Obsah (7)
§ 113§ 68§ 120§ 626Art. 5§ 4§ 8aWiderruf eines Lehrauftrags wegen angeblicher Lehrauftragsverletzung; Religiöse Äußerungen im Rahmen einer statistischen Datenerhebung als Widerrufsgrund Orientierungssatz 1. Für den Widerruf eines Le
pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschulen zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte,
mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden. (Rn.69) (Rn.70) Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom
- August 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Widerruf des dem Kläger von der Beklagten für das Sommersemester 2016 erteilten Lehrauftrags. Randnummer 2 Der Kläger unterrichtete seit dem Sommersemester 2011 als Lehrbeauftragter bei der Beklagten. Zuletzt erteilte sie ihm am
- Februar 2016 den Lehrauftrag für das Thema Statistik über acht Semesterwochenstunden zu einem Entgelt von 35,00 € pro tatsächlich geleisteter Semesterwochenstunde für das Sommersemester 2016, den er annahm. Unterrichtsmaterial zu dieser Veranstaltung machte der Kläger elektronisch mittels einer zielgenauen Verknüpfung auf seine Internetseite zugänglich. An anderer Stelle dieser Seite befand sich eine Verknüpfung zu einem Blog des Klägers, in dem er sich als anti-islamisch, anti-kommunistisch und anti-faschistisch bezeichnete, weil dieser Dreiklang der Ideologien das Ende der Freiheit, wie er sie verstehe, einläute. Randnummer 3 Mit einer E-Mail vom
- Mai 2016 wandte sich der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an den Kläger und teilte mit, dass er einen Tag zuvor erfahren habe, dass sich Studierende über den Statistik-Kurs beschwert hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, ausländerfeindliche und diskriminierende Fallbeispiele in der Lehrveranstaltung und im Skript zu verwenden. Zur Aufklärung der Vorwürfe bat der Dekan um kurzfristige Stellungnahme des Klägers. Dieser erwiderte noch am selben Tag und bat um Spezifizierung der Vorwürfe.
einem Telefonat mit dem Dekan am 20. Mai 2016 erklärte sich der Kläger bereit, die angesprochenen und
folgend zitierten Aufgaben aus seinen Lehrmaterialien zu entfernen. Randnummer 4 „Eine moslemische Familie hat vier Kinder: Zwei Mädchen und zwei Jungen. Das an die Kinder zu vererbende Vermögen von 12.000 Lira soll getreu
den Regeln des Korans vermacht werden. Dort heißt es: „Und wenn die Geschwister Männer und Frauen sind, so soll ein Mann so viel erhalten wie zwei Frauen.“ (Sure 4, Vers 175) Randnummer 5
- a)Man bestimme die sich aus der Befolgung des islamischen Erbrechts ergebende Lorenzkurve und den Gini-Koeffizienten. Randnummer 6 …“ Randnummer 7 „Die weibliche Genitalverstümmelung ist in einigen Ländern stark verbreitet. Bei Diskussionen über die Hintergründe dieser sexistischen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob ein Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit und Genitalverstümmelung besteht. Um diesen Zusammenhang zu untersuchen, liegen folgende Zahlen aus Ägypten und Malaysia vor: Randnummer 8 Laut einer UNO-Studie sind ca. 85 % aller Frauen und Mädchen in Ägypten genitalverstümmelt. Weiter ist bekannt dass 90 % aller Ägypter Moslems und ca. 10 % Christen sind. Juden gibt es seit ihrer Vertreibung im Jahr 1948 in Ägypten praktisch nicht mehr. Randnummer 9 In Malaysia sind 93 % als muslimischen Frauen genitalverstümmelt. Ca. 63 % der Bevölkerung sind muslimisch, 20 % buddhistisch, 10 % christlich und ca. 7 % hinduistisch. Randnummer 10
- a)Wie kann man im Fall Ägypten den möglichen Zusammenhang statistisch untersuchen? Randnummer 11
- b)Wie kann man im Falle Malaysia den möglichen Zusammenhang statistisch untersuchen? Randnummer 12
- c)Wie kann man den möglichen Zusammenhang ganz allgemein statistisch untersuchen?“ Randnummer 13 „Zwischen den folgenden Bivariaten soll die Regression ermittelt werden. Randnummer 14 Welche Kombinationen von Abhängigkeiten sind sinnvoll? Randnummer 15
- i)Verkauf von Getränken – Temperatur
- ii)Wochentag – Temperatur iii) Tag im Jahr – Wasserstand
- iv)Wochentag – Aktienkurs
- v)Aktienkurs A – Aktienkurs B
- vi)Anzahl der Terroranschläge – Anteil Moslems in der Bevölkerung vii) Zahl der Störche – Anzahl der Geburten viii) mittlere Jahrestemperatur eines Landes – Wirtschaftsleistung des Landes Randnummer 16 Hinweis: Bedenken Sie, dass beide Richtungen möglich sind.“ Randnummer 17 Unter dem 23. Mai 2016 bedankte sich der Dekan beim Kläger für dessen Bereitschaft, Fälle aus seinen Lehrmaterialien zu entfernen, an denen Studierende Anstoß nehmen könnten. Er schloss mit Zitaten aus dem Leitbild der Beklagten. Der Kläger entfernte die Aufgaben aus dem Aufgabenpool. Randnummer 18 Unter Berufung auf ein zwischen ihnen vorangegangenes Gespräch und auf Recherchen des Rundfunks Berlin-Brandenburg sandte ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Präsidenten der Beklagten am 19. Mai 2016 Übungsaufgaben des Klägers, nannte dessen Internetadresse sowie die Adresse eines Blogs, in dem der Kläger als Kommentator aufgetreten sei. Der Verwaltungsvorgang enthält auf den Blättern 22 bis 44 Ausdrucke von Beiträgen mit dem Namen des Klägers. Darunter befindet sich ein Text mit Datum 21. Mai 2016 („Lügenrundfunk – Fragezeichen“), in dem er über ein Gespräch eines Rundfunkreporters mit ihm berichtete. Dieser habe ihm einen Beitrag aus einem kleinen Blog vorgehalten, der aber sicher nicht von ihm gewesen sei. Randnummer 19 Mit einer E-Mail vom 23. Mai 2016 wandte sich der Präsident der Beklagten an den Kläger. Er teilte mit, dass Vorwürfe bezüglich rassistischer und frauenfeindlicher Äußerung erhoben worden seien, die dazu geeignet seien, den Lehrauftrag aus wichtigem Grund kündigen zu müssen. Er wies auf die Möglichkeit einer Anhörung hin und bat den Termin mit seinem Sekretariat zu koordinieren.
dem der Kläger am
- Mai 2016 vergeblich versucht hatte, das Sekretariat telefonisch zu erreichen, bemühte er sich per E-Mail um einen Termin. Daraufhin wurde ein Termin für denselben Tag, dem
- Mai 2016, zu 13:30 Uhr vereinbart. Der Kläger bat darum, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor der Anhörung zu konkretisieren. Eine Konkretisierung erfolgte nicht. Der Kläger erschien nicht zum vereinbarten Termin. Randnummer 20 Am
- Mai 2016 wandte sich der Präsident der Beklagten an den Kläger, übermittelte ihm im Internet veröffentlichte Beiträge, die in ihren Überschriften jeweils den Namen des Klägers trugen und forderte ihn unter Fristsetzung (1.) zur Stellungnahme auf, ob er tatsächlich Autor dieser Texte sei, und - wenn nein – (2.) dazu auf, sich von den Inhalten dieser Texte zu distanzieren. Komme der Kläger der Aufforderung nicht
, sehe der Präsident sich gezwungen, das Lehrauftragsverhältnis ruhen zu lassen, bis die Autorenschaft geklärt sei. Die Blogbeiträge, zu denen sich der Kläger äußern sollte, lauteten: Randnummer 21 Beitrag 1 Randnummer 22 „Sorry, aber fragt ihr euch wirklich, ob ihr eine Burka-Frau flachlegen wollt? Das kann nicht euer Ernst sein. Ein Kopftuchmoslem ist die A-Sexualität in Person. In ihren perversen SS-Mänteln sehen diese Tanten aus, wie die schlimmste Strafe Gottes. Der Gipfel sind die übergewichtigen Kopftuchmoslems, deren Gesicht aus dem Kopftuch herausquillt. Auf Fotos aus Gaza, kann man die häufig sehen. Angeblich sind es Zeichen der Unterernährung. Was nun die Forderung
christlichen Sex-Sklavinnen betrifft: Die gibt‘s im ISSA doch längst. Aus Südostasien. 10 % der Bevölkerung des ISSA sind christlich. Rechte = Null. Bei Schwangerschaft werden sie ausgewiesen. Hier interessiert sich natürlich keine Gleichstellungsbeauftragte für sie. Und eine verlogene islamophile Dernbach weiß wahrscheinlich davon, hält es aber mit dem zitierten Kopftuchmoslem. Dh. sie findet es im Grunde ganz in Ordnung.“ Randnummer 23 Beitrag 2 Randnummer 24 „Wie? „Wer weiß ob wir das dann noch dürfen?“ Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf einem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er
Arabien verschwinden soll. Der war verdattert und als er dann reagieren wollte, war an der Reaktion der anderen Wartenden schnell klar, wie es ihnen ergehen würde, falls er was macht. War aber auch in Lichtenberg. Im übrigen: Was die Israelis mit der zichfachen numerischen Unterlegenheit schaffen, werden wir wohl auch hinkriegen. Zur Not sind da immer noch Polen und Russen.“ Randnummer 25 Beitrag 3 Randnummer 26 „Dass das niemanden interessiert, das glaube ich nicht. Mein Eindruck ist ein ganz anderer: Die meisten Leute haben den Rand gestrichen voll von Zigeunern und Mossis. Die aggressive Gegenwehr lauert unter einer ganz, ganz dünnen Decke.“ Randnummer 27 Beitrag 4 Randnummer 28 „… o nochmal: Das Urteil der BVG sagt nur, dass Muslime nicht einseitig benachteiligt werden dürfen. Der Staat muss also alle religiösen Symbole verbieten. Weiter sagt das Urteil: Wenn der Schulfrieden gefährdet ist, darf eine Muslima kein Kopftuch tragen. Und noch etwas: Das Urteil gilt nicht für Beamtinnen. Die dürfen weiterhin kein Kopftuch tragen. Also: Falls eine Lehrerin mit Kopftuch erscheint, machen wir in der entsprechenden Schule Randale. Dann ist der Schulfrieden gefährdet und die Museltante muss sich zivilisiert kleiden. Oder gehen. Im gewissen Sinne fordert uns das VG auf, unsere Kultur aktiv zu verteidigen. Das Ganze könnte sich als Phyrhus-Sieg für die Muselmanen erweisen.“ Randnummer 29 Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nahm der Kläger auszugsweise wie folgt Stellung: Randnummer 30 „Die Spezifizierung der Vorwürfe, die Sie mir gestern, also
einer Woche, endlich zukommen lassen, besteht aus 4 Textpassagen, die angeblich aus dem Internet stammen und angeblich von mir unterzeichnet sind und haben mit dem Vorwurf, wie er letzte Woche begründet wurde, offenbar nichts mehr zu tun. Randnummer 31 (…) Randnummer 32 Zur Autorenschaft der Textpassagen kann und muss ich schon allein deshalb nicht Stellung nehmen, da die Passagen durch nichts belegt sind. Die Aufforderung, mich von den vorgelegten Textpassagen bei Androhung der Aussetzung des Lehrauftrags zu distanzieren, empfinde ich zudem als Nötigung. Randnummer 33 Daher komme ich Ihrer Aufforderung, die Autorenschaft zu bestreiten bzw. zu den Bemerkungen Stellung zu nehmen solange nicht
, bis diese Vorwürfe endlich von Ihrer Seite in angemessener Weise spezifiziert sind. Sollten die Vorwürfe konkretisiert worden sein, nehme ich umgehend dazu Stellung. Randnummer 34 (…)“ Randnummer 35 Daraufhin kündigte der Präsident der Beklagten mit Schreiben vom
- Mai 2016 den Lehrauftrag vom
- Februar 2016 „mit sofortiger Wirkung“. Er begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2016 nicht auf die erhobenen Vorwürfe eingegangen sei und auch die Möglichkeit des Gespräches am
- Mai 2016 dazu nicht habe nutzen wollen. Randnummer 36 Gegen die „Kündigung“ vom
- Mai 2016 legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
- Juni 2016 „Rechtsmittel“ ein und bot die Erbringung der Lehrleistung an. Zur Begründung führte er an, dass er
Durchsicht der kommentierten Ausgangsartikel meine ausschließen zu können, dass die Beiträge 3 und 4 von ihm stammen. Darauf käme es ohnehin nicht an, weil die Beiträge die Grundsätze der Hochschule nicht verletzen würden. Die Beiträge 1 und 2 stammten nicht von ihm. Randnummer 37 Mit Schreiben vom
- Juni 2016 erwiderte die Beklagte, sie sehe keine Grundlage für eine Rücknahme der Kündigung. Die Erklärung des Klägers zur Autorenschaft der vier Beiträge erscheine wenig glaubwürdig; dies hätte er schon früher erklären können. Randnummer 38 Der Kläger hat am
- Juni 2016 Klage mit den Anträgen erhoben festzustellen, dass sein Lehrauftrag durch die Kündigung der Beklagten vom
- Mai 2016 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht, hilfsweise, die Beklagte auf seinen Widerspruch zu verurteilen, den Widerspruch gegen die Kündigung erneut und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Randnummer 39
Hinweis des Gerichts auf § 120 Abs. 3 S. 4 BerlHG hat die Beklagte mitgeteilt, an der Kündigung vom
- Mai 2016 nicht mehr festzuhalten. Randnummer 40 Mit Bescheid ihres Präsidenten vom
- Juni 2016 widerrief sie den Lehrauftrag des Klägers. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die Autorschaft an den ihm vorgehaltenen Texten trotz expliziter
frage im Schreiben vom
- Mai 2016 nicht bestritten. Diese Texte enthielten menschenverachtende Aussagen, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überprüft würden und mit dem Ansehen der Beklagten nicht vereinbar seien. Randnummer 41 Gegen den Widerruf legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
- Juli 2016 „Rechtsmittel“ ein. Die Beklagte hat das „Rechtsmittel“ des Klägers als Widerspruch gewertet und diesen mit Bescheid ihres Präsidenten vom
- August 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die vier unter seinem Namen abgegebenen Kommentare seien eindeutig rassistisch und fremdenfeindlich. Offensichtlich sei er nicht bereit, sich von ihnen zu distanzieren. Die abwertende Äußerung, dass die meisten Leute den Rand gestrichen voll haben von Zigeunern und Mossis, stehe dem Leitbild der Beklagten entgegen. Darin heiße es: „Wir freuen uns über eine große Zahl Studierender, Lehrender und Forschender aus vielen Ländern der Welt. Auf eine Austausch- und Willkommenskultur legen wir großen Wert. Wir leben Internationalität, und wir qualifizieren für Tätigkeiten in internationalen und interkulturellen Zusammenhängen, die auch unserer Region zugute kommen.“ Zudem habe der vierte Kommentar eindeutig gewaltbefürwortenden Charakter. Die Beklagte hielt ihm weiter vor, in einer Aufgabe zu sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten „Anzahl der Terroranschläge – Anteil der Moslems in der Bevölkerung“ zur Prüfung gestellt zu haben. In seinem eigenen Blog habe er geschrieben, Muslime hinkten in Europa ausnahmslos hinterher und die muslimischen Länder im Weltvergleich sowieso; einen ernsthaften Nobelpreis habe bisher einer bekommen; nein, die hellsten seien die Muselmanen nicht; woran das liege?; ganz einfach: An eben dieser Religion. Diese Aufgabenstellung und die abwertenden Äußerungen über die intellektuellen Leistungen von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft seien diskriminierend und hätten allein den Zweck, diese Mitglieder verächtlich zu machen. Eine derartige Einstellung sei mit dem Leitbild der Beklagten nicht vereinbar. Mit dieser Einstellung sei er als Lehrender an der Hochschule nicht tragbar. Der Lehrauftrag sei daher zu widerrufen gewesen. Randnummer 42 Der Kläger hat auch die
Klageerhebung ergangenen Bescheide in das Verfahren eingeführt. Mit der Erklärung, daran interessiert zu sein, seinen guten Ruf wiederherzustellen, beantragt er nunmehr, Randnummer 43 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom
- August 2016 rechtswidrig war. Randnummer 44 Er macht geltend: Der Widerruf habe ihn überrascht, weil in der Anhörung nur das Ruhen des Lehrauftrags angekündigt gewesen sei. Er habe zunächst Herkunft und Kontext der ihm vorgehaltenen Textpassagen geklärt sehen wollen. Bereits in der rbb-Sendung, auf die sich die Beklagte beziehe, sei mitgeteilt worden, dass er die Autorenschaft, die mangels Authentifizierungserfordernis nicht überprüfbar sei, bestreite. Er sei nicht der Autor der vier Beiträge. Er habe niemand beleidigt, keine Straftaten begangen und nicht gegen Grundsätze der Lehre der Beklagten verstoßen. Er habe mehrfach mit Wissen der Beklagten per Mail an Studenten deutlich gemacht, dass ihm jede Form von Rassismus o.ä. völlig fern liege. Die nun angeführte Aufgabe habe zirka acht Semester unbeanstandet im Aufgabenpool gestanden. Erst im April 2016 habe sie ein im dritten Versuch durchgefallener Student beanstandet. Die Äußerung über den Bildungsrückstand von Muslimen bzw. von moslemischen Ländern sei eine ideologie-kritische Anmerkung am Islam, keine Diskriminierung von Mitgliedern einer Ethnie. In den Vorlesungen habe er sie nicht getätigt. Im Übrigen falle sie unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 3 d. A.) sowie die Schriftsätze vom
- Juli 2016 (Bl. 23 f. d. A.), vom
- August 2016 (Bl. 29 bis 31 d. A.) und vom
- Oktober 2016 (Bl. 39 bis 42 d. A.) verwiesen. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Sie macht geltend: Sie habe eine Stellungnahme des Klägers zur Autorenschaft bis zum
- Mai 2016 erwartet. Da sie nicht erfolgte, habe sie sich gezwungen gesehen, den Lehrauftrag zu widerrufen. Das Vorbringen des Klägers zu der Aufgabe zu sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten sei unerheblich. In deren Anbetracht sei es kaum glaubhaft, dass er sich nicht auch in den Lehrveranstaltungen islamkritisch geäußert habe. Entscheidend sei der zu beanstandende Inhalt der Aufgabe. An den Formulierungen zur Bildung von Muslimen sei zu erkennen, dass der Kläger die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft herabsetzen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
- September 2016 (Bl. 35 bis 38 d. A.) und vom
- Oktober 2016 (Bl. 43 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 48 Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 50 Es kann dahinstehen, ob schon die mit dem ursprünglichen Antrag zur Überprüfung gestellte Kündigung als Widerruf hätte verstanden werden können. Denn deren Rechtmäßigkeit steht hier nicht inmitten, da die Beklagte sie mit der Erklärung, an ihr nicht mehr festzuhalten, aufhob und sie nicht in den Antrag eingegangen ist. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Rechtmäßigkeit der auch als Widerruf bezeichneten Maßnahme. Randnummer 51
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (war), wenn er sich vorher erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 52 Trotz der arbeitsprozessualen Formulierungen erstrebte der Kläger jeweils erkennbar (§ 88 VwGO) und zulässigerweise mittels einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Widerrufs. Bereits der Begriff „Widerruf“ in der hier nur in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG charakterisiert die Maßnahme als einen Verwaltungsakt, mit der einseitig durch die Hochschule, eine Behörde, der Einzelfall des Klägers auf dem Gebiet des (öffentlichen) Hochschulrechts negativ in dem Sinne geregelt werden sollte, dass das Lehrauftragsverhältnis vorzeitig beendet ist. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es der
prüfung des Widerrufs in einem Vorverfahren nicht.
§ 68Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Vw
GO kann ein Gesetz solches bestimmen. Das ist mit § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG in der Weise geschehen, dass in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist. Um eine solche Angelegenheit handelt es bei einem auf § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG gestützten Widerruf eines Lehrauftrags. Randnummer 54 Die Anfechtungsklage ist jedenfalls durch die jeweilige Einbeziehung der Bescheide binnen Monatsfrist fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Randnummer 55 Mit dem Ablauf des Sommersemesters 2016 hat sich der Widerruf erledigt, da der widerrufene Lehrauftrag befristet war. Mit Blick darauf, dass die Lehrbeauftragten
den dem Lehrauftrag zugrundeliegenden „Bedingungen für den Lehrauftrag“ auch zur Teilnahme an Prüfungen und zur Besprechung der Prüfungsergebnisse verpflichtet sind, trat die Erledigung nicht schon mit dem Ende der Vorlesungszeit, sondern erst mit dem Ende des Semester ein. Von dem Widerruf gingen fortan keine weiteren Rechtswirkungen mehr aus. Randnummer 56 Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, an der Wiederherstellung seines guten Rufs interessiert zu sein, macht der Kläger ein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse an der nun begehrten Feststellung geltend. Mag auch die Beendigung eines Lehrauftrags für sich genommen in keinem Bezug zu einem Persönlichkeitsrecht des Klägers stehen, so ergibt sich dieser aus dem von der Beklagten dafür angeführten Grund. Der Widerruf ist eine hoheitlich-negative Reaktion auf ein Verhalten des Klägers, die zudem in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Randnummer 57 B. Die Klage ist begründet, weil der Widerrufsbescheid, in dem Grundrechte keine Erwähnung fanden, rechtswidrig gewesen ist. Dabei unterstellt das Gericht, dass man den letztlich maßgeblichen Bescheid vom 9. August 2016, der sich zur Rechtsfolge unklar verhält, dahin zu verstehen hat, dass er auf den Zugang der Kündigung vom 25. Mai 2016 zurückwirken sollte. Ob das oder auch nur eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom 28. Juni 2016 zulässig wäre, lässt das Gericht offen, weil der Bescheid auch aus anderem Grund rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 58
§ 120Abs. 3 Satz 2 Berl
HG werden Lehraufträge vom Leiter der Hochschule erteilt. Die damit begründete Zuständigkeit gilt auch für den Widerruf, zu dem § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG nur bestimmt, dass Lehraufträge aus wichtigem Grund widerrufen werden können. An einem solchen wichtigen Grund fehlte es. Die Norm lässt nicht nur den Widerruf zu (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), sondern knüpft ihn daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grunds erfüllt ist, ohne diesen näher zu definieren. In Anbetracht dessen, dass Lehraufträge ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründen (Waldeyer in Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 1, § 55 HRG, Rn. 33), erscheint es sachgerecht, den hier maßgeblichen Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB anzulehnen.
§ 626Abs.
1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen. Das ist mit dem Bescheid vom
- August 2016 geschehen. Die darin angeführten Umstände ergeben aber keinen wichtigen Grund für den Widerruf des Lehrauftrags. Randnummer 59
- Die Beklagte hält dem Kläger vier außerhalb der Hochschule verbreitete Texte als eindeutig rassistisch und fremdenfeindlich vor. Lässt man einmal außer Acht, dass Muslime weder eine Rasse bilden noch notwendig fremd (wohl im Sinne von „ausländisch“) sind, dann kämen diese Texte als Anknüpfungstatsachen für den Widerruf nur in Betracht, wenn sie vom Kläger stammten. Das steht nicht fest. Die Beklagte ordnet die Texte dem Kläger zu, weil sie unter seinem Namen verbreitet wurden. Nimmt man an, dass es mit diesem Namen keine mindestens zwei Personen gibt, dann steht damit nicht fest, dass der Autor auch der Namensträger (= Kläger) ist. Denn der Kläger hat unwiderlegt geltend gemacht, dass jener Blog keine Authentifizierung erforderte und also die Möglichkeit bestand, dass sich ein anderer seines Namens bediente. Das kann nicht ausgeschlossen werden, wenngleich nicht recht erkennbar ist, warum jemand dies mit (wie der Kläger vorbringt) hoch betagten Einträgen getan haben sollte. Randnummer 60
- Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er die ihm zumutbare Erklärung, ob und inwieweit er Urheber der Texte war, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beantwortete. Mangels einer entsprechenden Erklärungspflicht kann diese Tatsache keinen wichtigen Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG abgeben. Randnummer 61
- Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er sich von den Kommentaren, deren Autorenschaft er in zwei Fällen bestreitet und in zwei weiteren meint ausschließen zu können, nicht distanziert. Das taugt nicht zu einem wichtigen Grund, weil es auch insoweit keine Erklärungspflicht gibt. Vielmehr umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit auch das Recht, seine Meinung nicht äußern zu müssen (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 95). Unter Verstoß dagegen erwartete die Beklagte vom Kläger die Äußerung einer bestimmten, distanzierenden Meinung. Randnummer 62
- Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass der vierte Beitrag eindeutig gewaltbefürwortenden Charakter hat. Auf der Grundlage der Annahme, der Text stamme vom Kläger, schafft auch das keinen wichtigen Grund für den Widerruf. Denn er hält sich im Rahmen eines grundrechtlichen Schutzbereichs, ohne dass Grundrechtsschranken dem entgegenwirken. Randnummer 63
Art. 5Abs.
1 Satz 1 GG hat jeder (und damit auch der Kläger) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 [320]). Der vierte Beitrag ist eine Meinungsäußerung, die sich im Schutzbereich der Norm hält. Randnummer 64 Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Randnummer 65 Ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der zu den allgemeinen Gesetzen gehört und auf den die Beklagte wohl abzielte, lässt sich nicht feststellen. Bei Äußerungsdelikten kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auch dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Januar 2018 – 1 BvR 2465/13 -, NJW 2018, 770 [771 Rn. 19]). Die von der Beklagten herangezogene Formulierung „machen wir in der entsprechenden Schule Randale“ ist entgegen ihrer Auffassung mehrdeutig. Im Sinne der Beklagten umschreibt Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, das Wort mit „Entfesselung der Angriffslust, Aufruhr von Menschenmassen, Gewalttätigkeit“ (Seite 650). Bei Paul, Deutsches Wörterbuch,
- Aufl. 2002, wird es mit dem älteren „randalieren“ gleichgesetzt und im Anschluss zu „lärmendem Unfug“ aufgeführt (Seite 779). Im Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, wird es mit „randalieren“ zusammengefasst und mit „mit anderen zusammen Lärm machen, grölen [u. dabei andere stark belästigen od. mutwillig Sachen beschädigen, zerstören]“ erläutert (Band 5, Seite 2094). Gründe dafür, dass mit der Formulierung in dem vierten Beitrag nicht nur gemeinsames Lärmmachen gemeint sein könnte, bezeichnet die Beklagte nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 66
- Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er in Lehrveranstaltungen
sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten fragte und dazu als zu prüfendes Beispiel „Anzahl der Terroranschläge – Anteil der Moslems in der Bevölkerung“ anführte. Sie hält sie für diskriminierend. Das trägt die Annahme eines wichtigen Grunds nicht, weil der Kläger sich auch damit in einem grundrechtlich geschützten Bereich hielt. Randnummer 67
Art. 5Abs.
3 Satz 1 GG ist die Lehre frei. Der Kläger war als Lehrbeauftragter
§ 120Abs. 3 Berl
HG Träger dieses Grundrechts, weil ihm die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre übertragen war (vgl. Britz in Dreier [Hrsg.], GG,
- Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 67; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1,
- Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 405).
§ 120Abs. 1 Satz 1 Berl
HG obliegt es Lehrbeauftragten, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von Hochschullehrern wahrgenommen werden können (Nr. 1) oder die wissenschaftliche Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen (Nr. 2). Selbst wenn in Fällen der Nummer 2 keine wissenschaftliche Lehre zu erbringen wäre, deutet hier nichts darauf, dass die dem Kläger bei der Beklagten übertragenen Aufgaben nur solche praktischer Ausbildung waren. Randnummer 68 Die Freiheit der Lehre umfasst
§ 4Abs.
3 Satz 1 HRG im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Anders formuliert gehört dazu die freie Wahl der Form, des Inhalts, des methodischen Ansatzes und des verwendeten Materials (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 45; Starck, a.a.O., Rn. 376). Randnummer 69 Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Mit der Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG wird keine zusätzliche Schranke der Lehrfreiheit eingeführt. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa der Schutz anderer Grundrechtsträger gehört (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 50). Erklärtermaßen will die Beklagte Muslime („Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft“) schützen. Die Berufung auf andere allein rechtfertigt indes keinen Eingriff in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Klägers. Das gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist durch die Aufgabe nicht berührt, jedenfalls nicht verletzt. Art. 4 Abs. 1 GG (die Religionsausübung ist hier offenkundig nicht betroffen) schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Nicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu befassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 = NJW 2002, 2626 [2627 li. Sp.]). Ist es aber zulässig, dass staatliche Stellen, wozu ein Lehrbeauftragter einer staatlichen Hochschule gehört, Fragen in Bezug auf eine religiöse Gemeinschaft stellen, dann gilt das umso mehr im Bereich der (wissenschaftlichen) Lehre. Wissenschaft lebt vom Fragen. Die Neutralitätspflicht des Staates gebietet es nicht, wissenschaftliche Fragen wenn überhaupt mit religiösem Bezug, dann nur gleichermaßen in Bezug auf alle religiösen Gemeinschaften zu stellen. Randnummer 70
- Die Beklagte hält dem Kläger die auf seinem privaten Blog verbreitete Äußerung vor, Muslime hinkten in Europa ausnahmslos hinterher und die muslimischen Länder im Weltvergleich sowieso; einen ernsthaften Nobelpreis habe bisher einer bekommen; nein, die hellsten seien die Muselmanen nicht; woran das liege?; Ganz einfach: An eben dieser Religion. Darin liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG . Denn auch das ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Randnummer 71 Die Äußerung mag Tatsachenbehauptungen umfassen, jedenfalls aber auch Meinungen, Werturteile („ernsthaften“, „hellsten“). Beides fällt in den Schutzbereich der Norm. Naturgemäß sind auch negative Werturteile geschützt. Randnummer 72 Eine Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG steht der Äußerung nicht entgegen. Randnummer 73 Ein Ehrdelikt ist in dem Beitrag nicht zu finden. Dabei kann dahinstehen, ob die §§ 185 ff. StGB die Verwendung des Wortes „Muselmanen“ verbieten. Denn sie müssten sich auf Einzelpersonen sei es auch als Angehörige einer Personenmehrheit beziehen (vgl. Fischer, StGB,
- Aufl. 2018, Vor §§ 185-200 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Randnummer 74 Jugendschutzbestimmungen greifen hier offenbar nicht. Randnummer 75 Zu erwägen ist, in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG ein allgemeines Gesetz zu sehen. Danach haben die Mitglieder der Hochschule, zu denen die Lehrbeauftragten zählen ( § 43 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG ), sich so zu verhalten, dass niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligt wird. Das dürfte es verbieten, dass ein Lehrbeauftragter einzelne Teilnehmer seiner Veranstaltung mit „Muselman“ anspricht. Der Beitrag bezog sich aber nicht auf Veranstaltungsteilnehmer. In einem Erwiderungsschriftsatz hält es die Beklagte für kaum glaubhaft, dass sich der Kläger nicht in dieser Weise in seinen Lehrveranstaltungen äußerte. Das ist zunächst unerheblich, weil Prüfungsgegenstand nur der Widerruf (in Gestalt des Bescheids vom
- August 2016) ist, in dem dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht vorgehalten wurde. Es ist aber auch sonst unbehelflich, weil es für einen wichtigen Grund für den Widerruf nicht ausreicht, dass die Beklagte etwas kaum glaubt. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, mithin feststellbar sein. Die Beklagte hat aber keine derartigen Tatsachen. Insbesondere erbrachte die Lehrevaluation
§ 8aBerl
HG , die
Nr. 10 der Bedingungen für den Lehrauftrag die Erteilung weiterer Lehraufträge hinderte, über die Jahre offenbar nichts, was gegen den Kläger gesprochen hätte. Randnummer 76
- Den Kern der Begründung für den Widerruf bildet ersichtlich der Schlusssatz des Bescheids vom
- August 2016, wonach der Kläger mit der (islamkritischen) Einstellung, die er in seinen Texten zum Ausdruck bringt, als Lehrender an der Beklagten nicht tragbar sei. Randnummer 77 Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch islamkritische Einstellungen und entsprechende Äußerungen. Sogar derjenige, der sein Recht auf Religionsfreiheit ausübt, kann keinen Schutz gegen jede Kritik erwarten. Er muss es hinnehmen, dass andere seine religiösen Vorstellungen ablehnen, und muss sogar die Verkündung von Lehren hinnehmen, die seinen Glauben anfeinden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom
- Mai 2006 – 50692/99 -, NVwZ 2007, 314). Diese zu Art. 10 EMRK getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für Art. 5 Abs. 1 GG, da die Vorgaben des Gerichtshofs als Auslegungshilfen berücksichtigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
- Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, NJW 2017, 611 [627 Rn. 607]). Randnummer 78 Ein allgemeines Gesetz beschränkt den Kläger nicht in seiner Freiheit, seine islamkritische Einstellung außerhalb seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter zu äußern. Randnummer 79 Sollte § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG dahin zu verstehen sein, dass die Mitglieder der Hochschule auch im außerdienstlichen Bereich über den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinaus niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligen dürfen und insbesondere die von der Beklagten beanstandete Äußerung über mangelhafte Bildung von Muslimen eine Benachteiligung wäre, dann verstieße das gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Begriff „niemand“ wäre verfassungskonform auf diejenigen zu beschränken, mit denen der Lehrbeauftragte im Rahmen seines Lehrauftrags umgeht. Denn für eine Regelung des bürgerlichen Verhaltens von Hochschulmitgliedern außerhalb des Hochschulbereichs fehlte es dem Landesgesetzgeber
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an der dafür nötigen Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Randnummer 80 Zu den allgemeinen Gesetzen, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist § 33 Abs. 2 BeamtStG zu zählen, wonach Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. Doch beschränkt das die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nicht. Denn er war als Lehrbeauftragter kein Beamter. Zwar war ihm ein öffentliches Amt übertragen. Doch war er als Lehrbeauftragter von der nur das Beamtenrecht prägenden Rechtspflicht der Treuegewähr nicht unmittelbar erfasst. Vielmehr schuldete er nur diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Januar 1989 – BVerwG 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 [215, 217]). Eine Beschränkung von sonst zulässigen Meinungsäußerungen im außerhochschulischen Bereich rechtfertigt das nicht. Damit geht der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2017 – BVerwG 2 C 25.17 – fehl, in dem es um einen Polizeikommissar ging. Überdies gab jener Beamte seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung plakativ durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kund. Das ist mit einer zulässigen Islamkritik nicht gleichzusetzen. Randnummer 81 § 5 Abs. 3 BerlHG ist hier nicht einschlägig. Ähnlich Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG regelt er, dass die Freiheit der Lehre nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen entbindet, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet. Doch sind Rechte anderer, die Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, nicht verletzt. Eine das Zusammenleben in der Hochschule regelnde Norm außer § 44 Abs. 1 BerlHG (der auch zugunsten des Klägers galt) steht nicht in Rede. Ohnehin könnte sie nicht das Zusammenleben außerhalb der Hochschule, um das es bei den Äußerungen im privaten Blog des Klägers geht, regeln. Randnummer 82 Das von der Beklagten angeführte Leitbild lässt sich keinem weiteren allgemeinen Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränken könnte, zuordnen. Randnummer 83
- Auch in der Zusammenschau ergeben die dem Kläger zurechenbaren Äußerungen keinen wichtigen Grund, der den Widerruf des Lehrauftrags rechtfertigt. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 85 BESCHLUSS Randnummer 86 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 87 bis zu 3.000,00 Euro Randnummer 88 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001343123