Presserechtliches Auskunftsbegehren über den Verbleib von Akten des Bundeskanzleramts bei Dritten Orientierungssatz Es besteht im Wege der einstweiligen Anordnung ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zur Frage, welche nach Ansicht der Bundesregierung zum Bundeskanzleramt gehörenden amtlichen Akten bzw. Aktenbestände sich nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden oder sich nach amtlich manifestierter Annahme der Bundesregierung im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden könnten. (Rn.39) Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden amtlichen Akten bzw. Aktenbestände (mit Angaben zu Umfang, Inhalt [stichwortartig], Zuordnung zur Abteilung, ggf. Einstufung bzw. Herabstufung) nach Kenntnissen der Antragsgegnerin aus der bisher erfolgten Prüfung sich nicht mehr im Bundeskanzleramt, sondern gegenwärtig bei jeweils welchen privaten Dritten befinden oder nach amtlich manifestierten Annahmen der Antragsgegnerin befinden könnten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Mit E-Mail vom 12. Juli 2017 bat er das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten (1 BvR 1978/13) um Beantwortung folgender Fragen: Randnummer 2 „1.) In welchen Fällen war oder ist das Bundeskanzleramt/die Bundesregierung aktuell bestrebt, frühere Akten des Kanzleramts von privaten/sonstigen Stellen außerhalb des Kanzleramts wiederzubeschaffen? Randnummer 3 2.) Welche Maßnahmen bzw. Schritte wurden jeweils in welchen Zeiträumen und mit welchen bisherigen Ergebnissen unternommen? Randnummer 4 Ich beziehe meine Anfrage auf die zurückliegenden 5 Jahre und insbes. auf Akten, die bei der privaten Loki- und Helmut-Schmidt-Stiftung liegen sollen sowie Akten zur „Aktion Geschäftsfreund“.“ Randnummer 5 Zu Frage 1. teilte das Bundespresseamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. Juli 2017 mit, im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Erschließung des Nachlasses von Helmut Schmidt prüfe das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung gemeinsam mit dem Bundesarchiv, inwieweit von Helmut Schmidt hinterlassenes Archivmaterial in staatliche Obhut überführt werde. Unabhängig davon würden die von Helmut Schmidt am Hamburger Standort hinterlassenen Akten auf jeden Fall vollständig erhalten und weiterhin für die wissenschaftliche Nutzung zugänglich bleiben. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 werde im Übrigen derzeit auf seine Folgen für die praktische Bearbeitung etwaiger entsprechender Anträge ausgewertet. Randnummer 6 Zu Frage 2. teilte das Bundespresseamt mit, die in Frage 1. angesprochene Prüfung dauere seit dem Jahr 2016 an. Nachdem das Bundesarchiv zunächst den Bestand an amtlichem Schriftgut identifiziert habe, würden nun sukzessive die betroffenen Unterlagen – offenes sowie noch eingestuftes Schriftgut – des Bundeskanzleramtes dorthin transportiert, dort registratorisch erfasst, auf Herabstufung geprüft und ggf. herabgestuft. Randnummer 7 Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 20. Juli 2017 folgende Nachfragen: Randnummer 8 „3.) In welchen Fällen hat das Kanzleramt Kenntnis darüber, dass sich Akten des Kanzleramtes bei nicht-staatlichen Stellen (z. B. Stiftungen) befinden? Randnummer 9 Hier bitte mit Angaben zu den Themen der Akten, ihrem Umfang sowie zu welchen Amtsträgern/Abteilungen sie gehörten und welche Amtsträger oder ausgeschiedene Amtsträger, einschließlich Kanzlern, sie außerhalb des Kanzleramtes verbracht haben bzw. verbringen ließen. Randnummer 10 4.) Welche Maßnahmen zur Wiederbeschaffung werden angestrebt bzw. erwogen?“ Randnummer 11 Mit E-Mail vom 3. August 2017 teilte ihm das Bundespresseamt mit, ob und inwieweit sich Akten des Bundeskanzleramtes bei nicht-staatlichen Stellen befänden und ggf. ob und welche Maßnahmen ggf. zur Wiederbeschaffung erfolgten, werde noch geprüft. Randnummer 12 Der Antragsteller wies mit E-Mail vom 4. August 2017 darauf hin, dass sich seine Anfragen auf den aktuellen Kenntnisstand des Kanzleramtes bezögen. Hierzu bitte er kurzfristig um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben. Schutzwürdige Interessen, die zu einer Verweigerung der Auskünfte berechtigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Bundespresseamt teilte ihm mit E-Mail vom 9. August 2017 mit, dass es der Antwort vom 3. August 2017 nichts hinzuzufügen habe. Randnummer 13 Die E-Mail-Anfrage des Antragstellers vom 9. August 2017, worin er um kurzfristige Mitteilung bittet, „ob und ggf. welche Ergebnisse oder Hinweise die von Ihnen genannte Prüfung bisher, also bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, erbracht hat“, beantwortete das Bundespresseamt nicht. Randnummer 14 Mit E-Mail vom 23. August 2017 erbat der Antragsteller die weitere Auskunft, „welche Unterlagen (Bezeichnung nach Themen/Sachverhalten u. ggf. Zeitpunkten der Erstellung sowie Einstufung/Herabstufung) aus dem Nachlass Helmut Schmidts bisher von der Stiftung zum Kanzleramt gelangt sind“. Randnummer 15 Hierauf erhielt der Antragsteller mit E-Mail vom 31. August 2017 die Antwort, dass die Durchsicht des Schriftguts aus der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung auf darin möglicherweise enthaltene amtliche Unterlagen des Bundeskanzleramtes andauere. Eine Übersicht über die Sachverhalte/Themen der bisher durchgesehenen Aktenbände wurde als Anlage beigefügt. Randnummer 16 Mit E-Mail-Schreiben vom 27. November 2017 und vom 12. Dezember 2017 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Erteilung von Auskünften, die den Umgang mit den Akten des verstorbenen Bundeskanzlers a. D. Dr. Kohl (u. a. Akteneinsicht durch ihn nach Beendigung seiner Kanzlerschaft sowie Absichten seiner Erben) betrafen. Randnummer 17 Bereits am 29. September 2017 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei zulässig und begründet. Er sei insbesondere nicht unbestimmt. Die Antragsgegnerin habe seine Formulierungen in der Antwort-E-Mail vom 3. August 2017 übernommen und keine Unklarheiten deutlich gemacht. Mit diesem Verhalten sei unvereinbar, sich nunmehr auf eine Unbestimmtheit der Fragen zu berufen. Randnummer 18 Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Informationen zum Stand der Prüfung lägen der Antragsgegnerin vor. Sie befinde sich hinsichtlich der früheren Akten jedenfalls bezüglich Bundeskanzler a. D. Schmidt seit dem Jahr 2016 in der Prüfung. Es sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich, dass die Prüfung bisher noch keinerlei Ergebnisse dazu erbracht hätte, bei welchen Stellen dem Kanzleramt entzogene Dokumente lagerten oder lagern könnten. Berechtigte schutzwürdige Interessen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die erbetene Auskunft sei nicht unzumutbar umfangreich. Er verlange keine detaillierten oder umfassenden/vollständigen Auskünfte, ihm genügten Stichworte. Geheimhaltungsinteressen trage die Antragsgegnerin nicht vor. Sie könne sich auch nicht auf den Schutz des Entscheidungsprozesses zum Umgang mit den Akten berufen, zumal nicht ersichtlich sei, dass oder wie die Auskunft in einen etwaigen Entscheidungsprozess hineinwirke. Dass sie möglicherweise befürchte, durch eine Berichterstattung öffentlichem Druck zur Wiederbeschaffung der Akten ausgesetzt zu sein, sei als strategisches Interesse nicht schutzwürdig. Ein schwebendes Prüfverfahren liege schon deshalb nicht vor, da er sich ausdrücklich auf die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen bezogen habe. Sein Auskunftsbegehren ziele auch nicht auf die Mitteilung von Vermutungen, sondern auf amtlich manifestierte Annahmen. Hingegen begehre er keine Auskunft über einen ggf. anstehenden Entscheidungsprozess, sondern lediglich abstrakte Vorfeldinformationen zu ggf. künftig noch zu treffenden Entscheidungen. Im Übrigen umfasse der gerichtliche Antrag auch die den Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl betreffenden Akten. Seine diesbezüglichen weiteren Auskunftsersuchen von Ende November/Anfang Dezember 2017 habe er unabhängig vom laufenden Gerichtsverfahren gestellt. Randnummer 19 Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Thematik. Dies zeige einerseits die Berichterstattung zum Thema des Nachlasses der Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl und Schmidt. Andererseits stünden die Transparenzpflichten des Bundeskanzleramts in der öffentlichen Diskussion. Ferner liege durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Juni 2017 ein starker Gegenwartsbezug vor. Es handele sich nicht um ein „klassisches Dauerthema“. Randnummer 20 Die Erteilung der Informationen sei dringlich, da diese bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – in drei bis fünf Jahren – keinen Nachrichtenwert mehr besäßen und nur noch von historischem Interesse seien. Die Prüfung der Antragsgegnerin werde dann vermutlich abgeschlossen sein. Dann werde die Öffentlichkeit vor vollendete Tatsachen gestellt und damit eine Diskussion über die Geeignetheit und Effektivität des aktuellen Vorgehens der Antragsgegnerin unterbunden. Zudem dienten die begehrten Auskünfte auch der Ermöglichung der weiteren Informationsbeschaffung. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche zum Bundeskanzleramt gehörenden Akten/Aktenbestände (Angaben zum Umfang, Inhalt [stichwortartig], Zuordnung zu Abteilung, ggf. Einstufung/Herabstufung) nach Kenntnissen des Bundeskanzleramts aus der bisher erfolgten Prüfung dem Bundeskanzleramt entzogen worden sind und sich gegenwärtig bei jeweils welchen nichtstaatlichen Stellen befinden oder nach Kenntnissen/Annahmen des Bundeskanzleramts befinden oder befinden könnten. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 24 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da das Auskunftsersuchen nicht hinreichend bestimmt sei. Die verwendeten Begriffe „entzogene Akten“ und „nichtstaatliche Stellen“ seien auslegungsfähig. Der Umfang einer Auskunftspflicht dürfe nicht einem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Dass sie im Verwaltungsverfahren offen gelassen habe, ob das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt sei, hindere nicht, dass sie sich nunmehr auf die Unbestimmtheit berufe. Im Übrigen zeige sich die Unbestimmtheit schon daran, dass der Antragsteller im November 2017 weitere Fragen die Akten des Bundeskanzlers a. D. Dr. Kohl betreffend an sie gerichtet habe, woraus deutlich werde, dass diese offenbar nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens seien. Randnummer 26 Es bestehe kein Anordnungsgrund. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reiche zum Beleg eines gesteigerten öffentlichen Interesses nicht, dass eine öffentliche Berichterstattung über ein Thema existiere, sondern es sei zusätzlich eine außergewöhnliche öffentliche Aufmerksamkeit der Bevölkerung erforderlich. Im Übrigen werde keine öffentliche Diskussion über Transparenzpflichten des Bundeskanzleramtes geführt. Dies ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Presseartikeln. Schließlich reiche nicht aus, dass der Antragsteller einen entfernten Zusammenhang mit Wahlen und der Wahrnehmung der Union behaupte. Es fehle auch ein starker Gegenwartsbezug. Ein Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu möglichen IFG-Ansprüchen Dritter und dem hiesigen Auskunftsersuchen sei nicht erkennbar. Es handele sich vielmehr um ein klassisches Dauerthema, über das bereits seit dem Jahr 2000 berichtet werde. Dabei gehe es weder um eine journalistische „Relevanzprüfung“ noch überhöhte Anforderungen an die Aktualität der Berichterstattung. Vielmehr reiche es nicht aus, ganz allgemein vertiefend über ein Thema zu berichten. Randnummer 27 Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Soweit ein Auskunftsanspruch des Antragstellers bestanden habe, habe sie die Fragen am 20. Juli und 3. August 2017 beantwortet. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen aus der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung habe sie bekanntgabefähige (Zwischen-)Ergebnisse mitgeteilt. Eine weitere Verpflichtung bestehe nicht. Die Prüfung, welche Folgerungen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergäben und ob und inwieweit sich Akten des Bundeskanzleramtes bei nichtstaatlichen Stellen befänden, dauere noch an. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung zu dem insoweit schwebenden Prüfverfahren bzw. zum Stand und Ablauf interner Überlegungen, da diese ungestört und unbeeinflusst ablaufen können müssten. Insofern sei auch die Wertung von § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigen. Das Auskunftsersuchen überschreite zudem die Grenze des Zumutbaren, da es eine unbestimmte Vielzahl von Vorgängen aus der Vergangenheit – seit Gründung des Bundeskanzleramtes – und zudem negative Tatsachen – welche Akten sich nicht mehr im Bundeskanzleramt befänden – betreffe. Ferner begehre der Antragsteller unzulässigerweise die Bekanntgabe von Vermutungen. Randnummer 28 Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende, schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Die Presse und die Öffentlichkeit hätten keinen Anspruch darauf, die Effizienz einzelner Verfahrensschritte während eines laufenden Verfahrens zu prüfen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, vor welche vollendeten Tatsachen die Öffentlichkeit gestellt werde. Der Antragsteller könne laufend über seine (Nicht-)Erkenntnisse zur Frage der Wiederbeschaffung amtlicher Informationen berichten. Zudem finde die Berichterstattung und Diskussion um die Bemühungen des Bundeskanzleramtes zur Wiederbeschaffung von Akten seit 15 Jahren statt und hätten auch die erteilten Auskünfte Informationsgehalt. B. Randnummer 29 Der wörtliche Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren und der Antragsbegründung dahin zu verstehen, dass der Antragsteller Auskunft darüber begehrt, welche – nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden – amtlichen Akten bzw. Aktenbestände sich nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden oder sich nach amtlich manifestierter Annahme der Antragsgegnerin im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden könnten. I. Randnummer 30 Der so verstandene Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig. Randnummer 31 1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht unbestimmt. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch den Erlass einer auf dem Antrag basierenden einstweiligen Anordnung eine wesentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten nicht entschieden, sondern in den Bereich der Vollstreckung verlagert würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 49.17 –, juris Rn. 10, unter Verweis auf VGH Hessen, Beschluss vom 30. November 2006 – 10 TG 2531/06 –, juris Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall. Dem Antragsteller geht es im Nachgang zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 (1 BvR 1978/13) um den Verbleib amtlicher Dokumente des Bundeskanzleramts, die sich derzeit im Gewahrsam privater Dritter (vgl. zu diesen Begriffen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017, a. a. O., Rn. 24 f. und 28) und damit nicht bei der Antragsgegnerin befinden. Randnummer 32 Die vom Antragsteller verwendeten Begriffe „entzogen“ und „nichtstaatliche Stellen“, die die Antragsgegnerin als unbestimmt ansieht, stehen der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Randnummer 33 Ob der vom Antragsteller im gerichtlichen Antrag verwendete Begriff „entzogen“ die von der Antragsgegnerin dargestellten verschiedenen Bedeutungen hat, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es dem Antragsteller im Kontext der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erkennbar lediglich darauf ankommt, ob zum Bundeskanzleramt gehörende amtliche Akten dort nicht mehr vorhanden sind (und ggf. welche dies sind), während die Motive der Entfernung oder ein etwaiges unbefugtes Handeln erkennbar keine Rolle spielen. Ferner wird aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts deutlich, dass es nur um Originalakten geht. Randnummer 34 Soweit die Antragsgegnerin auch den angeführten Begriff der „nichtstaatlichen Stellen“ als zu unbestimmt rügt, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass dieser Begriff in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht erwähnt wird. Klarstellend verwendet die Kammer daher im Tenor diesen Begriff ebenfalls nicht, sondern – wie das Bundesverfassungsgericht auch – den Begriff der „privaten Dritten“. Dass es dem Antragsteller um Stellen in diesem Sinne geht, wird durch die mit E-Mail vom 12. Juli 2017 gestellte Frage 1.) deutlich, in der auch der Antragsteller ausdrücklich den Begriff „private“ Stellen verwendet und sich dabei auf die private Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung bezieht. Dem Verwaltungsvorgang (Bl. 2) ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Fragen auf „amtliche Unterlagen des BK-Amtes, die sich im Besitz Dritter befinden“ bezog. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt die Unbestimmtheit auch nicht daraus, dass der Antragsteller sich während des bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens erneut an die Antragsgegnerin wandte und nun Fragen zu Akten aus der Zeit von Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl stellte. Die mit E-Mail vom 20. Juli 2017 gestellte Frage 3.) sowie das darauf beruhende Auskunftsbegehren des Eilverfahrens sind allgemeiner, weil sie sich auf alle Akten seit Gründung des Bundeskanzleramts, einschließlich derjenigen aus der Zeit von Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl beziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese aus dem gerichtlichen Verfahren heraushalten wollte. Für das Gegenteil sprechen beispielsweise die zur Begründung des Anordnungsgrundes eingereichten Presseartikel, die auch Akten aus dieser Zeit betreffen. Randnummer 36 Die Kammer geht davon aus, dass die Einschätzung, welche Akten bzw. Aktenbestände als „zum Bundeskanzleramt gehörende“ amtliche Akten und welche als private anzusehen sind, der Antragsgegnerin zukommt. Dies wird im Tenor durch den Zusatz „nach Ansicht der Antragsgegnerin“ klargestellt. Randnummer 37 2. Das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist vorhanden. Soweit der Antragsteller mit dem gerichtlichen Antrag – anders als in der mit E-Mail vom 20. Juli 2017 gestellten Frage 3.) – nunmehr auch Angaben dazu begehrt, inwieweit die identifizierten Akten bzw. Aktenbestände bereits eingestuft/herabgestuft wurden, geht das Auskunftsbegehren nur geringfügig über das vorprozessual geäußerte hinaus, modifiziert dessen thematischen Kern jedoch nicht (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1/17 -, juris Rn. 9). Randnummer 38 Der begehrte Rechtsschutz ist für den Antragsteller auch nicht nutzlos. Die mit dem Antrag verlangten Auskünfte sind dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon vollständig gegeben worden. Die E-Mail-Antwort der Antragsgegnerin vom 3. August 2017 erschöpft sich in der Mitteilung, dass die Prüfung hinsichtlich des Verbleibs der Akten des Bundeskanzleramtes andauere und keinerlei (weitere) „bekanntgabefähige“ Zwischenergebnisse vorlägen. Damit steht dem Antragsteller, der dies bezweifelt, keine einfachere oder effektivere Möglichkeit als die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Verfügung, um die betreffenden Informationen zu erhalten. II. Randnummer 39 Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Randnummer 40 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Randnummer 41 Der Auskunftsanspruch des Antragstellers folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 17 f. m. w. N.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.