Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Palästinenser aus dem Libanon Orientierungssatz
(112)). Ernährungsunsicher sind insbesondere große Haushalte mit vielen Familienmitgliedern. Als Hauptgrund für die hohe Armut unter Palästinensern wird das geringe Einkommen und die hohe Arbeitslosigkeit gesehen. Die Arbeitslosenrate lag 2015 bei 23,2 % (im Vergleich zu 8 % in 2010, AUB/UNRWA, a.a.O., S. 86 unter Verweis auf die International Labour Organisation – ILO –). Randnummer 42 Für besonders bedürftige Haushalte stellt das UNRWA neben Schulen, medizinischer Versorgung, Infrastruktur- und Gefahrenabwehrleistungen auch soziale Leistungen zur Verfügung. So werden die bedürftigsten Haushalte vom UNRWA im Rahmen des sog. Social Safety Net (SSN)-Programms unterstützt. Die Leistungsbezieher erhalten vierteljährlich eine Kombination aus Nahrungsmitteln (Reis, Zucker, Milchpulver etc.) und Geldleistungen (10 US-Dollar pro Familienmitglied im Monat). Im Juli 2015 erhielten 15.971 Familien (61.524 Personen) SSN-Leistungen, was 33,5 % der palästinensischen Haushalte ausmacht. Weitere 6.500 Personen wurden als bedürftig eingestuft, aber nur auf die Warteliste aufgenommen, weil die finanziellen Mittel für deren Unterstützung fehlten (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 24, 132). Andere Hilfsorganisationen sind ebenfalls im Libanon für Palästinenser aktiv. So werden derzeit etwa mit drei Projekten der Organisation Terre des Hommes Italien 5050 Palästinenser in den Regionen Tyre und Saida mit Nahrung versorgt und Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen (vgl. OCHA, a.a.O., S. 2). Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund ist trotz der schwierigen Lebensbedingungen von Palästinensern, die die Kammer mit Besorgnis zur Kenntnis nimmt, dennoch davon auszugehen, dass es dem Kläger vor seiner Ausreise möglich war, seine existentiellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger zu der Gruppe derjenigen Palästinenser im Libanon zählt, für die die bestehenden Diskriminierungen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt und bei der medizinischen Versorgung dazu führen, dass sie – auch mit Hilfe des UNRWA – Schwierigkeiten haben, ihre elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu decken. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung abweichend von seinen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Libanon sei mittelmäßig gewesen. Sein Vater habe eine Arbeitsstelle als Schreiber gehabt und in dieser Funktion etwa Ärzten bei der Ausstellung von Rezepten assistiert. Damit habe er die Familie ernähren können. Auch wurde deutlich, dass die Unterkunft der Familie, mag sie auch beengt gewesen sein, gesichert war. Dass der Kläger von Ernährungsunsicherheit und extremer Armut bedroht war, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der vor seiner Ausreise einen weiterführenden Schulabschluss nach der 9. Klasse erworben hat und sich in einer Berufsausbildung befand, so dass er wenn nötig zum Familieneinkommen hätte beitragen können. 3. Randnummer 44 Der Kläger befand sich schließlich auch nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Lager Ain al-Hilweh und der Region Sidon in einer sehr unsicheren persönlichen Lage, die ihn zur Ausreise zwang. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in Ain al-Hilweh unmittelbar einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war (dazu a). Auch bestand eine solche erhebliche Gefahr nicht aufgrund der Auswirkungen des Syrienkonflikts auf den Libanon und insbesondere die Region Sidon (dazu b). Somit bedarf es keiner Klärung, ob die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich in einem anderen palästinensischen Flüchtlingslager oder außerhalb der Lager im Libanon hätte niederlassen können, was die Kammer für zweifelhaft hält (dazu c).
- a)Randnummer 45 Für den Kläger bestand in Ain al-Hilweh keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben durch die dort herrschende Gewalt. Zwar ist das Lager ein – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreier Raum, den die libanesischen Sicherheitskräfte nicht betreten und kontrollieren. Sie sichern nur die vier Hauptzugänge des Lagers (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, a.a.O., S. 12 f.; UNHCR, a.a.O., S. 22). Zuständig für die Sicherheit im Lager ist ein aus verschiedenen palästinensischen Gruppierungen gebildetes Sicherheitskommitee (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 17), dessen Funktionsfähigkeit immer wieder durch Konflikte zwischen den Gruppierungen beeinträchtigt wird (vgl. OCHA, a.a.O., S. 2). Um den libanesischen Sicherheitskräften zu entgehen, suchen insbesondere auch Kriminelle und islamistische Terroristen Zuflucht im Lager (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 18). Ein großer Unsicherheitsfaktor sind die immer wiederkehrenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen. Aus dem Jahr 2017 sind vier Vorfälle bekannt, bei denen insgesamt 19 Personen ums Leben kamen und 169 Personen verletzt wurden. Aus dem Jahr 2016 wird von Unruhen im Dezember berichtet, aufgrund derer das UNRWA mehrfach verschiedene Einrichtungen und insbesondere Schulen in dem Camp schließen musste. 2015 ereignete sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit sechs Toten und 70 Verletzten (vgl. OCHA, a.a.O., S. 1). Auch in den Jahren vor der Ausreise des Klägers kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: September 2013, S. 28). Randnummer 46 Dennoch hat der Kläger die Kammer nicht davon überzeugen können, dass er sich wegen dieser Konfliktlage in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, die ihn zur Ausreise zwang. Denn er selbst war nach seinen Angaben in keiner der politischen Gruppierungen Mitglied und daher nicht unmittelbar Teil dieser Auseinandersetzungen. Weiterhin ist den Erkenntnissen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in dem Flüchtlingslager Ain al-Hilweh gerade in Bezug auf Übergriffe radikaler Organisationen seit Dezember 2010 und damit lange vor der Ausreise des Klägers entspannt hatte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 – VG 34 K 172.11 A –, juris, Rn. 33). Das verbleibende Sicherheitsrisiko für Zivilisten ist nicht als hinreichend hoch anzusehen. Zwar scheinen bei den geschilderten Konflikten auch zum Teil Unbeteiligte ums Leben zu kommen, dabei handelt es sich aber noch um Einzelfälle und nicht um eine so große Zahl, dass davon auszugehen ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Lager konkret mit einer Gefahr für Leib oder Leben bedroht ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dahin konkretisiert, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen müsse (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris, Rn. 20). Dabei geht es davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f.). Auch wenn dieser Maßstab mit dem der „sehr unsicheren persönlichen Lage“ nicht identisch ist, so kann die genannte Rechtsprechung jedenfalls als Anhaltspunkt dienen. Ausgehend hiervon kann nach der Erkenntnislage nicht im Ansatz von einer ausreichenden Gefahrendichte ausgegangen werden.
- b)Randnummer 47 Auch bestand keine sehr unsichere persönliche Lage des Klägers aufgrund der Auswirkungen des Syrienkrieges auf die allgemeine Sicherheitslage in der Region um die Stadt Sidon und das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh. Zwar ist den aktuellen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise vom 23. Januar 2018) zu entnehmen, dass sich die Lage in Syrien negativ auf die Sicherheitslage im Libanon auswirkt. Berichtet wird von einer Reihe von Autobombenanschlägen zwischen September 2013 und Februar 2014 sowie Ende 2015, die sich meist gegen bestimmte konfessionelle Gruppen gerichtet hätten und bei denen es zu über 100 Toten gekommen sei. Es bestehe zwar ein „Risiko, auch als Unbeteiligter Opfer solcher Gewaltakte zu werden“. Anhaltspunkte für großflächige Gewalttaten in allen Landesteilen lassen sich dem jedoch nicht entnehmen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh und die Stadt Sidon im Südwesten des Libanon, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise lebte, wurde nicht von Raketenangriffen oder sonstigen Übergriffen aufgrund des syrischen Krieges berichtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 – VG 34 K 172.11 A –, juris, Rn. 50). Davon dass im Jahr 2013 bei Ausreise des Klägers im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorlag, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war und sich damit in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, kann vor dem Hintergrund der Quellen daher nicht ausgegangen werden.
- c)Randnummer 48 Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte den Kläger in ihrem Bescheid zu Recht darauf verwiesen hat, er hätte Ain al-Hilweh verlassen und sich an einem anderen Ort im Libanon niederlassen können. Hieran hat die Kammer vorliegend Zweifel, da der Kläger vor seiner Ausreise nicht über ein eigenes Einkommen verfügte, sondern von den Einkünften seines Vaters lebte und keine Verwandten in anderen Landesteilen hatte. Randnummer 49 Nach der Erkenntnislage können registrierte Palästinenser sich zwar grundsätzlich frei im Land bewegen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, a.a.O., S. 13; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 10; UNHCR, a.a.O., S. 4). Sie sind nicht verpflichtet, in einem der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager zu leben, sondern können sich auch außerhalb der Lager niederlassen. Die erforderliche Zustimmung zur Wohnsitzummeldung der zuständigen libanesischen Behörde wird in der Regel erteilt (vgl. UNHCR, a.a.O., S.4, US Department of State, Human Rights, a.a.O.). So leben derzeit mindestens 37 % der Palästinenser im Libanon außerhalb der Lager (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 9 [37 %]; Accord, Anfragenbeantwortung, a.a.O., S. 5 [38 %]; UNHCR, a.a.O., S. 6 [47%], Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9 [50 %]). Randnummer 50 Die tatsächliche Möglichkeit des Umzugs in einen Landesteil außerhalb der Lager dürfte jedoch entscheidend von den finanziellen Mitteln des Betroffenen abhängen. Nach Auskunft der australischen Regierung gilt im Libanon generell, dass Personen ohne wirtschaftliche Ressourcen oder Beziehungen kaum in einen anderen Landesteil umziehen können (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon vom 23. Oktober 2017., S. 27, Rn. 5.15 - 5.17). Vor allem seit die Lage auf dem Wohnungsmarkt durch die große Zahl von Zuwanderern aufgrund des Syrienkonflikts sehr angespannt ist, sind die Wohnraummieten für viele unerschwinglich hoch (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7). Für Palästinenser kommt das seit 2001 geltende Verbot, Wohnungs- und Grundstückseigentum zu erwerben, erschwerend hinzu. Außerdem haben sie aufgrund der Beschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung nur eingeschränkt die Möglichkeit, außerhalb der Lager ausreichend Geld zu verdienen. Auch können sie nur in unmittelbarer Nähe zu den Lagern die Leistungen des UNRWA in Anspruch nehmen, was ihre Bewegungsfreiheit ebenfalls faktisch einschränkt (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 10). Leistungen für Infrastruktur, Unterkunftssanierung etc. darf das UNRWA ferner nur innerhalb der Lager zur Verfügung stellen (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 126, 128). Aber auch der Umzug in ein anderes Lager scheint Palästinensern nur eingeschränkt möglich zu sein. Denn auch dies dürfte ausreichende finanzielle Mittel oder jedenfalls familiäre Beziehungen in dem betreffenden Lager voraussetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lager stark überfüllt sind. Trotz des erheblichen Bevölkerungswachstums (von ca. 3,3 % pro Jahr) und der Zuwanderung zahlreicher syrischer Palästinenser sind die zwölf Flüchtlingslager in ihrer Fläche überwiegend seit 1948 unverändert geblieben, da der libanesische Staat eine Ausweitung nicht zulässt. So leben etwa im Shatila Camp, das ursprünglich für 3.000 Menschen errichtet wurde, mittlerweile über 23.000 Personen (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7, Fn. 45). 4. Randnummer 51 Schließlich kann der Kläger auch keinen nachträglichen unfreiwilligen Wegfall des UNRWA-Schutzes geltend machen, weil ihm die Wiedereinreise in den Libanon verwehrt und er daher von einer als Verfolgung einzustufenden „Aussperrung“ betroffen wäre oder weil die UNRWA-Leistungen im Libanon zwischenzeitlich weggefallen wären. Randnummer 52 Zunächst ist bereits zweifelhaft, dass dem Kläger die Wiedereinreise in den Libanon tatsächlich verwehrt wäre. So wird teilweise berichtet, dass im Libanon registrierten Palästinensern die Wiedereinreise unabhängig von der Vorlage eines libanesischen Reisedokumentes für Palästinenser (sog. Document de Voyage) gestattet ist. Bei Ausreise ohne das Reisedokument droht danach jedoch aufgrund der illegalen Ausreise eine kurze Haftstrafe von bis zu drei Wochen und/oder eine Geldstrafe von 1250 – 7500 libanesische Pfund im Falle der Rückkehr (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 5). Nach anderer Quelle müssen Palästinenser zur Wiedereinreise vor der Ausreise ein Rückkehr- bzw. Wiedereinreisevisum beantragen (vgl. Accord, Anfragenbeantwortung, a.a.O., S. 2). Aber selbst wenn dem Kläger – wegen Fehlens eines Wiedereinreisevisums oder Nichtausstellung eines neuen Reisedokumentes durch die libanesische Botschaft – die Wiedereinreise in den Libanon unmöglich sein sollte, ist dennoch kein unfreiwilliger Verlust des UNRWA-Schutzes aus diesem Grund anzunehmen. Denn der Kläger hat diesen Umstand selbst und willentlich herbeigeführt, indem er freiwillig aus dem Libanon ausgereist ist mit dem Ziel, das Land dauerhaft zu verlassen. Dadurch sowie durch das Unterlassen der Beantragung eines Wiedereinreisevisums hat er den möglichen Verlust der im Libanon innegehabten Rechte selbst herbeigeführt (vgl. mit weiteren Nachweisen auch VG Berlin, Teilurteil vom 22. Juni 2017 – VG 34 K 254.13 A –, juris, Rn. 41 ff.). Randnummer 53 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon nicht mehr gerecht werden kann und dessen Schutz daher für den Kläger nicht länger besteht, weil der bisher größte Geldgeber, die USA, laut Presseberichten vom 16. Januar 2018 seine Zahlungen an das Hilfswerk um die Hälfte reduziert hat (vgl. etwa Zeit Online vom 16. Januar 2018, „USA halten Zahlungen an Palästinenser zurück“, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/nahostkonflikt-un-palaestinenserhilfswerk-usa-trump-israel). Denn elf Länder haben bereits angekündigt, jedenfalls vorübergehend, die fehlenden Zahlungen auszugleichen (vgl. Zeit Online vom 30. Januar 2018, „Elf Länder ziehen Zahlungen für Palästinenser nach US-Kürzungen vor“, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/un-hilfswerk-palaestinensische-fluechtlinge-unrwa-usa-zahlungsstopp). II. Randnummer 54 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Randnummer 55 Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Randnummer 56 Dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch droht ihm keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Insbesondere wurde, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Zwangsrekrutierung durch extremistisch-islamistische Gruppen zu befürchten hat. Eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers ist darüber hinaus nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen, da die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A –, juris, Rn. 54 m.w.N.). Randnummer 57 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen ebenfalls nicht vor. Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon nicht auszugehen ist (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – juris Rn. 18 ff.), ist jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers gegeben. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Sicherheitslage verwiesen werden, die sich nach den Erkenntnissen des Gerichts seit der Ausreise des Klägers 2013 nicht verschlechtert hat. Es kann nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt im Libanon und insbesondere der Region um die Stadt Sidon und das Lager Ain al-Hilweh derzeit ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 30). Da in der Person des Klägers keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, würde eine ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Person hier voraussetzen, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15/05 –, juris, Rn. 20). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f.). Dass das Risiko einer Verletzung oder Tötung für den Kläger höher ist, kann vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse nicht angenommen werden. III. Randnummer 58 Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind schließlich nicht festzustellen. Randnummer 59 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 sieht vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Randnummer 60 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei Rückkehr in den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder eine existenzgefährdende Lage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, weil sein Existenzminimum nicht gedeckt sein könnte. Denn es ist davon auszugehen, dass er wie bisher auf die Unterstützung seiner im Libanon lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann, wegen der Aufnahme im Haus der Familie keine Obdachlosigkeit zu befürchten hat und auch die UNRWA-Leistungen wieder in Anspruch nehmen kann. Ferner wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann voraussichtlich zukünftig selbst seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können, wenn auch auf niedrigem Niveau. Dabei dürfte ihm zugutekommen, dass er in Deutschland eine – fast abgeschlossene – Berufsausbildung als Friseur absolviert hat. Sonstige Umstände, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. IV. Randnummer 61 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Auch das in Ziffer 5 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3/17 –, juris, 1. Leitsatz und Rn. 71 f., wonach das Verbot nicht schon von Gesetzes wegen gilt) und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Auch ist es im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Beklagten nicht zu beanstanden, dass sie die Tatsache, dass eine verheiratete erwachsene Schwester, eine Tante und Cousins des Klägers in Deutschland leben, nicht als schutzwürdigen Belang angesehen hat, der eine kürzere Dauer bzw. einen Verzicht auf die Verhängung des Einreiseverbots rechtfertigen würde. Denn zwar sind die familiären Bindungen im Bundesgebiet bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen, es handelt es sich hier jedoch nicht um derart enge familiäre Beziehungen wie etwa zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern, die eine längerfristige Trennung der Betroffenen als besondere Härte erscheinen lassen. Dem Vortrag des Klägers ist hierzu auch nichts zu entnehmen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 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