pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschule zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte,
mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden. (Rn.47)
sei es darum gegangen, wie gewaltbereit die Gesellschaft versteckt schon sei. Bei dem Beitrag 4 handle es sich um einen Kommentar zum bekannten Urteil des Verfassungsgerichts. Ob der von ihm stamme, könne er mangels Quelle nicht bestätigen. Allerdings würde er dem Inhalt im Wesentlichen zustimmen, wobei das Wort „Randale“ vielleicht missverständlich sei und lediglich meine, dass er über die Elternversammlung versuchte, für seine Kinder eine Lehrerin mit Kopftuch zu verhindern; eine Gewaltanwendung sei damit nicht gemeint oder intendiert. Für den Blog „DiskursKorrekt“ gebe es keinen Passwortschutz, was es ermögliche, unter seinem Namen Artikel ins Netz zu stellen. In den 20 Jahren seiner Lehrtätigkeit an der Beklagten und jahrelanger Unterrichtstätigkeit an anderen Einrichtungen sei ihm niemals
gesagt worden, rassistisch oder frauenfeindlich zu unterrichten. Seiner Stellungnahme fügte der Kläger den Text der beanstandeten Aufgaben an: Randnummer 5 „Eine moslemische Familie hat vier Kinder: Zwei Mädchen und zwei Jungen. Das an die Kinder zu vererbende Vermögen von 12.000 Lira soll getreu
den Regeln des Korans vermacht werden. Dort heißt es: „Und wenn die Geschwister Männer und Frauen sind, so soll ein Mann so viel erhalten wie zwei Frauen.“ (Sure 4, Vers 175) Randnummer 6 Bestimmen Sie: Randnummer 7
christlichen Sex-Sklavinnen betrifft: Die gibts im ISSA doch längst. Aus Südostasien. 10 % der Bevölkerung des ISSA sind christlich. Rechte = Null. Bei Schwangerschaft werden sie ausgewiesen. Hier interessiert sich natürlich kein Gleichstellungsbeauftragter für sie. Und eine verlogene islamophile Dernbach weiß wahrscheinlich davon, hält es aber mit dem zitierten Kopftuchmoslem. Dh. Sie findet es im Grunde ganz in Ordnung. Randnummer 17 Beitrag 2 Randnummer 18 Wie? „Wer weiß ob wir das dann noch dürfen?“ Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf einem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er
Arabien verschwinden soll. Der war verdattert und als er dann reagieren wollte, war an der Reaktion der anderen Wartenden schnell klar, wie es ihm dann ergehen würde, falls er was macht. War aber auch in Lichtenberg. Im übrigen: Was die Israelis mit der zichfachen numerischen Unterlegenheit schaffen, werden wir ja wohl auch hinkriegen. Zur Not sind da immer noch Polen und Russen. Randnummer 19 Beitrag 3 Randnummer 20 Dass das niemanden interessiert, das glaube ich nicht. Mein Eindruck ist ein ganz anderer: Die meisten Leute haben den Rand gestrichen voll von Zigeunern und Mossis. Die aggressive Gegenwehr lauert unter einer ganz, ganz dünnen Decke. Randnummer 21 Beitrag 4 Randnummer 22 … o nochmal: Das Urteil der BVG sagt nur, dass Muslime nicht einseitig benachteiligt werden dürfen. Der Staat muss also alle religiösen Symbole verbieten. Weiter sagt das Urteil: Wenn der Schulfrieden gefährdet ist, darf eine Muslima kein Kopftuch tragen. Und noch etwas: Das Urteil gilt nicht für Beamtinnen. Die dürfen weiterhin kein Kopftuch tragen. Also: Falls eine Lehrerin mit Kopftuch erscheint, machen wir in der entsprechenden Schule Randale. Dann ist der Schulfrieden gefährdet und die Museltante muss sich zivilisiert kleiden. Oder gehen. Im gewissen Sinne fordert uns das VG auf, unsere Kultur aktiv zu verteidigen. Das Ganze könnte sich als Phyrhus-Sieg für die Muselmanen erweisen.“ Randnummer 23 Als Anlage 4 übersandte er vier Texte, die Äußerungen von Studenten über ihn sein sollen. Randnummer 24 Unter dem 27. Mai 2016 widerrief der Kanzler der Beklagten den dem Kläger erteilten Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er unter Wiederholung der Worte aus dem Anhörungsschreiben an: Es liege ein wichtiger Grund vor. Im Interesse der Fürsorge und der Vorsorge sei eine Weiterwahrnehmung des Lehrauftrags durch den Kläger für die Beklagte nicht zumutbar. Indem er die von ihm gestellten Aufgaben als allenfalls provokant bezeichne, zeige er selbst ein missverständliches Potential auf und kokettiere mit dessen provozierender Wirkung. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei dem Schutz der Studierenden und des Ansehens der Hochschule der Vorrang einzuräumen. Randnummer 25 Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2016 „Rechtsmittel“ ein und bot die Erbringung der Lehrleistung an. Er trug vor, dass er
Betrachtung der Originale der kommentierten Ausgangsartikel, meine ausschließen zu können, dass die Beiträge 3 und 4 von ihm stammen. Darauf käme es ohnehin nicht an, weil die Beiträge die Grundsätze der Hochschule nicht verletzten. Randnummer 26 Der Kanzler der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, dass er seine Entscheidung nicht rückgängig machen werde. Seines Erachtens stelle der Kläger mit allen zur Diskussion stehenden Statements die Integrität gleich mehrerer Gruppen unserer Gesellschaft und damit der Studierenden seiner Hochschule aggressiv in Frage. Randnummer 27 Der Kläger hat am 15. Juni 2016 Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass sein Lehrauftrag durch den Widerruf der Beklagten vom 27.Mai 2016 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht; hilfsweise auf seinen Widerspruch die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen den Widerruf erneut und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Er macht geltend: Die ihm vorgeworfenen Äußerungen habe er entweder nicht gemacht oder sie bezögen sich auf Aufgaben der Statistik-Vorlesung in einer anderen Hochschule, die dort
achtsemestriger Verwendung erstmals im April/ Mai 2016 ein Student als merkwürdig bezeichnet habe. Davon abgesehen habe es keine einzige Beschwerde über ihn gegeben.
einem Gespräch mit dem dortigen Dekan habe er die Aufgaben am
GO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (war), wenn er sich vorher erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 36 Der mit dem ursprünglichen Antrag zur Überprüfung gestellte Widerruf war ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Kläger trotz der arbeitsprozessualen Formulierung erkennbar (§ 88 VwGO) und zulässigerweise mittels einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erstrebt hat. Bereits der Begriff „Widerruf“ in der hier nur in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG charakterisiert die Maßnahme als einen Verwaltungsakt, mit der einseitig durch die Hochschule, eine Behörde, der Einzelfall des Klägers auf dem Gebiet des (öffentlichen) Hochschulrechts negativ in dem Sinne geregelt werden sollte, dass das Lehrauftragsverhältnis sofort beendet ist. Randnummer 37 Der
prüfung des Widerrufs in einem Vorverfahren bedurfte es
GO, § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG nicht, da es sich um eine Hochschulangelegenheit handelt. Randnummer 38 Auch ohne Rückgriff auf § 58 Abs. 2 VwGO ist die Klage fristgerecht, nämlich innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, erhoben worden. Randnummer 39 Mit dem Ablauf des Sommersemesters 2016 hat sich der Widerruf erledigt, da der widerrufene Lehrauftrag befristet war. Von dem Widerruf gingen fortan keine weiteren Rechtswirkungen mehr aus. Randnummer 40 Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren wegen seines guten Rufs fortführen zu wollen, macht der Kläger ein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse an der nun begehrten Feststellung geltend. Mag auch die Beendigung eines Lehrauftrags für sich genommen in keinem Bezug zu einem Persönlichkeitsrecht des Klägers stehen, so ergibt sich dieser aus dem von der Beklagten dafür angeführten Grund. Der Widerruf ist eine hoheitlich-negative Reaktion auf ein Verhalten des Klägers, die zudem in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Randnummer 41 B. Die Klage ist begründet, weil der Widerrufsbescheid, in dem Grundrechte keine Erwähnung fanden, rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 42
HG werden Lehraufträge vom Leiter der Hochschule erteilt. Die damit begründete Zuständigkeit, die der Leiter der Hochschule delegieren darf, gilt auch für den Widerruf, zu dem § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG nur bestimmt, dass Lehraufträge aus wichtigem Grund widerrufen werden können.
der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der Bescheid nicht formal (mangels Zuständigkeit des Kanzlers) rechtswidrig gewesen. Randnummer 43 Indes fehlte es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG . Die Norm lässt nicht nur den Widerruf zu (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), sondern knüpft ihn daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grunds erfüllt ist, ohne diesen näher zu definieren. In Anbetracht dessen, dass Lehraufträge ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründen (Waldeyer in Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 1, § 55 HRG, Rn. 33), erscheint es sachgerecht, den hier maßgeblichen Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB anzulehnen.
1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen. Das war – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – das, was der Kläger in seiner Anhörung sagte (schrieb). Diese Stellungnahme des Klägers (in Zusammenschau mit den ihr beigefügten Anlagen) auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf ergibt jedoch keinen wichtigen Grund. Denn sie hält sich im Rahmen grundrechtlicher Schutzbereiche, ohne dass Grundrechtsschranken dem entgegenwirken. Randnummer 44 1.
3 Satz 1 GG ist die Lehre frei. Der Kläger war als Lehrbeauftragter
HG Träger dieses Grundrechts, weil ihm die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre übertragen war (vgl. Britz in Dreier [Hrsg.], GG,
HG obliegt es Lehrbeauftragten, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von Hochschullehrern wahrgenommen werden können (Nr. 1) oder die wissenschaftliche Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen (Nr. 2). Selbst wenn in Fällen der Nummer 2 keine wissenschaftliche Lehre zu erbringen wäre, deutet hier nichts darauf, dass die dem Kläger bei der Beklagten übertragenen Aufgaben nur solche praktischer Ausbildung waren. Nicht anders liegt es in Bezug auf den Lehrauftrag an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Randnummer 45 Die Freiheit der Lehre umfasst
3 Satz 1 HRG im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Anders formuliert gehört dazu die freie Wahl der Form, des Inhalts, des methodischen Ansatzes und des verwendeten Materials (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 45; Starck, a.a.O., Rn. 376). Damit beantwortet sich die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, mit welchem Recht der Kläger an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin die Statistikaufgaben stellte. Randnummer 46 Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Mit der Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG wird keine zusätzliche Schranke der Lehrfreiheit eingeführt. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 50). Randnummer 47 Damit wird man die Forderung des § 120 Abs. 2 Halbsatz 1 BerlHG
pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit ansehen dürfen. Doch sind auch verfassungsimmanente Schranken im Lichte der Bedeutung des beschränkten Grundrechts zu sehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [208]). Dessen eingedenk taugen die beiden vom Kläger an einer anderen Hochschule zu einem anderen Thema eingesetzten Aufgaben nicht dazu,
mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit eine abschließende (negative) Aussage über seine pädagogische Eignung zu treffen, selbst wenn sich vertreten ließe, dass die beiden Aufgaben aus pädagogischen Gründen besser nicht gestellt würden. Von der Beklagten unbeachtet geblieben ist, dass der Kläger – wie aus dem Verfahren VG 26 K 158.16 bekannt und in der mündlichen Verhandlung angesprochen - auf Anregung des zuständigen Dekans der anderen Hochschule die beiden Aufgaben aus seinem Aufgaben-Pool nahm. Die Annahme des dauerhaften Verlusts der pädagogischen Eignung im Falle eines korrigierten (hier unterstellten) Missgriffs bei der Auswahl von Aufgaben verträgt sich nicht mit der Lehrfreiheit. Randnummer 48 Fernliegend ist es, im Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit der Studenten eine durch die Aufgabenstellung verletzte Schranke der Lehrfreiheit zu sehen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung von verstörenden Bildern berichtet, die sie zum Thema Genitalverstümmelung fand. Doch zielte die Aufgabe weder auf Bilder verstümmelter Frauen noch ihre Schilderung ihrer Verstümmelung, sondern auf (aggregierte) Daten, mit denen man einen Zusammenhang zwischen Islam und weiblicher Genitalverstümmelung statistisch untersuchen kann. Abgesehen davon hätte es zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Studenten nicht des Widerrufs des Lehrauftrags bedurft. Ein Hinweis, wie ihn der zuständige Dekan der anderen Hochschule dem Kläger gab, hätte zur Zielerreichung genügt. Randnummer 49 2.
1 Satz 1 GG hat jeder (und damit auch der Kläger) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an der dafür nötigen Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Randnummer 57 Zu den allgemeinen Gesetzen, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist § 33 Abs. 2 BeamtStG zu zählen, wonach Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. Ob das die Verwendung der Worte „Zigeuner“, „Mossi“ oder „Museltante“ bzw. „Muselmanen“ verbietet, kann auch hier offenbleiben. Denn der Kläger war als Lehrbeauftragter kein Beamter. Zwar war ihm ein öffentliches Amt übertragen. Doch war er als Lehrbeauftragter von der nur das Beamtenrecht prägenden Rechtspflicht der Treuegewähr nicht unmittelbar erfasst. Vielmehr schuldete er nur diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
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