träglichen Verkleinerung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses - Fraktionsgruppe in betroffenem Untersuchungsausschuss mangels Erreichung des Quorums des Art 48 Verf BE nicht antragsbefugt - keine Bedenken gegen Neuberechnung der Sitzverteilung
dem d'Hondt'schen Verfahren Leitsatz
AG Bln (juris: UAbgG BE) erlauben nicht nur die Festlegung einer höheren Mitgliederanzahl als zehn im Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern auch eine Reduzierung der erhöhten Mitgliederzahl im laufenden Untersuchungsverfahren durch Beschluss, wenn die Erhöhung infolge einer Veränderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen nicht mehr notwendig ist, um alle Fraktionen zu beteiligen. (Rn.26) 2b. Eine
trägliche Anpassung der Mitgliederzahl entspricht der gesetzlichen Regelungskonzeption; § 3 Abs 6, § 4 UAbgG BE stehen einer solchen Anpassung nicht entgegen. (Rn.28) (Rn.29) 2c. Auch aus den Besonderheiten eines Untersuchungsausschusses als Ermittlungsorgan mit teilweise richterähnlichen Befugnissen folgt kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für Sitze in einem Untersuchungsausschuss. Dass eine personelle Kontinuität die Arbeit des Untersuchungsausschusses bei Beweisaufnahmen erleichtert, ist ohne spezifisches verfassungsrechtliches Gewicht (vgl auch VerfGH Leipzig, 02.11.2006, Vf. 72-I-06 <Rn 22>). (Rn.33) 2d. Vorliegend gebietet auch Art 48 Abs 2 S 2 Verf BE nicht die Beibehaltung der erhöhten Mitgliederzahl des Untersuchungsausschusses. Der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass das Fünftelquorum mit einer bestimmten Oppositionsfraktion erreicht werden muss. (Rn.30) (Rn.32) 2e. Die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses ist auch nicht insofern zu beanstanden, als der hierfür anlassgebende Fraktionsausschluss Gegenstand eines Organstreitverfahrens war (zur Ablehnung eines Eilantrags in jenem Verfahrens siehe VerfGH Berlin, 11.10.2017, 130 A/17; zur Entscheidung in der Hauptsache siehe VerfGH Berlin, 04.07.2018, 130/17). (Rn.34)
Maßgabe des d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahrens sowie der Regelungen in § 3 Untersuchungsausschussgesetz (UntAG) zugrunde.
AG besteht der Untersuchungsausschuss in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl an stellvertretenden Mitgliedern. Eine Erhöhung dieser Mitgliederzahl ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 UntAG nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Unter Berücksichtigung der damaligen Fraktionsstärke der Antragstellerin zu 1 von 24 Mitgliedern ergab dies eine Anzahl von insgesamt zwölf Ausschusssitzen, die zur Beteiligung auch der kleinsten Fraktion notwendig war. Zwei dieser Sitze entfielen auf die Antragstellerin zu
Maßgabe des d’Hondt‘schen Berechnungsverfahrens aufgrund der Verringerung der Fraktionsstärke nur noch elf Ausschussmitglieder erforderlich seien, um eine Beteiligung aller Fraktionen im Ausschuss sicherzustellen. Von der erforderlichen Reduzierung der Ausschusssitze sei die Antragstellerin zu 1 betroffen. Diese gehöre dem Untersuchungsausschuss künftig nur noch mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied an. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 widersprach dem und kündigte an, dass die betroffenen Abgeordneten nicht freiwillig aus dem Untersuchungsausschuss ausscheiden würden. Für den Fall einer Abwahl teilte er in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer die Namen derjenigen Abgeordneten mit, die als Mitglied und stellvertretendes Mitglied im Untersuchungsausschuss verbleiben sollten. Randnummer 6 Am 15. November 2017 beantragten die Fraktion der SPD, die Fraktion Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Mitgliederzahl des Untersuchungsausschusses auf elf Mitglieder nebst Stellvertretern reduziert wird und auf die Antragstellerin zu 1 nur noch ein Mitglied und dessen Stellvertreter entfallen. Darüber hinaus beantragten sie, den zum Mitglied gewählten Antragsteller zu 3 sowie den zum stellvertretenden Mitglied gewählten Antragsteller zu 4 abzuwählen (Abgh-Drs. 18/0654). Der Antrag wurde damit begründet, dass
Maßgabe des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens aufgrund der Verringerung der Fraktionsstärke der Antragstellerin zu 1 die Zahl von elf Ausschussmitgliedern ausreichend sei, um die kleinste Fraktion zu beteiligen. Die Auswahl der Mitglieder der Antragstellerin zu 1, die abgewählt werden sollen, sei auf Hinweis der Antragstellerin zu 1 erfolgt. Randnummer 7 In der Sitzung des Antragsgegners am
Maßgabe des Berechnungsverfahrens
d’Hondt sei ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden. Sie führe zu einer rechtlich und mathematisch unzulässigen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse im Plenum und widerspreche dem Grundsatz permanenter Spiegelbildlichkeit. Aufgrund der Verkleinerung sei es den von der Opposition gestellten Ausschussmitgliedern nicht mehr ohne weiteres möglich, den Untersuchungsausschuss zur Beweiserhebung zu verpflichten. Das dafür erforderliche Quorum von einem Fünftel der Ausschussmitglieder werde hinsichtlich mehrerer Beweisanträge, die die Mitglieder der Antragstellerin zu 1 und das Mitglied der kleinsten Fraktion gemeinsam hätten einbringen wollen, nicht mehr erreicht. Das Berechnungsverfahren
d’Hondt sei weder verfassungsrechtlich geboten, noch folge seine Anwendung aus dem UntAG oder der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei auch ohne Anwendung des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens gewahrt. Zudem sei angesichts der Besonderheiten eines Untersuchungsausschusses als Ermittlungsorgan mit teilweise richterähnlicher Befugnis fraglich, ob Mitglieder eines Untersuchungsausschusses überhaupt abberufen werden könnten. Aus § 3 Abs. 6 und § 4 UntAG folge, dass der Gesetzgeber eine Abwahl für Fälle wie den vorliegenden nicht habe vorsehen wollen. Auch habe die Antragstellerin zu 1 die im Antrag zur Abwahl vorgeschlagenen Mitglieder weder benannt noch der Abberufung zugestimmt. Ihr Parlamentarischer Geschäftsführer sei lediglich informell dazu befragt worden, wer im Ausschuss verbleiben solle. Im Übrigen habe das von der Antragstellerin zu 1 ausgeschlossene Fraktionsmitglied ein Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet, über das noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsgegner habe diese Entscheidung durch die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses rechtswidrig vorweggenommen. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 12 festzustellen, dass der Beschluss des Abgeordnetenhauses Berlin vom
d’Hondt sei gemäß dem für alle Ausschüsse maßgeblichen Art. 44 Abs. 2 VvB anzuwenden gewesen. Jedenfalls dürfe der Antragsgegner dieses Verfahren im Rahmen seiner Selbstorganisation zu Grunde legen. Die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode sei unzulässig, weil damit gegenüber der Einsetzung des Untersuchungsausschusses ein Wechsel der Methode einherginge. Auch das Verfahren der Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 begegne keinen Bedenken. Die Aufhebung einer Wahl durch eine andere Wahl sei
dem Rechtsgrundsatz des actus contrarius zulässig. Da die Antragstellerin die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, ein Mitglied zur Abwahl zu benennen, hätten andere Fraktionen einen entsprechenden Antrag einbringen müssen. Für eine Sonderstellung von Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses, die eine Abwahl
Auffassung der Antragsteller unmöglich mache, gebe es keine rechtliche Grundlage. II. Randnummer 16 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet hat (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Randnummer 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). Randnummer 18 1.
B -, § 14 Nr. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof im Organstreitverfahren über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Randnummer 19 Die Antragstellerin zu 2, die
ihren Angaben aus dem abgewählten Antragsteller zu 3 sowie aus dem für die Antragstellerin zu 1 im Untersuchungsausschuss verbliebenen ordentlichen Mitglied besteht, ist als Fraktionsgruppe nicht parteifähig im Organstreitverfahren. Sie wird weder in der Berliner Verfassung noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet. Randnummer 20 Aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Fraktion im Ausschuss“ lässt sich die Parteifähigkeit nicht herleiten.
dieser Rechtsprechung können sich die in einen Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Abgeord-neten (die Einsetzungsminderheit) repräsentieren, auf die von Art. 44 GG er-fassten Minderheitsrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteile vom
B sind Untersuchungsausschüsse zur Erhebung von Beweisen verpflichtet, wenn eine Minderheit von einem Fünftel der Ausschussmitglieder dies beantragt. Dieses Quorum wird von zwei Ausschussmitgliedern weder bei einem aus elf noch bei einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Ausschuss erreicht. Randnummer 21 Dagegen sind die Antragstellerin zu 1 als Fraktion, die Antragsteller zu 3 und 4 als Abgeordnete sowie das Abgeordnetenhaus als Antragsgegner im Organstreitverfahren parteifähig (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 -, wie alle
folgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 43; Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 137/01 u.a. - Rn. 20 f.). Sie werden unter anderem in den Art. 38 Abs. 4 VvB, Art. 40 VvB, Art. 44 VvB, Art. 45 VvB und Art. 48 VvB mit eigenen Rechten ausgestattet. Randnummer 22 Die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 3 und 4 sind darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG antragsbefugt.
ihrem Vortrag erscheint zumindest möglich, dass sie durch die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die Abwahl in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten auf Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sind. Randnummer 23
trägliche Festlegung einer niedrigeren Mitgliederzahl durch Beschluss, wenn die Erhöhung nicht mehr notwendig ist, um alle Fraktionen zu beteiligen. Randnummer 27 Gegenteiliges lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG nicht entnehmen. Insbesondere enthält § 3 Abs. 2 UntAG , wonach der Untersuchungsausschuss in der Regel aus zehn Mitgliedern besteht, keine Einschränkung dahingehend, dass diese Vorgabe mit der Wirkung einer Veränderungssperre nur für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gilt und
Aufnahme der Ausschussarbeit nicht mehr beachtet werden muss. Randnummer 28 Darüber hinaus entspricht die Befugnis des Antragsgegners zur
träglichen Anpassung der Mitgliederzahl der gesetzlichen Regelungskonzeption. Mit der Begrenzung der Mitgliederzahl auf höchstens zehn verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses sicherzustellen (vgl. Abgh-Drs. 16/4221, Seite 14). Eine höhere Mitgliederzahl als zehn soll daher lediglich als Ausnahme unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass nur so die Beteiligung aller Fraktionen gewährleistet ist. Dieser Konzeption entspricht es, dass der Antragsgegner dem
träglichen Wegfall des Rechtfertigungsgrundes durch eine Reduzierung der Ausschussgröße Rechnung tragen kann, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG herzustellen. In diesem Sinne regelt auch § 9 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, dass spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen bei der Besetzung von Ausschüssen zu berücksichtigen sind. Randnummer 29 § 3 Abs. 6 und § 4 UntAG stehen dieser Auslegung nicht entgegen. § 3 Abs. 6 UntAG regelt, unter welchen Voraussetzungen das Abgeordnetenhaus die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses abwählen kann. Daneben enthält § 4 UntAG eine Regelung zum Ausscheiden von Ausschussmitgliedern für den Fall, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war. Die Vorschriften betreffen demnach die personelle Zusammensetzung des Ausschusses und nicht die - in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG geregelte - Ausschussgröße als Vorfrage der Besetzung von Ausschusssitzen und -ämtern mit bestimmten Personen. Aus diesen Vorschriften kann daher nicht gefolgert werden, dass im Fall einer Veränderung der Fraktionsstärken eine Verringerung der Ausschussgröße und das damit zwangsläufig erforderlich werdende Ausscheiden von Ausschussmitgliedern ausgeschlossen sein soll. Randnummer 30 bb. Demgegenüber sind verfassungsrechtliche Gründe, die eine Aufrechterhaltung der Ausschussgröße von zwölf Mitgliedern geboten erscheinen lassen, nicht erkennbar. Randnummer 31 Eine Mindestgröße des Untersuchungsausschusses von zwölf Mitgliedern lässt sich aus der Verfassung nicht herleiten. Die in § 3 UntAG vorgesehene Begrenzung der Größe des Untersuchungsausschusses auf in der Regel zehn Mitglieder ist allgemein durch die Funktionsinteressen des Parlaments gerechtfertigt. Aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ergeben sich keine weiteren Anforderungen. Zwar muss danach jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung wiederspiegeln. Das erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (BVerfG, Urteil vom
AG möglichen Änderung des Ausschusses nicht entgegengehalten werden. Randnummer 34 Schließlich ist die Reduzierung der Ausschussgröße entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass der Fraktionsausschluss, der Anlass für die Reduzierung war, Gegenstand eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Organstreits ist. Da der Antrag im Organstreitverfahren keine aufschiebende Wirkung hat und der Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Sache mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 130 A/17 - abgelehnt hat, durfte der Antragsgegner den Ausschluss seiner Entscheidung zugrunde legen. Randnummer 35 b. Der Antragsgegner war auch berechtigt, das Höchstzahlverfahren
d’Hondt anzuwenden, um die Größe und Zusammensetzung
Maßgabe von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG neu zu bestimmen. Randnummer 36 aa. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VvB verfassungsrechtlich geboten war. Randnummer 37
B richtet sich die Zusammensetzung der Ausschüsse
der Stärke der Fraktionen. Die Vorschrift verweist diesbezüglich auf Art. 41 Abs. 2 Satz 4 VvB, wonach für die Wahl des Präsidiums des Abgeordnetenhauses die Stärke der Fraktionen
dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechnet wird. Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird daher ebenfalls
dem d’Hondt‘schen Verfahren bestimmt (vgl. Pfennig/Neu-mann, VvB,
dem keines der die Antragstellerin zu 1 vertretenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses die Niederlegung seines Ausschusssitzes erklärt hatte, durfte der Antragsgegner ein geeignetes Verfahren wählen, um dasjenige Mitglied und stellvertretende Mitglied zu bestimmen, das den verkleinerten Ausschuss verlassen muss (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06 -, juris Rn. 29). Der Antragsgegner hat sich dabei - mangels einer entsprechenden Bestimmung im UntAG - zulässigerweise für eine Abwahl dieser Mitglieder als actus contrarius zu deren Wahl entschieden. Dass es sich dabei um ein grundsätzlich zulässiges Verfahren handelt, folgt auch aus § 3 Abs. 6 UntAG , wonach das Abgeordnetenhaus den Vorsitzenden unter bestimmten Voraussetzungen abwählen kann. Randnummer 43 Für die Abwahl war gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB ein Beschluss mit einfacher Stimmmehrheit ausreichend. Das in § 3 Abs. 6 UntAG für die Abwahl des Vorsitzenden vorgeschriebene Quorum von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil hier infolge der Reduzierung der Ausschussgröße zwingend ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied ausscheiden mussten. In dieser Konstellation besteht kein Anlass, die für die Abwahl in Betracht kommenden Mitglieder durch das Zwei-Drittel-Quorum besonders zu schützen. Randnummer 44 bb. Auch ein Verstoß gegen das Vorschlagsrecht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG ist nicht feststellbar. Randnummer 45 Insoweit kann offen bleiben, ob der parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 - was diese bestreitet - ausreichende Vorschläge für die Abwahl im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG gemacht hat, als er in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer die Namen derjenigen Abgeordneten mitgeteilt hat, die als Mitglied und stellvertretendes Mitglied im Untersuchungsausschuss verbleiben sollen. Denn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG läge auch dann nicht vor, wenn die Erklärung des Parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1 nicht als Abwahlvorschlag der Fraktion zu qualifizieren wäre. In diesem Fall wäre die Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 rechtmäßig, weil die Antragstellerin zu 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte. Der Antragstellerin zu 1 wurde mehr als zwei Monate vor den Abwahlen durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses in Aussicht gestellt, dass der Antragsgegner eine Verkleinerung des Untersuchungsausschusses zu ihren Lasten beschließen werde. Damit wurde ihr ausreichend rechtliches Gehör hinsichtlich der Abwahlen gewährt und hatte sie ausreichend Zeit, die aus ihrer Sicht abzuwählenden Mitglieder zu benennen. Dies hat die Antragstellerin zu 1 -
ihrer Auffassung - nicht getan, obwohl die Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses noch in der Sitzung am 16. November 2017 ausdrücklich darauf hinwiesen hatte, dass ihr keine Nominierungen der Antragstellerin zu 1 für eine Abwahl eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds vorlägen. Unter diesen Umständen können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass ihr Vorschlagsrecht missachtet worden sei. Andernfalls käme es zu einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen der zulässigen Reduzierung von Ausschusssitzen und der Anzahl der in den Ausschuss gewählten Personen und hätte es eine Fraktion in der Hand, die rechtmäßige Verkleinerung eines Ausschusses dadurch zu vereiteln, dass sie von Abwahlvorschlägen absieht. Der Antragsgegner durfte die Auswahl im Rahmen seiner Organisationsautonomie daher selbst treffen und hat sich dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an den zumindest „informellen“ Hinweisen des Parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1 orientiert. III. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 47 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 48 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001342040
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