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VG Berlin 34. Kammer 34 K 1401.17 A Urteil Versäumung der Klagefrist bei Zustellung an die nicht im Ausländerzentralregister gespeicherte Adresse des

Obsah (4)§ 71a§ 74§ 60§ 134

Versäumung der Klagefrist bei Zustellung an die nicht im Ausländerzentralregister gespeicherte Adresse des Ausländers Leitsatz 1. Bei der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Adresse eines

§ 71aAbs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz – Asyl

G – sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bei der Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb einer Woche zu stellen.

§ 74Abs. 1, 1. Hs. Asyl

G beträgt in diesen Fällen auch die Klagefrist nur eine Woche. Randnummer 17 Die bei Gericht am

  1. September 2017 eingegangene Klage ist verfristet. Die Klagefrist war bereits am
  2. Juli 2017 abgelaufen. Zwar konnte der Bescheid dem Kläger am
  3. Juli 2017 nicht zugestellt werden, da er ausweislich der Postzustellungsurkunde vom selben Tag (Bl. 139 der Asylakte) – welcher gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 418 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt und deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat – unter der Anschrift Kö... nicht zu ermitteln war. Jedoch muss der asylbegehrende Ausländer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er – wie hier – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat; kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt nach Satz 4 der Norm die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Da sich das Datum der Aufgabe des Bescheids zur Post der Asylakte nicht entnehmen lässt, ist vorliegend auf das spätere Datum des erfolglosen Zustellversuchs abzustellen. Randnummer 18 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die neue Anschrift des Klägers (Ze...) zum Zeitpunkt des Versands des streitgegenständlichen Bescheids im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert war. Bei der dort gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um seine i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom
  4. Oktober 2017 (VG 34 L 1400.17 A, juris, Rn. 16 ff.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom
  5. August 2017 – VG 32 L 652.17 A –, juris Rn. 17 ff.; in dieselbe Richtung VG Leipzig, Beschluss vom
  6. Dezember 2017 – 6 L 1003/16.A –, juris Rn. 27; a.A. VG Aachen, Urteil vom
  7. Februar 2017 – 4 K 38/17.A –, juris Rn. 34 ff.). Randnummer 19 Die
  8. Kammer des Gerichts hat hierzu wie folgt ausgeführt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  9. August 2017, a.a.O., Rn. 17): Randnummer 20 „Eigene Ermittlungen hatte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon. Solche Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters. Insofern ist der Wortlaut des § 10 AsylG eindeutig. Der Gesetzgeber hat auch nicht den Umstand, dass er ab
  10. Februar 2016 für Asylverfahren „die Anschrift im Bundesgebiet“ in den Datenbestand des Ausländerzentralregisters aufgenommen und ab
  11. November 2016 zudem die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet hat (vgl. das Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG - vom
  12. September 1994 [BGBl. I 1994, 2265] und dort § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Art. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.d.F. des Art. 3 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom
  13. Februar 2016 [BGBl. I 130]), zum Anlass genommen, die Mitteilungspflichten der Asylbewerber im Asylverfahren zu modifizieren. Die im Datenaustauschverbesserungsgesetz gleichzeitig erfolgten Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 1 dieses Gesetzes betreffen ausschließlich andere, mit den Änderungen des Ausländerzentralregisters im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche. Auch die Gesetzesbegründung für die Einführung der Meldepflicht bezüglich der Wohnanschrift im Bundesgebiet zeigt nicht auf, dass die Asylantragsteller von dem Risiko einer nicht gemeldeten neuen Wohnanschrift entlastet werden sollten. Die Bestimmung dient danach der Verfahrensbeschleunigung und soll es den beteiligten Behörden ermöglichen, zu diesem Zweck Anschriften zu ermitteln: ‚Die in Absatz 2 Nummer 6 und 8 genannten Angaben dienen der Erleichterung der (kurzfristigen) Kontaktaufnahme. So können bei Anhörungen ausgefallene Termine anderweitig genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann unerwartet frei gewordene Plätze vergeben. Damit tragen diese Daten zur Beschleunigung der Verfahren bei (Bundestag Drucksache 18/7043 S. 42). Der Umstand, dass das Bundesamt Registerbehörde ist, bedeutet danach nicht, dass die Daten des Ausländerzentralregisters dort wie eingehende personenbezogene Umzugsmeldungen den einzelnen Verfahren bei jeder Änderung zugeordnet werden. Zudem ist das Bundesamt zwar Registerbehörde, letztendlich nutzt und verarbeitet aber das Bundesverwaltungsamt im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes die Daten (§ 1 AZRG), so dass diese dort anfallen.“ Randnummer 21 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an und verweist ergänzend auf Folgendes: Gegen eine Behandlung der im AZR gespeicherten Anschriften als unmittelbar dem Bundesamt mitgeteilt spricht auch die Systematik des Ausländerzentralregistergesetzes.

dessen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Daten des Betroffenen auf Ersuchen dem Bundesamt übermittelt und

dessen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Bundesamt zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – zugelassen werden. Die Erlangung der Kenntnis von einer bestimmten Adresse durch das Bundesamt setzt damit jeweils einen weiteren Schritt des Datenabrufs bzw. des Auskunftsersuchens durch die für den Einzelfall zuständige Außenstelle voraus. Zweck der Regelungen des § 10 AsylG ist aber, das Bundesamt von aktiven Ermittlungsschritten zu entlasten und das Verfahren zu beschleunigen. Dem würde eine Verpflichtung der Außenstelle, vor Versand von Bescheiden, Ladungen etc. auf das Ausländerzentralregister zuzugreifen, gerade nicht entsprechen. Randnummer 22 Für die Klage gilt auch nicht gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Die Kammer hält hierzu an der Rechtsprechung der Kammer und – bisher kammerübergreifend – des Verwaltungsgerichts Berlin fest (vgl. ausführlich, auch unter Berücksichtigung von und mit zutreffender Kritik an der anderslautenden Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris Rn. 24 ff: VG Berlin, Beschluss vom
  2. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; s.a. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  3. November 2017 – 1 LA 68/17 –, juris Rn. 5-15; VG Berlin,
  4. August 2017, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.Nachw.; VG Berlin, Beschluss vom
  5. Mai 2017 – VG 34 L 1031.17 A –; Beschluss vom
  6. Mai 2017 – 34 L 524.17 A –; Beschluss vom
  7. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A –, juris Rn. 7-18; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  8. November 2016 – 14a L 2496/16.A –, juris Rn. 20-22; VG Dresden, Beschluss vom
  9. Dezember 2016 – 11 K 2759/16.A –, juris Rn. 8-13; VG Berlin, Beschluss vom
  10. Dezember 2016 – 28 L 409.16 A –, juris Rn. 6 -20; VG Hamburg, Beschluss vom
  11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –, juris Rn. 10-14; VG München, Gerichtsbescheid vom
  12. Januar 2017 – M 7 K 16.50050 –, juris Rn. 18-20; VG Göttingen, Beschluss vom
  13. Januar 2017 – 3 B 90/17 –, juris Rn. 7-9; VG Berlin, Urteil vom
  14. Januar 2017 – 21 K 346.16 A –, juris Rn. 22 ). Das Gericht teilt nicht die Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ lege im Ergebnis zu Unrecht nah, dass Klage bzw. Antrag schriftlich erhoben werden müsse (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  15. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  16. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
  17. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris Rn. 47-58; offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  18. August 2017 – 13a ZB 17.30882 –, juris Rn. 3). Es überzeugt schon nicht, dass dem Verb „abfassen“ die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommen soll, insbesondere, da die Definition des Wortes im Duden wie folgt lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
  19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom
  20. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). Jedenfalls lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für eine Schriftform zu sorgen hätte. Denn auch mündlich zur Niederschrift erhobene Klagen oder Rechtschutzanträge werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  21. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Oldenburg, Beschluss vom
  22. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 –, juris Rn. 10). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig, auch wenn es im Einzelfall genügt, dass der Urkundsbeamte eine ggf. auch nur konkludente Äußerung in die deutsche Sprache überträgt (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
  23. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom
  24. November 2016, a.a.O., juris Rn. 16). Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem stattgebenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  25. Januar 2018 (2 BvR 80/18, juris Rn. 5 ff.), welches einen Gehörsverstoß in einem Fall annahm, in dem das Verwaltungsgericht die Frage der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen eines unanfechtbaren Beschlusses im Eilverfahren abweichend von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht hatte, ohne sich mit den seiner Rechtsauffassung entgegenstehenden oder diese in Frage stellenden Rechtsprechung in der Begründung seines Beschlusses auseinanderzusetzen oder diese überhaupt zu erwähnen. Die Frage der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ließ das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung offen. Randnummer 24
  26. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

§ 60Abs. 1 Vw

GO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 der Norm ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Antrag zu stellen, sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen und ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Fristversäumnis nahelegen würde. Insbesondere haben Asylantragsteller während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können und jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Die Mitteilung seiner Anschrift gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger jedoch versäumt. Dabei ist der Kläger auf die Zustellungsvorschriften gegen Empfangsbekenntnis in arabischer Sprache unter Belehrung über seine Pflichten und die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten umfassend hingewiesen worden (vgl. Bl. 7-17 der Asylakte). Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle des Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht mitzuteilen sind und dass die Übersendung von Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen immer an die zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgt. Er wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, dass die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnungswechsel erhebliche Folgen haben kann, darunter, dass Entscheidungen des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn der betreffende Kläger die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt. Randnummer 25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 26 III. Die Revision unter Übergehung der Berufung wird

§ 134Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO zugelassen, weil die Rechtsfragen der Folgen der Speicherung der Anschrift des Asylantragstellers im Ausländerzentralregister sowie der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung von den Gerichten unterschiedlich beantwortet werden und eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung besitzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001337635

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