Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der nicht der Studienvorbereitung dient; Zweifel an der Rückkehrbereitschaft Orientierungssatz 1. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr. (Rn.21) 2. Die Passpflicht im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt nicht, wer nicht über einen während der gesamten Aufenthaltszeit gültigen Pass verfügt. (Rn.25) 3. Ein Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht für die Teilnahme an einem Sprachkurs jeglicher Art erteilt werden. Hauptaufenthaltszweck eines Titels nach § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist das Erlernen der deutschen Sprache. Das muss sich bei Art und Umfang des geplanten Sprachkurses niederschlagen. Es genügt nicht, dass mit einem Sprachkurs ein bestimmtes Niveau von Sprachkenntnissen erreicht werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, dass anhand des zeitlichen Umfanges des Sprachkurses ersichtlich ist, dass der Aufenthalt im Inland hauptsächlich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse dient. (Rn.30) 4. Ein Sprachkurs bei der VHS im Umfang von 5 Zeitstunden pro Woche reicht dafür jedenfalls nicht. (Rn.30) 5. Eine bloße Absichtserklärung, einen bestimmten Kurs belegen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 16b AufenthG (juris: AufenthG 2004) angesichts der damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 23. Oktober 2014, 15 K 188.14 V, Urteil nachgehend BVerwG, 29. Oktober 2018, 1 B 35/18, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der nicht der Studienvorbereitung dient. Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte gegen das sie zur Neubescheidung verpflichtende erstinstanzliche Urteil. Randnummer 2 Die 1987 geborene, ledige und kinderlose Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie lebt in Santiago de Kuba. Nach ihren Angaben ist sie seit einigen Jahren partnerschaftlich mit dem deutschen Staatsangehörigen G... verbunden. Er hat kubanische Wurzeln und lebt in Hamburg. In Kuba leben die Eltern der Klägerin. Nach den Angaben der Klägerin war ihr Vater jahrelang im diplomatischen Dienst der Republik Kuba tätig und betreibt jetzt in Santiago de Kuba ein Kleinunternehmen. Die Klägerin hatte in Kuba zunächst Ökonomie studiert. Dieses Studium hat sie abgebrochen. Nach ihren Angaben arbeitet sie derzeit in Kuba als Buchhalterin. Randnummer 3 Die Klägerin hatte sich bereits zweimal, 2012/2013 und im Jahr 2013, mit von der Beklagten erteilten Schengen-Visa zu Besuch bei ihrem Freund in Deutschland aufgehalten und ist jeweils vor Ablauf des Visums ausgereist. Randnummer 4 Am 3. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Havanna die Erteilung eines Visums für die Dauer von sechs Monaten zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Hamburg, der nicht der Studienvorbereitung dient. In ihrem beigefügten Motivationsschreiben führte sie insbesondere aus, sie habe Wirtschaft studiert und wolle nach ihrem Studium in Kuba in der Tourismusbranche arbeiten. Dafür seien Kenntnisse der deutschen Sprache sehr hilfreich. Die Klägerin legte ihrem Visumsantrag zwei Bescheinigungen der C... Sprachschule in Hamburg jeweils vom 5. November 2013 bei, wonach sie dort zu einem Intensivkurs Deutsch angemeldet sei. Der Kurs beginne am 6. Januar 2014 ende voraussichtlich am 30. Juni 2014. Ein Kursbeginn sei jedoch auch innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss jeweils zum Beginn eines Monats möglich, je nachdem, wann ein Visum erteilt werde. Randnummer 5 Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Beklagte die Erteilung des Visums mit Bescheid ihrer Botschaft in Havanna vom 10. Januar 2014 ab. Dagegen remonstrierte die Klägerin. Mit Bescheid vom 14. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. Januar 2014 auf und lehnte den Visumsantrag ab. Sie begründete dies insbesondere mit erheblichen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin, weil insbesondere der Nachweis einer gesicherten Existenz und einer starken familiären Verwurzelung der Klägerin in Kuba fehle. Zudem erscheine der Reisezweck zweifelhaft. Die Klägerin habe zum Zweck des Sprachkurses angegeben, durch Sprachkenntnisse bessere Arbeitsmöglichkeiten im Tourismussektor zu haben. Im Widerspruch dazu stehe ihre Angabe im Schaltergespräch, sie könne die Deutschkenntnisse ebenso für eine Arbeit in Hamburg gebrauchen. Bei der Prüfung der Plausibilität des angegebenen Aufenthaltszwecks könne eine Rolle spielen, ob sich der Betroffene im Heimatland zumindest bereits um den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bemüht habe. Die Klägerin habe bisher keine Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 22. Mai 2014 Klage erhoben, mit der sie begehrte, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihr ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrages zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. Oktober 2014 unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Havanna vom 14. April 2014 zur erneuten Bescheidung des Visumsantrages der Klägerin verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag bleibe ohne Erfolg, weil das der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 5 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Das Neubescheidungsbegehren habe Erfolg, weil die Versagung des Visums hinsichtlich der Erwägungen zur Rückkehrbereitschaft und zur Plausibilität des Wunsches, die deutsche Sprache zu lernen, ermessensfehlerhaft sei. Randnummer 7 Die Beklagte führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung zunächst im Wesentlichen aus, sie habe die Angaben der Klägerin bezüglich ihrer Motivation zum Besuch eines Sprachkurses in Deutschland im Zusammenhang mit ihrer weiteren Berufs- und Lebensplanung fehlerfrei gewürdigt. Die Darstellung der Klägerin zur Absicht, ernsthaft einen Sprachkurs zu absolvieren, sei widersprüchlich geblieben. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, wie sich der Sprachkurs in ihre berufliche und familiäre Lebensplanung einfüge. Die Klägerin habe das Studium der Wirtschaft noch vor Antragstellung abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Einen konkreten Zweck für den Besuch des Sprachkurses habe sie nicht angegeben, sondern behauptet, die Deutschkenntnisse seien für eine Tätigkeit in Kuba nützlich (Tourismusbereich), andererseits habe sie vorgetragen, sie könne die Sprachkenntnisse auch für eine Arbeit im Bundesgebiet brauchen. Den für die Ermessensentscheidung erheblichen Umstand, dass die Klägerin im Bundesgebiet bereits Sprachkurse absolviert habe, habe sie bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen können. Die Klägerin habe dies erstmals bei Klageerhebung vorgetragen und eine Kursbestätigung der „Deutsch Akademie" vorgelegt. Die Echtheit der Bescheinigung der „Deutsch Akademie" unterstellt, dränge sich die Frage auf, weshalb die Klägerin zuvor in mehreren Situationen die Sprachkurse nicht erwähnt habe. Zweifel an der ernsthaften Absicht, einen Sprachkurs zu absolvieren, ergäben sich weiterhin daraus, dass die Klägerin, nachdem sie bereits Kurse in Deutschland belegt haben wolle, wiederum einen Kurs des Niveaus A 1 besuchen wolle. Es liege nahe, dass die Klägerin das Visum vor allem dazu nutzen wolle, Zeit mit ihrem deutschen Freund zu verbringen. Aus der jeweils rechtzeitigen Ausreise bei den Voraufenthalten mit Schengen-Visa ergebe sich kein starkes Indiz für eine Rückkehrbereitschaft. Seinerzeit habe die Klägerin noch studiert. Die Rückkehrbereitschaft sei zudem zweifelhaft, weil die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung der Klägerin in Kuba gering sei, während im Bundesgebiet eine starke persönliche Bindung zu ihrem Freund bestehe. Randnummer 8 Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen des § 16 b AufenthG nicht vor. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2014 - VG 15 K 188.14 V - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen und Schriftsatznachlass, um zu den heutigen Hinweisen des Gerichts Stellung nehmen zu können, da ihr Prozessbevollmächtigter dies derzeit nicht kann. Randnummer 13 Sie macht geltend, im Visumsverfahren sei sie nicht danach gefragt worden, ob sie anlässlich früherer Aufenthalte im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teilgenommen habe. Tatsächlich habe sie während ihres zweiten Aufenthalts in Deutschland für die Dauer von 11 Wochen einen Deutschkurs bei der „Deutsch Akademie" in Hamburg besucht und dies durch eine Kursbestätigung nachgewiesen. Dass sie noch einmal mit einem Kurs der Stufe A 1 beginnen wolle, beruhe auf einem Rat der Sprachschule. Als Zweck für den geplanten Sprachkurs habe sie angegeben, sie beabsichtige in Kuba im Tourismusbereich zu arbeiten. Voraussetzung hierfür sei die Beherrschung einer Fremdsprache. Zu keiner Zeit habe sie erklärt, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen. Insoweit stütze die Beklagte ihre Entscheidung auf einen unrichtigen Sachverhalt. Soweit die Beklagte vortrage, es läge nahe, dass die Klägerin den Sprachkurs nur vorschiebe, um einen anderen Zweck zu verschleiern, fehle jeder Sachvortrag. Sie sei bei den Voraufenthalten rechtzeitig ausgereist. Dass sie ihr Studium abgebrochen habe, sei hier nicht relevant. Im November 2016 habe sie bei dem Goethe-Institut in Havanna die Prüfung zur Erlangung des Zertifikates A 1 abgelegt. Sie beabsichtige nunmehr, in der 2. Jahreshälfte 2018 an einem weiterführenden Deutschkurs der Hamburger Volkshochschule „Deutsch als Fremdsprache Alphabetisierung A 2" teilzunehmen. Die Kursdaten stünden insoweit noch nicht fest. Feststehe aber, dass die Kurse stattfinden. Im Anschluss an den erfolgreichen Erwerb des Zertifikates A 2 wolle sie den Kurs B 1 belegen. Randnummer 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache schließt sie sich den Ausführungen der Beklagten an. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Die vorgenannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladene unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden ist. Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Neubescheidungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Havanna vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Visumsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 18 Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden in der Berufungsinstanz nur noch auf eine Neubescheidung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Klage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 -, juris Rdn. 11). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Visums für die Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, ist § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 16 b AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG. Randnummer 20 1. Einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung steht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 21
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