weis - Vollbeweis: Fortbestehen einer HCV-Infektion - ausgeheilte Hepatitis-C-Erkrankung Orientierungssatz Ist das Fortbestehen einer HCV-Infektion nicht im Vollbeweis gesichert, so ist eine berufskrankheitsbedingte MdE ausgeschlossen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 7. Mai 2015, S 67 U 712/11, Urteil
gehend BSG,
Einholung der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom
einer subklinisch abgelaufenen Virushepatitis C-Erkrankung“ als BK 3101 an und lehnte die Gewährung einer Rente ab. Auf den gegen die Ablehnung der Rente gerichteten Widerspruch des Klägers vom
Einholung einer weiteren gewerbeärztlichen Stellungnahme vom
gutachten von PD Dr. F vom
weis von Eisen in den Kupfferschen Kernzellen). Hierzu hat der Kläger zur späteren Begutachtung im Klageverfahren einen Befundbericht mit gutachterlicher Stellungnahme des Instituts für Pathologie der C vom 06. Januar 2010 vorgelegt, wonach die vorliegenden Veränderungen der Leberbiopsie allesamt sehr gering ausgeprägt seien. Eine Leberepithelverfettung könne durchaus typisch sein bei einer HCV-Infektion, sei jedoch üblicherweise periportal lokalisiert. Hier stelle sich somit bei läppchenzentral betonter Leberepithelverfettung die Frage
einer medikamentös-toxischen oder nutritiv-toxischen zusätzlichen Schädigung. Auf Wunsch des Klägers holte die Beklagte ein
gutachten beim Internisten Dr. K vom
untersuchungen erforderlich. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. H vom 27. September 2010 ein. Dieser führte darin u.a. aus, dass beim Kläger eine chronische HCV-Infektion spätestens ab 1993 ausgeschlossen gewesen sei. Mit Sicherheit stünden die 2009 histologisch
gewiesenen Veränderungen in der Leber nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer HCV-Infektion. Der histologische Befund vom 15. Dezember 2009 mit einer geringen Leberzellverfettung mit geringer periportaler Entzündung, geringer portaler Fibrose sowie einem geringen
weis von Eisen in den Kupfferschen Sternzellen sei mit einer nichtalkoholischen (NASH) oder alkoholischen Steato-Hepatitis (ASH) vereinbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Enzymkonstellation mit überproportional hoher Gamma-GT. Die Fettstoffwechselstörung mit dem erhöhten Cholesterin sei zu berücksichtigen. Die Stellungnahme von Dr. K lasse eine Anamnese und einen klinischen Untersuchungsbefund vermissen. Es fehlten jegliche Angaben über mögliche Medikamenteneinnahmen und Alkoholkonsum. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02. November 2010 die Gewährung einer Rente wegen der BK-Folgen ab. Sie verwies auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04. November 2010, in welchem er u.a. ausführte, dass der histologische Leberbefund typisch für einen Zustand
Hepatitis C sei, auch wenn er teilweise mit einer NASH vereinbar sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Einholung von ärztlichen Befunden Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. Dieser hat das Gutachten vom 02. März 2013
einer Untersuchung des Klägers und aktueller Labordiagnostik am
weis von HCV-Antikörpern und HCV-RNS im Serum, werde als chronische HCV-Infektion definiert. Diese könne zu einer klinisch-chemischen und/ oder histologisch
weisbaren Leberschädigung unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch zu extrahepatischen Manifestationen führen, auch wenn eine charakteristische Symptomatik fehle und auch die Leberwerte normal seien.
allgemeiner Auffassung werde bei Patienten mit fehlendem
weis von HCV-RNS und positivem
weis von Anti-HCV von einer ausgeheilten HCV-Infektion ausgegangen. Bei einem fehlenden
weis von Anti-HCV und von HCV-RNS werde keine HCV-Infektion angenommen. So gesehen werde der Kläger zwar als ausgeheilt betrachtet,
jüngeren Studien und Forschungsergebnissen sei bei ihm unter Einbeziehung etwa der über viele Jahre hinweg auffälligen biochemischen Leberwerte (erhöhte ALAT und Gamma-GT) und der bioptischen, wenn auch minimalen histologischen Leberveränderungen von einer okkulten bzw. stillen HCV-Infektion auszugehen. Es sei daher auch überwiegend wahrscheinlich, dass die beim Kläger bestehende Hashimoto-Thyreoiditis, die bekanntlich überzufällig häufig mit einer HCV-Infektion assoziiert sei, ebenso wie die von ihm durchgehend bis jetzt von Anfang an geklagte abnorme Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, welche die am häufigsten geklagten Beschwerden von mit HCV infizierten Patienten darstellten, als extrahepatische Manifestationen seiner HCV-Infektion aufzufassen seien. Die BK-bedingte MdE betrage seit Januar 2001 und bis auf Weiteres 30 vH. Randnummer 6 Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom
weis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer solchen Infektion geblieben. Die Bemerkung von Prof. Dr. D, dass sich die Verfettung der Leberzellen sowie die entzündliche Infiltration und die minimale Fibrose letztlich im oberen Normbereich bewegten, sei kritisch zu sehen und abzulehnen. Hier liege selbstverständlich kein Normalbefund vor. In einer normalen Leber gebe es weder Entzündungsinfiltrate noch eine Fibrose. Die MdE sei bei einer chronischen HCV ohne Progression grundsätzlich auf 20 vH zu schätzen, beim Kläger aufgrund der abnormen Müdigkeit auf insgesamt 30 vH. Randnummer 8 Die Beklagte ist dem Gutachten mit einem Vermerk über eine beratungsärztliche Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin K vom 25. Oktober 2013, zu einem Telefonat mit Prof. Dr. R vom Nationalen Referenzzentrum für HCV vom 18. Oktober 2013 und unter Vorlage der S3-Leitlinie über Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der HCV-Infektion entgegen getreten. Die Arbeitsmedizinerin K hat u.a. auf den fehlenden
weis von HCV-Material bei den seit 1993 durchgeführten Blutuntersuchungen hingewiesen. Soweit hier einer möglichen okkulten HCV-Infektion
zugehen sei, wäre eine Untersuchung der PBMCs (mononukleäre Zellen des peripheren Blutes) auf HCV-RNA ratsam. Randnummer 9 Das SG hat sodann das schriftliche Sachverständigengutachten
Aktenlage des Chefarztes der Klinik für innere Medizin W Dr. S vom 20. März 2014 eingeholt. Eine okkulte HCV-Infektion könne zugunsten des Klägers allenfalls als Möglichkeit diskutiert, jedoch nicht
gewiesen werden. Eine okkulte HCV-Infektion als mögliche Verlaufsform einer chronischen Hepatitis C sei in Fachkreisen nicht allgemein anerkannt. Obwohl alle von Dr. B zitierten, insgesamt eher spärlichen Arbeiten zu dieser Verlaufsform zwischen 2004 und 2008 publiziert worden seien, sei diese Thematik in die noch aktuelle, im Januar 2010 publizierte Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten nicht aufgenommen worden. Gleiches gelte für die Leitlinien der American Association for the Study of Liver Diseases (ASSLD).
dem die Deutsche Leitlinie derzeit aktualisiert werde, sei über die Deutsche Leberstiftung angefragt worden, ob eine Berücksichtigung dieses Themas in der in diesem Jahr zu erwartenden Neufassung erfolgen werde. Hierzu sei eine Antwort von Prof. Dr. S, einem der führenden Autoren der Leitlinie, übermittelt worden, wonach das Thema okkulte Hepatitis C sicherlich nur am Rande, ggf. in den Erläuterungen aufgenommen werde. Eine chronisch-okkulte Form mit persistierender Replikation und möglichen langfristigen Leberschäden sei bisher nicht bekannt. Unbestritten, so Dr. S weiter, scheine zu sein, dass
klinischer und laborchemischer Ausheilung von HCV-Infektionen zumindest in einigen Fällen HCV-Genom noch im Lebergewebe sowie in manchen Fällen auch in Zellen des Lymphsystems im peripheren Blut mit hochempfindlichen Methoden
weisbar seien. Wie auch bei anderen Viren (Hepatitis B, Herpes) sei die Persistenz von Virusgenom jedoch nicht mit einer fortbestehenden klinisch relevanten Infektion gleichzusetzen. Selbst unter der Prämisse, dass beim Kläger eine HCV-Infektion okkult fortbestehe, sei durch diese keine relevante Leberschädigung hervorgerufen worden. Dabei sei retrospektiv durchaus zweifelhaft, ob der Kläger 1990/ 91 wirklich an einer Hepatitis C erkrankt gewesen sei. Die beim Kläger vorliegende Konstellation (positiver
weis an anti-HCV und HCV-RNA, bereits zwei Jahre später Hepatitis-C-Serologie inklusive anti-HCV im Screeningtest komplett negativ) sei, wenn ohne – damals häufige – Fehlbestimmung so zutreffend, sehr ungewöhnlich;
durchgemachter, aufgrund des zeitlichen Verlaufs schon als chronisch anzusehender HCV-Infektion blieben Hepatitis-C-Antikörper in aller Regel deutlich länger
weisbar. Dies hätte jedenfalls unter der Annahme einer fortbestehenden HCV-Infektion der Fall sein müssen. Davon abgesehen sei die vom Kläger beklagte Symptomatik (gelegentlicher Oberbauchdruck rechts, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, verminderte Leistungsfähigkeit, Abgeschlagenheit) zwar mit einer Virushepatitis vereinbar, gleichzeitig jedoch völlig unspezifisch und auch unabhängig von einer chronischen Lebererkrankung weit verbreitet, mithin vorliegend als BK-unabhängig zu bezeichnen. Die 2003 erstmals dokumentierte Autoimmunthyreoiditis Hashimoto sei nicht sehr aussagekräftig bzgl. einer okkulten HCV-Infektion, auch wenn diese mit einer gewissen Häufung im Zusammenhang mit HCV-Infektionen zu beobachten sei. Es handele sich allerdings um eine der häufigsten Schilddrüsenerkrankungen überhaupt, und deutlich mehr Patienten erkrankten an einer Hashimoto-Thyreoiditis ohne gleichzeitiges Vorliegen einer HCV-Infektion. Ferner werde durch die histologische Untersuchung der Leberbiopsie gerade keine chronische Hepatitis
gewiesen. Vielmehr hätten sich dort
Einschätzung von Prof. Dr. D gerade nur nicht-pathologische sog. Minimalveränderungen gezeigt. Ohne
weis von HCV-RNA entweder in den PBMC oder im Lebergewebe sei der
weis einer fortbestehenden (okkulten) HCV-Infektion nicht zu führen. Von alldem abgesehen reichten die histologisch
gewiesenen Minimalveränderungen für eine rentenberechtigende MdE von mehr als 10 vH nicht aus. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom
dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass gesundheitliche Folgen der beim Kläger anerkannten BK 3101 zu einer MdE von mindestens 20 vH geführt hätten. Hierfür sei auf die Ausführungen von Prof. Dr. H und Dr. F in deren auf Veranlassung der Beklagten erstatten Gutachten bzw. auf diejenigen von Dr. S in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten zu verweisen. Ihre Zusammenhangserwägungen stünden auf dem Boden der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, dass beim fehlenden
weis von HCV bzw. HCV-Antikörpern und einer Befundlage wie derjenigen des Klägers von einer vollständigen Elimination der HCV im Körper und damit auch einer Ausheilung der HCV-Erkrankung auszugehen sei. Dass alle herkömmlichen Untersuchungen bereits seit langem keine HCV im Körper des Klägers mehr hätten
weisen können, werde auch vom Kläger selbst und Dr. B in dessen schriftlichem Sachverständigengutachten eingeräumt. Dieser stelle auch nicht in Frage, dass
der herrschenden medizinischen Lehrmeinung von einer ausgeheilten Hepatitis-C-Erkrankung auszugehen sei. Selbst wenn man nun Dr. B folgen wolle und eine okkulte HCV-Erkrankung als mögliches Krankheitsbild ansähe, wäre eine solche im Fall des Klägers nicht bewiesen. Zutreffend wiesen die Beklagte und auch der Sachverständige Dr. S darauf hin, dass alle Studien, auf die sich der Kläger und Dr. B beriefen, eine okkulte HCV-Infektion trotz scheinbarer HCV-Elimination an den
weis von genetischem Virusmaterial (Virusgenomen), also HCV-RNA im Lebergewebe oder auch in bestimmten Blutzellen knüpften, beim Kläger aber genau dieser
weis nicht mehr geführt worden sei. Insbesondere seien entsprechende Untersuchungen anlässlich der Biopsie im Dezember 2009 nicht durchgeführt worden. Und bei den von Dr. B in Auftrag gegebenen Untersuchungen des noch vorhandenen Biopsiematerials habe ausweislich des Schreibens von Prof. Dr. D vom
Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung mit Wirkung ab dem 08. Februar 2010 eine Verletztenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 17 Der Senat hat Dr. B unter dem
weis einer okkulten Hepatitis C müsse im Prinzip der
weis des HCV-Genoms im Lebergewebe oder anderen Stellen erfolgen, wie es
der Definition des Krankheitsbilds erforderlich sei. Dieser
weis könne über eine erneute Leberbiopsie, möglichst in einem Hepatitis-C-Referenzzentrum gewonnen werden. Auch aus der Kumulation sämtlicher Befunde folge nicht die Gewissheit einer HCV-Infektion. Randnummer 19 Der Sachverständige Dr. B hat bereits zur mündlichen Verhandlung vom
weis in Leberzellen oder in peripheren mononukleären Blutzellen bei Abwesenheit blutserologischer Marker einer HCV-Infektion. Es sei bereits
gewiesen worden, dass die okkulte Hepatitis C ganz überwiegend eine milde Lebererkrankung induziert habe. Der Kläger sei bzgl. seiner Hepatitis C nie antiviral behandelt worden.
dem 2016 veröffentlichten Therapieteil der Leitlinie werde das abschließende Therapieansprechen durch eine Messung der HCV-RNA mindestens zwölf Wochen
Ende der antiviralen Therapie bestimmt und bei fehlendem
weis von einem dauerhaften virologischen Ansprechen (SVR) mit Eradikation der HCV-Infektion ausgegangen und seien spätere Rückfälle sehr selten. Dies sei widersprüchlich, weil bei einer Rückfälligkeit gerade nicht von SVR gesprochen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild einer okkulten Hepatitis C tauche in den Leitlinien nicht auf. Dr. B hat sodann die
der sog. Konsensuskonferenz der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und des Kompetenznetzes Hepatitis
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind insgesamt nicht erfüllt. Zwar liegt eine BK 3101 als Versicherungsfall i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB VII vor. Die beim Kläger festgestellten Funktionseinbußen und krankhaften Veränderungen „infolge“ der BK begründen jedoch keine rentenberechtigende MdE - mangels Stützrententatbestands - von mindestens 20 v.H. Es besteht bereits keine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der BK und beim Kläger anhaltenden Erkrankungen. Der Gesetzgeber bringt mit der wiederholten Formulierung „infolge“ – vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,
gewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang, der
der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob der Versicherungsfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache
der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 15). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je
Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und den Krankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 25 Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im
1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Maße überzeugt, dass beim Kläger infolge der von der Beklagten anerkannten BK überhaupt noch gesundheitliche Folgen fortbestehen. Insbesondere lässt sich eine okkulte HCV-Infektion nicht als BK-Folge annehmen. Eine solche ist bereits nicht im hierfür erforderlichen Vollbeweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesichert. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Die Forderung
einer Bestimmung von Anti-HCV im Serum oder HCV-RNA entspricht dem Stand des arbeitsmedizinischen Schrifttums (vgl. Merkblatt für die ärztliche Untersuchung 1.3, abgedruckt bei Mehrtens/ Brandenburg, BKV – Kommentar, Stand Februar 2017, M 3101). Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. B bereits in seinem im ausgangsgerichtlichen schriftlichen Sachverständigengutachten vom
allgemeiner Auffassung bei Patienten mit fehlendem
weis von HCV-RNS und positivem
weis von Anti-HCV von einer ausgeheilten HCV-Infektion ausgegangen und bei einem fehlenden
weis von Anti-HCV und von HCV-RNS keine HCV-Infektion angenommen wird, so gesehen der Kläger als ausgeheilt zu betrachten ist. Dr. B verweist in diesem Zusammenhang indes lediglich auf jüngere Studien und Forschungsergebnisse, wonach beim Kläger unter Einbeziehung etwa der über viele Jahre hinweg auffälligen biochemischen Leberwerte (erhöhte ALAT und Gamma-GT) und der bioptischen, wenn auch minimalen histologischen Leberveränderungen von einer okkulten bzw. stillen HCV-Infektion auszugehen sei. Dr. S spricht von der okkulten HCV-Infektion dementsprechend nur von einer diskutierten Möglichkeit einer Erkrankung und verweist darauf, dass das Krankheitsbild einer okkulten HCV-Infektion in die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten bislang keinen Eingang fand und eine Aufnahme seinem Kenntnisstand zufolge auch nicht beabsichtigt ist. Der Sachverständige Dr. B – vgl. seinen gutachterlichen Schriftsatz vom 08. November 2017 – bestätigt dies, auch wenn er die fehlende Berücksichtigung des Krankheitsbilds in den Leitlinien kritisiert. Randnummer 26 Selbst wenn man nun, dem Kläger und dem Sachverständigen Dr. B folgend, bei einer okkulten HCV-Infektion von einem medizinisch-wissenschaftlich etablierten Krankheitsbild ausgeht, lässt sich eine anhaltende (okkulte) HCV-Infektion unter Zugrundelegung der
der entsprechenden Studienlage anzulegenden Maßstäbe vorliegend nicht im hierfür erforderlichen Vollbeweis annehmen. Dr. B hat bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2013 selbst eingeräumt, dass mangels in Deutschland vorhandener hinreichend sensitiver Testmethoden beim Kläger der direkte Beweis einer permanenten HCV-Infektion nicht zu führen ist, so dass ihm, dem Sachverständigen, nur der
weis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer solchen Infektion geblieben ist. Dementsprechend bezeichnet es Dr. B auch nur – in einem für die richterliche Überzeugungsbildung erst recht nicht ausreichendem Maße - als überwiegend wahrscheinlich, dass die beim Kläger bestehende Hashimoto-Thyreoiditis, bekanntlich überzufällig häufig mit einer HCV-Infektion assoziiert, ebenso wie die von ihm durchgehend bis jetzt von Anfang an geklagte abnorme Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, welche die am häufigsten geklagten Beschwerden von mit HCV infizierten Patienten darstellten, als extrahepatische Manifestationen seiner HCV-Infektion aufzufassen sind. Abgesehen davon, dass Dr. S bei seiner Anhörung vom 09. November 2017
vollziehbar darauf verweist, dass die häufige Koinzidenz von HCV-Infektion und Hashimoto-Thyreoiditis auch darauf zurückzuführen ist, dass letztgenannte Erkrankung einfach überhaupt sehr häufig ist, reichen die vom Sachverständigen Dr. B angeführten Umstände für die Beweisführung nicht aus. Dr. B selbst weist wiederholt unter Bezugnahme auf die von ihm recherchierten Studien darauf hin, dass eine okkulte HCV-Infektion nur durch den
weis von HCV-Genom in den mononukleären Blutzellen oder im Lebergewebe zu sichern ist. Dies wird durch die Ausführungen von Dr. S etwa anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2017 bestätigt. Demgegenüber wurde ein solcher
weis beim Kläger unstreitig nie geführt. Dessen ungeachtet mit dem Kläger gleichwohl eine okkulte HCV-Infektion als bewiesen oder auch nur als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, überzeugt nicht einmal ansatzweise. Soweit Dr. B insofern auf die klinische Symptomatik, insbesondere die abnorme Müdigkeit und Konzentrationsschwäche des Klägers verweist, ist eine solche bereits nicht im Vollbeweis gesichert, sondern ist sie vom Sachverständigen allein
den anamnestischen Angaben des Klägers zugrunde gelegt worden, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 09. November 2017 glaubhaft bekundet, sich wegen seiner zur Zeit der Infektion mit dem HCV aufgetretenen Beschwerden (schnelle Erschöpfbarkeit, Müdigkeit etc.) zunächst gegen eine Tätigkeit im Klinikbetrieb entschieden zu haben. Jedoch hat er dann über viele Jahre als Anästhesist im Klinikbetrieb mit
tschichten und Wochenenddiensten bis 1998 vollschichtig, danach reduziert wegen teilweiser Freistellung als Mitglied der Mitarbeitervertretung gearbeitet. Auch wenn für den Kläger diese Tätigkeit subjektiv belastender war als für seine Kollegen, da er
seinen Angaben mehr mit Ermüdungserscheinungen zu kämpfen hatte, ist es für den Senat schlicht nicht
vollziehbar, wie sich die anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit als Anästhesist mit einer „abnormen“ Müdigkeit und Konzentrationsschwäche vereinbaren lässt. Davon abgesehen, eben hierauf verweisen die Sachverständigen Dr. S und selbst Dr. B in ihren Vernehmungen am
der sog. Konsensuskonferenz der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und des Kompetenznetzes Hepatitis
den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anerkennung von BK-Folgen geltenden Überzeugungsmaßstäben geforderte - Vollbeweis für das Vorliegen einer vom Kläger auf die BK 3101 zurückgeführten fortbestehenden HCV-Infektion auch unter Einbeziehung als erhöht interpretierter Gamma-GT- oder ALAT-Werte gerade nicht führen, zumal solche –
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S und auch Dr. Bs – gerade nicht für eine HCV-Infektion, sondern lediglich für ein unspezifisches, ggf. diagnostisch weiter aufzuklärendes Geschehen in der Leber kennzeichnend sind. Dementsprechend folgt der Senat den Erwägungen von Dr. S, wonach die klinischen Beschwerden des Klägers zwar zu einer HCV-Infektion passen, aber auch ganz andere Ursachen haben können, die – auch
Dr. B (vgl. sein Gutachten vom 02. März 2013) - minimalen histologischen Abweichungen und der erhöhte Gamma-GT-Wert ebenfalls keinen hinreichenden Schluss auf das Bestehen einer HCV-Infektion zulassen, so dass auch eine Gesamtschau sämtlicher Befunde nicht für den Vollbeweis für die vom Kläger behauptete Erkrankung ausreicht. Randnummer 27 Soweit
dem Beweisergebnis anhaltende Gesundheitsbeschwerden und darauf beruhende Funktionseinbußen insbesondere in Gestalt einer hierfür einzig in Betracht zu ziehenden okkulten Hepatitis C gerade nicht als BK-Folge plausibel zu machen sind, liegt auch nichts für eine rentenberechtigende MdE vor. Erst soweit sich die haftungsausfüllende Kausalität annehmen ließe, würde sich die Frage
der Bemessung der MdE stellen.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
E
teile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche
teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 28 Wenn nun
dem zuvor Gesagten das Fortbestehen einer HCV-Infektion nicht im Vollbeweis gesichert ist, besteht auch kein Raum für eine BK-bedingte MdE. Von daher weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass sich selbst unter Zugrundelegung einer okkulten HCV-Infektion die MdE-Bewertung des Sachverständigen Dr. B nicht erschließt. Er selbst weist wiederholt – vgl. etwa sein gutachterlicher Schriftsatz vom
wie vor nicht durch objektive Befunde gesicherte) abnorme Müdigkeit und Konzentrationsschwäche als HCV-induzierte klinische Ausprägung gesondert in Ansatz gebracht werden könnten, sondern von den Erfahrungswerten als abgegolten anzusehen wären (Schönberger et al., ebd., wonach die dort vorgenommene MdE-Einschätzung das aktuelle klinische Krankheitsbild mit umfasst). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 30 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds
2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001337623
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.