Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Konsument von Cannabis und einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot BayVGH (Urteil vom
(2010), S. 269 (271 f.)) können durch Passivrauchen unter realistischen Umständen allenfalls geringe THC-COOH-Werte erreicht werden. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration des Stoffwechselprodukts THC-COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml sechs Stunden nach Expositionsbeginn erreicht. Diese Werte hat der Kläger mit 6,3 ng/ml THC-CCOH deutlich überschritten. Positive THC-Werte – wie beim Kläger festgestellt – waren unter solchen Umständen schon nicht mit der forensisch erforderlichen Sicherheit zu ermitteln. Weiter ist ein (aktiver) Einzelkonsum von THC im Blut nur etwa vier bis sechs Stunden nachweisbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014, a.a.O., Rn. 23 f.; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 58). Nach diesen Erkenntnissen erscheint es ausgeschlossen, dass jedenfalls mehr als 36 Stunden nach der vorgetragenen Geburtstagsfeier, selbst wenn der Kläger dort entgegen seiner Darstellung aktiv Cannabis konsumiert hat, noch eine Konzentration von 2,1 ng/ml THC in seinem Blut feststellbar war. Der festgestellte Wert ist nur plausibel, wenn der Kläger entweder innerhalb von sechs Stunden vor der Fahrt (erneut) aktiv Cannabis konsumiert hat oder es vor dem (Passiv-)Konsum am Wochenende zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden – durch mindestens gelegentlichen Konsum in jüngerer Vergangenheit – in seinem Körper gekommen ist (vgl. Hentschel/Dauer/König, a.a.O., Rn. 58; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014, a.a.O., Rn. 24). Soweit der Kläger wissenschaftliche Studien allgemein für zweifelhaft hält, weil die Auswirkungen von Cannabis im Einzelnen noch nicht ausreichend erforscht seien, ändert dies nichts. Seine pauschale Kritik ist auch vor dem Hintergrund der angestiegenen Wirkstoffkonzentration von THC in handelsüblichem Cannabis nicht geeignet, die vorhandenen Studien ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
- April 2014 – OVG 1 S 275.13 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.) rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Der Rechtsprechung liegt insoweit die Überlegung zu Grunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass derjenige, der sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft vorträgt. Fehlt ein solcher Vortrag – wie hier – wider Erwarten, ist es nach der Rechtsprechung dann zulässig, hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Der Kläger hat hier zwar hilfsweise auf einen (in Bezug auf seinen früheren Konsum erneuten) Probierkonsum rekuriert, aber diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. Randnummer 20 b) Ein Verstoß gegen das Gebot, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Oktober 2014, a.a.O., Rn. 33; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2009, a.a.O., Rn. 6) dann vor, wenn ein Kraftfahrer unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat, während objektiv eine THC-Konzentration im Blut vorlag, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Dies ist nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte regelmäßig ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum der Fall (siehe die Übersicht bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 – juris, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014, a.a.O., Rn. 41). Daran bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom
- Juni 2016, a.a.O., Rn. 29 ff. m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, auch nach der Empfehlung der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 („Empfehlung für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“, Blutalkohol 44
(2007), S. 311), wonach der Grenzwert auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum angehoben werden sollte, keiner Korrektur, weil die Kommission von einem falschen Verständnis des Begriffs des Trennungsvermögens ausgeht (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37 ff.). Die für den Kläger festgestellten Werte liegen mit 2,1 ng/ml deutlich über diesem Grenzwert. Randnummer 21 Soweit der Kläger dagegen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG –, juris) vorträgt, es müssten zusätzlich konsumbedingte Beeinträchtigungen positiv festgestellt werden, kann er damit nicht durchdringen. Dies schon deshalb nicht, weil er mit 2,1 ng/ml THC im Blutserum auch über den dort diskutierten Werten (Bereich zwischen 1,0 und 2,0 ng/
- ml)liegt. Im Übrigen ist die Entscheidung ausweislich der zwischenzeitlich verfestigten und bundesgerichtlich bestätigten Rechtsprechung, wonach ein mangelndes Trennungsvermögen ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC, jedenfalls ab 2,0 ng/ml THC im Blut anzunehmen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – a.a.O., Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 41), überholt. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, es fehlt bereits an Anhaltspunkten für einen stabilen Einstellungswandel. Randnummer 22
- c)Der Beklagte hat mit der Entscheidung, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne zuvor noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 –, juris), auf die sich der Kläger beruft. Danach soll die Behörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der lediglich einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, nicht pauschal auf die Nichteignung schließen können, ohne zuvor den Eignungszweifeln durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen (BayVGH, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 34). Die Entscheidung stützt sich auf den Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV, wonach eine solche Untersuchung bei gelegentlichen Konsumenten angeordnet werden kann, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss der Droge sei dabei überhaupt erst der die Zweifel auslösende Umstand. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 1 S 27.17 –, juris, Rn. 11) hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht angeschlossen. Dem folgt das Gericht jedenfalls in diesem Fall, da die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis gerade nicht direkt entzogen hat. Vielmehr hat sie ihn zunächst aufgefordert, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Dies ist hinsichtlich der Systematik des § 11 Abs. 2, Abs. 3 FeV lediglich eine Stufe unter der vom Kläger eingeforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ausgehend von den Ergebnissen dieses Gutachtens hat die Behörde ermessensfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dagegen ist schon deshalb nichts zu erinnern, weil – auch nach dem Vortrag des Klägers – unklar bleibt, was im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei gleicher Anamnese anderes im Bezug auf seinen Drogenkonsum herauskommen sollte. Im Übrigen konstatiert auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung, eine medizinisch-psychologische Untersuchung könne entfallen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Fahreignung habe (Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 16). Soweit beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Zweifel bestanden haben, wurden diese durch das vorgelegte Gutachten der p... ausgeräumt. Für weitere Ermessensfehler ist schon deshalb kein Raum, da es sich bei der Entziehungsentscheidung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt. Randnummer 23 3. Gegen die sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG ergebende Aufforderung, den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben, bestehen ebenso wie gegen die Zwangsgeldandrohung, deren sich aus § 8 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) ergebende Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der GebührenO für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erfolgte Gebührenfestsetzung. Randnummer 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001338840