Schleswig-Holstein. (Rn.14)
Schleswig-Holstein im Jahr 2017 als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten. Randnummer 3
dem der Beklagte mit Verfügung vom
Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom
G , nicht aber der sachliche Geltungsbereich
G entfallen.
G i.V.m. § 60 Abs. 3 BDG sei im Berufungsverfahren auch
der Versetzung der Klägerin die Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung durch das Oberverwaltungsgericht zu prüfen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakten und Disziplinarakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat wegen der in der Disziplinarverfügung vom 11. März 2014 erhobenen Vorwürfe zu Unrecht auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 11. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 41 DiszG und § 3 BDG). Randnummer 14 Zu diesem Ausspruch ist der Senat
G i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 BDG berechtigt. § 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DiszG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
G wird das (behördliche) Disziplinarverfahren eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Mit der Versetzung in das Bundesland Schleswig-Holstein ist die Klägerin kraft Gesetzes
StG aus dem Beamtenverhältnis zum Land Berlin entlassen worden. Eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zum Land Berlin neben dem neuen Beamtenverhältnis ist in der Versetzungsverfügung vom 24. Oktober 2017 nicht angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 2 LBG). Somit ist der persönliche Geltungsbereich des Berliner Disziplinargesetzes aufgrund der Versetzung der Klägerin entfallen.
G gilt das Gesetz für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Beamte im diesen Sinne sind nur solche Beamte, die entweder das Land Berlin (unmittelbare Landesbeamte) oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesbeamte) zum Dienstherrn haben (vgl. § 2 LBG). Dies ist bei der Klägerin nicht mehr der Fall. Randnummer 16 Ist der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes nicht mehr gegeben, weil ein Beamter seinen Status zum Dienstherrn verloren hat, unterliegt er nicht mehr dessen Disziplinarbefugnis, so dass ein behördliches Disziplinarverfahren sofort ohne weitere Ermittlungen einzustellen wäre (vgl. Weiß, a.a.O., M § 32 Rn. 62; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2017, Bd. 2, § 32 BDG Rn. 11). Für den Fall, dass während des gerichtlichen Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis eintritt, sieht das Prozessrecht im Beamtendisziplinarrecht allerdings eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nicht vor (so etwa § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO für das Wehrdisziplinarrecht). Deshalb führt das
träglich eingetretene Verfahrenshindernis zur Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung durch das Disziplinargericht. Dabei findet eine Prüfung, ob die Klägerin während ihres Status als Beamtin des Landes Berlin ein Dienstvergehen begangen hat, nicht statt. Hierzu wäre das Disziplinargericht nicht mehr befugt,
dem der persönliche Geltungsbereich des Berliner Disziplinargesetzes entfallen ist. Es ist auch keine Regelung im Landesdisziplinargesetz des Landes Schleswig-Holstein ersichtlich, die dem Land Berlin als dem vormaligen Dienstherrn der Klägerin die Befugnis übertragen würde, für das Land Schleswig-Holstein die Disziplinarbefugnis auszuüben und das nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren im Land Berlin zu Ende zu führen. Randnummer 17 Dem gefundenen Ergebnis steht auch die in § 8 Abs. 5 Satz 1 DiszG getroffene Regelung nicht entgegen. Danach erstrecken sich die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Diese Regelung bezieht sich
ihrer Systematik ausschließlich auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes Berlin, d.h. etwa vom unmittelbaren Landesbeamten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBG zum mittelbaren Landesbeamten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 LBG (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 5 BDG: Lemhöfer, RiA 2002, S. 53, 56; Weiß, a.a.O., M § 8 Rn. 61; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 19). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 19 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG , § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001344255
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.