dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist ein Antrag
GO statthaft, weil mit der Ablehnung die Fiktion des Fortbestandes der bisherigen Erlaubnis eines Bestandsunternehmens endet. (Rn.15) (Rn.16)
AbstUmsG Bln einen Mindestabstand von 200m einzuhalten hat, um eine dort näher bezeichnete Schule
dem SchulG Bln, kann der Abstand auch dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die Mehrzahl der sie besuchenden Schüler volljährig ist. (Rn.23) (Rn.25) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt in der B...9... in ... Berlin zwei Spielhallen. Für den jeweiligen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 1. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätten
dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Randnummer 2
dem das Bezirksamt über das „FIS Broker Geoportal“ ermittelt hatte, dass die Entfernung der Spielhallen zur in der B...2... gelegenen R...Schule (Oberstufenzentrum Sozialwesen) 172 m beträgt, lehnte die Behörde die begehrten Erlaubnisse mit gleichlautenden Bescheiden vom
Zustellung des Bescheides dauerhaft einzustellen und die Betriebsaufgabe mit einer förmlichen Gewerbeabmeldung anzuzeigen. Zudem untersagte die Behörde die Fortsetzung des dann unerlaubten Spielhallenbetriebes
Ablauf der genannten Frist. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Betrieb
Ablauf von sechs Monaten und zwei Tagen
Zustellung der Bescheide aufrechterhalte, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 20.000,- Euro an. Randnummer 3 Hiergegen erhob die Antragstellerin am
. Randnummer 5 Im September 2017 teilte die Schulleiterin der R...-Schule auf behördliche
frage mit, dass aktuell 1.270 Schüler die Schule besuchten, von denen 130 nicht volljährig seien. Randnummer 6 Mit ihrem am 15. September 2017 eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, es bestehe schon kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sie durch die Entscheidung in ihren Grundrechten betroffen sei. Dies sei bei den Betreibern von Spielhallen, die weiterhin im Sonderverfahren verblieben, nicht der Fall. Ihnen gegenüber habe sie durch die Versagung der Teilnahme am Sonderverfahren einen endgültigen Rechtsverlust zu befürchten. Soweit die Behörde darauf verwiesen habe, dass
AbstUmsG
träglich abweichende Entscheidungen möglich seien, treffe dies nicht zu, weil die betroffenen Betreiber für eine unbestimmte Zeit keine Klarheit hätten, wie es mit ihrem Unternehmen weitergehe. Randnummer 7 Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom
von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden könne. Dass einige der Jugendlichen während der Ausbildungszeit volljährig würden oder dies bereits seien, stehe dem nicht entgegen. Gerade die Altersgruppe zwischen 12 und 18 Jahren sei besonders schutzbedürftig. Die
träglich die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren
dem MindAbstUmsG (Nr. 1 und 2) sowie der Untersagungs- und Betriebseinstellungsanordnung (Nr. 4) angeordnet. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid,
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erlösche die Fiktionswirkung
AbstUmsG nicht
Ablauf von sechs Monaten
Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung, sondern erst, wenn diese vollziehbar sei. Parallel dazu komme auch einem Widerspruch gegen eine Untersagung
O) aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die sofortige Vollziehung ausgesprochen werde. Dies sei aber erforderlich, um einen Gleichlauf mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Untersagung
StV herzustellen. Bei Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes und dem öffentlichen Interesse an der Einstellung und Schließung des Gewerbebetriebes überwiege das letztgenannte Interesse. Bei der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht handele sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Angesichts der mit der konkreten Gewerbeausübung einhergehenden besonderen Suchtgefahren und des erhöhten Schutzbedürfnisses der Spielteilnehmer sei es geboten, das vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzniveau zu gewährleisten. Die sofortige Vollziehung stelle sicher, dass die Fiktion von sechs Monaten für Antragsteller, die eine ablehnende Entscheidung erhielten, in gleicher Weise gelte und das Verbot
deren Ablauf sofort vollzogen werden könne. Dies sei auch im öffentlichen Interesse der Gleichbehandlung geboten. Anderenfalls führe ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren dazu, dass sich die Umsetzung des gesetzgeberisch für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate und gegebenenfalls Jahre hinziehen könne. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 558.17 gegen die Bescheide des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
GO) statthaft. Randnummer 16 a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz
GO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in den Punkten
G Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis
O bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt,
GO. Randnummer 17 So liegt es hier. Das Bezirksamt hat in den Ausgangsbescheiden die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis
GO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur
GO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG), bei dem die Versagungsgründe
G Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (
sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 -, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. Randnummer 18 b. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt in den Ausgangsbescheiden ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die jeweilige Anordnung auch die in Ziffer 2 des Ausgangsbescheides verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe (siehe hierzu im Einzelnen unten 3 b) als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass
der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis
Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie das Erfordernis eines Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkomplexen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 HS 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis
O gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der mit den Ausgangsbescheiden verfügten Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. Randnummer 19
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche
G Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln
den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG.
AbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule
AbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die
AbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke
Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Randnummer 24 Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Beide Spielhallen der Antragstellerin halten den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Randnummer 25 Die R...-Schule ist eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Denn es handelt sich bei ihr – wie Ausgangs- und Widerspruchsbescheid jeweils zutreffend ausführen – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 3 lit. b),
AbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet. Das heißt im Umkehrschluss, dass eine (unzulässige) räumliche Nähe regelmäßig vorliegt, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt. So liegt es hier. Damit stellt eine Unterschreitung des Mindestabstandes keinen Ausnahmefall, sondern den Regelfall einer unzulässigen Nähe einer Spielhalle zu einer Schule dar. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass für Schülerinnen und Schüler ein anderer Bezugspunkt des Gebäudes, der 231 m entfernt liege, maßgeblich sei, bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): Randnummer 27 „
Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Randnummer 28 Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Einen solchen atypischen Fall hat jedoch die Antragstellerin nicht dargetan. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin daher auf einen Ermessensausfall des Antragsgegners. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens
AbstUmsG tatbestandlich voraus, dass eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Daran fehlt es – wie ausgeführt – hier. Randnummer 29 b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen auch materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass
StV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 des GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis
StV anlässlich des Sonderverfahrens
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen
StV Bln entsprechend anzuwenden. Randnummer 30 4.
dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist
dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten
AbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. Randnummer 33 5. Gegen die Untersagungsverfügungen ist der Antrag
GO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen.
letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn
StV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen.
StV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen
StV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen
StV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Randnummer 34 Die auf dieser Grundlage erlassenen Untersagungen an die Antragstellerin, den Betrieb in den beiden streitgegenständlichen Spielhallen
Ablauf einer Frist von sechs Monaten und einem Tag fortzuführen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn es fehlt den Betrieben zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Erlaubnis; die Behörde ist angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gehindert, an diesen Umstand Vollzugsmaßnahmen zu knüpfen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Denn die Untersagungsverfügungen stellen sich als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und
Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deutsch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt jedoch die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits mit den Ausgangsbescheiden angeordnet, so dass bei Fristablauf – sechs Monate und ein Tag
der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.