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KG Berlin 22. Zivilsenat 22 U 65/16 Beschluss Verkehrsunfallklage nach Beschädigung eines Taxis: Pflicht des Klägers zur Bestimmung der Rangfolge bei

Verkehrsunfallklage nach Beschädigung eines Taxis: Pflicht des Klägers zur Bestimmung der Rangfolge bei Geltendmachung verschiedener, sich ausschließender Streitgegenstände; behauptetes Eigentum an beschädigtem Fahrzeug und Hilfsvortrag zu einer Sicherungsübereignung Leitsatz

  1. Macht der Kläger verschiedene Streitgegenstände geltend, die sich ausschließen (hier: Schadensersatz wegen Verletzung eigenen Eigentums oder Geltendmachung des Anspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft), muss er eine Rangfolge benennen.
  2. Soweit ein Kläger behauptet Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs zu sein, kann er in der Regel ohne weiteren Vortag nicht ohne Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO hilfsweise behaupten, das Eigentum sei sicherungshalber übertragen. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin
  3. Zivilsenat,
  4. Januar 2018, 22 U 65/16, Beschluss vorgehend LG Berlin,
  5. März 2016, 42 O 122/15 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
  6. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 122/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.696,73 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die zulässige Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom
  7. Januar 2018 aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat festhält, keinen Erfolg. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Randnummer 2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage des Eigentums an dem beschädigten Fahrzeug keine Formalie, die gegebenenfalls unbeachtet bleiben könnte, sondern Anspruchsvoraussetzung. Nur derjenige dessen Eigentum beeinträchtigt worden ist, kann nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB zur Wiederherstellung Schadensersatz verlangen. Randnummer 3 Auf eine Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank, das Fahrzeug stets in einem einwandfreien Zustand zu halten, kann sich der Kläger nicht berufen, weil er schon nicht darlegt, dass gerade ihn auch eine solche Pflicht trifft. Randnummer 4 Die weiteren Ausführungen über eine fehlerhafte Verfahrensweise und ungerechtfertigte Anwendung der Verspätungsvorschriften durch das Landgericht liegen neben der Sache. Diese Fragen sind durch den Senat berücksichtigt worden. Sie stellen die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom
  8. Januar 2018 nicht in Frage. Randnummer 5 Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein will, ändert an der Erfolglosigkeit der Berufung nichts. Denn für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls an . Ein späterer Eigentümerwechsel lässt den Anspruch nicht mit übergehen (vgl. BGH, Urteil vom
  9. Juni 2005 - VI ZR 192/04 -, BGHZ 163, 180-187). Randnummer 6 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001344267

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