2 Nr. 1 SGG bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, d. h. wenn die maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. (Rn.8) 2. Ob eine Gutschrift auch dann die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
SGB 2 mindert, wenn diese oder ein Teil davon vorher aus dem Regelsatz finanziert worden ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich diese Frage unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG beantworten lässt, BSG Urteil vom
den Regularien des § 22 SGB 2 auf ihn durchschlägt. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Monat der Rückzahlung minderten und nur Rückzahlungen außer Betracht blieben, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie bezögen. Die Rückzahlung des Gasabrechnungsguthabens stelle eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie sich auf Heizkosten beziehe. Sie betreffe insofern auch nicht Haushaltsenergie, weil sie sich auf Gas und nicht Strom beziehe. Die Rückzahlung sei am
dem es für die Leistungsberechnung auf die konkrete Mittelverfügbarkeit im jeweiligen Monat ankomme (BSG, Urteile vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn Randnummer 5
3 SGB II a. F. gilt: Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Randnummer 15 Diese Vorschrift ist mit § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum
dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht Randnummer 16 Das BSG hat dazu mit Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, Rdnrn. 11, 13 und 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 74 entschieden: Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hier entfallenden Arbeitslosengeld II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Arbeitslosengeld II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der
ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben
1 Satz 4 SGB II a. F. – ebenso nunmehr (seit 1. Januar 2011)
3 erster Halbsatz SGB II n. F. – werden ausschließlich die „Aufwendungen“ für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der „Aufwendungen“ für Unterkunft und Heizung
den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. als "angemessene Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut
nicht. Unter „Aufwendungen“ werden schon
dem allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden. Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte „Aufwendungen“ ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (Bundestag-Drucksache 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der
1 Satz 4 SGB II a. F. ansonsten unbeachtlich ist. Randnummer 17 Angesichts dieser Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass ein Heiz- und Betriebskostenguthaben den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung zwar nicht mit dem vollen Guthabenbetrag mindert, wenn die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil vom Leistungsträger übernommen worden waren. Mit diesem Urteil ist auch geklärt, dass § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II hinsichtlich des verbleibenden restlichen Guthabenbetrages Anwendung findet. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung auf dieses Urteil gestützt. Randnummer 18 Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, auf das die Klägerin Bezug nimmt, kommt in Anwendung dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 zum selben Ergebnis (Rdnrn. 22 und 23). Es meint jedoch (entgegen der Ansicht des BSG), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, auch wenn § 22 Abs. 3 SGB II a. F. ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10, S. 158) dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechen soll.
der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II heißt es: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4. Allerdings meint das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass gleichwohl eine Rechtsänderung mit § 22 Abs. 3 SGB II a. F. eingetreten sei, weil diese neue Vorschrift insofern einen abweichenden Wortlaut habe, als nur solche Rückzahlungen und Gutachten relevant seien, die dem „Bedarf“ (vorheriger Wortlaut: „Kosten“) für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien. Für den Bedarf seien aber
1 SGB II nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Bei einer bedarfsbezogenen Betrachtung müssten daher - anders als bei einer kostenbezogenen Betrachtung – diejenigen Leistungen außer Betracht bleiben, die als über den Bedarf hinausgehend angesehen worden seien. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen berücksichtigt mit seiner von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Auffassung jedoch nicht, dass mit der Neufassung des § 22 SGB II nicht nur § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II a. F., sondern auch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. einen abweichenden Wortlaut erhalten haben. Randnummer 19 Die bisherige Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (b. F.) lautete: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Neufassung lautet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10) heißt es auch zu § 22 Abs. 1 SGB II (S. 157): Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Recht. Randnummer 20 In § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. wurde der bisherige Wortlaut „Leistungen“ durch denselben, nunmehr ebenso in § 22 Abs. 3 SGB II a. F. benutzten, Begriff „Bedarfe“ ersetzt, um ersichtlich zu einer systematisch bereinigten Begriffsbestimmung zu gelangen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass es sich bei den „Leistungen“
1 Satz 1 SGB II b. F. und den „Kosten“
1 Satz 4 erster Halbsatz SGB II b. F. um Begriffspaare mit verschiedener Bedeutung gehandelt haben könnte. Bereits
dem vorangegangenen Recht waren nämlich für die „Leistungen“
1 Satz 1 SGB II b. F. ebenfalls nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Damit erweist sich die im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom
bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert. Dies ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe
zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf (Kosten der Haushaltsenergie oder) nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht. Randnummer 23 Der Gesetzgeber hat damit die nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Kosten für Haushaltsenergie in § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz erste Alternative SGB II gleichgestellt. Randnummer 24 Soweit die Klägerin meint, sie habe mehr vorausgezahlt, als der Gasversorger gefordert habe, so dass auch insoweit die Angelegenheit ihre grundsätzliche Bedeutung behalte, fehlt es an der (konkreten) Klärungsfähigkeit. Randnummer 25 Die (konkrete) Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die Vorinstanz alle Tatsachen, die eine Entscheidung über die Rechtsfrage ermöglichen, festgestellt hat. Die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung besitzt, hat nämlich auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen. (Denn) die Fehlerhaftigkeit tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz kann wiederum nur durch eine Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wobei von der Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen ist. Lediglich ausnahmsweise ist das Fehlen tatsächlicher Feststellungen unschädlich, nämlich dann, wenn eine Verfahrensrüge wegen einer abweichenden Rechtsauffassung der Vorinstanz ausscheidet, da in diesem Fall die (in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte) Sachverhaltsaufklärung deswegen unterblieben ist, weil die Vorinstanz die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat bzw. hätte (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 28, § 160 Rdnr. 9 f, § 160 a Rdnr. 14 j, jeweils m. w. N.). Randnummer 26 Eine entsprechende Feststellung, dass die Klägerin mehr vorauszahlte, als der Gasversorger forderte, hat das Sozialgericht schon nicht getroffen. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass
der Rechnung der Gasag vom
den §§ 7, 9 SGB II bestand,
Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Rdnr. 17, zitiert
juris). Wie das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, betrifft die Rückzahlung nicht die Haushaltsenergie, weil sie sich auf Gas und nicht auf Strom bezieht. Das genannte Urteil des BSG ist damit
der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht einschlägig gewesen, weil ein entsprechender Sachverhalt nicht vorlag. Dies schließt deswegen schon eine Abweichung von diesem Urteil durch das Sozialgericht aus. Randnummer 30 Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Randnummer 31 Die Klägerin trägt vor, das Sozialgericht habe nicht in den Blick genommen, welchem Zweck der Gasverbrauch gedient habe, so dass es übersehen habe, dass die Abrechnung des Gasversorgers auch Kosten für das Kochen und für die Warmwasserbereitung betreffe, und rügt insoweit eine unterlassene Sachverhaltsermittlung. Randnummer 32 Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 Satz 1 erster Halbsatz SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, liegt nicht vor. Randnummer 33 Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich
dem Streitgegenstand und bestimmt sich
dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, also entscheidungserheblich sind. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss nicht
Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten. Das Gericht muss bei der Ermittlung notwendig von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen. Es verletzt die Pflicht zur Sachaufklärung nur, wenn es Ermittlungen unterlässt, die es ausgehend von seiner Rechtsauffassung hätte anstellen, zu denen es sich somit hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 103 Rdnrn. 4, 4a und 5). Randnummer 34 Ausgehend davon hat das Sozialgericht eine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt, denn weder hat die Klägerin vorgetragen, die Gutschrift betreffe auch Kosten für das Kochen und die Warmwasserbereitung, noch ergibt sich solches aus den Verwaltungsakten. Randnummer 35 Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meint, hätte das Gericht darauf hingewiesen, dass eine solche Differenzierung (zwischen Heizkosten einerseits und Kosten für das Kochen und für die Warmwasserbereitung andererseits) nicht beabsichtigt sei, hätte die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Differenzierung hinweisen können. Randnummer 36 Das Sozialgericht hat einen dem rechtlichen Gehör genügenden Hinweis gegeben. Randnummer 37 Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist, ist
den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen. Randnummer 38 Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Dies betrifft auch Rechtsausführungen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, Rdnr. 7, zitiert
juris, abgedruckt in BVerfGE 84, 188) und / oder auf welche rechtlichen Gesichtspunkte (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, zitiert
juris, Rdnrn. 35, 36, abgedruckt in BVerfGE 86, 133) es für die Entscheidung ankommen kann. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kommt daher im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sache oder zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen -
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen ist, und dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, zitiert
juris, Rdnr. 36; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93, Rdnr. 52, zitiert
juris, abgedruckt in BVerfGE 96, 189; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, Rdnr. 14, zitiert
juris, abgedruckt in BVerfGE 108, 341). Randnummer 39 Ausgehend davon scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Angesichts des gerichtlichen Hinweises vom
weise im Schriftsatz des Beklagten vom 12.04.2017), wäre die Klage abzuweisen.“, woraus ersichtlich wird, dass das Sozialgericht das Guthaben von 381,28 Euro als Guthaben aus Heizkostenabrechnung angesehen hat, musste der Klägerin die nicht beabsichtigte Differenzierung des Sozialgerichts bekannt sein, so dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf eine solche Differenzierung hinzuweisen. Randnummer 40 Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 41 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt angesichts dessen nicht in Betracht. Randnummer 42
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint. Randnummer 43 Diese Voraussetzungen liegen, wie dargelegt, nicht vor. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Randnummer 45 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001336905
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.