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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat OVG 10 S 76.16 Beschluss Konkurrentenstreit: Beurteilungsmaßstab bei Notengleichheit aller Gesamt-

Konkurrentenstreit: Beurteilungsmaßstab bei Notengleichheit aller Gesamt- und Einzelnoten von 65 Bewerbern auf ein Beförderungsamt; Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit Orientierungssatz 1.

§ 2Abs.

4 Unterabs. 1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien) und mit einem Gesamturteil abzuschließen, das einer Beurteilungsnote auf einer sechsstufigen Notenskala zuzuordnen ist (Nr. 6 Satz 2,

§ 2Abs.

4 Unterabs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Innerhalb dieser sechsstufigen Skala für die Beurteilungsnote ist weiter nach drei Ausprägungsgraden zu differenzieren (

§ 2Abs.

4 Unterabs. 3 der Beurteilungsrichtlinien). Diese ausdifferenzierte Gesamtnote drückt aus, inwieweit die Leistung des beurteilten Beamten den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes entspricht, und berücksichtigt die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums (Nr. 6 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), was eine Höherwertigkeit der Tätigkeiten gegenüber dem Statusamt einschließt, etwa bei der „Berücksichtigung des geleisteten Schwierigkeitsgrades“ im Rahmen der Bewertung der Arbeitsergebnisse (vgl. Anlage 5 der Beurteilungsrichtlinien, unter „Arbeitsergebnisse“). Führt - wie hier - dieses am Statusamt orientierte und ausdifferenzierte Gesamturteil bei mehreren Beförderungsanwärtern mit dem gleichen Statusamt dazu, dass sie die gleiche Spitzennote in der gleichen Spitzenausprägung erreichen, so haben sie nach diesem Gesamturteil und bezogen auf ihr Statusamt die gleiche fachliche Leistung erbracht. Für die allein auf das nächsthöhere Statusamt bezogene Beförderung, die hier nicht mit der Vergabe eines ggf. bestimmte besondere Anforderungen stellenden konkreten (Beförderungs-)Dienstpostens verbunden ist, lässt sich diese in der Gesamtnote und ihrem Ausprägungsgrad ausgedrückte Leistungsgleichheit nicht durch Nuancen in der Formulierung der verbalen Gesamtwürdigung überspielen (zur nur im Ausnahmefall zulässigen Berücksichtigung von besonderen dienstpostenbezogenen Fähigkeiten bei der Vergabe eines konkreten Beförderungsdienstpostens vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 18 und 28, und vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 26 und 28). Das Gleiche gilt für die Prüfung von Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien, wenn - wie hier - mehrere Beförderungsanwärter in der Spitzengruppe nicht nur die gleiche höchste Gesamtnote in der gleichen höchsten Ausprägung, sondern auch bei jedem einzelnen Leistungskriterium jeweils die Spitzennote erhalten haben. Eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Leistungskriterien - etwa durch die in Worte gefasste Gesamtwürdigung - vermag in einer solchen Situation keine Rangfolge der Beförderungsanwärter zu begründen, da auch sie bei allen Bewerbern der Spitzengruppe zum gleichen Ergebnis führen muss. Ebenso wenig lässt sich durch Nuancen in der Formulierung der Erläuterung der jeweiligen Einzelnote die Leistungsgleichheit bei den Einzelkriterien überspielen. Randnummer 8 Die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene verbale Gesamtwürdigung (vgl.

, § 2 Abs. 4 Unterabs. 4) und die Erläuterungen der Einzelnote bei den Einzelmerkmalen (vgl.

, § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 Satz 3) dienen dazu, die Herleitung der jeweiligen Gesamt- bzw. Einzelnote zu dokumentieren und die jeweilige Note - z.B. für den Anfechtungsfall - zu begründen. Hingegen kennzeichnen sie nicht Leistungsunterschiede innerhalb des Einzelmerkmals im Verhältnis zu anderen gleichbenoteten Inhabern des gleichen Statusamtes. Eine Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien wäre unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2013, a.a.O., Rn. 47). Liegt - wie hier für die 65 Beförderungsanwärter der Spitzengruppe - bei den auf das Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilungen eine Notengleichheit aller Gesamt- und Einzelleistungen vor, so kann sich insoweit eine Reihung nur dann ergeben, wenn in einem Einzelfall die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung nicht von der verbalen Gesamtwürdigung oder die Einzelnote für ein Leistungsmerkmal nicht von der jeweiligen Erläuterung gedeckt ist. Einen solchen Beurteilungsfehler hat der Antragsteller indessen hier nicht substantiiert geltend gemacht. Substantiierte Einwände gegen die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beförderungskonkurrenten, insbesondere der Beigeladenen, legt der Antragsteller nicht dar. Allein mit dem Hinweis, dass den Beigeladenen in den Einzelmerkmalen und in der Gesamtbeurteilung Bestnoten zuerkannt worden sind, ohne dass sie eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit ausgeübt hätten wie der Antragsteller, legt er weder einen Widerspruch zwischen der konkreten Benotung und deren Begründung noch sonst eine Verletzung der Grenzen des dem jeweiligen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums dar. Insoweit steht dem Beschwerdevorbringen schon entgegen, dass nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auch die drei Beigeladenen jeweils eine höherwertige als die ihrem Statusamt entsprechende Tätigkeit ausüben (Verwaltungsakte Bl. 58 ff., 61 - Beigel. zu
  2. -, Bl. 69 ff., 72 - Beigel. zu
  3. - und Bl. 79 ff., 82 - Beigel. zu
  4. -). Unabhängig davon gibt es keinen Beurteilungsgrundsatz, nach dem Bestnoten nur bei einer höherwertigen und nicht auch bei Bestleistungen in einer dem Status entsprechenden Tätigkeit zuerkannt werden dürfen bzw. müssen. Konkrete Umstände dafür, dass den Beigeladenen in ihren dienstlichen Beurteilungen unter Verletzung der Grenzen des ihrem jeweiligen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums zu hohe Einzelnoten bei den Einzelmerkmalen oder zu hohe Gesamtnoten oder zu hohe Ausprägungsgrade in den Gesamtnoten zuerkannt worden sind, führt das Beschwerdevorbringen nicht an. Randnummer 9 Danach begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin infolge der Beurteilungsgleichheit aller 65 Beförderungsbewerber der Spitzengruppe nach dem Gesamtergebnis und der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen auf die Vorbeurteilungen zurückgreift. Dies entspricht § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV. Danach sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Der Rückgriff auf frühere dienstliche Beurteilungen ist zulässig, weil sie Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 37 m.w.N.). Keineswegs muss sich stattdessen „im Ergebnis … die Wahrnehmung eines höherwertigen Postens immer entscheidend in einem Beförderungsauswahlverfahren auswirken“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6). Vielmehr wäre es rechtlich bedenklich gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens abgestellt hätte, ohne die früheren dienstlichen Beurteilungen einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. November 2012, a.a.O.). Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Randnummer 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom
  7. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom
  8. Januar 2018 - OVG 10 S 7.17 -, juris Rn. 8). Randnummer 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338060

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