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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 103/17 WA Urteil Statusfeststellungsantrag - keine Sperrwirkung iS von § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 ein

Statusfeststellungsantrag - keine Sperrwirkung iS von § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 eines rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahrens Leitsatz Der Regelungsgehalt der Statusfeststellung nach § 7a Abs 1 SGB IV einerseits und die zeitlich beschränkte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI iVm § 6 Abs 1a S 1 SGB VI andererseits unterscheiden sich in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht erheblich voneinander; daher entfaltet das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs 1a S 1 SGB VI keine Sperrwirkung iS von § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Juni 2016, S 166 KR 264/16, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für den Kläger ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV durchzuführen hat. Randnummer 2 Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist Niederländer. Er war vom
  3. Oktober 2010 bis zum
  4. Januar 2015 für die f-w gGmbH, einen freien Träger der Eingliederungshilfe im Lande Berlin, als Sozialarbeiter tätig. In seiner Tätigkeit fungierte er als Betreuer im betreuten Einzelwohnen nach § 53 und 54 SGB XII bei insgesamt drei Klienten. Seine Tätigkeit umfasste 15 bis 20 Wochenstunden. Er erbrachte Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Randnummer 3 Mit der f-w gGmbH schloss der Kläger am
  5. Oktober 2010 einen „Honorarvertrag“. Diesen kündigte der freie Träger mit Schreiben vom
  6. Januar
  7. Die Kündigung focht der Kläger bei dem Arbeitsgericht Berlin an (20 Ca 2195/15). Randnummer 4 Auf Veranlassung der f-w gGmbH stellte der Kläger am
  8. Dezember 2010 bei der Beklagten einen „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber“ und erbat eine befristete Befreiung für Existenzgründer nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Das Antragsformular war nur oberflächlich und bruchstückhaft ausgefüllt; es fehlten jegliche Angaben zur Art und zum Inhalt der Tätigkeit. Mit Schreiben vom
  9. Mai 2011,
  10. Juni 2011 und
  11. September 2011 bat die Beklagte deshalb um weitere Angaben u.a. zum Einkommen und zum Beginn der behaupteten selbständigen Tätigkeit. Sämtliche Schreiben der Beklagten ließ der Kläger unbeantwortet. Randnummer 5 Mit einem ersten Bescheid vom
  12. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei ab dem
  13. Oktober 2010 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrages zu zahlen. Die Berechtigung zur Zahlung des halben Regelbeitrages bestehe längstens bis zum
  14. Dezember
  15. Randnummer 6 In einem zweiten Bescheid vom
  16. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei vom
  17. April 2012 bis zum
  18. Oktober 2013 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständiger mit einem Auftraggeber von der Rentenversicherungspflicht befreit. Er schulde einen Betrag in Höhe von 4.900,74 Euro. Randnummer 7 Mit einem dritten Bescheid vom
  19. Februar 2013, gegen den der Kläger – wie gegen die beiden vorangegangenen Bescheide – keinen Widerspruch einlegte, teilte die Beklagte ihm mit, er sei vom
  20. Oktober 2010 bis zum
  21. Oktober 2013 als Selbständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung erfolge, weil es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit um die erste bzw. zweite Existenzgründung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele. Der Bescheid ergehe aufgrund des Antrages vom
  22. Dezember 2010 und beziehe sich auf die selbständige Tätigkeit als Sozialarbeiter. Sämtliche Forderungsbescheide ab
  23. November 2011 sowie der Bescheid vom
  24. Juni 2012 würden zurückgenommen. Randnummer 8 Am
  25. Februar 2015 – also kurz nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die f-w gGmbH – stellte der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ in seiner Tätigkeit bei der f-w gGmbH in der Zeit vom
  26. Oktober 2010 bis zum
  27. Januar
  28. Er fügte Unterlagen bei, aus denen er ableitete, dass es sich bei der Tätigkeit um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  29. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Statusfeststellung nicht entsprochen werden könne. Es sei bereits über den sozialversicherungsrechtlichen Status in der zur beurteilenden Tätigkeit als Sozialarbeiter im betreuten Einzelwohnen entschieden worden; danach handele es sich um eine selbständige Tätigkeit. Ein Statusfeststellungsverfahren sei von der Beklagten daher nicht mehr durchzuführen. Randnummer 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom
  30. Januar 2016 zurück. Nach der Regelung in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei ein Statusfeststellungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet habe. Eine derartige Feststellung beinhalte auch die Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers über die Rentenversicherungspflicht als Selbständiger im Rahmen der §§ 2 und 4 SGB VI oder die Entscheidung über die Befreiung von dieser Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI, wenn diese Entscheidung das im Antragsverfahren aktuell zur Beurteilung gestellte Vertragsverhältnis erfasse. Für seine Tätigkeit bei der f-w gGmbH habe der Kläger bereits im Dezember 2010 eine Klärung beantragt. Die daraufhin getroffene Feststellung einer Selbständigkeit beinhalte die Feststellung des Nichtvorliegens einer Beschäftigung. Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens sei daher nicht mehr möglich. Randnummer 11 Mit der dagegen am
  31. Februar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, eine inhaltliche Bescheidung seines Statusfeststellungsantrages zu erreichen, weiter. Er hat wiederum Bezug auf sein Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren genommen und meint, die Beklagte sei zu einer inhaltlichen Bescheidung seines Antrages verpflichtet. Randnummer 12 Mit Gerichtsbescheid vom
  32. Juni 2016 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben, den Bescheid vom
  33. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. Januar 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Statusfeststellungsantrag vom
  35. Februar 2015 zu entscheiden. Randnummer 13 Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Anders als die Beklagte meine, stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet bzw. beendet habe. Mit dem Bescheid vom
  36. Februar 2013 sei nur entschieden worden, dass der Kläger in der Zeit vom
  37. Oktober 2010 bis zum
  38. Oktober 2013 von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber befreit sei. Ein „Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung“ sei insoweit gerade nicht durchgeführt worden. Zwar könne eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nur ergehen, wenn ein selbständig Tätiger betroffen sei. Dies stelle aber nur eine Vorfrage und nicht den Inhalt der Befreiungsentscheidung dar. Die Befreiungsentscheidung erstrecke sich nur darauf, dass in der Zeit ab dem
  39. Oktober 2010 und auch nur bis zum
  40. Oktober 2013 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erteilt werde. § 7 a SGB IV ermächtige dagegen nicht zur elementartigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Vielmehr habe die Beklagte auch eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen. Diese Entscheidung sei noch an keiner Stelle getroffen worden. Randnummer 14 Gegen den ihr am
  41. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am
  42. Juli 2016 Berufung eingelegt. Randnummer 15 Der Senat hat das Berufungsverfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom
  43. August 2016 im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht geführte Revisionsverfahren B 12 R 5/14 R zum Ruhen gebracht. Randnummer 16 Am
  44. März 2017 hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Im Raum stehe die Frage, ob von der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen sei, wenn bereits eine andere Stelle der Beklagten eine Entscheidung zur Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI getroffen habe. Die durch Bescheid vom
  45. Februar 2013 getroffene Entscheidung hindere die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Denn die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ziele zumindest mittelbar auf die Feststellung einer Beschäftigung. Damit entfalte das vormalige Verfahren Sperrwirkung. Die am
  46. Februar 2013 getroffene Entscheidung habe eine Statusentscheidung beinhaltet. Denn die positive Feststellung einer Selbständigkeit beinhalte die negative Feststellung einer Beschäftigung. Die Clearingstelle dürfe danach nicht erneut tätig werden. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  47. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
  48. November 2017 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger bei der Beklagten vorsorglich die Überprüfung des Bescheides vom
  49. Februar 2013 beantragt. Randnummer 24 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beiden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom
  50. November 2017 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen hat. Randnummer 26 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Entscheidung über den Statusfeststellungsantrag des Klägers verurteilt. Randnummer 27 Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund (Satz 3), und zwar auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (Abs. 2). Die Vorschrift räumt dem Antragsbefugten ein subjektives Recht auf eine Entscheidung über den Statusfeststellungsantrag ein. Randnummer 28 Diesen Anspruch auf eine Entscheidung zur Sache hat die Beklagte noch nicht erfüllt. Denn zu Unrecht beruft sie sich auf die in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelte Sperrwirkung eines anderweitigen Verfahrens auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status. Das für den Kläger durchgeführte und mit Bescheid vom
  51. Februar 2013 abgeschlossene Verfahren auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI stellt kein solches dar, das eine Sperrwirkung entfalten könnte. Randnummer 29 Sperrwirkung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entfalten jedenfalls Entscheidungen der Einzugsstelle über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 28h Abs. 2 SGB IV, des zuständigen Rentenversicherungsträgers anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV oder der Künstlersozialkasse, indem für den Auftragnehmer eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach § 1 KSVG festgestellt wird (vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
  52. Aufl. 2016, Rdnr. 16 zu § 7a SGB IV). Randnummer 30 Mit den genannten Verfahren ist das für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI durchzuführende Befreiungsverfahren nicht vergleichbar. Denn letzteres erstreckt sich nur auf einen Zeitraum von drei Jahren, betrifft nur die Sparte der gesetzlichen Rentenversicherung und entfaltet keine Bindungswirkung für die übrigen Sparten der Sozialversicherung. Es ist daher kein (universelles) „Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung“ im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Randnummer 31 Der Regelungsgehalt der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV einerseits und die zeitlich beschränkte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI andererseits sowie der damit einhergehende Prüfungsumfang und -inhalt unterscheiden sich in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht erheblich voneinander (vgl. Pietrek, a.a.O., Rdnr. 17; s.a. Bundessozialgericht, Beschluss vom
  53. September 2013, B 12 KR 87/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7). Es wäre daher verfehlt, dem rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahren eine Sperrwirkung im Sinne von § 7a Abs. 1 SGB IV zukommen zu lassen. Randnummer 32 Unabhängig davon darf dem konkreten für den Kläger durchgeführten rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahren auch aus einzelfallbezogenen Gründen keine Sperrwirkung nach § 7a Abs.1 SGB IV zukommen: Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom
  54. Februar 2013 nämlich alles andere als eine „Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV) vorgenommen, sondern die dreijährige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gleichsam blind erteilt, indem auf jede Prüfung des Einzelfalles – und hier insbesondere der Selbständigkeit des Klägers – verzichtet wurde. Warum der Bescheid vom
  55. Februar 2013 auf derart ungesicherter Tatsachengrundlage und ins Blaue hinein erging, erschließt sich umso weniger, als die Beklagte selbst in ihren Schreiben an den Kläger vom
  56. Mai 2011,
  57. Juni 2011 und
  58. September 2011 um weitere Sachaufklärung bemüht war; weil diese Schreiben sämtlich unbeantwortet gebliebenen sind, hätte der unsubstantiierte Befreiungsantrag vom
  59. Dezember 2010 abgelehnt werden müssen. Dem gleichwohl ergangenen Bescheid vom
  60. Februar 2013 Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren zukommen zulassen, verkehrte die Intention des Gesetzes geradezu in ihr Gegenteil. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338210

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