randnummer 121 Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu aufgrund § 35a Abs. 1 Satz 6, 7 SGB V in der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) vom 28. Dezember 2010 (BGBl I 2324) die Grundsätze für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und die Voraussetzungen, unter denen Studien bestimmter Evidenzstufen zu verlangen sind, festgelegt. Randnummer 122 Grundlage sind

der Ermächtigungsnorm die internationalen Standards der evidenzpassierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. Randnummer 123 Weitere Einzelheiten hatte ferner

§ 35aAbs. 1 Satz 8 SGB V der Beigeladene zu 3) durch seine Verfahrens

O zu bestimmen. Randnummer 124 Dieser hat die Kriterien in § 6 Abs. 3 VerfO weiter konkretisiert: Randnummer 125 Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine

dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien

§ 92Absatz 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen.

Randnummer 126 Bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Randnummer 127

  1. Sofern als Vergleichstherapie eine Arzneimittelanwendung in Betracht kommt, muss das Arzneimittel grundsätzlich eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben. Randnummer 128
  2. Sofern als Vergleichstherapie eine nichtmedikamentöse Behandlung in Betracht kommt, muss diese im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sein. Randnummer 129
  3. Als Vergleichstherapie sollen bevorzugt Arzneimittelanwendungen oder nichtmedikamentöse Behandlungen herangezogen werden, deren patientenrelevanter Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bereits festgestellt ist. Randnummer 130
  4. Die Vergleichstherapie soll

dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören. Randnummer 131 5. Bei mehreren Alternativen ist die wirtschaftlichere Therapie zu wählen, vorzugsweise eine Therapie, für die ein Festbetrag gilt. Randnummer 132 Diese Kriterien sind aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abgeleitet (Flint in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 35a SGB V, Rdnr. 61) Randnummer 133 3.2 Ob das pharmazeutische Unternehmen direkt durch den Beschluss

§ 35aAbs.

3 SGB V gebunden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann es den Beschluss nicht unmittelbar gerichtlich angreifen. Eine isolierte Klage gegen den Nutzenbewertungsbeschluss ist

§ 35aAbs.

8 SGB V nicht zulässig. Randnummer 134 Das Bewertungsverfahren

§ 35aAbs.

2 SGB V ist selbst kein Verwaltungsverfahren. Die Nutzenbewertung ist isoliert betrachtet lediglich eine gutachterliche Stellungnahme und daher

dem Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht bindend (Hess in Kass. Komm., § 35a Rz. 47, Beck/Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 35a SGB V, Rdnr. 26 unter Bezugnahme auf BT 17/2413 S. 22). Randnummer 135 Der Beschluss des Beigeladenen zu 3) ist allerdings verbindlich. Der Beschluss gilt

§ 35aAbs.

3 Satz 6 SGB V ausdrücklich als Teil der Richtlinie

§ 92Abs.

1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, allerdings ohne dass -im Gegensatz zu anderen Teilen der Arzneimittelrichtlinien- zum Wirksamwerden eine Vorlage beim Bundesgesundheitsministerium

§ 94SGB V erforderlich ist.

Randnummer 136 In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu: Randnummer 137 „Verantwortlich für die Nutzenbewertung ist der Gemeinsame Bundesausschuss. Er wird durch Gesetz legitimiert,

Vorlage eines Dossiers durch den pharmazeutischen Unternehmer und einer

folgenden Nutzenbewertung, wofür das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen als wissenschaftliches Institut der Selbstverwaltung zur Verfügung steht, abschließend über den Nutzen

Anhörung der Fachkreise zu beschließen.“ (BT-Drucksache 17/2413 Seite 20) Randnummer 138 3.3 Der Vorgang der Nutzenbewertung ist primär in § 35 a Abs. 2 SGB V geregelt.

§ 35aAbs. 2 Satz 1 SGB V entscheidet der Beigeladene zu 3), ob er die Nutzenbewertung selbst durchführt oder hiermit das IQWi

G beauftragt. Die Nutzenbewertung ist spätestens innerhalb von drei Monaten

Einreichung der Unterlagen durch den pharmazeutischen Unternehmer abzuschließen und im Internet zu veröffentlichen, § 35a Abs. 2 Satz 3 SGB V. Randnummer 139 Der Nutzenbewertungsbeschluss ist in § 35a Abs. 3 SGB V normiert. Randnummer 140 „Der Beschluss über die Nutzenbewertung ist eine Feststellung über die Zweckmäßigkeit des Arzneimittels im Sinne des § 12 und entfaltet daher Wirkung für den Vertragsarzt bei der Verordnung. Dem Vertragsarzt soll aber nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der Nutzenbewertung zugemutet werden. Daher soll der Gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss ausdrücklich klarstellen, welche Feststellungen bei der Verordnung zu beachten und daher Teil der Arzneimittelrichtlinien sind.“ (BT-Drucksache 17/2413 Seite 22) Randnummer 141 Für die gerichtliche Überprüfung der materiellen Voraussetzungen gilt

Auffassung des Senats Folgendes: Randnummer 142 Voll überprüfbar sind -soweit hier relevant- die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen „erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff“, „Zusatznutzen“ und „zweckmäßige Vergleichstherapie“ in § 35a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V, ferner „Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung“ (§ 35a Abs. 1 S 3 Nr. 5 SGB V). Dabei enthält § 2 Abs. 1 AM-NutzenV bereits eine nähere Bestimmung für „neuen Wirkstoff“, § 2 Abs. 3 AM-NutzenV für „Nutzen“ und § 2 Abs. 4 AM-NutzenV für „Zusatznutzen“. Randnummer 143 Der Senat zieht hierfür die Rechtsprechung des BSG für die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage I zur AM-RL bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend heran. Für die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen (Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, Therapiestandard) gilt

Auffassung des BSG eine differenzierte Behandlung (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2014 – B 6 KA 21/13 R –, BSGE 116, 1-15, Rdnr. 32): Die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich voll überprüfbar. Randnummer 144 Dasselbe gilt über die Auslegung der Tatbestandsmerkmale hinaus für die Entscheidung, ob der GBA die für seine Fragestellung maßgebliche Studienlage in der medizinischen und/oder pharmakologischen Wissenschaft vollständig berücksichtigt hat und wie sich der Stand dieser Wissenschaften insoweit zusammenfassen lässt (ebenso BSG, Urteil vom
  2. März 2012 – B 1 KR 24/10 R –, BSGE 110, 183-194 Rdnr. 25). Randnummer 145 Aufgrund der näheren Ausgestaltung der frühen Nutzenbewertung durch den formellen Bundesgesetzgeber in der AM-NutzenV ist zudem voll zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 6 AM-NutzenV an die Ermittlung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfüllt sind, hier insbesondere die regelhafte Anwendung der Maßstäbe, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben (§ 6 Abs. 1 AM-NutzenV). Auch ob § 6 Abs. 2 AM-NutzenV beachtet ist -die zweckmäßige Vergleichstherapie ist zwingend

dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßig im Anwendungsgebiet, vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat- unterliegt dem Grunde

keinem Beurteilungsspielraum des GBA. Randnummer 146 Bei der weitergehenden Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben bzw. der Bewertung des korrekt ermittelten Standes der medizinisch-pharmakologischen Wissenschaft besteht indes der für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsspielraum, den auch der GBA für sich in Anspruch nehmen kann. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die Bewertung

vollziehbar ist und den gesetzlich vorgegebenen Maßstäben entspricht. Insoweit darf die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen nicht an die Stelle der vom GBA getroffenen Wertungen setzen. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben

vollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen (BSG, Urteil vom

  1. März 2012, a. a. O.).
  2. Randnummer 147 Formelle Defizite des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) vom
  3. Oktober 2013 sind wiederum nicht ersichtlich: Randnummer 148 Der Beigeladene zu 3) forderte die Klägerin zur Vorlage der

weise

§ 35aAbs.

1 Satz 3 SGB V auf. Ein Beratungsverfahren

§ 8AM-Nutzen

V ist durchgeführt worden. Randnummer 149 Insbesondere das Beratungsverfahren ist formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Randnummer 150

§ 35aAbs.

7 Satz 1 SGB V berät der GBA den pharmazeutischen Unternehmer insbesondere zu vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie zur Vergleichstherapie. Dies gilt

§ 8Abs. 1 Satz 1 AM-Nutzen

V nur aufgrund von Anforderung. Es besteht ein Anspruch auf Beratung, § 8 Abs. 3 Satz 2 AM-NutzenV (vgl. Flint in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 35a SGB V, Rdnr. 192) Randnummer 151 Die Beratung hätte hier bereits vor Beginn von Zulassungsstudien der Phase III und unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Paul-Ehrlich-Institut stattfinden können (§ 35a Abs. 7 S. 3 SGB V in der insoweit noch bis

  1. Oktober 2012 geltenden Fassung). Das Nähere hatte der Beigeladene zu 3) in seiner Verfahrensordnung zu regeln (Satz 5).Dass das AMNOG für die Klägerin unzumutbar überraschend in Kraft getreten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 152 Das Verfahren liegt zeitlich außerhalb des Anwendungsbereiches der Übergangsregelungen des § 35a Abs. 1 Satz 7 Nr. 6 SGB V i. V. m. § 10 AM-NutzenV (für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die bis zum
  2. 2011 erstmals in den Verkehr gebracht werden) sowie § 35a Abs. 5b SGB V (Anträge, über die der GBA bis
  3. Dezember 2012 entschieden hat). Randnummer 153 Der Vortrag der Klägerin, sie habe nicht mehr adäquat die Studiensettings anpassen können ist in sich widersprüchlich, da sie gleichzeitig vorträgt, hinsichtlich dieser durch die Vorgaben des EMA gebunden gewesen zu. Randnummer 154 Soweit die Klägerin rügt, der Beigeladene zu 3) habe sie nicht auf die Ernährungsberatung als Teil der Vergleichstherapie hingewiesen, wird auf unten verwiesen. Randnummer 155

Einreichung des Dossiers durch die Klägerin wurde das IQWiG

§ 35aAbs. 2 SGB V mit der Nutzenbewertung beauftragt. Die vom IQWi

G fristgerecht erstellte Nutzenbewertung wurde innerhalb von drei Monaten

Vorlage des Dossiers gemäß § 35a Abs. 2 Satz 3 SGB V im Internet veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten

Veröffentlichung der Nutzenbewertung ist

§ 35aAbs.

3 Satz 2, Abs. 3a SGB V ein schriftliches wie auch mündliches Stellungnahmeverfahren zu der Nutzenbewertung durchgeführt worden. Der Beigeladene hat die Stellungnahmen ausgewertet und in seine Entscheidung über die Nutzenbewertung einbezogen. Der am

  1. Oktober 2003 gefasste Beschluss war fristgerecht. Randnummer 156
  2. Der Beschluss des Beigeladenen zu 3) steht jedoch nicht im Einklang mit § 35a Abs. 1 SGB V, § 6 Abs. 1 und 2 AM-NutzenV. Randnummer 157 5.1 Die Nutzenbewertung

§ 35aAbs.

1 SGB V findet Anwendung auf die erstattungsfähigen Arzneimittel, die neue Wirkstoffe enthalten. Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden (§ 4 Abs. 19 AMG). Wirkstoffe sind neu im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder durch die Europäische Kommission der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind (§ 2 Abs. 1 AM-NutzenV) und die daher der Verschreibungspflicht unterliegen (Flint in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 35a SGB V, Rdnr. 66) Randnummer 158 Dies ist bei Linaclotid der Fall. Randnummer 159 „Nutzen“ ist nicht der grundsätzliche allgemeine Nutzen des Arzneimittels mit neuem Wirkstoff, den § 2 Abs. 3 AM-NutzenV als den patientenrelevanten therapeutischen Effekt definiert, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringerung von Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität. Wie sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 S. 12 SGB V in der Fassung des AMNOG ergibt, ist nämlich ein therapeutischer Effekt mit der Zulassung des Arzneimittel

dem AMG belegt (Kraftberger in LPK-SGB V § 35a Rdnr. 5, KassKomm/Hess SGB V § 35a Rdnr. 18, 21). Randnummer 160 Denn

§ 92Abs.

1 S. 1 Hs. 3 SGB V kann der Beigeladene zu 3) die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV nur dann ausschließen, wenn der umgekehrte

weis der Unzweckmäßigkeit eines Arzneimittels geführt ist. Randnummer 161 Relevanter Gegenstand der frühen Nutzenbewertung ist vielmehr die Frage ob und welcher Zusatznutzen besteht. Randnummer 162 Der Zusatznutzen eines Arzneimittels im Sinne der AM-NutzenV ist ein Nutzen, der quantitativ oder qualitativ höher ist als der Nutzen, den die zweckmäßige Vergleichstherapie aufweist, § 2 Abs. 4 AM-NutzenV. Randnummer 163

§ 2Abs. 5 AM-Nutzen

V ist die zweckmäßige Vergleichstherapie diejenige, deren Nutzen mit dem Nutzen eines Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen verglichen wird. Randnummer 164 Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist

§ 6Abs. 1 AM-Nutzen

V regelhaft zu bestimmen

Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzpassierten Medizin ergeben. Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine

dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein, vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien

§ 92Abs. 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen (§ 6 Abs. 2 AM-Nutzen

V). Randnummer 165 Da es nicht um die im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren relevante grundsätzliche Sinnhaftigkeit des Arzneimittels geht, ist nicht von Bedeutung, welche Kriterien die EMA im Rahmen ihrer Zulassungsprüfung aufstellt. Randnummer 166 Der vom Gesetz nicht geregelte Fall, dass für ein neues Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff keine zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt werden kann (vgl. Hess, in Kass. Komm., § 35a Rdnr. 11; Flint in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 35a SGB V, Rdnr. 63), liegt für Constella® nicht vor. Randnummer 167 Es gibt auch

Auffassung der Klägerin eine andere Therapie: Die Bekämpfung der einzelnen Symptome mit unterschiedlichen Arzneimitteln. Randnummer 168 5.2 Fehler bei der Feststellung fehlenden Zusatznutzens sind zunächst nicht ersichtlich. Randnummer 169 Der Beigeladene zu 3) hält die von der Klägerin vorgelegten Zulassungsstudien für nicht geeignet, einen Zusatznutzen zu belegen. Randnummer 170 Rechtsrelevante Fehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, § 7 Abs. 2 AM-NutzenV ist beachtet. Randnummer 171

§ 7Abs. 2 AM-Nutzen

V wird mit der Nutzenbewertung die Validität und Vollständigkeit der Angaben im Dossier geprüft (S. 1). Dabei werden die Unterlagen hinsichtlich ihrer Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität im Hinblick auf ihre Aussagekraft für Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens und hinsichtlich der Angaben zu den Therapiekosten bewertet (S. 2). Maßstab für die Beurteilung ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (S. 4). Grundlage sind die internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie (S. 5). Die Bewertung darf den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht widersprechen (S. 6). Bei der Nutzenbewertung wird geprüft, ob für das Arzneimittel ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie belegt ist, welcher Zusatznutzen für welche Patientengruppen in welchem Ausmaß belegt ist, wie die vorliegende Evidenz zu bewerten ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beleg jeweils erbracht wird (S. 7). Randnummer 172 Der Beigeladene zu 3) führt hierzu in den Tragenden Gründe (Seite 7) aus: Randnummer 173 „Die für die Nutzenbewertung von Linaclotid vorgelegten Studien bieten bezüglich der Operationalisierung der symptomorientierten Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen) eine unzureichende Datengrundlage hinsichtlich des Vergleiches mit Linaclotid. Angesichts der in den Studien festgelegten Ein- und Ausschlusskriterien zum Absetzen bzw. der Weiterführung der bisherigen patientenindividuellen symptomorientierten Medikation sowie der Tatsache, dass allein für das Symptom Obstipation eine in der Studie angepasste Medikation, allerdings nur eine eingeschränkte Notfallmedikation zur Verfügung stand, war den Studienteilnehmer eine Adaption der symptomatischen Therapie an ihre individuelle Krankheitssituation nicht möglich. Die Verfügbarkeit der Therapieoptionen und deren situationsgerechte Adaption sind allerdings in Anbetracht des Krankheitsschweregrades der Zielpopulation und der typischen fluktuierenden Verläufe zwingend erforderlich. Damit ist in den Studien eine suffiziente bedarfsadaptierte Behandlung der Symptome des Reizdarmsyndroms mit Obstipation nicht ermöglicht worden. Randnummer 174 Dabei wird die Komponente symptomorientierte Behandlung der vom GBA bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht adäquat umgesetzt bewertet. Vor dem Hintergrund der pharmazeutischen Unternehmer formulierten Behandlungsziele unter einer längerfristigen Therapie mit Linaclotid wäre ein den gesamten Symptomkomplex umfassendes, flexibles Therapieregime der symptomorientierten Behandlung, insbesondere für die Langzeit-Studie MCP-103-302 sinnvoll gewesen. Da dies in keiner der vorliegenden Studien erfolgt ist, ist der Zusatznutzen von Linaclotid gegenüber dieser Komponente der zweckmäßigen Vergleichstherapie aus Sicht des GBA nicht belegt.“ Randnummer 175 Der Beigeladene zu 3) übernimmt insoweit die von ihm eingeholte Stellungnahme des IQWiG. Dieses war zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe keine Studien vorgelegt, in welchen Linaclotid als Monotherapie mit dem Einsatz von etablierten wirksamen Arzneimitteln zur Behandlung des RDS-O mit der Möglichkeit der Anpassung der Auswahl und Dosierung

klinischem Bedarf im Studienverlauf untersucht worden sei. Denn in der Kontrollgruppe seien die Patienten mit einer Dauertherapie behandelt worden oder erhielten keine zweckmäßig Vergleichstherapie (vgl. die Zusammenfassung in der ZD S. 155). Entsprechendes gelte unter der Annahme einer unzureichenden Wirksamkeit der Standardtherapie für den Vergleich einer Kombination Standardtherapie+ Linaclotid gegenüber Standardtherapie+Placebo. Auch insoweit sei eine Anpassung bzw. Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten nicht erfolgt. Randnummer 176 Die AkdÄ hat sich im Ergebnis der Bewertung des IQWiG angeschlossen, dass eine Beurteilung des Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie mit den vorliegenden Daten nicht möglich sei (Seite 7 des Protokolls der mündlichen Anhörung Sitzung am 9. September 2013). Randnummer 177 Die Klägerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Vorgaben des EMA hätten das Studiendesign erzwungen. Randnummer 178 Allerdings ist -wie bereits ausgeführt- die arzneimittelrechtliche Zulassung von der Nutzenbewertung zu trennen. Aus dem Umstand, dass in dieser Vorschrift für die erstmalige Bewertung grundsätzlich die Zulassungsstudien zugrunde zu legen sind, folge nicht, dass der Beigeladene zu 3) stets daran gebunden ist.Der Wirksamkeit des Arzneimittels als solches wird von dem Beigeladenen zu 3) nicht in Frage gestellt. Randnummer 179 Die Abänderbarkeit der symptomatischen Behandlung ist allerdings

der übereinstimmenden Auffassung der Fachgremien von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Vergleichstherapie. Randnummer 180 Zusätzlich scheiden

Auffassung des Beigeladenen zu 3) zwei der Studien aus, weil sie über einen zu kurzen Zeitraum geführt wurden. Auch dies erweist sich nicht als rechtsfehlerbehaftet. Randnummer 181 In den Tragenden Gründen heißt es insoweit (S. 8): Randnummer 182 „Im Hinblick auf die Aussagesicherheit zur langfristigen Wirksamkeit von Linaclotid wird die 12-wöchige Behandlungsdauer der Patienten in den für die Bewertung maßgeblichen Studien MCP-103-202 und LIN-MD-31 als zu kurz erachtet. Dem fluktuierenden Krankheitsverlauf wird in den Studien nicht ausreichend Rechnung getragen. Zu einer intermittierenden Therapie, welche aufgrund der Symptomfluktuation in der ärztlichen Behandlungspraxis in Betracht kommen kann, wurden im Dossier zu Linaclotid vom pharmazeutischen Unternehmer keine Angaben gemacht.“ Randnummer 183 Er kann sich wiederum auf die fachliche Stellungnahme des IQWiG berufen, welches sich seinerseits mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hat, wonach das EMA auch eine Kurzzeitbehandlung des RDS vorsehe (IQWiG, Dossierbewertung A13-21 Version 1.0 Linaclotid – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V, 30.07.2013, S. 18): Randnummer 184 „Wie vom pU dargestellt, unterscheidet die EMA im Grundsatz zwischen einer Kurz- und Langzeitbehandlung des RDS-O. Allerdings werden entsprechend der jeweiligen Ziele einer Kurz- oder Langzeitbehandlung von der EMA nicht nur unterschiedliche Studiendauern sondern auch unterschiedliche Studiendesigns empfohlen. Dies lässt der pU unberücksichtigt. So wird eine Kurzzeitbehandlung von der EMA als akute Symptombehandlung aufgefasst. Um die Fragestellung

der akuten Symptombehandlung zu untersuchen, müssen mehrere Aspekte in Studien untersucht werden, wie z. B. Anwendungswiederholungen oder Absetzeffekte [9]. So können akute Symptombehandlungen zwar auch im Rahmen einer langfristigen Behandlung erfolgen, müssen aber in Anwendungswiederholungen geprüft werden. Dies ist allerdings nicht die Fragestellung des vorliegenden Berichts, da Linaclotid für die Dauertherapie indiziert ist. So geht aus dem EPAR der EMA [15] eindeutig hervor, dass Linaclotid für eine langfristige kontinuierliche Behandlung vorgesehen ist. Die EMA sieht nur eine Studie (MCP-103-302) als pivotale Zulassungsstudie an [15]. Die Begründung des pU für eine Mindestdauer von 12 Wochen ist damit nicht tragfähig. Randnummer 185 Insbesondere wegen des fluktuierenden Verlaufs der Erkrankung wird übereinstimmend mit der EMA [9] für die vorliegende Fragestellung eine Mindeststudiendauer von 6 Monaten (24 Wochen) für notwendig gehalten, um eine hinreichend lange Behandlung- und Beobachtungsdauer in den Studien zu gewährleisten.“ Randnummer 186 Zu Recht stellt damit der Beigeladene zu 3) darauf ab, dass Constella® für eine Dauerbehandlung gedacht und zugelassen ist. Auch das EMA geht von einer möglichen Dauerbehandlung mit Linaclotid aus. Der Schluss, für einen Zusatznutzen einen Vergleich über 12 Wochen hinaus zu fordern, zeigt sich damit als

vollziehbar. Randnummer 187 5.3 Die Feststellung, zweckmäßige Vergleichstherapie sei Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung und

Bedarf zusätzlich symptomorientierte Behandlung für die Symptome Obstipation, Blähungen, Krämpfe und Schmerzen ist nicht rechtswidrig, sondern steht noch mit § 6 Abs. 1 und 2 AM-NutzenV (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom

  1. August 2013 BGBl I 3108 mit Wirkung vom
  2. August 2013) im Einklang. Randnummer 188 Zur Frage der zweckmäßigen Vergleichstherapie zitiert der Beigeladene zu 3) in den Tragenden Gründen S. 3 zunächst aus den Fachinformationen für Constella® das Zulassungsgebiet und referiert § 6 VerfO. Anschließend heißt es: Randnummer 189 „ (…) Randnummer 190 Die Behandlung des Reizdarmsyndroms erfolgt symptomorientiert. Ernährungsbezogene Maßnahmen sollten bei der Behandlung des Reizdarmsyndroms an erster Stelle stehen. (...) Randnummer 191 Begründung auf Basis der Kriterien

  1. Kapitel, § 6 Absatz 3 VerfO: Randnummer 192 (…) Randnummer 193 zu
  2. Als nicht-medikamentöse Behandlung kommt im vorliegenden Anwendungsgebiet Reizdarmsyndrom mit Obstipation (RDS-O) grundsätzlich eine patientenindividuelle Adaptation der Verhaltens- und Ernährungsgewohnheiten in Betracht. Neben der Aufklärung und Schulung zur Erkrankung erhalten die Patienten im Rahmen einer individuellen Ernährungsberatung entsprechende Empfehlungen, welche eventuell vorhandene Nahrungsmittelunverträglichkeiten berücksichtigen sowie Hinweise zu ballaststoffreicher Kost enthalten.“ Randnummer 194 (…) Randnummer 195 zu
  3. Der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnis wurde durch eine Leitlinienrecherche und eine Evidenzrecherche abgebildet. Zur symptomatischen Behandlung der Patienten mit mittelschwerem bis schwerem Reizdarmsyndrom mit Obstipation (RDS-O) stehen neben einer individuellen Ernährungsberatung und Empfehlungen zur Lebensstiländerung entsprechend dem jeweils dominierenden Symptom bei Bedarf sowohl pflanzliche Quellstoffe mit hohem Anteil an löslichen Ballaststoffen, Spasmolytika sowie Kombinationen pflanzlicher Wirkstoffe unterschiedlicher Wirkqualität mit dem zugelassenen Anwendungsgebiet „Reizdarmsyndrom“ zur Verfügung. In Abhängigkeit von der vorherrschenden Symptomatik kann patientenindividuell der Einsatz weiterer für die Behandlung der Obstipation, Blähungen, Krämpfen oder Schmerzen zugelassener Wirkstoffe medizinisch erforderlich werden. Aufgrund der Heterogenität der Erkrankung und des individuell stark differierenden Beschwerdebildes existiert gemäß aktuellem Wissensstand keine etablierte symptomatische Standardtherapie. Somit wird zurzeit ein an dem beim einzelnen Patienten ausgebildeten Symptomkomplex orientierter symptomatischer Therapieansatz empfohlen, dessen Grundlage entsprechende Empfehlungen zur Ernährung und allgemeinen Lebensführung bilden.“ Randnummer 196 Im Stellungnahmeverfahren hatte die AkdÄ folgende Stellungnahme hierzu abgegeben (zitiert

der Zusammenfassenden Dokumentation des Beigeladenen zu 3) S. 150): Randnummer 197 „Der G-BA hat für Linaclotid als zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt: (A) Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung und

Bedarf zusätzlich (B) symptomorientierte Behandlung für die Symptome Obstipation, Blähungen, Krämpfe und Schmerzen. Diese beiden therapeutischen Prinzipien sind getrennt zu betrachten: Randnummer 198 (A) Ernährungsumstellung gemäß ärztlicher Beratung: Randnummer 199 Es gibt keine generellen Lebensstil- oder Ernährungsempfehlungen beim RDS

(25). Keine der kontrollierten Studien zum Einfluss von Ernährungsumstellung auf die Symptome des RDS-O hat einen therapeutischen Effekt gezeigt. Da keine kontrollierten Studien vorliegen, die den Nutzen einer Ernährungsumstellung beim RDS-O belegen, kann diese weder empfohlen, noch als zweckmäßige Vergleichstherapie angesehen werden. Auch die vom IQWiG angeführten Leitlinien (10;25) empfehlen keine Ernährungsumstellung beim RDS-O. Randnummer 200 Der Beigeladene zu 3) führt in der Zusatzdokumentation aus: Randnummer 201 „Aufgrund der Heterogenität der Erkrankung und des individuell stark differierenden Beschwerdebildes existiert gemäß aktuellem Wissensstand keine etablierte symptomatische Standardtherapie. Somit wird zurzeit ein an dem beim einzelnen Patienten ausgebildeten Symptomkomplex orientierter symptomatischer Therapieansatz empfohlen, dessen Grundlage entsprechende Empfehlungen zur Ernährung und allgemeinen Lebensführung bilden. (TG, S. 5)“ Randnummer 202 Er verweist also letztlich nur auf seine eigenen „Tragenden Gründe“. Randnummer 203 Im gerichtlichen Verfahren räumt er ein, dass sich ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerten Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über den Nutzen von ernährungsbezogenen Maßnahmen nicht feststellen lasse. Er beruft sich aber auf das Statement 4-4-2 der S3- Leitlinie (dort S. 260, „Symptombeeinflussung durch Lebensstil-Modifikation“), wonach es zwar keine generellen Ernährungs- und Lebensstil-Empfehlungen beim Reizdarmsyndrom gebe. Der Patient könne aber Ernährungs- und Verhaltensvorgaben erhalten. Dabei sollten diese auf der Beobachtung individueller Trigger der Symptomatik (z. B. Stress, bestimmte Nahrungsmittel, Bewegungs- oder Schlafmangel etc.) Randnummer 204 oder bestehenden Komorbiditäten (z. B. Depression) basieren. Randnummer 205 Allerdings beruht diese Empfehlung nur auf einem Evidenzgrad D, welchen die Leitlinie nur als „Expertenmeinung ohne explizite Bewertung der Evidenz oder basierend auf physiologischen Modellen, Laborforschung oder Definitionen“ definiert. Randnummer 206 Abgesehen von der eingeschränkten Evidenz im Sinne der AM-NutzenV blendet der Beigeladene zu 3) aus, dass die Leitlinie der Ernährung ein eigenes Kapitel widmet und dort präzisere Empfehlungen enthält, die sich –ernährungsberatungsbezogen- primär auf den Ausschluss von Nahrungsmittelunverträglichkeiten beziehen. Randnummer 207 Im Ansatz unwidersprochen beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Definition des RDS, welche neben der Zeitdauer der Beschwerden und dem Leidensdruck voraussetzt, dass keine für andere Krankheitsbilder charakteristischen Veränderungen vorliegen, welche wahrscheinlich für die Symptome verantwortlich sind (vgl. S3-Leitlinie Statement 1.1.1 S. 242). Randnummer 208 Unter den Differenzialdiagnosen, deren Vorhandensein zur Vermeidung von Diagnose- und ggf. Therapieverschleppung rasch erfolgen sollten, gehören unter anderem die symptomatische Kohlenhydratmalabsorption, Nahrungsmittelallergie und Sprue/Zöliakie (Leitlinie Tab. 3-1 S. 253). Randnummer 209 Die Klägerin rügt zwar in diesem Zusammenhang zu Recht Widersprüche, weil sie ersichtlich davon ausgegangen sei, dass mit dem Krankheitsbild RDS die vorgenannten Krankheitsbilder bereits ausgeschieden worden seien. Randnummer 210 Ob die Ernährungsberatung differenzialdiagnostischen Zwecken dienen soll oder einer Behandlung des RDS als solches, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Randnummer 211 Allerdings – und tragend - beruft sich der Beigeladene zu 3) im Kern auf Erkenntnisse, die zwar nur einen geringen Evidenzgrad aufweisen, verlässt aber den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne der Verordnung damit noch nicht. Randnummer 212 Dass die Vergleichstherapie abgesehen von der Ernährungsberatung und unabhängig hiervon ansonsten in der Behandlung der Symptome selbst liegt, steht außer Streit. Randnummer 213 5.4 Relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung der Arzneimittel zur Behandlung der Symptome als Teil der Vergleichstherapie sind nicht ersichtlich. Randnummer 214 Grundsätzliche Fragen in diesem Zusammenhang können in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Randnummer 215 Allerdings dürfte § 6 VerfO des Beigeladenen zu 3) rechtmäßig sein. Randnummer 216 § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VerfO bestimmt, dass eine Arzneimittelanwendung nur dann Vergleichstherapie sein kann, wenn es sich um ein zugelassenes Arzneimittel im Anwendungsgebiet handelt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz für die Versorgung mit Arzneimitteln, § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 AM-NutzenV. Randnummer 217 Soweit die Klägerin die Fachinformation für Imipramin-Neuraxpharm® mit dem Wirkstoff Imipraminhydrochlorid eingereicht hat, ist festzustellen, dass dieses Arzneimittel nur für depressive Syndrome zugelassen ist, sowie in kleinen Wirkstärken zur langfristigen Schmerzbehandlung im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes und zur Behandlung von Enuresis ab einem Alter von fünf Jahren und Ausschluss organischer Ursachen und von Pavor nocturnus im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes. Ein relevanter Bezug zu den hier relevanten Symptomen besteht nicht. Randnummer 218 Aus den Fachinformationen für das Arzneimittel Vagantin® mit dem Wirkstoff Methantheliniumbromid ergibt sich, dass dieses Arzneimittel zur Zeit des Beschlusserlasses u. a. zugelassen war für „vermehrte Bewegungsvorgänge im Magen- und Darmbereich, Reizkolon“. Allerdings handelte es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel. Die Neuzulassung betrifft nunmehr ausschließlich ein anderes Anwendungsgebiet (übermäßiges Schwitzen unter den Achseln). Randnummer 219 Der Beigeladene zu 3) hat TZA fehlerfrei ausgeschlossen. Randnummer 220 Zur Begründung führt er in den Tragenden Gründen aus (S. 10). Randnummer 221 „Angesichts der anticholinergen Wirkkomponente trizyklischer Antidepressiva, wie z. B. Amitriptylin und Imipramin, wird eine Anwendung dieser Wirkstoffgruppe beim Reizdarmsyndrom vom Obstipationstyp nicht empfohlen. Daher besteht keine gesicherte medizinische Argumentationsgrundlage, welche die Kostendarstellung rechtfertigt.“ Randnummer 222 Er kann sich dabei auf das Statement in der S3-Leitlinie stützen (dort S. 267) Randnummer 223 „Statement 6-1-8 Bei RDS vom Obstipationstyp sollen trizyklische Antidepressiva nicht verschrieben werden. [Evidenzgrad A, Empfehlungsstärke ↓↓, Konsens] Randnummer 224 Begründet wird dies mit den gastrointestinaler Nebenwirkungen antidepressiver Therapien (S3-Leitlinie S. 268). Randnummer 225 Ferner heißt es an anderer Stelle (S. 275) Randnummer 226 „Zur Therapie des (schmerzhaften) RDS-O sollten SSRI den trizyklischen Antidepressiva vorgezogen werden, da trizyklische Antidepressiva aufgrund ihrer anticholinergen (Neben-)Wirkung eine Obstipation verstärken können.“ Randnummer 227 Der Beigeladene zu 3) kann sich insoweit fehlerfrei auf die potentiell obstipationsverstärkende Wirkung dieser Wirkstoffe berufen. Randnummer 228 Dies gilt auch, soweit er keinen Widerspruch zur Bestimmung von Mebeverinhydrochlorid sieht, obgleich es sich bei diesem Wirkstoff um ein Anticholinergikum handele und ihm deshalb eine anticholinerge Wirkkomponente wie den TZA anhaftet.Allerdings verursachen Arzneimittel mit Mebeverin als Nebenwirkung keine Obstipation, was der Beigeladene zu 3) anhand der Fachinformation aus dessen Wirkmechanismus herleitet (vgl. Fachinformation Arzneimitte Mylan® (Mebeverin-haltig) Abschnitt 5 „Wirkmechanismus und pharmakodynamische Wirkungen“): Randnummer 229 „Mebeverin ist ein muskulotropes Spasmolytikum mit einer selektiven Wirkung auf die glatte Muskulatur des Verdauungstraktes. Es lindert Krämpfe, ohne die normale Darmtätigkeit zu beeinflussen. Da dieser Effekt nicht durch das autonome Nervensystem vermittelt wird, treten keine typischen anticholinergen Nebenwirkungen auf.“ Randnummer 230 Der Wirkstoff Scopolaminiumbromid ist nicht zur Behandlung eines der Symptome des Reizdarmsyndroms zugelassen. Randnummer 231 Einzelne pflanzliche Wirkstoffe (z. B. indische Flohsamen) oder Kombinationen (z. B. Iberogast®)hat der Beigeladene zu 3) zu Recht ausgeschieden, da die entsprechenden Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel alle nicht verordnungspflichtig sind. Randnummer 232 In den Tragenden Gründen heißt es hierzu (Seite 5): Randnummer 233 „In der Behandlung der mit dem Reizdarmsyndrom mit Obstipation (RDS-O) assoziierten Symptome (...) sind Arzneimittel etabliert, von denen eine Vielzahl von den Regelungen des § 31 SGB V umfasst sind. Der Ausnahmetatbestand

§ 34Abs.

1 Satz 2 kommt für diese in dem vorliegenden Anwendungsgebiet nicht zum Tragen.“ Randnummer 234 Entsprechendes gilt für die Probiotika , insbesondere die Milchsäurebakterien-Präparate. Randnummer 235 Soweit die Klägerin einen Begründungsmangel des Beigeladenen zu 3) sieht, weil Äußerungen zu sogenannten SSRI (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) fehlten, obgleich die S3-Leitinie deren Verschreibung bei RDS vorsehe, teilt der Senat diese Kritik nicht. Die Leitlinie geht nämlich selbst von einem Off-Label-Use aus (S. 280), so dass die Verordnung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung per se ausscheidet. Randnummer 236 Der Wirkstoff Prucaloprid ist im Abführarzneimittel Resolor® enthalten. Abführmittel sind auch bei Verschreibungspflicht

§ 34Abs.

6 Nr. 3 SGB V ausgeschlossen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittel-Richtlinie (in der Fassung vom

  1. Dezember 2008/22.Januar 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 Nr. 49a zuletzt geändert am
  2. August 2013, veröffentlicht BAnz AT 28.08.2013 B3 in Kraft getreten am
  3. September 2013 enthält hiervon keine Ausnahme bei RDS-O. Als Ausnahmen sind dort nur Abführmittel zur Behandlungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase aufgeführt.Die Behandlung von Schmerzen mit Opioiden und Opioidagonisten solle

der S3 Leitlinie nicht durchgeführt werden. Randnummer 237 Dass der Beigeladene zu 3) hierauf nicht ausdrücklich eingeht, ist angesichts des Evidenzgrades dieser Aussage unschädlich. Das Arzneimittel Paveriwern® mit dem Wirkstoff Schlafmohnkraut hat als Anwendungsgebiet symptomatische Behandlung bei krampfartigen Magen-Darm-Beschwerden (vgl. http://fachinformation.srz.de/pdf/aristo/paveriwernfl%C3%BCssigkeit.pdf) und gehört deshalb per se nicht zu den Arzneimittel der hier relevanten Symptome des RDS-O. Randnummer 238 Auf die von der Klägerin vertretene These, dass die Beschränkung auf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähige Arzneimittel verfassungswidrig sei, weil der zwangsweise festzusetzende Erstattungsbetrag

§ 78Abs.

3a AMG generell, also auch außerhalb des Bereiches der gesetzlichen Krankenversicherung gilt und deshalb ein direkter Eingriff in Art. 12 GG vorliegt, braucht nicht eingegangen zu werden, da die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat. Dies betrifft den Ausschluss von Abführmittel

§ 34Abs.

6 S. 3 SGB V, Arzneimittel, soweit sie zur Symptombekämpfung als Off-Label-Use verordnet werden, fiktiv zugelassene Arzneimittel, OTC-Arzneimittel sowie bloße Nahrungsergänzungsmittel. 5.5 Der Beigeladene zu 3) hat allerdings nicht

vollziehbar begründet, weshalb er die Psychotherapie für irrelevant bei der Behandlung der Symptome Obstipation, Blähungen, Krämpfe und Schmerzen hält. Randnummer 239 Damit wird gegen § 6 Abs. 1 und 2 AM-NutzenV verstoßen. Gleichzeitig -und tragend, soweit § 6 AM-NutzenV als nicht verletzt angesehen werden sollte- fehlt es jedenfalls an einer

vollziehbaren Bewertung. Randnummer 240 Der Beigeladene zu 3) hat hierzu in den tragenden Gründen ausgeführt: Randnummer 241 „Die Psychotherapie kommt nicht als zweckmäßige Vergleichs-therapie für das genannte Anwendungsgebiet infrage, da hier zwar die symptomatische Behandlung, nicht aber die Beteiligung psychischer Faktoren genannt ist und somit die Beteiligung psychischer Faktoren nicht ohne zusätzliche Informationen als gegeben angenommen werden kann. Es ist also nicht gewährleistet, dass beim RDS-O regelmäßig eine seelische Krankheit vorliegt oder dass die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren am Krankheitsgeschehen patientenindividuell festgestellt wird.“ (Tragende Gründe Seite 4) Randnummer 242 Im Klageverfahren hat er diese These dahingehend ergänzt, dass die Anwendung von Psychotherapie zur gezielten Behandlung des RDS-O nicht im Einklang mit der Psychotherapie-Richtlinie

§ 92Abs.

6 a SGB V stünde, da diese nur Psychotherapie als Richtlinienverfahren nur für die seelische Krankheiten indiziere, die in der Richtlinie abschließend aufgezählt seien. Randnummer 243 Zutreffend scheiden danach zwar die Verfahren der darmbezogenen Hypnose und der psychodynamischen Therapie von vornherein aus, weil sie nicht zu den anerkannten und erbringbaren Psychotherapieverfahren gehören. Randnummer 244 Der Beigeladene zu 3) blendet allerdings ohne jede Begründung aus, dass zu den seelischen Erkrankungen nicht nur die auch in der S3-Leitlinie als Komorbiditäten genannten Krankheitsbilder der Depression und Angst gehören, die häufig mit RDS auftreten (vgl. S. 3-Richtlinie S. 242 Statement 1 1.9), sondern auch das weite Gebiet der somatoformen Störungen. Randnummer 245 Die Annahme, eine Indikation

der Psychotherapierichtlinie liege abgesehen von den Komorbitäten im vorgenannten Sinne nicht vor, ist danach falsch: Randnummer 246 Zu den Indikationen

§ 22

Psychotherapierichtlinie in der zur Zeit des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) ab

  1. Juni 2013 geltenden Fassung vom
  2. April 2013 (heute: § 26) gehörten und gehören

§ 22Abs.

1 Nr. 3, 1. Alt. Psychotherapierichtlinie die Behandlung von somatoformen Störungen sowie Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen). Randnummer 247

Wikipedia sind Somatoforme Störungen körperliche Beschwerden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen (im klassischen medizinischen Sinne des ICD-10). Kennzeichnend ist eine intensive Fixierung auf bestimmte körperliche (somatische) Symptome, die zu erheblichem Leid führen und die alltägliche Lebensführung beeinträchtigen Randnummer 248 Der ICD-10 für 2013 definiert sie wie folgt: Randnummer 249 F45.- Somatoforme Störungen Randnummer 250 Das Charakteristikum ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmaß der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Randnummer 251 Für die Anwendung der Schlüsselnummer F45.41 sind die vorgenannten Kriterien nicht heranzuziehen. Für die Anwendung dieser Kategorie gelten die im Hinweistext der Schlüsselnummer aufgeführten Kriterien. Randnummer 252 F45.0 Somatisierungsstörung Randnummer 253 Charakteristisch sind multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen. Die meisten Patienten haben eine lange und komplizierte Patienten-Karriere hinter sich, sowohl in der Primärversorgung als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen, wo viele negative Untersuchungen und ergebnislose explorative Operationen durchgeführt sein können. Die Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Eine kurzdauernde (weniger als zwei Jahre) und weniger auffallende Symptomatik wird besser unter F45.1 klassifiziert (undifferenzierte Somatisierungsstörung). Randnummer 254 Briquet-Syndrom Multiple psychosomatische Störung Simulation [bewusste Simulation] (Z76.8) Randnummer 255 (…) Randnummer 256 F45.3- Somatoforme autonome Funktionsstörung Randnummer 257 Die Symptome werden vom Patienten so geschildert, als beruhten sie auf der körperlichen Krankheit eines Systems oder eines Organs, das weitgehend oder vollständig vegetativ innerviert und kontrolliert wird, so etwa des kardiovaskulären, des gastrointestinalen, des respiratorischen oder des urogenitalen Systems. Es finden sich meist zwei Symptomgruppen, die beide nicht auf eine körperliche Krankheit des betreffenden Organs oder Systems hinweisen. Die erste Gruppe umfasst Beschwerden, die auf objektivierbaren Symptomen der vegetativen Stimulation beruhen wie etwa Herzklopfen, Schwitzen, Erröten, Zittern. Sie sind Ausdruck der Furcht vor und Beeinträchtigung durch eine(

  1. r)somatische(
  2. n)Störung. Die zweite Gruppe beinhaltet subjektive Beschwerden unspezifischer und wechselnder Natur, wie flüchtige Schmerzen, Brennen, Schwere, Enge und Gefühle, aufgebläht oder auseinander gezogen zu werden, die vom Patienten einem spezifischen Organ oder System zugeordnet werden. Randnummer 258 (…) Randnummer 259 Psychogene Formen: Randnummer 260 (…) Randnummer 261 • Colon irritabile • Diarrhoe • Dyspepsie • Dysurie • erhöhte Miktionshäufigkeit • Flatulenz Randnummer 262 (…) Randnummer 263 Psychische und Verhaltenseinflüsse bei anderenorts klassifizierten Störungen oder Krankheiten (F54) Randnummer 264 (…) Randnummer 265 F45.31 Oberes Verdauungssystem Randnummer 266 F45.32 Unteres Verdauungssystem Randnummer 267 (…) Randnummer 268 Zum Verhältnis des RDS zu somatoformen Störungen heißt es in der S3-Leitlinie (S. 244): Randnummer 269 „Statement 1-1-9: Mit dem Reizdarmsyndrom assoziierte Störungen Randnummer 270 Das Reizdarmsyndrom ist gehäuft mit somatoformen und psychischen Störungen assoziiert. Randnummer 271 Kommentar: Randnummer 272 Bei 15 – 48% der Patienten mit RDS sind die Kriterien einer Somatisierungsstörung, der schwersten Ausprägung somatoformer Störungen, erfüllt [78–84]. Umgekehrt nennen praktisch alle Patienten mit der Diagnose „Somatisierungsstörung“ RDS- typische Beschwerden [85].“ Randnummer 273 Hinsichtlich der somatoforme Störung spricht deshalb viel dafür, nicht von einer Komorbidität -also zwei prinzipiell unterschiedlich Erkrankungen unterschiedlicher Ätiologie- auszugehen, sondern von einer Erkrankung die bei unklarer Krankheitsursache (oft) zusammen mit dem RDS auftritt oder sogar nur eine andere unterschiedliche Bezeichnung für dasselbe Leiden ist. Randnummer 274 Das Therapiekonzept der S3-Leitlinie differenziert konsequenterweise zwischen psychischer Komorbidität und psychosozialen Belastungen. Randnummer 275 In den S3-Leitlinien ist zur Rolle der Psyche vgl. S3 Leitlinie ist unter Statement 6-1-3 ausgeführt: Randnummer 276 „Bei Hinweisen auf eine relevante psychosoziale Belastung oder psychische Komorbidität soll eine psychologische Diagnostik und gegebenenfalls eine Psychotherapie veranlasst werden. Dabei soll die allgemeine ärztliche Betreuung weitergeführt werden. [Evidenzgrad A, Empfehlungsstärke ↑↑, Konsens]“. Randnummer 277 In der Kommentierung heißt es hierzu: Randnummer 278 „Psychotherapie wirkt jedoch sowohl auf die gastrointensinalen Symptome wie auf die psychische Komorbidität und die Lebensqualität, und präliminäre Daten belegen, dass diese Wirkungen unabhängig voneinander sind.“ Randnummer 279 Der Beigeladene zu 3) verhält sich widersprüchlich, sich hinsichtlich der Ernährungsberatung auf den Evidenzgrad D zu verlassen, hier jedoch eine Aussage mit Evidenzgrad A für irrelevant zu erachten. Randnummer 280 Die Klägerin geht deshalb davon aus, dass bei 20% der Patienten eine Psychotherapie sinnvoll ist. Das IQWiG führt dazu aus (S. 30) Randnummer 281 „Der pU hat die Verordnung einer Psychotherapie auf die Patienten in der Zielpopulation „mit somatoformen Störungen bei Vorliegen einer psychischen Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe (20 % der Patienten)“ beschränkt. Diese Begrenzung der Verordnung ist

vollziehbar. Allerdings ist dann davon auszugehen, dass wiederum nur ein Teil dieser Patienten eine Psychotherapie erhält, da sie nicht als Dauertherapie über viele Jahre durchgeführt wird. Die Psychotherapie wird daher als Leistung nur für die Patienten mit neu aufgetretenem RDS angenommen. Dies wäre eine Teilmenge der jährlich neu auftretenden Fälle und damit deutlich geringer als die vom pU angesetzten 20 %.“ Randnummer 282 Ob eine (Mit-)Behandlung somatoformer Störungen begrifflich ähnlich ausgeschieden werden kann wie die psychischen Komorbiditäten beispielsweise von Depression oder Ängsten hat der Beigeladene zu 3) also nicht Weise geklärt. Randnummer 283 Es geht insoweit nicht um einen Off-Label-Use des Arzneimittels Constella® für die Behandlung einer Somatisierungsstörung F 45.32, sondern um den (etwaigen) Effekt, dass durch die Behandlung eines RDS-O aufgrund des geschilderten Zusammenhangs bzw. jedenfalls der Deckungsgleichheit der Symptome Psychotherapie eingespart wird. Randnummer 284 Dass Voraussetzung für eine psychosomatische Grundversorgung

dem heutigem § 23 Abs. 2 Satz 2 Psychotherapie-Richtlinie (§ 21 Abs. 1 Satz 2 alter Fassung) ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder für wahrscheinlich annehmen muss und dem Umstand, dass diese Voraussetzung nicht bei jedem RDS-O-Patienten indiziert ist, führt entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 3) nicht zur generellen Irrelevanz dieser nichtmedikamentösen Therapie. Randnummer 285 Klarzustellen ist, dass Constella® nur für die symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms bei Obstipation (RDS O) zugelassen ist. Dies steht außer Streit, ohne dass der Sachverhalt aufklärungsbedürftig ist. Beweis ist nicht zu erheben. Randnummer 286 Es fehlt zusammenfassend derzeit jedenfalls an einer

vollziehbaren Begründung für die Annahme des Beigeladenen zu 3), Psychotherapie (auch im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung) sei keine Vergleichstherapie, auch nicht für einen Teil der Patienten. Randnummer 287

  1. Die Annahme des Beigeladenen zu 3), die ärztliche Beratung zur Ernährungsumstellung als Teil der Vergleichstherapie sei für die gesetzliche Krankenversicherung nicht mit Kosten verbunden, ist nicht tragfähig. Randnummer 288 Die Frage, welche Kosten einer Vergleichstherapie zu berücksichtigen sind, ist in § 4 Abs. 8 AM-NutzenV geregelt. Diese Vorschrift bezieht sich zwar auf den Inhalt des vom pharmazeutischen Unternehmer vorzulegenden Dossiers. Da es aber keine anderen Vorschriften darüber gibt, welche Kosten der Beigeladene zu 2) in der von ihm anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen hat, ist davon auszugehen, dass § 4 Abs. 8 AM-NutzenV auch für den Beigeladenen zu 3) inhaltlich maßgebend ist (so bereits B. des Senats vom
  2. März 2017 – L 1 KR 372/16 KL ER –, juris-Rdnr. 31). Randnummer 289

§ 4Abs. 8 Satz 1 bis 5 AM-Nutzen

V hat der pharmazeutische Unternehmer die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung gemessen am Apothekenabgabepreis und die den Krankenkassen tatsächlich entstehenden Kosten anzugeben (Satz 1). Randnummer 290 § 4 Abs. 8 Satz 2 AM-NutzenV lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass die Kosten des zu bewertenden Arzneimittels denen der zweckmäßigen Vergleichstherapie gegenüber zu stellen sind. Randnummer 291 Maßgeblich sind die direkten Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung über einen bestimmten Zeitraum (Satz 3). Randnummer 292 Bestehen bei Anwendung der Arzneimittel entsprechend der Fach- oder Gebrauchsinformation regelhaft Unterschiede bei der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Verordnung sonstiger Leistungen zwischen dem zu bewertenden Arzneimittel und der zweckmäßigen Vergleichstherapie, sind die damit verbundenen Kostenunterschiede für die Feststellung der den Krankenkassen tatsächlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen (Satz 4). Randnummer 293 Der Beschluss des Beigeladenen zu 3) lässt zwar die Höhe der Kosten nicht teilweise offen. Dies lässt sich dem Text nicht entnehmen. Die Lücke in der Kostentabelle zur „Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen)“ als Teil der Vergleichstherapie ist als „keine Kosten“ zu verstehen. Randnummer 294 Die These des Beigeladener zu 3), die diesbezügliche ärztliche Beratung verursache der GKV keine Kosten ist jedoch fehlerhaft. Randnummer 295 In den „Tragenden Gründen“ (S. 10) heißt es diesbezüglich: Randnummer 296 „Die Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung wird bereits durch die Grundpauschale der Gebührenordnung für Ärzte gedeckt, so dass diese Leistung keine gesonderte Berücksichtigung bei der Kostendarstellung der zweckmäßigen Vergleichstherapie findet.“ Randnummer 297 Soweit der Beigeladene zu 3) in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußert hat, die entsprechende ärztliche Beratung falle in jedem Falle an, also auch wenn Linaclotid verordnet werde, widerspricht dies dem Tenor seines eigenen Beschlusses. Dort wird die Beratung zu einer Ernährungsumstellung ausschließlich als Teil der Vergleichstherapie genannt. Randnummer 298 Die These des Beigeladenen, Arztkosten für die Ernährungsberatung fielen keinesfalls an, unterstellt zum einen, dass eine gesonderte EBM-Ziffer neben der Grundpauschale nicht entstehen kann. Randnummer 299 Dies blendet aber bereits aus, dass die Grundpauschale mehrfach pro Quartal abrechenbar sein kann, wenn beispielsweise die Hausärztin ihre RDS-O-Patienten zum Gastroenterologen überweist zur Durchführung der Beratung zur Ernährungsumstellung. Daneben können Sonderpauschalen anfallen, zum Beispiel die „Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme“ (vgl. die EBM-Ziffer 04130 des EBM [Stand 3. Quartal 2013] für die Inanspruchnahme zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12.). Gerade beim RDS des Typs Obstipation kann sich der Notfall der bereits lange andauernden Verstopfung ereignen. Randnummer 300 Fiele dies weg, weil mit der Verschreibung des neuen Arzneimittels weitere Arztbesuche oder gar Notfallbehandlungen vermindert werden können, reduzierten sich die erforderlichen ärztlichen Leistungen. Randnummer 301 Darüber hinaus kann nicht einfach unterstellt werden, die Versicherten gingen regelmäßig mindestens einmal pro Quartal zum (Fach-)Arzt. Randnummer 302 Die Kosten für ärztliche Leistungen sind Teil der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Verringern sich die zu vergütenden ärztlichen Leistungen, weil die Therapie mit einem neuen Medikament seltener Arztbesuche erfordert oder der sich der Behandlungsaufwand reduziert, verringert sich auch die Gesamtvergütung: Randnummer 303 Gemäß § 85 Abs. 1 SGB V entrichtet die Krankenkasse

Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Randnummer 304 Die Kosten der ärztlichen Versorgung stehen nicht monolithisch fest und stehen nicht außerhalb der hier relevanten Therapiekosten. Denn die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen (§ 85 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB V). Der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung ergibt sich aus § 73 Abs. 2 SGB V und umfasst unter anderem die ärztliche Behandlung, Nr. 1 (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 85 SGB V, Rdnr. 29). Randnummer 305 Auch aus dem Gebot der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) folgt, dass sich der Therapiekostenvergleich nicht nur auf Arzneimittelkosten bezieht, sondern auf die Kosten für die medizinische Versorgung insgesamt. Randnummer 306 Schätzweise ist demnach zu ermitteln ist demnach, welche ärztlichen Gebührenziffern bei Anwendung der Vergleichstherapie anfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Quantifizierung des Bruchteils an ärztlicher Leistung, welche durch die Ernährungsberatung erforderlich ist, nicht möglich sein könnte. Auch die Umrechnung des Punktvolumens in Euro ist möglich. Randnummer 307 Die anhand der im Beschluss angegebenen Patientenzahlen in Geld umgerechneten Beträge sind direkte Kosten

§ 4Abs. 8 S. 3 AM-Nutzen

V. Randnummer 308 Eine Ernährungsberatung hat

der Fachinformation für Constella® nicht zu erfolgen. Es gibt insoweit einen regelhaften Unterschied zur vom Beigeladenen zu 3) festgelegten Vergleichstherapie im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 4 AM-NutzenV. Randnummer 309 Soweit der Beigeladene zu 3) der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hat, die etwaigen zusätzlichen Kosten der ärztlichen Beratung nicht in seinem Dossier angegeben zu haben, verhält er sich widersprüchlich: Denn er hat sich bereits im Vorfeld der Beratung dahingehend festgelegt, dass die ärztliche Beratung über die Gebührenordnung abgerechnet werden könne. Zudem hätte er der Klägerin, welche von der therapeutischen Irrelevanz einer Ernährungsumstellung ausgegangen ist, auf die aus seiner Sicht gebotene vorsorgliche Ergänzung des Dossiers im Rahmen seiner Beratungspflicht hinweisen müssen. Gleiches gilt für die etwa zudem unter Umständen anfallenden Kosten einer Ernährungsberatung im Rahmen „Ergänzender Leistungen zur Rehabilitation“

§ 43Abs.

1 Nr. 2 SGB V. Randnummer 310

  1. Entsprechendes gilt unabhängig von dem ärztlich abrechenbaren Aufwand für die Ernährungsberatung für die ärztliche Betreuung, welche mit der Bekämpfung der Symptome des RDS-O verbunden sind, beispielhaft für die (Notfall-)Verordnung von Abführmitteln. Randnummer 311
  2. Entsprechendes gälte ferner auch für die Kosten eingesparter Psychotherapeutischer Leistungen (im oben skizzierten Umfang also insbesondere im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung). Randnummer 312 Im bereits genannten Beschluss vom
  3. März 2017 hat der Senat weiter ausgeführt, dass § 4 Abs. 8 Satz 4 AM-NutzenV, wonach Unterschiede bei der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Verordnung sonstiger Leistungen zwischen dem zu bewertenden Arzneimittel und der zweckmäßigen Vergleichstherapie nur dann zu berücksichtigen sind, wenn bei Anwendung der Arzneimittel entsprechend der Fach- oder Gebrauchsinformation regelhafte Unterschiede bestehen, möglicherweise lex specialis gegenüber dem in § 4 Abs. 8 Satz 2 AM-NutzenV normierten Grundsatz sei, dass die Kosten einer Therapie so zu berücksichtigen sind, wie die Therapie in den Vergleich eingestellt worden ist. Im Gegensatz zum dortigen Fall eines neuen Antidepressivum geht es hier nicht um die Kosten für Psychotherapie neben denen für Arzneimittel, sondern um das mögliche Entfallen der Notwendigkeit einer Psychotherapie. Randnummer 313
  4. Der Mangel des Beschlusses des Beigeladenen zu 3) führt zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Schiedsspruches. Die Beklagte war -wie aus

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