Beschäftigung als Geschäftsführer im Sinne des § 3 Nr 2 BeschV (juris: BeschV 2013) Leitsatz Zum Vorliegen einer Beschäftigung als Geschäftsführer im Sinne des § 3 Nr 2 BeschV (juris: BeschV 2013) (Rn.6) Orientierungssatz 1. Die Merkmale des § 3 Nr 2 BeschV (juris: BeschV 2013) unterliegen der vollen gerichtlichen Prüfung. (Rn.4) 2. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist nicht die Bestellung zum Geschäftsführer, sondern die Frage, ob der Visumantragsteller tatsächlich als Organ der Gesellschaft tätig werden soll oder mit der Bestellung zum Geschäftsführer nur die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass er als Arbeitskraft für das Unternehmen tätig werden kann, obwohl er sonst für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten würde. (Rn.4) 3. Der aus dem Anstellungsvertrag ersichtliche Aufgabenbereich der Visumantragstellers muss das Bild einer typischen Tätigkeit als Führungskraft ergeben und darf nicht für die Position eines normalen Arbeitnehmers sprechen. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 20. Juli 2017, 15 K 3.15 V, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Geschäftsführerin der F... GmbH nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht, weil die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zugestimmt hat und die Erteilung auch nicht nach § 3 Nr. 2 BeschV entbehrlich ist. Nach § 3 Nr. 2 BeschV bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, keiner Zustimmung durch die Bundes-agentur für Arbeit. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen die Ausgestaltung des künftigen Angestelltenverhältnisses, die erkennbaren praktischen Berufungserfahrungen der Klägerin sowie der Umfang ihrer deutschen Sprachkenntnisse dagegen, dass die Klägerin tatsächlich eine Führungsposition in der genannten GmbH in Gestalt einer Tätigkeit als Geschäftsführerin wahrnehmen wird. Randnummer 4 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin hiergegen geltend, dass es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um eine interne und autonome Entscheidung des Unternehmens handele, die nicht durch das Gericht kontrolliert werden dürfe. Im Rahmen von § 3 Nr. 2 BeschV seien daher Kriterien wie Qualifikation, Vergütungsniveau und Sprachkenntnisse nicht zu prüfen. Entsprechende Nachweise würden – anders als für Leitendende Angestellte und Spezialisten nach § 4 BeschV – auch in den Anwendungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 3 Nr. 2 BeschV nicht verlangt. Damit verkennt die Klägerin einerseits, dass die Merkmale des § 3 Nr. 2 BeschV der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegende Rechtsbegriffe sind, und andererseits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nicht die Bestellung zum Geschäftsführer ist, sondern die Frage, ob der Visumantragsteller tatsächlich als Organ der Gesellschaft tätig werden soll oder mit der Bestellung zum Geschäftsführer nur die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass er als Arbeitskraft für das Unternehmen tätig werden kann, obwohl er sonst für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 12 N 48.15 - Beschlussabdruck S. 3; ebenso zu § 3 Nr. 1 BeschV OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 204/17 - juris Rn 4; vgl. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 3 BeschV 12/2017). Randnummer 5 2. Die erstinstanzliche Würdigung der tatsächlichen Umstände unterliegt nach den Darlegungen der Klägerin keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass das erstinstanzliche Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO dadurch überschritten habe, dass es hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder seine Würdigung auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Daran fehlt es. Randnummer 6
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