Büro eines ambulanten Pflegedienstes im reinen Wohngebiet Leitsatz Das Büro eines ambulanten Pflegedienstes, das ausschließlich zu Verwaltungszwecken genutzt wird, ist keine in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 9. Dezember 2014, 4 K 2039/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das dem Kläger am 9. Dezember 2014 und dem Beigeladenen am 6. Dezember 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. August 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Randnummer 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des mit der Villa M... sowie einer Remise bestandenen Grundstücks K... in K... (Flurstücke 2...der Flur 1..., Gemarkung K...). Der Kläger bewohnt das südlich daran angrenzende Grundstück M... (Flurstück 2... der Flur 1..., Gemarkung K...). Im Grundbuch des von ihm bewohnten Grundstücks sind zu Gunsten des Klägers und Frau N... ein unbeschränkter Nießbrauch und eine bedingte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung eingetragen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans K... der Gemeinde K..., der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Randnummer 3 Die Nutzung des Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen stellt sich wie folgt dar: Die Villa M... beherbergt ein Seniorenwohnprojekt. Von Juli 2010 bis August 2015 wurde dieses Projekt von der K...GmbH betrieben, die die Villa gemietet hatte. Im September 2015 übernahm der Beigeladene selbst die Vermietung an die Bewohner. In der Villa können bis zu 11 Personen wohnen; derzeit ist sie voll vermietet. Räumlichkeiten für Pflegepersonal sind dort nicht vorgesehen. Die Remise hatte von Juli 2010 bis August 2015 zunächst die S... GmbH, ein ambulanter Pflegedienst, dessen Geschäftsführerin auch Geschäftsführerin der K...GmbH war, als Büro angemietet. Dieser Pflegedienst, der insgesamt über 15 Mitarbeiter verfügte, pflegte unter anderem pflegebedürftige Bewohner in der Villa M.... In den Jahren 2013/2014 waren dies vier bis fünf Personen von insgesamt 40 bis 50 durch den Pflegedienst betreuten Patienten. Hierfür wurden vier der Mitarbeiter eingesetzt. Zwei weitere Mitarbeiter des Pflegedienstes waren zugleich für die Leitung der Villa M... zuständig. Seit September 2015 wird der in der Remise ansässige ambulante Pflegedienst von der neu gegründeten P... GmbH betrieben. Jeder der Bewohner der Villa M... hat mit diesem Pflegedienst einen individuellen Pflegevertrag abgeschlossen. Aktuell erzielt der Pflegedienst mit den Bewohnern der Villa ein Drittel seines Gesamtumsatzes. Randnummer 4 Im Juni 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung der Villa...zu einem Wohnhaus für eine Seniorengemeinschaft. Im August 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine nachträgliche Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung der Remise als Büro für Verwaltungszwecke und Aufenthaltsraum für Verwaltungsangestellte der Villa M..., die Errichtung einer Terrasse auf dem Flachdach und die Änderung einer Dachgaube. Laut Betriebsbeschreibung und zusätzlichen Angaben vom 25. April 2010 wurde das Wohnprojekt selbst verwaltet, es gab keine Angestellten und keinen bzw. kaum Besucherverkehr. Einen gegen diese Baugenehmigung eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Randnummer 5 Der Beigeladene beantragte im Juli 2011 eine weitere Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Büroräume in der Remise für die Verwaltung eines ambulanten Pflegedienstes. In der Betriebsbeschreibung wird unter „Art des Betriebes oder der Anlage“ angegeben: „Reine Büronutzung eines ambulant tätigen Pflegedienstes, der sowohl das Seniorenwohnprojekt im Hauptgebäude verwaltet wie auch die ambulante Pflege im Ort K... administrativ betreut. Es werden in der Remise keinerlei Pflegeleistungen erbracht.“ Unter „Betriebszeiten“ findet sich die Angabe: „an Werktagen von 8 bis 18 Uhr, Zahl der Schichten: 1“. Zur Zahl der Beschäftigten wird angegeben, dass sowohl im bestehenden Betrieb als auch nach Durchführung des Vorhabens zwei Personen über 18 Jahre beschäftigt sind. Im Erdgeschoss der Remise befinden sich zwei Abstellräume sowie eine Küche mit zwei Pausenplätzen, im Obergeschoss ein Büroraum (18,3 m²,) ein Besprechungsraum (17,89 m²), ein Badezimmer sowie eine Terrasse, im Dachgeschoss ein nicht als Aufenthaltsraum zugelassener Raum. Nachdem die Gemeinde K... ihr Einvernehmen erteilt hatte, erteilte der Beklagte unter dem 22. August 2011 die beantragte Baugenehmigung. Randnummer 6 Der Kläger legte am 21. September 2011 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Nutzung der Remise als Büro für einen ambulanten Pflegedienst im reinen Wohngebiet unzulässig sei. Es handele sich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, da in der Remise keinerlei Pflegeleistungen erbracht würden. Die Nutzung der Villa M... sei hiervon strikt zu trennen. Die Räume in der Remise dienten auch nicht der Berufsausübung des Pflegepersonals in der Villa, sondern ausschließlich der Verwaltung des ambulanten Pflegedienstes. Randnummer 7 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2012 zurück. Der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart sei nicht verletzt. Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes seien als soziale Anlagen in einem reinen Wohngebiet jedenfalls dann zulässig, wenn die Pflegeleistung nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werde. So liege der Fall hier, denn die S... betreibe in der Villa M... ein Seniorenwohnprojekt und darüber hinaus einen ambulanten Pflegedienst. Die hierfür erforderliche administrative Bürotätigkeit werde in der Remise erbracht. Randnummer 8 Der Kläger hat am 14. September 2012 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Kläger am 9. Dezember 2014 zugestelltem Urteil abgewiesen hat. Zur Begründung hat es unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid ausgeführt: Die Nutzungsänderung der Büroräume in der Remise für die Verwaltung eines Pflegedienstes stehe im Einklang mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes in dem Bebauungsplan K.... Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dienten reine Wohngebiete dem Wohnen. Gemäß Abs. 3 Nr. 2 dieser Regelung könnten ausnahmsweise Anlagen u.a. für soziale Zwecke zugelassen werden. Typische Beispiele für eine solche Anlage seien u.a. Einrichtungen für alte Menschen, die ein besonderes soziales Angebot annehmen wollten. Dem entspreche die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks. Dass der Pflegedienst schwerpunktmäßig seine Erträge nicht aus der Betreuung von Bewohnern der Villa, sondern aus dem externen Pflegedienst erwirtschafte, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn Anlagen für soziale Zwecke müssten nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes seien, jedenfalls wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht würden, zudem keine in einem reinen Wohngebiet unzulässige Anlage für Verwaltungszwecke. Der danach in einem reinen Wohngebiet der Art nach grundsätzlich zulässige ambulante Pflegedienst wahre auch hinsichtlich der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung gegenüber dem Kläger das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Randnummer 9 Zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Pflegedienst in der Remise sei unzulässig, weil dieser keinen eigenen sozialen Zweck erfülle und deshalb nicht als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anerkannt werden könne. Die Villa M... als Seniorenwohnhaus und der gewerbliche Betrieb des Pflegedienstes in der Remise seien zwei sowohl räumlich/baulich als auch gesellschaftsrechtlich getrennte Einrichtungen; es liege keine einheitliche Anlage im Rechtssinne vor. Dass die Gebäude auf einem Grundstück lägen und einzelne bzw. alle Bewohner der Villa M... nach eigener Wahl Pflegeleistungen bei dem Pflegedienst in Anspruch nähmen, genüge dafür nicht. Der Abstand von 15 m zwischen den Gebäuden sei erheblich, es gebe auch zwei Zugänge/Zufahrten. Eine „institutionelle“ dauerhafte Verbindung der Unternehmen untereinander existiere nicht. Der Auftritt nach außen (Flyer, Internetauftritt) erwecke ebenfalls nicht den Eindruck, dass eine Verbindung bestehe, die eine isolierte Inanspruchnahme der Angebote der Villa... einerseits und des Pflegedienstes andererseits nicht zulasse. Es sei auch nicht plausibel bzw. substanziiert, dass sich zur Nachtzeit Pflegepersonal für die Bewohner der Villa in der Remise aufhalte. Der weit überwiegende Teil der Pflegetätigkeit des Pflegedienstes werde jedenfalls außerhalb und unabhängig von der Villa M... erbracht. Die Zahl der angestellten Pflegedienstkräfte gehe weit über den durchschnittlichen Bedarf für die Pflege der Bewohner der Villa hinaus. Dafür, dass die Nutzung der Remise unabhängig von der Villa zu beurteilen sei, spreche zudem die gesondert erteilte Genehmigung der Nutzungsänderung von Büroräumen in der Remise für die Verwaltung eines Pflegedienstes. Diese Genehmigung sei rechtlich unabhängig von der Baugenehmigung für die Villa M.... Der Pflegedienst sei auch nicht unabhängig von dem Seniorenwohnprojekt als soziale Anlage zu beurteilen. In seinen Räumlichkeiten sei keine eigene „Station“ vorhanden, in der Pflegeleistungen erbracht würden. In der Remise befinde sich vielmehr lediglich die Verwaltungseinrichtung eines Gewerbebetriebes ohne sozialen Zweck. Die vermeintlich dort stattfindenden Informationsabende stellten keine Pflegeleistungen dar, es handele sich allenfalls um externe Werbeveranstaltungen. Soziale Anlagen seinen überdies in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie das Gebiet nicht veränderten, insbesondere eine bodenrechtliche Gebietsverträglichkeit gegeben sei. Der Betrieb eines Pflegedienstes mit dem hier in Rede stehenden Umfang sei als Gewerbebetrieb mit dem Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes aber nicht vereinbar. Der Pflegedienst sei schwerpunktmäßig auf externe gewerbliche Dienstleistungen mit sämtlichen damit verbundenen Auswirkungen ausgerichtet. Diese könnten im Falle der Zulässigkeit des Pflegedienstes je nach Bedarf deutlich erhöht werden, wodurch die Belastungen zunähmen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das ihm am 9. Dezember 2014 und dem Beigeladenen am 6. Dezember 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. August 2012 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er trägt vor: Die mit der hier angefochtenen Baugenehmigung bewilligte Nutzungsänderung von Büroräumen in der Remise für die Verwaltung eines Pflegedienstes stehe im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, denn in einem reinen Wohngebiet seien ausnahmsweise Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Einrichtungen für die Betreuung alter Menschen seien derartige Anlagen. Gleiches gelte für Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, jedenfalls wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht würden. In diesem Rahmen bewege sich das genehmigte Bauvorhaben, denn genehmigt worden sei eine reine Büronutzung für einen ambulant tätigen Pflegedienst, der sowohl das Seniorenprojekt im Hauptgebäude verwalte als auch die ambulante Pflege in K... administrativ betreue. Die Baugenehmigung und der zugrunde liegende Bauantrag nähmen Bezug auf die Baugenehmigung vom 16. August 2010. Diese und die hierzu eingereichten Bauvorlagen stellten klar, dass es sich nicht um eine isolierte Nutzung der Remise handele, sondern diese im Zusammenhang mit der Nutzung der Villa M... und des darin geführten Seniorenwohnprojekts stehe. Randnummer 15 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er trägt vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Remise sei bauplanungsrechtlich eine Anlage für soziale Zwecke und als solche in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig. Das Hauptgebäude und die Remise stellten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Einheit dar. Das ergebe sich bereits aus der hier maßgeblichen Baugenehmigung und der den Bauvorlagen beigefügten Betriebsbeschreibung. Es handele sich zudem um ein um 1900 gemeinsam erbautes, demselben Eigentümer gehörendes und unter Denkmalschutz gestelltes Gebäudeensemble auf einer stets als ein Grundstück im Grundbuch geführten Fläche. Der Philosophie hinter dem Seniorenprojekt gemäß werde darauf geachtet, dass die Pflegekräfte nicht permanent vor Ort seien. Diese hielten sich daher, soweit möglich, in der Remise auf. Auch zur Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr befänden sich gelegentlich Pflegekräfte in der Remise, um in besonderen Situationen den Bewohnern der Villa helfen zu können. Daneben werde in der Remise administrative Bürotätigkeit betrieben. Hierzu gehöre insbesondere die Planung innerhalb des Seniorenkonzepts und des ambulant tätigen Pflegedienstes. Darüber hinaus fänden in der Remise Gespräche mit Angehörigen und potentiellen Bewohnern des Seniorenprojektes sowie regelmäßige Informationsabende statt; auch dies gehöre zum Leistungsbild des Pflegedienstes. Somit erfolgten auch innerhalb der Remise Pflegeleistungen. Der in der Villa M... vorhandene Gemeinschaftsraum könne nicht für Informationsabende genutzt werden, weil er zum Mietgegenstand der Bewohner gehöre, dort viermal täglich Mahlzeiten serviert würden und der Raum den Bewohnern zum gemeinschaftlichen Fernsehen diene. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Baugenehmigung vom 22. August 2011, mit der die Nutzungsänderung von Büroräumen in der Remise für die Verwaltung eines Pflegedienstes genehmigt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Der Bebauungsplan K... weist das Gebiet, in dem die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen, als reines Wohngebiet aus. Auf die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart hat der Kläger einen Rechtsanspruch. Als Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb derselben durch den Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Fläche liegt, kann er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris Rn. 14). Die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Nutzungsänderung verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers, denn die Nutzung der Büroräume in der Remise für die Verwaltung eines ambulanten Pflegedienstes ist im reinen Wohngebiet weder gemäß § 13 BauNVO allgemein (vgl. dazu unten 1.) noch gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise (vgl. dazu unten 2.) zulässig. Randnummer 21 1. Die genehmigte Nutzung ist nicht gemäß § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig. Nach dieser Vorschrift sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, unter anderem in einem Baugebiet nach § 3 BauNVO Räume zulässig. Randnummer 22
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