r Gelbphase einer Ampel im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß Orientierungssatz Im innerstädtischen Verkehr müssen
r Dauer einer Gelbphase keine Feststellungen getroffen werden, da von einer
lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen ist. Die Feststellung, dass der Betroffene die Haltelinie bei bereits länger als einer Sekunde andauerndem Rotlicht passiert hatte und in den Kreuzungsbereich eingefahren war, genügt. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 25. Oktober 2017, (305 OWi) 3014 Js-OWi 7664/17 (528/17) Tenor Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2017 wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase als Kraftfahrzeugführerin gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVG (Anmerkung des Senats:
treffend müsste es anstatt „StVG“ heißen: StVO), (
ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (
V) Abschnitt I) lfd. Nr. 132.3 BKat i.V.m. mit § 24 Abs. 1 StVG
einer Geldbuße von 215,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die Betroffene, gegen die am
mutbaren Sorgfalt das Umschalten der Ampel auf Rot sehen und rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten hätte können und müssen. (UA S. 2 f.). Randnummer 2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 2018 hat vorgelegen. II. Randnummer 3 Die
lässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
m Nachteil der Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und
rückverweisung der Sache gebietet. Randnummer 5 a. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes. Randnummer 6 aa. Die vom Rechtsmittelführer vermissten Feststellungen des Amtsgerichts
r Dauer der Gelbphase waren unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer
lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO
treffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis
r Grenze des Vertretbaren
respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom
V) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat orientiert und die nicht allzu lange
rückliegende verkehrsrechtliche Vorahndung
Ungunsten der Betroffenen angemessen berücksichtigt. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich. Randnummer 11 bb. Auch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots nach Anlage (
V) Abschnitt I lfd. Nr. 132.2 BKat erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße
erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125). Randnummer 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001344383
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