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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2726/16 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit der mündlichen Antragstellung

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit der mündlichen Antragstellung bei Grundsicherungsleistungen; Bedeutung des Zuflusszeitpunkts für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Zufluss e

§ 37Nr.

1 Rn. 14). Es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden (§§ 130 ff BGB). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 19 mwN) ) Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R =

§ 28Nr.

3 Rn. 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat. Eine am wirklichen Willen des Klägers orientierte Auslegung ergibt, dass dieser bei seiner Vorsprache am

  1. Mai 2013 keineswegs „sofort“ Leistungen beanspruchen wollte, denn er hatte mit seinem Hinweis darauf, dass ihm bis
  2. Juni 2013 Alg gezahlt werde, hinreichend deutlich gemacht, dass er (frühestens) im Folgemonat hilfebedürftig sein werde. Schon auf der Grundlage dieser Erklärung zu dem den monatlichen Bedarf des Klägers weit übersteigenden ALG iHv monatlich 1.374,90 € konnte jedenfalls für den Monat Mai 2013 kein Bezug von Alg II in Betracht kommen. Im Hinblick auf das offensichtlich bedarfsübersteigende Einkommen aus Alg lässt sich die Verneinung der Frage nach weiteren Einkünften durch den Kläger auch nicht als Indiz dafür werten, dass der Kläger den Eindruck vermittelt habe, bereits im Mai 2013 auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein. Aus dem vorangegangenen Alg II-Bezug des Klägers war dem Beklagten die Höhe und die Dauer des dem Kläger bewilligten Alg bekannt, so dass bereits am
  3. Mai 2012 auch für der Beklagte ohne Weiteres erkennen konnte, dass der Kläger keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB II („Aufstocker“) begehren wollte. Nach dieser Vorgeschichte und unter Berücksichtigung des in dem Vermerk vom
  4. Mai 2013 festgehaltenen Inhalts der Vorsprache des Klägers hätte dem Beklagten bereits an diesem Tag klar sein müssen, dass für den Kläger Leistungen nach dem SGB II ernsthaft erst im Monat des Auslaufens des Alg-Bezugs in Betracht kamen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis im Übrigen auch durch die vom Kläger abgeforderte „Wahrheitsgemäße Erklärung“, in der dieser unter dem
  5. Juni 2013 darauf hinwies, dass er vor seiner Antragstellung seinen Lebensunterhalt durch „Alg I bis
  6. Juni 2013“ bestritten habe. Ferner verneinte der Kläger in der Anlage EK zum Alg II-Antrag die Frage nach dem Bezug von Alg und reichte zudem mit den Antragsvordrucken (erneut) den Bewilligungsbescheid der BA vom
  7. Juni 2012 beim Beklagten ein. Auch dieses Verhalten belegt, dass der Kläger sich nicht schon für Mai 2013 als hilfebedürftig geriert hat. Nach alledem erschließt sich dem Senat nicht, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte der Beklagte bei Erlass der angegriffenen Bescheide von einem bereits am
  8. Mai 2013 gestellten Alg II-Antrag ausging. Bei sorgfältiger Erforschung des wirklichen Willens des Klägers und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes wäre er vielmehr gehalten gewesen, als tatsächliches Datum der Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2014 – B 14 AS 36/13 R =

§ 37Nr.

7 Rn. 28) entweder den

  1. Juni 2013 als den ersten Tag ohne Alg-Bezug oder - wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen wird, dass dem Kläger aufgrund des vorangegangenen Alg II-Bezug die Rückwirkungsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SBG II bekannt war und der Kläger mithin den Monatsanfang für maßgeblich hielt – den
  2. Juni 2013 als Tag der Antragstellung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Hinblick darauf, dass vorliegend nach der gebotenen Auslegung des Leistungsbegehrens des Klägers am
  3. Mai 2013 ein Alg II-Antrag erst im Juni 2013 gestellt worden war, kommt es für den Senat weder auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der (Un-)Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung bzw. Rücknahme eines Alg-Antrags an (vgl. dazu ausführlich BayLSG, Urteil vom
  4. Februar 2014 – L 7 AS 642/12 -, juris Rn. 2ff.; ferner nachgehend BSG, Urteil vom
  5. April 2015 – B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 21 ff. zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen) noch bedarf es einer Entscheidung dazu, ob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Beratungspflicht zur Verschiebung des Antragszeitpunktes im Sinne einer „Leistungsoptimierung“ oblegen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Juni 2016 - L 25 AS 1135/16 B PKH -, juris; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 50). Randnummer 21 Nach alledem ist das dem Kläger am
  7. Juni 2013 gutgeschriebene Insg als Vermögen iSd § 12 Abs. 1 SGB II zu bewerten, weil es dem Kläger vor der Alg II- Antragstellung zugeflossen ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II standen dem (damals) 35 Jahre alten Kläger am
  8. Juni 2013 Freibeträge iHv insgesamt 5.250,- € zu. Die Guthaben des Klägers auf seinen Bankkonten beliefen nach sich den mit Schriftsatz vom
  9. Dezember 2017 eingereichten Kontoauszügen am
  10. Mai 2013 auf insgesamt 3.573,80 € und überschritten damit nicht die dem Kläger zustehenden Freibeträge. Im Einzelnen: Das Girokonto (Nr. ) bei der C Bank, auf dem dem Kläger am
  11. Mai 2013 das Insg iHv 5.989,01 € gutgeschrieben worden war, wies am
  12. Mai 2013 noch ein Guthaben iHv 3.496,11 € auf. Auf dem Tagesgeldkonto bei der CBank befanden sich an diesem Tag 66,19 €. Das Ckonto mit der Nr. wies am
  13. Mai 2013 ein Guthaben iHv 11,50 € auf. Weiteres Vermögen war nicht vorhanden bzw. – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach § 12 Abs. 2 Satz Nr. 2 SGB II (Riester-Rente bei der A -AG) nicht zu berücksichtigen oder wegen Unwirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II) nicht verwertbar (D-Lebensversicherung). Als Einkommen des Klägers war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich für Juni 2013 das Alg iHv 641,62 € abzüglich der Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung iHv 30,- € abzusetzen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Bedarfs des Klägers iHv 848,07 € ergibt sich für Juni 2013 danach zwar ein Leistungsanspruch des Klägers iHv 236,45 €. Der Senat konnte den Beklagten gleichwohl für diesen Monat nur zur Bewilligung von Leistungen iHv 206,45 € verurteilen, da der Kläger mit der Klage vom
  14. September 2013 nur diesen (geringeren) Betrag geltend gemacht hatte. Für die Monate Juli und August 2013 ergibt sich mangels einzusetzenden Vermögens und anrechenbaren Einkommens - wie tenoriert – ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II iHv monatlich 829,67 € (Bedarf: 848,07 € minus 18,40 € bereits bewilligter Leistungen). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Eine volle Überbürdung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf den Beklagten ist unangemessen, da der Kläger ungeachtet seiner bereits zum
  15. September 2013 erfolgten Aufnahme einer Beschäftigung mit der Klage vom
  16. September 2013 zunächst auch noch höhere Leistungen für die Monate September und Oktober 2013 begehrt hatte. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001342918

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