1 S. 1 SGB 2 umfasst der Regelbedarf grundsätzlich auch den Haushaltsstrom. Stromkosten kommen als Kosten der Unterkunft und Heizung i. S. von § 22 SGB 2 in Betracht, wenn es sich um Heizstrom handelt. (Rn.17) 2. Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden als Kosten der Unterkunft und Heizung kommt
1 S. 1 SGB 2 in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und der Bedarf angemessen ist. (Rn.20) 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers
8 S. 1 SGB 2 sind alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel auszuschöpfen. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Betracht, wenn diese geeignet ist, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern. (Rn.22)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Ausweislich eines Mietvertrages bewohnen die Antragstellerin und ihr Lebenspartner seit August 2015 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift eine 1,5- Zimmer- Wohnung mit einer Wohnfläche von 32 m², einer Nettokaltmiete von (damals) 330 €, Heizkostenvorauszahlungen in monatlicher Höhe von 45 € (für Fernwärme) sowie Betriebskosten von monatlich 25 € und damit einer Gesamtmiete von insgesamt monatlich 400 €. Randnummer 4 Am 22. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens und später mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2018 die Übernahme der Stromschulden
8 SGB II i.H.v. 1830,71 € und legte hierbei eine Rechnung Ihres Stromversorger vom 19. Dezember 2017 vor. Diese Rechnung ist an die Antragstellerin und ihren Lebenspartner adressiert. Aus dieser Rechnung ergibt sich für den Abrechnungszeitraum von Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein durchschnittlicher Stromverbrauch von täglich 21,90 kWh und damit insgesamt Stromkosten i.H.v. 2423,71 € bei einem Gesamtstromverbrauch von 7928 kWh. Der durchschnittliche tägliche Stromverbrauch für den vorherigen Abrechnungszeitraum lag demgegenüber
dieser Rechnung bei 7,85 kWh (3814 kWh in 486 Tagen). Abzüglich gezahlter Abschlagszahlungen von 816 € ergibt sich so ein offener Rechnungsbetrag i.H.v. 1607,71 € und eine monatliche Abschlagszahlung ab Januar 2018 i.H.v. 223 €. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
1 SGB II umfasse der Regelbedarf grundsätzlich auch den Haushaltsstrom.
8 SGB II könne auch ein Darlehen gewährt werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang könnten auch Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt sei. Die Übernahme der Schulden sei aber nicht gerechtfertigt, weil nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft seien. So könne sich die Antragstellerin um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromversorger oder den Abschluss eines Vertrages mit einem anderen Stromanbieter bemühen. Außerdem sei ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden. Schließlich komme eine Übernahme der Schulden nur in Betracht, wenn diese objektiv geeignet sei, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern. Dies sei schon deshalb nicht gegeben, weil angesichts der monatlichen Stromabschläge von derzeit 223 € zukünftig nicht von einer Finanzierbarkeit ausgegangen werden könne. Randnummer 9 Gegen diesen Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin am
tspeicheröfen handelt (vergleiche Luik in Eicher/Luik, SGB II, 2. Aufl., 2017, § 22 Rn. 68 mit weiteren
weisen), sonstige Stromkosten (beispielsweise für den Betrieb elektrischer Küchengeräte, Fernseher und Lichtanlagen) zählen jedoch grundsätzlich nicht zu diesen Kosten
SGB II, sondern zum Regelbedarf
50 mit weiteren
weisen). Für Schulden aus dem Bereich des Regelbedarfes kommt allerdings die Gewährung eines Darlehens grundsätzlich nicht
8 SGB II, sondern
1 SGB II im Betracht (vergleiche Blüggel, SGB II, a.a.O, § 24 Rn. 22 ff., mit weiteren
weisen). Randnummer 18 Aus welchem Bereich die Stromkosten tatsächlich resultieren, ist vorliegend auch nicht ansatzweise ersichtlich.
vollziehbar ist lediglich, dass der Stromversorger ausweislich der Rechnung vom
8 SGB II noch
1 SGB II glaubhaft gemacht ist. Randnummer 20 Würde davon ausgegangen, dass es sich bei den Stromschulden um Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II handelt oder würde eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II generell für Energiekosten in Betracht gezogen (vergleiche hierzu schon Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011, L 14 AS 1533/11 B ER, zitiert
juris), so würde dies grundsätzlich
8 S. 1 SGB II allenfalls zu einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung führen. Das begehrte Darlehen könnte gewährt werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und der Bedarf als angemessen angesehen würde (vergleiche § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, siehe auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 AS 1533/11 B ER, a.a.O.). Randnummer 21 Vorliegend ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten Kosten als angemessen anzusehen wären. Während die Antragstellerin mit ihrer Familie im vorherigen Abrechnungszeitraum noch einen täglichen Stromverbrauch von durchschnittlich 7,85 kWh hatte, erhöhte sich dieser im hiesigen Abrechnungszeitraum auf 21,90 kWh und damit um fast das dreifache.
dem Vergleichsportal www.verivox.de liegt zudem der durchschnittliche Jahresstromverbrauch einer 3-köpfigen Familie bei 4250 KWh und damit durchschnittlich täglich bei (4250 KWh : 365 Tage =) 11,64 kWh. Auch hier lag folglich der tatsächliche Verbrauch fast doppelt so hoch. Überschreitet allerdings ein Verbrauch den durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte um das Doppelte und den eigenen vorherigen Verbrauch sogar um das Dreifache, so kann grundsätzlich nicht von angemessenen Kosten ausgegangen werden. Randnummer 22 Im Übrigen hat das Sozialgericht Berlin in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung
8 S. 1 SGB II alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen sind (vergleiche hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER, zitiert
juris, mit weiteren
weisen), die Übernahme von Schulden insgesamt „gerechtfertigt“ ist und geeignet ist, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern. Auch diese Voraussetzungen sind auch auf der Grundlage einer Abschlagszahlung von monatlich 116 € vorliegend nicht glaubhaft gemacht; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer erneuten Darstellung
2 S. 2 SGG ab. Randnummer 23 Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens über § 24 Abs. 1 SGB II ist schließlich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, weil hierüber allenfalls einmalige Bedarfe und nicht dauerhaft laufende Bedarfe erfasst werden können (vergleiche Blüggel, SGB II, a.a.O., § 24 Rn. 30, mit weiteren
weisen). Es ist aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die hier beantragte Darlehensgewährung zur Schuldenübernahme als einmalig anzusehen sein wird. Der vorliegend geltend gemachte Bedarf von monatlich 223 € überschreitet den im Regelsatz enthaltenen Bedarf für insbesondere Energiekosten i.H.v. 35,01 € um das 6- fache und liegt selbst unter Berücksichtigung der nun mit Rechnung des Stromversorgers vom
den Feststellungen des Stromversorger aber von 21,90 kWh/täglich auf 15,75 kWh/täglich nur um rund 25 %. Auch
der Berechnung des Stromversorgers zeichnet sich daher ab, dass die Abschlagszahlungen bei einem nur 25 % reduzierten Verbrauch aber rund 50 % reduzierten Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Forderungen nicht ausreichen werden und daher auch zukünftig hieraus resultierende Schulden auflaufen werden. Randnummer 24 Auch ein Anordnungsgrund ist schließlich nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.