gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Arbeitnehmern. Abgesehen davon sei ihm als Serbe
der Regelung für Staatsangehörige aus dem Westbalkan unabhängig von seiner Qualifikation für jede Beschäftigung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu gewähren. Schließlich habe die Beigeladene seiner Beschäftigung zugestimmt. Dies sei für die Beklagte bindend. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom
G - erforderliche Visum für den begehrten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 6 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 1, 18 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 AufenthG. Randnummer 17 Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Für das begehrte Visum sind daher die für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit geltenden Vorschriften einschlägig. Randnummer 18
G kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel
Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 5 Halbs. 1 AufenthG). Randnummer 19 Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 AufenthG müssen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 AufenthG oder von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 - zit.
juris, Rn. 19). Randnummer 20
G darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Randnummer 21
G darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung
Randnummer 22 1. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorstehenden Vorschriften nicht. Zwar begehrt er das Visum für eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 AufenthG, das heißt für eine nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Er kann auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen und die Beigeladene hat der Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG zugestimmt. Aber die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Randnummer 23 a. Die Visumserteilung richtet sich
G, weil die vom Kläger angestrebte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Eine Visumserteilung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AufenthG scheidet damit aus, denn diese Vorschrift ist ausschließlich für Beschäftigungen einschlägig, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Randnummer 24 b. Die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit als „Vorarbeiter, Betonwerker, Eisenflechter“ setzt eine qualifizierte Berufsausbildung voraus.
V- liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Der Beruf des Beton- Stahlbetonbauers ist ein auf dem Beruf des Hochbaufacharbeiters aufbauender, staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV -). Dieser erfordert grundsätzlich eine dreijährige Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 und 2 BauWiAusbV). Diese Ausbildung vermittelt die für die Arbeit als Betonwerker, Eisenflechter notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dass der Kläger bei seinem Arbeitgeber nicht alle Kenntnisse benötigen wird, die in der Ausbildung
der BauWiAusbV vermittelt werden, ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Tätigkeit eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Randnummer 25 Auch der Kläger und sein potentieller Arbeitgeber gehen davon aus, dass die angestrebte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. So sei eine „gewisse theoretische Vorbildung unerlässlich“, bedürfe es für die zu besetzende Stelle eines „qualifizierten Fach- und Vorabeiters“, einer „Fachkraft aus dem Ausland“ mit „wenigstens fachlicher Qualifikation“ und sei es „unverantwortlich, hier auf völlig ungelerntes oder nur angelerntes Personal zu setzen“. Randnummer 26 c. Der Kläger hat eine qualifizierte Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung nicht
gewiesen. Randnummer 27 Der
weis der beruflichen Qualifikation des Klägers ist nicht bereits durch die Zustimmung der Beigeladenen erbracht. Das Gericht ist an die Zustimmung der Beigeladenen nicht gebunden (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V - zit.
juris, Rn. 8). Ob der Kläger über die qualifizierte Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung verfügt, ist durch das Gericht überprüfbar. Randnummer 28 Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung eines Zertifikates über einen dreimonatigen Kurs für Armierung genügt zum
weis einer qualifizierten Berufsausbildung nicht. Aus der Übersetzung geht weder das Ausstellungsdatum des Zertifikates, noch hervor, wann der Kläger den Kurs wo, in welchem konkreten zeitlichen Umfang und mit welchem Ergebnis absolviert haben soll. Eine Kopie des Originals des Zertifikats konnte der Kläger nicht vorlegen. Auch die vorgelegte Kopie eines Diploms der „Arbeiter Universität Svetozar Markovic“ für den Beruf des Eisenlegers genügt zum
weis einer qualifizierten Berufsausbildung
V nicht. Der Kläger trägt dazu vor, er habe einen sechsmonatigen berufsbegleitenden Lehrgang mit theoretischer und praktischer Ausbildung durchlaufen. Abgesehen davon, dass sich diese Angabe dem Diplom nicht entnehmen lässt, genügt ein sechsmonatiger Kurs den derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte Berufsausbildung nicht. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist schließlich nicht durch die Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers des Klägers oder durch seine unbelegten Angaben zu weiteren beruflichen Tätigkeiten
gewiesen. Randnummer 29 d. Der
weis der beruflichen Qualifikation des Klägers ist erforderlich. Die berufliche Qualifikation eines Ausländers, der eine Beschäftigung aufnehmen möchte, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wird von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorausgesetzt (Stiegeler, in Hofmann, Ausländerrecht,
zuweisen. In der Beschäftigungsverordnung wird mehrfach betont, dass Ausländern der Zugang nur zu solchen Beschäftigungen ermöglicht werden soll, die ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen (vgl. bspw. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 BeschV). Dagegen soll der Zuzug von Ausländern ohne (ausreichende) berufliche Qualifikation begrenzt werden. Diese haben
G i.V.m. den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung nur wenige Möglichkeiten, eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen (bspw. als Saisonarbeiter
V). Schließlich setzt die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
G voraus, dass die Qualifikation im Rahmen einer Entscheidung über ein Visum
G
gewiesen ist.
G kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
zustimmen, wenn für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die
dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft demnach in Fällen erforderlicher Zustimmung, ob es deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die
dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, gibt, die für eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, zur Verfügung stehen. Sie prüft nicht, ob auch unqualifizierte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Dies wäre indes erforderlich, wenn die Qualifikation nicht
gewiesen werden müsste und die Vorrangprüfung nicht leerlaufen soll. Randnummer 30 Der
weis einer qualifizierten Berufsausbildung ist für Staatsangehörige des Westbalkans – zu denen der Kläger als serbischer Staatsangehöriger zählt – auch nicht aufgrund der Regelung in § 26 Abs. 2 S. 1 BeschV entbehrlich.
dieser Vorschrift können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Vorschrift ist durch die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
G die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist und diese Zustimmung
der Beschäftigungsverordnung zulässig sein muss. Die Beschäftigungsverordnung sieht jedoch die Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen (z.B. in § 15c BeschV) – nicht vor. Eine über die Erweiterung des Zugangs zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, hinausgehende Regelung enthält § 26 Abs. 2 BeschV nicht. Eine dahingehende Regelungsabsicht ergibt sich aus der Begründung der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nicht. Ausweislich dieser wollte der Verordnungsgeber die Möglichkeit der legalen Migration für Staatsangehörige des Westbalkans erweitern und erleichtern, um den Asyldruck aus diesen Staaten zu verringern (BR-Drs. 447/15 S. 6, 7 und 11). Dieses Ziel wird durch den Zugang zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, erreicht. Anders als der Kläger zu meinen scheint, hat der Verordnungsgeber, dessen Kompetenzen durch § 42 Abs. 1 AufenthG begrenzt sind, mit der Schaffung von § 26 Abs. 2 BeschV die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG), nicht geändert. Die Formulierung in der Verordnungsbegründung „erhalten Staatsangehörige ... die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“ (BR-Drs. 447/15 S. 11) ist möglicherweise missverständlich. Sie belegt indes nicht, dass die berufliche Qualifikation der Staatsangehörigen des Westbalkans bei der Visumserteilung bis zum Jahr 2020 keine Rolle mehr spielen soll. Für dieses Ergebnis spricht schließlich, dass § 26 Abs. 2 BeschV eine Regelung für eine besondere Personen gruppe, nämlich Staatsangehörige aus dem Westbalkan trifft, § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (anders als § 18 Abs. 3 AufenthG) indes nur Bezug auf bestimmte Berufs gruppen nimmt (s.a. VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VG 31 L 426.17 V). Randnummer 31 2.
den vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G erfüllt. Fehlen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Visumserteilung, bedarf es keiner Ausführungen zur Ermessensausübung der Beklagten. II. Randnummer 32 Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG stützen.
G kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23 f.). Die in der Vorschrift genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses. Da das öffentliche Interesse nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des einzelnen Arbeitgebers an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Arbeitgeber nützt, erfüllt dieses Kriterium. Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall.
G orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschlands unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Zur Annahme eines begründeten Einzelfalls reicht es daher nicht aus, dass der jeweilige ausländische Arbeitnehmer durch seine Arbeit einem Arbeitgeber nützt. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017, a.a.O.). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein übergeordnetes Allgemeininteresse an der Beschäftigung des Klägers besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitgebers hinausgeht, ist nicht ersichtlich. III. Randnummer 33 Der Kläger kann sein Begehren schließlich nicht mit Erfolg auf § 26 Abs. 2 BeschV stützen. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums. Die Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung knüpfen lediglich an die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu Aufenthaltstiteln zum Zweck der Erwerbstätigkeit an, ersetzen diese jedoch nicht (vgl. § 1 Abs. 1 BeschV, § 4 Abs. S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 und 3 AufenthG). Dies gilt auch für § 26 Abs. 2 BeschV, der lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Westbalkans regelt. C. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Randnummer 36 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bisher sind zwei streitentscheidende Fragen, die
Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für tausende von Visafällen von Bedeutung sind – soweit ersichtlich – obergerichtlich nicht geklärt. Zum einen ist fraglich, ob einem Ausländer im Rahmen von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) schon dann ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn er ein Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vorlegt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ohne dass er über eine solche verfügen muss. Zum anderen ist fraglich, ob § 26 Abs. 2 BeschV Staatsangehörige des Westbalkans dahingehend begünstigt, dass ihnen (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ohne
weis einer Qualifikation ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung vorlegen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Randnummer 37 BESCHLUSS Randnummer 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001341216
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.