Direktionsrecht - verantwortliche Elektrofachkraft - Weisung Leitsatz Der Arbeitgeber kann nach § 13 Abs. 2 ArbSchG eine zuverlässige und fachkundige Person nicht ohne deren Einverständnis damit beauf
§ 4BDSG Nr.
1, Rz. 12 f. m.w.N.). Die begehrte Feststellung ist vorliegend hinreichend bestimmt und geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen. Randnummer 23
- Zutreffend haben das erstinstanzliche Gericht und die Parteien darauf verwiesen, dass die Grundlage für die streitige einseitige Anordnung § 13 Abs. 2 ArbSchG ist. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Randnummer 24
- Zwar ist in § 13 Abs. 2 ArbSchG eine einvernehmliche Übertragung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nötig. Allerdings war eine der Beauftragungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 ArbSchG vergleichbare Vorschrift schon immer im Unfallverhütungsrecht enthalten, z. B. in § 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1). § 12 VBG 1 bestimmte Folgendes: Hat der Unternehmen ihm [dem Arbeitnehmer] hinsichtlich der Unfallverhütung obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterschreiben; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.“ § 13 der heute maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 hat einen vergleichbaren Wortlaut: „Der Unternehmer kann zuverlässigen fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen.“ Gefordert war damit immer das Einverständnis des Mitarbeiters, welches auch im vorliegenden Fall der Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG vorliegen muss (vgl. nur Koll, ArbSchG, § 13 Rz. 28; Kranig/Timm in Hauck, SGB VII, Lfg. 3/2014, K § 15 Anmerkung III 3 Rz. 26; Wilrich, NZA 2015, 1433, 1434 m.w.N. in Fussnote 10). Randnummer 25
- Dies korrespondiert mit der ständigen Rechtsprechung und der Meinung im Schrifttum zur Übertragung von Arbeitgeberaufgaben auf Arbeitnehmer: Randnummer 26 a. Gemäß § 98 SGB IX bestellt der Arbeitgeber einen Beauftragten, der ihn im Aufgabenbereich schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Die Bestellung erfolgt durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann die Übernahme des Auftrages verweigern, es sei denn, der Arbeitsvertrag verpflichtet ihn dazu (vgl. nur Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX,
- Aufl., § 98 Rz. 3; Bihr u.a./Hoff, SGB IX, § 98 Rz. 6; Müller-Wenner/Schom, SGB IX, Teil 2, § 98 Rz. 6, 11; LPK/Düwell, § 98 Rz. 6, 8). Randnummer 27 b. Gemäß § 55 Abs. 1 BImSchG hat der Betreiber (Arbeitgeber) den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Nach § 55 Abs. 2 BImSchG darf der Betreiber (Arbeitgeber) zum Bundesimmissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Immissionsschutzbeauftragte muss seine Zustimmung erteilen, jedenfalls wenn er Arbeitnehmer ist (vgl. nur BAG 22.07.1992 – 2 AZR 85/92 –
§ 58BIm
SchG Nr. 1, zu B III 2b der Gründe; nochmals ausdrücklich BAG 26.03.2009 – 2 AZR 633/07 –
, aaO., Nr. 2 Rz. 20 m.w.N.). Randnummer 28 c. Gemäß § 5 Abs. 1 ASiG hat der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit nach den im Gesetz genannten Kriterien Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Eine Bestellung kann dabei nicht gegen den Willen der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen, sondern bedarf deren Zustimmung (BAG 15.12.2009 – 9 AZR 769/08 – zitiert nach juris, Rz. 51 m.w.N.; LAG Berlin-Brandenburg 08.09.2017 – 2 Sa 556/17 – zu II 1b. der Gründe). Randnummer 29 d. Endlich ist nach § 4 f. Abs. 1 BDSG ein Beauftragter für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nach § 4 f. Abs. 2 BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Auch in diesem Bereich ist die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten zur Bestellung erforderlich (vgl. nur BAG 13.03.2007 – 9 AZR 612/05 –
§ 4f. BDSG).
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- Grund für dieses Einverständnis ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmeraufgaben übernimmt, sondern Arbeitgeberaufgaben, die ihn nach außen als Vertreter des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 OwiG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB haftbar machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 ArbSchG allein die Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungswidrigkeiten – und Straftatbestände. Während vor Inkrafttreten des § 13 ArbSchG Anordnungen der Aufsichtsbehörden nur gegenüber dem Arbeitgeber erlassen werden konnten und hierfür im Einzelfall festgestellt werden musste, welcher Rechtsträger für den betroffenen Betrieb und die dort Beschäftigten verantwortlich ist, erlaubt die eigenständige Verantwortlichkeit nunmehr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahrnehmen. Die Vorschrift dient damit „einem effektiven betrieblichen Arbeitsschutz, indem sie es den Behörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort treffen zu können“ (Bundestagsdrucksache 13/3540 Seite 19). Randnummer 31 Nach § 22 Abs. 3 S. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber „und die verantwortlichen Personen“ zu treffen haben. Der Vollzug derartiger Anordnungen ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 a ArbSchG bußgeldbewährt und im Falle der beharrlichen Wiederholung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (§ 26 Nr. 1 ArbSchG). Bezugspunkt der Verantwortlichkeit in § 13 ArbSchG ist die Frage, wer für die Aufsichtsbehörden „greifbar“ ist und als Adressat behördlicher Anordnungen in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG 23.06.2016 – 2 C 18/15 – Rz. 50 ff., zitiert nach juris m.w.N.). Randnummer 32
- Endlich sind die Aufgaben der VEFK auch nicht im Arbeitsvertrag des Klägers bereits enthalten. Randnummer 33 a. Aus dem Wortlaut des Vertrages ist dies nicht zu erkennen (vgl. den Vertrag in Kopie Bl. 14 ff. d.A.). Der Vertrag ist ein typischer Standardvertrag für den öffentlichen Dienst, der insbesondere durch die Bezugnahme auf den TVöD in § 2 geprägt wird. Randnummer 34 b. Unabhängig davon, dass die Tätigkeitsdarstellung und –bewertung (vgl. Bl. 17 ff. d.A. in Kopie) nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, ist auch dieser nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Aufgaben eines vom Arbeitgeber Beauftragten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG wahrzunehmen hat. Randnummer 35 c. Wie eine derartige Aufgabe zumindest in einer Stellenbeschreibung möglicherweise zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden könnte, zeigt dagegen die vom Kläger im Termin am 17.11.2017 eingereichte Stellenausschreibung für eine gesamtverantwortliche Elektrofachkraft, die nach Entgeltgruppe 12 TVöD, also eine Stufe höher als der Kläger, eingruppiert ist. Dort ist eindeutig geregelt, dass der dortige Stelleninhaber den Arbeitsschutz organisieren muss, Sonder- und Pflichtunterweisungen durchzuführen hat und Gefährdungsbeurteilungen, Arbeits- und Betriebsanweisungen erstellen und überprüfen muss. Als Qualifikation dafür ist fachlich die Bestellung und Berufserfahrung als VEFK gefordert. Randnummer 36 d. An all diesen Merkmalen fehlt es beim Arbeitsvertrag des Klägers. Eine ähnliche Stellenbeschreibung besteht für den Kläger unstreitig nicht (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017, Seite 2, Bl. 160 d.A.). Randnummer 37
- Es kommt damit schließlich nicht darauf an, ob die Weisung nicht auch unbillig deshalb sein könnte, weil der Kläger verantwortlich für den Arbeitsschutz als VEFK sein soll in einem Objekt des Bundesnachrichtendienstes, der sich vorbehält, die Elektrotechnik und die Elektrosicherheit selbst zu prüfen und dabei möglicherweise Veränderungen vornimmt, die der Kläger dann verantworten müsste, obwohl er dies nicht beeinflussen kann, wie dies in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 ebenfalls erörtert worden ist. III. Randnummer 38 Die Beklagte trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert. IV. Randnummer 39 Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Insbesondere bestand auch deshalb keine Veranlassung für eine Zulassung, weil das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 23.06.2016 das Einverständnis nicht gefordert hat. Zum einen ist dies dort schlicht nicht geprüft worden, zum anderen unterscheiden sich die Tätigkeiten eines Beamten und eines Arbeitnehmers. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338069