Stromsteuerbefreiung bei der Stromerzeugung in einem Solarpark - Stromerzeugung im technischen Sinn - Steuerbefreiung für den in einer Umspannanlage und einer Transformationsanlage verbrauchten Strom - Keine Steuerbefreiung für den in einer Überwachungsanlage und für Sicherheitstechnik verbrauchten Strom Orientierungssatz 1. Ist die Stromproduktion in einer Photovoltaikanlage darauf ausgerichtet, Strom in das öffentliche Energieversorgungsnetz und zwar in das Hochspannungsnetz einzuspeisen und setzt der Hersteller dafür eine von ihm betriebene Transformationsanlage und Umspannanlage ein, so ist der in der Transformations- und Umspannanlage für die Transformation von Niederspannungs-Wechselstrom auf Mittelspannung bzw. Hochspannung verbrauchte Strom als zur Stromerzeugung verbraucht anzusehen und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit (Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.26) . 2. Strom ist, gleich welcher Art (Gleichstrom, Wechselstrom), welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale, prinzipiell der in § 1 Abs. 1 S. 1 StromStG genannten Position 2716 KN zugehörig. Der Vorgang der Transformation ist nicht als Verbrauch i.S.d. Stromsteuerrechts zu werten (Rn.27) . 3. Strom, der für den Betrieb von Überwachungstechnik und Sicherheitstechnik im Solarpark verbraucht wird, ist - zumindest, soweit der Einsatz solcher Technik im Ermessen des Betreibers liegt und jedenfalls nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben zwingend ist - nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG befreit (Rn.29) (Rn.31) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 10/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 30. April 2019, VII R 10/18, Urteil Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2015 in Gestalt des Bescheids vom 21.04.2016 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016 verpflichtet, der Klägerin Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV für das Jahr 2013 für weitere 56,892 MWh zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt in der Form eines Solarparks eine Photovoltaikanlage, welche als Versorger Strom in das öffentliche Netz einspeist. Der Solarpark hat eine maximale DC-Gesamtleistung (DC = direct current = Gleichstrom) von 18.871,68 Kilowatt peak -kWp-. Er ist an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers – B… GmbH – angeschlossen. Die im Solarpark erzeugte Energie muss mit einer AC-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt -kV- eingespeist werden. Die erzeugte Solarmodulstrang DC-Spannung (ca. 1.000 V DC = Gleichstrom) wird daher zunächst mit Hilfe von Wechselrichtern ausgangsseitig in ca. 360 V AC (= Wechselstrom) umgewandelt. Direkt am Wechselrichter wird diese Spannung mit einem Mittelspannungstrafo auf eine Mittelspannung von 20 kV umgewandelt und dann zentral im Umspannwerk E..., das im Eigentum der Klägerin steht und in dem nach ihren Angaben ausschließlich der Strom aus dem eigenen Solarpark umgespannt wird, noch einmal mit einem Hochspannungstransformator auf 110 kV umgewandelt. Da das Umspannwerk außerhalb des Parks liegt, wird die Mittelspannung über eine Strecke von ca. 9 km außerhalb des Parks in der Verantwortung der Klägerin bis zum Umspannwerk und zum Übergabepunkt unterirdisch geführt. Randnummer 2 Mit Entlastungsanmeldung vom 20.11.2014 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C… GmbH & Co. KG, eine Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung gemäß § 12a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes -StromStV- für den Zeitraum 01.01.2013 bis 20.10.2013 in Höhe von 1.348,78 €. Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Tätigkeit führte sie aus, Zweck der Stromerzeugung sei die Einspeisung ins öffentliche Energieversorgungsnetz. Der in Photovoltaik-Modulen erzeugte Gleichstrom müsse zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz zunächst in Wechselspannung umgewandelt werden. Bei diesem DC-AC-Umwandlungsprozess würden die Wechselrichter, z.B. für Kühlung, auch Strom verbrauchen. Weiterer Stromverbraucher in dem Solarpark seien Transformations- und Umspannanlagen, bei denen der Niederspannungs-Wechselstrom auf die für das öffentliche Netz erforderliche Hochspannung transformiert werde. Außer den für die Stromerzeugung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Stromverbrauchern (wie z.B. Kühlsysteme für den Wechselrichter, Transformatoren und Sicherheits- und Überwachungseinrichtung) seien keine weiteren Stromverbraucher angeschlossen. Randnummer 3 Das Hauptzollamt D… lehnte die Steuerentlastung nach § 12a StromStV mit Bescheid vom 26.01.2015 ab, da die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV nicht vorlägen. Der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinn sei mit der Entstehung des Stroms in den PV-Modulen abgeschlossen. Anlagenteile, die nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten bzw. die technisch nichts mit der Stromerzeugung zu tun hätten, seien nicht begünstigt. Nicht begünstigt seien daher unter anderem Transformations- und Umspannanlagen, Wechselrichter, die Beheizung oder Kühlung der Wechselrichter, die Videoüberwachung oder Beleuchtung zur Eigentumssicherung. Randnummer 4 Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2015 hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2016 eine Steuerentlastung nach § 12a StromStV in Höhe von 146,58 € für die in den Wechselrichtern verbrauchte Strommenge festsetzte. Zur Begründung führte er aus, dass der im Wechselrichter entnommene Strom nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.10.2015 VII R 25/14 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Strom, der in der Trafostation und in dem Umspannwerk verbraucht werde, sei nicht zur Stromerzeugung im Sinne des § 12 StromStV entnommen. Im technischen Sinn verbraucht werde nur der Strom, ohne den die Stromerzeugungsanlage technisch nicht betrieben werden könne. Nach Auffassung des Hauptzollamts stehe der zum Betrieb der Trafostation und des Umspannwerks benötigte Strom nicht in dem vom BFH geforderten engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung. Die Umspannung des Stroms diene lediglich dazu, den bereits erzeugten Strom vom Niederspannungsnetz in das Mittelspannungsnetz bzw. Hochspannungsnetz einspeisen zu können. Die Transformation sei nur erforderlich, um den überregionalen Transport des Stroms gewährleisten zu können. Dieser Vorgang sei somit nicht Bestandteil der Stromerzeugung selbst. Zum Zeitpunkt der Spannungsumwandlung sei der Prozess der Erzeugung des Stroms bereits abgeschlossen. Anlagenbestandteile wie Wechselrichter, in denen aus dem Zwischenprodukt Gleichstrom das Endprodukt Wechselstrom erzeugt werde, gehörten (noch) zum Kreis der für die Stromerzeugung erforderlichen Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 StromStV. Die Transformations- und Umspannanlage sei jedoch bei der Stromerzeugung dem Wechselrichter nachgeschaltet – es müsse erst Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt werden, bevor überhaupt eine Umspannung erfolgen könne. Die Umwandlungsprozesse in der Trafostation und dem Umspannwerk seien keine Vorgänge (mehr), die der Stromproduktion zugeordnet werden könnten. Das Endprodukt Strom sei spätestens mit dessen Umwandlung in Wechselstrom vorhanden. Randnummer 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 30.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung macht sie geltend, dass in dem Solarpark ausschließlich Strom für die unmittelbare Stromerzeugung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verbraucht werde, sodass der gesamte Stromverbrauch der Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit sei. Der BFH habe mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14 ausdrücklich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt werde, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV seien und infolgedessen der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Anlagen eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei. Er habe in diesem Urteil weiter entschieden, dass in diese Begünstigung auch solche Einrichtungen einzubeziehen seien, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht betrieben werden könne. Der BFH habe ausdrücklich entschieden, dass auch der Strom, der in Erfüllung von Vorschriften und Auflagen verbraucht werde, unter § 12 Abs. 1 StromStV zu subsumieren sei. Dabei handele es sich jedoch ersichtlich nicht um solchen Strom, der zur Stromerzeugung selbst verwendet werde, sondern um solchen, den der Unternehmer einsetzen müsse, um seine Anlage überhaupt betreiben zu dürfen. Darunter falle z.B. auch der Strom, der eingesetzt werden müsse, um in Erfüllung von Auflagen des Arbeitsschutzes Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen zu betreiben, welche ersichtlich zur Stromerzeugung im rein technischen Sinn nicht zwingend erforderlich seien. Randnummer 6 Unter die begünstigten Maßnahmen dürften nach dem Sinn und Zweck der Regelung aber nicht nur diejenigen Maßnahmen subsummiert werden, die vor der Inbetriebnahme getroffen werden müssten, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern auch diejenigen, die zwingend getroffen werden müssten, um zu verhindern, dass der Anlagenbetreiber durch den Betrieb der Anlage mittelbar gegen rechtliche Anforderungen verstoße, bzw. um den versicherungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Unter diese faktischen Stromverbraucher fielen die Sicherheitsanlage und die Überwachungstechnik, sodass auch der insoweit anfallende Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommen werde. Sie, die Klägerin, habe als Betreiberin der Anlage auch im Interesse Dritter dafür Sorge zu tragen, den Solarpark effektiv einzuzäunen und zu überwachen, um den Zutritt unbefugter Personen und Tiere zu verhindern, welche sich dort erheblich verletzen könnten. Gleichzeitig habe sie für einen Schutz vor Diebstählen zu sorgen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Diese tatsächlichen Notwendigkeiten seien einer rechtlichen Notwendigkeit gleichzusetzen. Entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Energiesteuer-Richtlinie sei es maßgeblich, ob der verwendete Strom zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet werde. Diese Fähigkeit würde für sie, die Klägerin, nicht gegeben sein, wenn sie den Solarpark nicht entsprechend durch den Einsatz einer Sicherheitsanlage nebst Überwachungstechnik absichern würde. Das Sicherheitssystem habe neben dem Schutz des Eigentums insbesondere auch den Zweck, den Park, in dem alle Teile, so zum Beispiel im geerdeten Zustand auch die Modulgestelle, regulär oder im Fehlerfall, stromführend sein könnten, vor unbefugtem Betreten zu schützen und damit die Gefahr von Stromschlägen, die bei Gleichströmen noch kritischer sei als bei Wechselströmen, für diese abzuwenden. Ein unbefugtes Betreten müsse nicht zwingend in strafbarer Absicht gegeben sein. Hier könnten theoretisch auch spielende Kinder in Frage kommen. Durch die Überwachung mit dem Sicherheitssystem solle ein solches Betreten in jedem Fall erkannt werden. Die Überwachung erfolge dabei durch Zaunsensoren, die durch Mikrofondrähte die Bewegungen erkennen würden, einen stillen Alarm und Kameras auslösten, die an den Punkt fahren würden, von dem der Alarm ausgegangen sei und die Aufnahmen an die Sicherheitsfirma übertragen würden. Randnummer 7 Auch die Trafostation und das Umspannwerk fielen unter die Begünstigung. Die Transformations- und Umspannanlage sei dafür notwendig, um den nach der Umwandlung in den Wechselrichtern erzeugten Niederspannungs-Wechselstrom in Hochspannung zu transformieren, was für die Einspeisung in das öffentliche Netz zwingend notwendig sei. Erst durch diese Einspeisung entstehe aus dem in den Solarmodulen erzeugten und in den Wechselrichtern umgewandelten Strom ein gemäß § 5 Abs. 1 StromStG durch den Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zu entnehmender steuerpflichtiger Strom. Steuergegenstand sei gemäß § 1 Abs. 1 StromStG elektrischer Strom der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Aus dieser Bezugnahme auf den Zolltarif ergebe sich, dass es sich bei dem zu versteuernden Strom um eine Ware handle. Erst durch die tatsächliche Einspeisung und den Transport werde der produzierte Strom tatsächlich zu einer Ware, welche dann der Besteuerung unterliege. Damit gehöre der Strom, der für bzw. bei der Einspeisung in das öffentliche Netz verbraucht werde, (noch) zu dem Strom, der zur Stromerzeugung entnommen werde. Die Herstellung des Stroms sei erst in dem Moment abgeschlossen, in dem der Strom dem Endverbraucher tatsächlich zugänglich gemacht werde. Randnummer 8 Der Stromverbrauch in der Trafostation und im Umspannwerk gehöre ebenfalls zum Stromverbrauch, der bei der Stromerzeugung im technischen Sinn anfalle, da nur unter deren Zwischenschaltung der zuvor produzierte Strom seiner eigentlichen Bestimmung, nämlich dem Verbrauch durch den Endverbraucher, zugänglich gemacht werden könne. Der Trafostation und dem Umspannwerk komme eine im Hinblick auf die Stromerzeugung betriebsnotwendige Bedeutung zu. Sie seien für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Solaranlage zwingend erforderlich, da diese nur dann wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne, wenn der erzeugte Strom auch in das öffentliche Netz eingespeist werden könne. Sie, die Klägerin, müsse sich für die Einspeisung auch zwingend an die Vorgaben des Netzbetreibers hinsichtlich der Menge und Spannung des Stroms halten. Die Vorgaben der Netzanschlusszusage bestimmten detailliert nach den einzelnen Übergabepunkten die Menge und die Spannung, mit der der Strom in das Stromnetz eingespeist werden könne. Insoweit sei die Marktfähigkeit für die Klägerin abhängig von den Übergabepunkten und der Strommenge, die z.B. in das Mittelspannungsnetz (20 kV) oder in das Hochspannungsnetz (110 kV) eingespeist werden dürfe. Der Betreiber einer Solaranlage liefere auch nur dann Strom im Sinne des StromStG, wenn er diesen physisch ganz oder teilweise in das Netz der Allgemeinversorgung einspeise. Zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreiten Kosten müssten daher zwingend auch diejenigen gehören, die eine Einspeisung in das öffentliche Netz erst möglich machten. Insoweit könne die Klägerin das Herstellerprinzip des § 12 StromStV für sich in Anspruch nehmen, wonach Erzeugerbetriebe verbrauchsteuerpflichtige Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs in der Regel steuerfrei verwenden könnten, da bei einer Versteuerung (auch) des zur Stromerzeugung eingesetzten Stroms eine doppelte Besteuerung gegeben sein würde. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2015 in Gestalt des Bescheids vom 21.04.2016 sowie in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 02.05.2016 zu verpflichten, der Klägerin Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV für das Jahr 2013 wie beantragt zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Argumentation der Klägerin zur Stromsteuerbefreiung für die Sicherheitsanlage und Überwachungstechnik könne nicht gefolgt werden. Eine Neben- oder Hilfsanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 StromStV liege nicht vor. Sicherheits- und Überwachungsanlagen würden regelmäßig auch von anderen Unternehmen errichtet, unabhängig von deren Unternehmensgegenstand. Derartige Anlagen stellten kein Spezifikum von Solaranlagen dar. Vielmehr handle es sich um Anlagenteile allgemeiner Art, die nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung, sondern lediglich der Unterhaltung des Betriebs dienten (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20.06.2002 IV 173/00). Auch bei der Anlagenbetrachtung unter dem Aspekt der rechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Stromerzeugungsanlage würden solche Anlagenbestandteile ausscheiden, denen im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Die Stromverwendung müsse auf den besonderen betrieblichen Gegebenheiten der Anlage beruhen, d.h. den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 – VII R 73/10). Die Stromerzeugung sei zweifelsfrei auch ohne Sicherheitsanlage und Überwachungstechnik möglich. Für eine – über die in § 12 Abs. 1 StromStV eröffnete Möglichkeit der Anlagenzuordnung hinausgehende – Einbeziehung sämtlicher Stromverbraucher sei kein Raum. Randnummer 12 Der Beklagte verweist im Übrigen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf den in der Trafostation und in dem Umspannwerk entnommenen Strom vollumfänglich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016. Ausweislich des § 12 Abs. 1 StromStV solle gerade nicht die gesamte betriebliche Stromentnahme des Strom erzeugenden Unternehmens steuerfrei gestellt werden. Es werde darin ausschließlich auf die Strommenge abgestellt, die zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werde. Auf das Erlangen der tatsächlichen Wareneigenschaft des Endproduktes Strom komme es daher nicht an. Randnummer 13 Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Transformation der Spannung des durch die Klägerin erzeugten Stroms für die Einspeisung in das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers erforderlich sei. Diese führe jedoch nicht zu der Bewertung, dass die entsprechende Strommenge in der Neben- und Hilfsanlage einer Stromerzeugungseinheit zur Stromerzeugung im technischen Sinn entnommen worden sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV). Transformatoren seien keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit. Sie dienten u.a. dazu, den Strom von der Spannungsebene eines Generators für die Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz umzuwandeln, die Übertragungsspannung auf eine angemessene Verteilerebene umzuwandeln oder Netze unterschiedlicher Spannung zu verbinden. Strom, der in Verbindung mit dem Betrieb solcher Transformatoren entnommen werde, werde daher ausschließlich im Zusammenhang mit der Spannungsumwandlung von Strom und nicht zu dessen Erzeugung entnommen. Anders als im Fall der Wechselrichter sei die Stromerzeugung im Zeitpunkt der Umwandlung bereits abgeschlossen. Das mit der Produktion beabsichtigte Endprodukt (Wechselstrom oder Gleichstrom) sei bereits erzeugt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Hefter mit der Vorgangsakte RL 562/15 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV für das Jahr 2013 für weitere 56,892 MWh zu gewähren, da die Klägerin hierauf einen Anspruch hat. Der Ablehnungsbescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Bescheids vom 21.04.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2016 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte die begehrte Stromsteuerentlastung für die in der Transformations- und Umspannanlage verbrauchten Strommengen (nach den Angaben der Klägerin 56,892 MWh, die vom Beklagten nicht bestritten werden) versagt hat (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der verbleibenden Strommenge von 1,752 MWh für das Sicherheits- und Überwachungssystem – hat die Klage keinen Erfolg, da der Beklagte eine Stromsteuerentlastung insoweit zu Recht abgelehnt hat. Randnummer 16 1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der zur Stromer-zeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV). Randnummer 17 Der Wortlaut der Vorschrift, die eine nicht als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Neben- und Hilfsanlagen enthält, legt nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung steht. Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen hingegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 251, 563, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2016, 49). Hierzu gehören – wie der BFH entschieden hat – Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106). Anders ist dies wiederum bei der Verwendung von Strom für die Beleuchtung und Klimatisierung von Räumen, die vom Bedienungspersonal genutzt werden, wenn dies aus arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gründen zwingend erforderlich ist. Entscheidend ist dabei die Art der Tätigkeiten, die in den Arbeitsräumen ausgeführt werden. Der BFH hat daher die Steuerbefreiung auch für den Strom zur Beleuchtung und Klimatisierung der vom Bedienungspersonal genutzten Räume des Kesselhauses einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKV) gewährt und ist dabei davon ausgegangen, dass die MKV ohne die im Kesselhaus untergebrachten Schaltanlagen, die Warte, den Gleichrichterraum, den Batterieraum und den Relaisraum nicht betrieben werden könnte (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106). Randnummer 18 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.