Einstweiliger Rechtschutz eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft für 420 Flüchtlinge Leitsatz 1. Zum Einfügen einer Flüchtlingsunterkunft für 420 Flüchtlinge d
§ 246Abs. 10 Bau
GB) in modularer Bauweise verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden, denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ). Randnummer 17 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin befindet sich das Baugrundstück nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet. Zum einen ist das Gebiet zwischen Seehausener Straße, Pablo-Picasso-Straße, Falkenberger Straße und Vincent-van-Gogh- Straße infolge des vom Gebäude der Antragstellerin 370 m entfernten, in das Gebiet eingebetteten Einkaufszentrums mit einem Penny-Supermarkt-Discounter, einem Rewe-Supermarkt und einem Rossmann-Drogeriemarkt als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zu klassifizieren. Zum andern hat das Baugrundstück an diesem architektonisch in Form eines Kleeblatts klar gegliederten Bereich nicht Teil. Es liegt zwar im Innenbereich. Der dabei erforderliche Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn und soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, wobei die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Zusammenhang (noch) angehören muss. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (st. Rspr.). Das Baugrundstück gehört hier noch zum Innenbereich, da nach der Verkehrsauffassung erst der Bebauungszusammenhang an der S-Bahnstrecke endet. Bestimmte Geländebesonderheiten (Einschnitte, Wasserläufe) oder eine Straße oder ein Weg können es im Einzelfall rechtfertigen können, dem Bebauungszusammenhang ausnahmsweise noch weitere Flächen zuzuordnen (st. Rspr.). Dies ist hier aufgrund der geringen Größe der Fläche eindeutig der Fall. Damit wird das Baugrundstück zwar durch die in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet vorhandene Wohnbebauung wesentlich geprägt. Der Antragsgegner hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass auch die in dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe, insbesondere die vom Baugrundstück 270 m entfernt Wäscherei in der Pablo-Picasso-Straße 4...... und die etwa ebenfalls 270 m entfernte Hundeschule in der Seehausener Str. 5......das Baugrundstück prägen. Damit handelt liegt das Baugrundstück in einem anderen Baugebiet als das Grundstück der Antragstellerin. Für das unbebaute, 12.771 qm große Baugrundstück selbst lässt sich aufgrund der Prägung durch Wohnen und Gewerbe und mangels Vorhandenseins weiterer prägender Bebauung kein klarer Gebietscharakter erkennen, damit liegt es in einer Gemengelage. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin kann damit nicht verletzt sein. Randnummer 18 Das Vorhaben fügt sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, so dass das im Gebot des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein kann. Das Vorhaben Errichtung einer Flüchtlings- bzw. Gemeinschaftsunterkunft – das eine eigenständige Nutzungsart darstellt (
§ 246Abs. 10 Bau
GB; Kammer, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ) - überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Nutzungsrahmen, weil eine derartige Nutzungsart in der näheren Umgebung bislang nicht vorhanden ist. Die Feststellung einer Rahmenüberschreitung erschöpft jedoch die Möglichkeiten des „Einfügens" nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet sind, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom
- Mai 1978 – IV C 9.77 - E 55, 369 <387>). Das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen ist mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht identisch, sondern stellt geringere Anforderungen (BVerwG, Urteil vom
- September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn.23). Es genügt, wenn das Vorhaben im oben genannten Sinne „Unruhe stiftet“ und so ein Planungsbedürfnis auslöst. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Vorhaben ist mithin nicht erforderlich; umgekehrt setzt die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes allerdings voraus, dass sich das Vorhaben objektivrechtlich nicht einfügt. Randnummer 19 Die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem vorliegenden Grundstück verschlechtert, stört oder belastet die vorgegebene Situation im planungsrechtlichen (!) Sinn nicht. Städtebaulich gesehen befindet sich das über einen Hektar große Baugrundstück wie ausgeführt in einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Mit einer das Wohnen nicht wesentlich störenden Nutzung (
§ 6Abs. 1 Bau
NVO) musste daher an dieser Stelle gerechnet werden. Nach der Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei Flüchtlingsunterkünften zwar nicht um Wohnnutzung, aber um eine wohnähnliche Nutzung, die in Wohngebieten regelmäßig im Wege einer Befreiung realisiert werden kann (Kammer, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris). Wie ausgeführt liegt das Baugrundstück jedoch nicht in einem Wohngebiet, sondern grenzt an dieses an. Insofern mussten die Bewohner des Wohngebiets ohnehin damit rechnen dass eine Nicht-Wohnnutzung an dieser Stelle realisiert wird. Die Situation wird auch planungsrechtlich nicht in Bewegung gebracht und es entsteht kein Planungsbedürfnis, weil sich das Baugrundstück zwischen dem eindeutigen faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, und dem östlich liegenden Gewerbegebiet befindet. Soweit die Bewohner der Kleeblattsiedlung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben, sie befürchteten durch die Ansiedlung weiterer 420 Flüchtlinge in ihrem ohnehin schon sozial eher schwachen Kiez und im Hinblick auf die in der weiteren Umgebung befindlichen zwei weiteren Flüchtlingsunterkünfte eine zusätzliche Belastung, ist dies nachvollziehbar. Planungsrechtlich kann dem jedoch nicht mithilfe einer Versagung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen werden. Eventuell müssen im laufenden Betrieb dem Heimbetreiber Auflagen erteilt werden. Ob es derartige Auflagen planungsrechtlich rechtfertigende Beschwerden der Anwohnerschaft gibt, wird nach Inbetriebnahme der Anlage im laufenden Klageverfahren VG 13 K 533.17 zu prüfen sein. Da sich das Vorhaben mithin der Art der Nutzung nach einfügt, kann auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein. Randnummer 20 Das Bauvorhaben verstößt auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann dabei auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO – Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, Zahl der Vollgeschosse, und Höhe der baulichen Anlagen – wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlichen Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Dabei kann die vorhandene Bebauung eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden kann. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau, dabei ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom
- März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 <278 f>; BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2011 - 4 B 4.11 – BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2016 – 4 C 7.15 -). Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2016 – 4 C 7.15 -). Randnummer 21 Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich seiner Grundfläche in die nähere Umgebung ein, da das Grundstück durch die umfangreicheren Gebäudekörper der angrenzenden Siedlung geprägt wird. Auch im Hinblick auf die Geschosszahl und die absolute Höhe fügt sich das Vorhaben ein. Das Vorhaben weist zwar ein Geschoss mehr auf als das Gebäude der Antragstellerin. Mit 18,5 m überragt es das 17,10 m hohe Haus der Antragstellerin auch geringfügig. Von der Pablo-Picasso-Straße aus ist, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, der Höhenunterschied nur bei genauer Betrachtung wahrnehmbar und fällt bei den in der näheren Umgebung vorhandenen Kubaturen nicht ins Gewicht. Randnummer 22 Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung auch nicht deshalb ausnahmsweise nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht auf das Wohngebäude der Antragstellerin vermissen lässt. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (st. Rspr.). Randnummer 23 Dass das Bauvorhaben die bislang gegebene ungestörte Aussicht über den S-Bahn Gleiskörper hinaus auf die Stadtlandschaft beeinträchtigt, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht vom Gebot der Rücksichtnahme umfasst. Ein Verstoß im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie den erforderlichen Sozialabstand der Wohnung der Antragstellerin ist angesichts des Abstandes der Gebäude und des Umstandes, dass die Abstandsflächen ausweislich des Lageplans mehr als eingehalten werden, fernliegend; damit sind zugleich die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Randnummer 24 Das Bauvorhaben verstößt auch nicht wegen des von ihm ausgelösten Autoverkehrs gegen das Rücksichtnahmegebot, denn die Flüchtlinge selbst werden keine Autos nutzen und die Betreuer werden außer mit dem Auto auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und abreisen. Dass der Fußgängerverkehr der Flüchtlinge wohl insbesondere zur nahegelegenen S-Bahnstation Hohenschönhausen die Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigt, hat diese nicht konkret und nachvollziehbar dargetan und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Fußgänger werden vom Flüchtlingsheim über den dem Gebäude der Antragstellerin gegenüberliegenden Bürgersteig der Seehausener Straße und dann über die Pablo-Picasso-Straße zum nahegelegenen S-Bahnhof gelangen. Die Straßen einschließlich der Bürgersteige verfügen über einen ausreichenden Querschnitt um den zusätzlichen Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Randnummer 25 Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich auch nicht infolge der von der geplanten baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit sie über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen (s.o.) hinausgehen. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in der Unterkunft untergebrachten Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht gelöst, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden (Kammer, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris). Randnummer 26 Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch einen Abweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338660