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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 3 Ws (B) 7/18, 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18 Beschluss Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Feststellungen zur Ge

Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Feststellungen

r Gelbphase einer Ampel im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß Orientierungssatz Im innerstädtischen Verkehr müssen

r Dauer einer Gelbphase keine Feststellungen getroffen werden, da von einer

lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen ist. Die Feststellung, dass der Betroffene die Haltelinie bei bereits länger als einer Sekunde andauerndem Rotlicht passiert hatte und in den Kreuzungsbereich eingefahren war, genügt. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 25. Oktober 2017, (305 OWi) 3014 Js-OWi 7664/17 (528/17) Tenor Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2017 wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels

tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase als Kraftfahrzeugführerin gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVG (Anmerkung des Senats:

treffend müsste es anstatt „StVG“ heißen: StVO), (

ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (

§ 1Abs. 1 BKat

V) Abschnitt I) lfd. Nr. 132.3 BKat i.V.m. mit § 24 Abs. 1 StVG

einer Geldbuße von 215,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die Betroffene, gegen die am

  1. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem
  2. Oktober 2015, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt worden war, am xxx 2017 um xxx Uhr in 10247 xxx mit einem Pkw des Modells Smart die xxx in Richtung xxx auf der dortigen Geradeausspur befuhr, wobei sie an der Kreuzung xxx/xxx über die dortige Haltelinie und weiter über die gesamte Kreuzung fuhr, obwohl die dortige Wechsellichtzeichenanlage für ihre Fahrtrichtung bereits seit über einer Sekunde rotes Licht abstrahlte, und sie bei Anwendung der ihr möglichen und

mutbaren Sorgfalt das Umschalten der Ampel auf Rot sehen und rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten hätte können und müssen. (UA S. 2 f.). Randnummer 2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 2018 hat vorgelegen. II. Randnummer 3 Die

lässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler

m Nachteil der Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und

rückverweisung der Sache gebietet. Randnummer 5 a. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes. Randnummer 6 aa. Die vom Rechtsmittelführer vermissten Feststellungen des Amtsgerichts

r Dauer der Gelbphase waren unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer

lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO

  1. Aufl. 2017, § 37 Rn. 44 m.w.N.) und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom
  2. April 2016 – 3 Ws (B) 130/16 –;
  3. Februar 2016 – 3 Ws (B) 649/15 – = DAR 2016, 214 , juris Rn. 2 sowie
  4. Juli 2015 – 3 Ws (B) 312/15 –). Die – hier getroffenen – Feststellungen, dass die Betroffene die Haltelinie bei – bereits länger als einer Sekunde andauerndem – Rotlicht passierte und in den Kreuzungsbereich einfuhr, genügen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Randnummer 7 bb. Der vom Tatrichter im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung großzügig vorgenommene Toleranzabzug von 0,5 Sekunden von der mit 1,57 Sekunden gestoppten Zeit (UA S. 4), mithin von etwa 30 %, beschwert den Rechtsmittelführer nicht. Randnummer 8 b. Die durch das Tatgericht bestimmten Rechtsfolgen stehen mit dem materiellen Recht in Einklang. Randnummer 9 Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich

treffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis

r Grenze des Vertretbaren

respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. Januar 2018 – 3 Ws (B) 357/17 – ;
  2. April 2017 – 3 Ws (B) 31/17 – und
  3. März 2017 – 3 Ws (B) 63/17 – ; OLG Hamm, Beschluss vom
  4. Februar 2008 – 2 Ss OWi 29/08 – = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  5. April 2001 – 3 Ss 6/01 – = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9). Randnummer 10 aa. Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße mit 215,00 Euro am Regelsatz des Bußgeldkatalogs nach Anlage (

§ 1Abs. 1 BKat

V) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat orientiert und die nicht allzu lange

rückliegende verkehrsrechtliche Vorahndung

Ungunsten der Betroffenen angemessen berücksichtigt. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich. Randnummer 11 bb. Auch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots nach Anlage (

§ 1Abs. 1 BKat

V) Abschnitt I lfd. Nr. 132.2 BKat erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße

erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125). Randnummer 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001344383

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