Visum zum Familiennachzug für 16 Jahre altes Kind; gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunkts Leitsatz Das minderjährige Kind verlegt den Lebensmittelpunkt unter Umständen auch dann "zusammen" mit dem fraglichen Elternteil ins Bundesgebiet, wenn es nicht gleichzeitig mit diesem umzieht. Im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit allerdings zu fordern, dass ein dies rechtfertigender sachlicher Grund besteht und darüber hinaus ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (Rn.22) Orientierungssatz Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG 2004 müssen nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern zudem bereits während des anzunehmenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Verlegung des Lebensmittelpunkts in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370). (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 29. Mai 2017, 19 K 247.16 V, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein am 23. Juni 1999 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers war im Sommer 2015 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik eingereist, hat einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis beim Beigeladenen beantragt. Dieser forderte sie unter Hinweis auf das abgelaufene Besuchsvisum auf, zunächst auszureisen und das Visumverfahren für den Ehegattennachzug zu durchlaufen. Daraufhin reiste die Mutter des Klägers im Oktober 2015 in die Ukraine aus, wo sie bei der Deutschen Botschaft Kiew unter dem 4. Februar 2016 gemeinsam mit dem Kläger die Erteilung von Einreisevisa beantragte. Dabei gab sie an, sofort ausreisen zu wollen, wohingegen der Kläger erst nach Abschluss seines ukrainischen Abiturs im Mai 2016 folgen solle. Randnummer 3 Während der Mutter des Klägers das Visum antragsgemäß erteilt wurde, lehnte die Beklagte dieses für den Kläger mit Bescheid vom 19. April 2016 mit der Begründung ab, dessen Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Das Einkommen des Ehemannes der Mutter des Klägers, der eine sog. Verpflichtungserklärung für den Kläger abgegeben hatte, sei zu gering. Randnummer 4 Am 20. Juni 2016 siedelte die Mutter des Klägers in das Bundesgebiet über. Randnummer 5 Das Remonstrationsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte versagte das Visum für den Kläger mit Bescheid vom 23. August 2016 mangels ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 6 Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 29. Mai 2017, dem Kläger ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Zur Begründung führte es aus: Die Erteilungsvoraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG lägen vor. Insbesondere sei von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen. Hierfür sei eine zeitgleiche Einreise der Familienangehörigen nicht zwingende Voraussetzung. Ausreichend sei vielmehr, dass die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der in der Regel drei Monate nicht überschreiten dürfe, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegten. Davon sei hier auszugehen. Zwar spreche vorliegend vieles dafür, dass die Mutter des Klägers bereits bei der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen, ihrer behördlichen Anmeldung in dessen Wohnung sowie der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Beigeladenen im Sommer 2015 ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlagert habe. Hierauf komme es jedoch nicht an, da sie mit ihrer - wenn auch unfreiwilligen - Rückkehr zur Durchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus ihren Lebensmittelpunkt für knapp acht Monate wieder zurück in die Ukraine verlagert habe, bis zu ihrer endgültigen Ausreise nach Deutschland am 20. Juni 2016. Ausgehend von diesem Zeitpunkt der Lebensmittelpunktverlegung der Mutter des Klägers in das Bundesgebiet sei eine vom Kläger in Aussicht genommene Verlegung seines Lebensmittelpunktes noch als eine gemeinsame anzusehen. Es bestehe nach wie vor ein enger innerer Zusammenhang. Denn eine gemeinsame Lebensmittelpunktverlegung im Sinne des Gesetzes sei von Anfang an geplant gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger erst noch sein Abitur habe ablegen wollen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei der Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als gesichert anzusehen. Randnummer 7 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Es fehle an einer gleichzeitigen Verlegung des Lebensmittelpunktes des Klägers und seiner Mutter in das Bundesgebiet. Die Mutter habe ihren Lebensmittelpunkt bereits mit ihrer Einreise nach Deutschland im August 2015 verlegt. Angesichts der Ablehnung des Visumsantrages für den Kläger habe die Mutter auch nicht von einer kurzfristigen Nachreise des Klägers ausgehen können. Selbst wenn man dies anders sähe, würde es jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen scheitern, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert gewesen sei. Der Lebensunterhalt müsse vorliegend kumulativ zum Zeitpunkt der geplanten gemeinsamen Lebensmittelpunktverlegung, dem Zeitpunkt der Altersgrenzenüberschreitung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen. Erst mit Schriftsatz vom 22. November 2016 habe der Beigeladene erklärt, dass der Lebensunterhalt nunmehr als gesichert gelten könne. In diesem Zeitpunkt sei jedoch eine gleichzeitige Verlegung des Lebensmittelpunkts nicht mehr möglich gewesen. Randnummer 8 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 29. Mai 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend: Durch die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens habe die Mutter des Klägers ihren Lebensmittelpunkt zurück in die Ukraine verlagert. Dass es faktisch zu keiner gemeinsamen Einreise des Klägers und seiner Mutter gekommen sei, habe seine Ursache in der überraschenden Ablehnung des Visumsantrages. Dass die Ausreise des Klägers nicht innerhalb eines Dreimonatszeitraums habe erfolgen können, sei daher allein dem Verhalten der Beklagten und des Beigeladenen anzulasten. Im Übrigen sei das Einkommen des Ehemannes seiner Mutter zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend gewesen, um auch den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern. Randnummer 13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache macht er sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Die Sache konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Weiter konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 17 Der Kläger kann nicht die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter von der Beklagten verlangen. Der dieses Visum versagende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist zunächst § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Danach soll dem minderjährigen ledigen Kind ein Visum zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist minderjährig, seine Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis und sein Vater hat am 10. Dezember 2015 vor einem ukrainischen Notar sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt. Randnummer 19 2. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 19 B 444/08 -, AuAS 2009, S. 146 f., Rn. 5 bei juris) bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte, greifen allerdings zudem die Einschränkungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach gilt: Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund der bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Randnummer 20 Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Kläger die deutsche Sprache beherrscht oder ihm eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann, so dass allein die Variante einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunkts mit seiner Mutter in Betracht kommt. Daran fehlt es. Randnummer 21
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