der VO (EU) 604/2013 nicht anwendbar. (Rn.23) Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
eigenen Angaben am
einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datei ergab sich am
1 der Dublin-III-Verordnung ersucht. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen habe, sei Italien ab dem
Italien überstellt worden. Daraufhin stellte das Bundesamt am
Italien an. Ferner befristete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Schweizer Behörden mit Schreiben vom
Juni 2016 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Randnummer 4 Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde zunächst wiederum erfolglos an die Adresse Fehrbelliner Platz 10 mit Zustellungsurkunde zugestellt.
einer daraufhin durchgeführten Einwohnermeldeanfrage zur Wohnanschrift des Klägers ging ihm der Bescheid am
geholt werden könne. Randnummer 12 Die Beklagte ist trotz rechtzeitiger Ladung zur mündlichen Verhandlung am
3 Dublin-III-VO wird das persönliche Gespräch zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO entschieden wird.
4 Dublin-III-Verordnung wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen im erforderlichen Fall einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Das persönliche Gespräch erfolgt
5 Dublin-III-VO unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es ist von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchzuführen.
6 Dublin-III-VO erstellt der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Randnummer 17 Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht
gekommen. Sie hat den Kläger zwar am
2 Dublin-III-VO darf auf das persönliche Gespräch nur verzichtet werden, wenn
dem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Danach muss aber der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit geben, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den
1 zuständigen Mitgliedstaates ergeht. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 21 Der Kläger war weder flüchtig noch hat er sachdienliche Angaben gemacht,
dem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat. Zwar wurden dem Kläger bei seiner Asylantragstellung am 28. Dezember 2015 Informationen
Er hat danach aber keinerlei sachdienliche Angaben gemacht und ihm wurde auch nicht Gelegenheit gegeben, zu der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Stellung zu nehmen. Insbesondere hat die Beklagte versäumt, dem Kläger die Mitteilung der Schweizer Behörden zur Zuständigkeit Italiens vorzuhalten, zu der er sich hätte einlassen können. Randnummer 22 Über den Wortlaut des Art. 5 Dublin-III-VO hinaus ist es
Auffassung der Kammer
dem Sinn und Zweck der Regelung unschädlich und steht der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht entgegen, wenn der Asylbewerber trotz einer rechtzeitigen Ladung zu einem persönlichen Gespräch unentschuldigt nicht erscheint und damit seinerseits das persönliche Gespräch nicht wahrnimmt. Dagegen stellt eine fehlerhafte Ladung zu einem persönlichen Gespräch einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der auch im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann. Randnummer 23 Abgesehen von den genannten Ausnahmen kann auf das persönliche Gespräch
VG Aachen, Beschluss vom
der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Randnummer 24 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (2 BvR 2013/16, juris) festgestellt, dass die Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin-III-VO sei
VfG stets unbeachtlich, unionsrechtlich ungeklärt und mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH fragwürdig sei. Diese Rechtsmeinung sei weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handele es sich um einen acte claire oder um einen acte éclairé. Unionsrechtlich spreche
der den Drittschutz von Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung stärkende Entscheidung vom 7. Juni 2016 (C–63/15) vielmehr manches dafür, dass das erstmals in der Dublin-III-Verordnung eingeführte obligatorische Gespräch mit dem Asylbewerber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides beachtlich sei. Denn in einem solchen Gespräch könnten sowohl die Voraussetzungen für die vorrangige Zuständigkeit
Dublin-III-VO als auch für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Die gegenteilige Auffassung,
der das fehlende persönliche Gespräch unbeachtlich sei und nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes führe, laufe Gefahr, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Dublin-III-VO in Frage zu stellen. Randnummer 25
Auffassung der Kammer ist ein Verstoß gegen Art. 5 der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung des achtzehnten Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO beachtlich. Danach sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden, um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz über die Anwendung dieser Verordnung und die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern. Randnummer 26 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16, juris) steht der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Mit dem Beschluss wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen steht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerreglung ergangenen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. In der Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf ab, ob eine umfassende gerichtliche Überprüfung es rechtfertigen kann, einen Anhörungsmangel
nationalem Recht für unbeachtlich zu erklären, soweit der Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen eröffnet ist (juris Rn. 45). Randnummer 27 Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das persönliche Gespräch dient nicht allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Sachaufklärung für eine sachgerechte Entscheidung des die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaates. Dieser soll durch das persönliche Gespräch feststellen, ob eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist und ob er von seinem Ermessen
Randnummer 28 Art. 5 der Dublin-III-VO ist als spezifisches Verfahrensrecht zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgestaltet. In der Regelung ist exakt geregelt, wann und in welcher Weise dieses Gespräch zu führen und wie es zu dokumentieren ist. Die in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen sprechen dafür, dass der Verordnungsgeber das Gespräch nur unter den dort genannten Voraussetzungen für entbehrlich hält. Es existiert auch kein allgemeiner europarechtlicher Rechtssatz, dass eine Verletzung eines Verfahrensrechts nur dann zur Nichtigerklärung führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Selbst wenn man einen solchen annähme, kann vorliegend gerade nicht ausgeschlossen werden, dass ohne die Verletzung des Verfahrensrechts eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn das Selbsteintrittsrecht des Mitgliedstaates
VG Dresden, Urteil vom
Erlass eines Überstellungsbescheides
holt und dann im Lichte dieser Anhörung an seiner Entscheidung festhält. Randnummer 30 Das persönliche Gespräch kann aber
den Vorgaben des Art. 5 der Dublin-III-VO nicht im gerichtlichen Verfahren
geholt werden. Das Verwaltungsgericht ist für das persönliche Gespräch nicht zuständig. Dies widerspräche schon dem Grundsatz der Gewaltenteilung, weil das Gericht die Entscheidung des Bundesamtes überprüft, aber Verfahrensfehler des Bundesamtes nicht im gerichtlichen Verfahren heilt. Das Gericht darf das Ermessen der Beklagten nicht selbst ausüben. Zudem fehlt es an prozessualen Regelungen, die Art. 5 Dublin-III-VO entsprechen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers steht im Ermessen des Gerichts (§ 95 Abs. 1 VwGO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
5 Abs. 5 Dublin-III-VO entgegen, wonach eine angemessene Vertraulichkeit für das persönliche Gespräch zu gewährleisten ist. Im Übrigen bleibt die Beklagte – wie auch im vorliegenden Fall – der mündlichen Verhandlung in der Regel fern, so dass schon deshalb die gebotene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht
geholt werden kann, selbst wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erschiene und befragt werden würde. Randnummer 31 Auf die datenschutzrechtlichen Fragen kommt es nicht an. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob das nicht unterzeichnete Übernahmeersuchen an Italien formell rechtmäßig ist. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und § 708, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338228
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