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KG Berlin Senat für Familiensachen 18 WF 204/17 Beschluss Vergütungsfestsetzung für den Berufsvormund: Befangenheitsablehnung des Rechtspflegers wegen

Vergütungsfestsetzung für den Berufsvormund: Befangenheitsablehnung des Rechtspflegers wegen Weiterleitung des Kostenantrags an die Staatsanwaltschaft Leitsatz Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs. (Rn.15) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg,

  1. November 2017, 160 F 18764/16 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Vormunds vom
  2. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
  3. November 2017 (160 F 18764/16) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Vormunds vom
  4. Juni 2017 gegen den Rechtspfleger ... wird für begründet erklärt. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
  5. September 2016 – 9 UF 42/16 – wurde den Eltern des Kindes ... ... ..., geboren am ..., das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und auf einen Vormund übertragen. Am
  6. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Oranienburg als Vormund verpflichtet und ihm wurde die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Im weiteren Verlauf wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgegeben, wo es zum Az. 160 F 18764/16 geführt wird. Randnummer 2 Mit Antrag vom
  7. Dezember 2016 stellte der Vormund einen Vergütungsantrag für die Zeit vom
  8. September 2016 bis einschließlich zum
  9. November 2017 in Höhe von Euro 2.160,23, wobei er einen Stundensatz von Euro 50,- in Ansatz brachte. Mit Beschluss vom
  10. Februar 2017 – 160 F 18764/16 – setzte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen Betrag von Euro 1.186,49 fest. Die Reduzierung des Betrages begründete es damit, dass eine Vergütung erst ab der Bestellung zum Vormund geltend gemacht werden könne und sich der Stundensatz gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG auf Euro 33,50 belaufe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vormunds blieb erfolglos. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  11. Mai 2017 hat der Vormund einen Vergütungsantrag für den Zeitraum
  12. November 2016 bis zum
  13. Mai 2017 in Höhe von 2207,85 € eingereicht. Er hat seiner Berechnung erneut einen Stundensatz in Höhe von 50,00 € zu Grunde gelegt. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  14. Mai 2017 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Vergütungsantrag des Vormunds vom
  15. Mai 2017 mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ferner ausgeführt, der neuerliche Vergütungsantrag sei eine bewusste Mißachtung des Gerichts und stelle einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Berufsvormunds dar. Im selben Beschluss hat das Amtsgericht angekündigt, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zur Prüfung vorzulegen, ob eine Straftat gemäß § 352 Abs. 2 StGB vorliegt. Randnummer 5 Gegen diese Entscheidung hat der Vormund mit Schreiben vom
  16. Mai 2017 Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Das Kammergericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
  17. Mai 2017 hinsichtlich der Entscheidung zu dem Vergütungsantrag mit Beschluss vom
  18. Juli 2017 - 25 WF 31/17 - aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen. Randnummer 7 Das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg hat mit Verfügung vom
  19. Mai 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin mit der Bitte um Prüfung, ob im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung vom selben Tage Ermittlungen nach § 352 StGB in Betracht kommen, da der Vergütungsantrag des Vormunds vom
  20. Mai 2017 als Betrugsversuch zu werten sei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  21. Juni 2017 hat der Vormund beantragt, den Rechtspfleger ... wegen der Besorgnis der Befangenheit aus der Zuständigkeit für die Vormundschaftssache zu entlassen. Randnummer 9 Der Rechtspfleger hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom
  22. Juli 2017 erklärt: Randnummer 10 “Ich halte mich nicht für befangen. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass der Kostenpunkt neu beschieden werden muss”. Randnummer 11 Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluss vom
  23. August 2017 (271 Cs) 277 Js 2182/17 (245/17) den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom
  24. Juli 2017 auf Erlass eines Strafbefehls aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Das Amtsgericht Tiergarten hat seine Entscheidung damit begründet, dass kein hinreichender Tatverdacht für einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 22 StGB vorliege. Schon der Versuch einer Täuschung über Tatsachen lasse sich nicht feststellen, mit der (erneuten) Zugrundelegung des Stundensatzes von 50,00 € im Vergütungsantrag vom
  25. Mai 2017 habe der Angeschuldigte ersichtlich nicht in der Absicht gehandelt, beim Empfänger des Schreibens einen Irrtum über den eigenen Anspruch herbeizuführen. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass der Rechtspfleger ... seinerseits am wiederholt mitgeteilten Standpunkt festhalten und den Antrag des Angeschuldigten (zumindest insoweit) zurückweisen würde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte den Vergütungsantrag ausdrücklich an “Herrn ... ” gesandt habe, der mit der gesamten Problematik vertraut gewesen sei. Ein täuschungsbedingter Irrtum beim Empfänger des Antrages sei damit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vor dem Hintergrund der offen geführten Auseinandersetzung um den angemessenen Stundensatz könne ihm nicht verwehrt werden, eine (weitere) ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg herbeizuführen, um dagegen (verfassungs-) rechtlich vorzugehen. Randnummer 12 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat das Ablehnungsgesuch des Vormunds mit Beschluss vom
  26. November 2017 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, der Rechtspfleger sei zur Mitteilung von persönlichen Daten an die Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Tätigkeit befugt. Ob eine Straftat vorliege oder nicht, hätten dann die zuständigen Strafbehörden zu prüfen. Randnummer 13 Gegen diesen, dem Vormund am
  27. Dezember 2017 zugestellten Beschluss, hat dieser am
  28. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt. II. Randnummer 14 Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt dazu, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom
  29. November 2017 das gegen den Rechtspfleger ... gerichtete Ablehnungsgesuch des Vormunds vom
  30. Juni 2017 für begründet zu erklären ist, §§ 6 Abs. 1 FamFG, 41 ff. ZPO. Randnummer 15 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, i.V.m. §§ 42 Abs. 1 ZPO, 10 RPflG kann ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgesuch ist erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rechtspflegers zu rechtfertigen. Von Bedeutung sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. zum Richter Zöller/Vollkommer, ZPO,
  31. A., § 42 Rn. 9). Nicht notwendig ist dabei, dass der Rechtspfleger tatsächlich befangen ist (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG,
  32. A., § 6 FamFG, Rn. 24 ). Es kommt nicht auf die innere Einstellung des Rechtspflegers, sondern auf die Betrachtung der Situation vom Standpunkt besonnen agierenden Beteiligten an, der danach vernünftigerweise zu der Schlussfolgerung gelangen kann, eine Unparteilichkeit ihm gegenüber sei nicht mehr gewährleistet. Randnummer 16 Das Vorgehen des Rechtspflegers ... im Zusammenhang mit der Übersendung der Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin ist geeignet, bei einem besonnen agierenden Beteiligten den Eindruck zu erwecken, dass die vorausgesetzte Unparteilichkeit nicht mehr gegeben ist. Randnummer 17 Es ist zwar anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, da das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Anerkannt ist aber auch, dass sich aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann. Das Erstatten einer Strafanzeige stellt nur dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Richter zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei vor Erstattung der Anzeige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.07.2012, 2 BvR 615/11, juris Rn. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2005, 10 W 82/05, juris Rn. 61.; LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2011, L 11 SF 294/11 AB, juris Rn. 4; Zöller/G. Vollkommer,
  33. A., § 42 ZPO, Rn. 22 b). Dies gilt entsprechend für ein entsprechendes Verhalten eines Rechtspflegers. Randnummer 18 Der Rechtspfleger ... hat die Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin mit der Bemerkung, dass der Antrag des Vormunds als Betrugsversuch zu werten ist, gesandt, ohne vorher dem Beteiligten, der durch die Strafanzeige dem Verdacht ausgesetzt wird, eine Straftat begangen zu haben, Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt zu haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtspfleger in seinem Beschluss vom
  34. Mai 2017 angekündigt hat, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen, da die Übersendung der Akten mit Verfügung vom selben Tage erfolgt ist und damit vor Zustellung des Beschlusses. Der Vormund hatte damit keine Gelegenheit sich vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft zu dem Verdacht zu äußern. Randnummer 19 Damit hat der Rechtspfleger sich zumindest aus Sicht des Ablehnenden in einer Weise verhalten, die geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001340967

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