Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sicherstellungsauftrag des Kassenärztlichen Vereinigung und Sachleistungsverantwortung der Krankenkasse - vergebliche Suche der Versicherten nach einem freien Therapieplatz - Anforderungen an das Vorliegen eines Systemversagens - Freistellungsanspruch nach § 13 Abs 3 S 1 SGB 5 Leitsatz 1. Gelingt es einer Versicherten mit den ihr individuell zumutbaren Anstrengungen nicht, für eine medizinisch erforderliche psychotherapeutische Behandlung einen zugelassenen und behandlungsbereiten Leistungserbringer in einer für sie zumutbaren Zeit und Entfernung zu finden, ist die Krankenkasse verpflichtet, sie aktiv bei der Suche zu unterstützen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, kann sich hieraus ein die Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen (approbierten) Leistungserbringers rechtfertigendes Systemversagen ergeben. (Rn.30) 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Systemversagens bei der Suche nach einem freien Therapieplatz bei einem zugelassenen und behandlungsbereiten Leistungserbringer für eine ambulante (Richtlinien-)Psychotherapie. (Rn.34) Orientierungssatz Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Systemversagen vorliegt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl auch BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 3/13 R = BSGE 117, 1 = SozR 4-2500 § 28 Nr 8 RdNr 28). (Rn.25) (Rn.44) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten für bis zu vier probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin O. S. dem Grunde nach freizustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Freistellung von den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Psychotherapeutin. Streitig ist hierbei nach einem Verfahrensvergleich nur noch die Kostenfreistellung für die probatorischen Sitzungen. Randnummer 2 Die 1992 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet unter einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V bei der Psychotherapeutin O. S. Frau S. ist eine approbierte Psychotherapeutin in den Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalyse, verfügt jedoch nicht über eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. In dem Antrag gab die Klägerin an, sie habe sich am 9. und 16. Januar 2017 vergeblich um einen ersten Termin bei sechs verschiedenen zugelassenen (namentlich benannten) Psychotherapeuten bemüht. Bei Frau S. bestehe die Möglichkeit, kurzfristig mit der Behandlung zu beginnen. Eine dreimonatige Wartezeit auf einen Therapieplatz sei ihr wegen der deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Dem Antrag beigefügt war überdies eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J. über die Notwendigkeit einer Psychotherapie. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 unterstützte die Psychotherapeutin S. den Antrag der Klägerin und teilte mit, dass sie nach EBM abrechne. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte die Beklagte eine Kostenzusage für eine außergerichtliche Psychotherapie ab. Zugleich verwies sie auf die Möglichkeiten der Suche nach einem zugelassenen Leistungserbringer über die Internetseiten der Beigeladenen und über die Psychotherapeutenkammer Berlin. Die Beklagte benannte zudem acht zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die freie Therapieplätze gemeldet hätten. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie übersandte unter anderem eine „Ärztliche Bescheinigung über die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit einer Psychotherapie“ des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. Zudem machte sie geltend, bei den von der Beklagten angegebenen zugelassenen Psychotherapeuten habe es sich überwiegend um Verhaltenstherapeuten gehandelt, sie benötige jedoch eine psychoanalytische Therapie. Überdies sei kein einziger der angegebenen Therapeuten persönlich erreichbar gewesen. Eine Psychoanalyse bei einem männlichen Therapeuten komme bei ihr aus kulturellen Gründen nicht in Betracht und eine Fahrzeit von bis zu 90 Minuten zur Therapie sei ihr in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht zumutbar. Im April 2017 übersandte die Klägerin eine weitere Liste mit den Namen und Anschriften von elf zugelassenen Psychotherapeutinnen, bei denen sie sich am 9. und 10. April 2017 vergeblich um einen Termin bemüht habe. Die Therapeutinnen hätten lange Wartezeiten gehabt, seien nicht erreichbar gewesen oder hätten keine freien Therapieplätze gehabt oder nur eine Therapie im Kostenerstattungsverfahren angeboten. Überdies habe sich ihre gesundheitliche Lage weiter zugespitzt. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie bei einer nicht zugelassenen Psychotherapeutin bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor. Randnummer 7 Am 24. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten für fünf probatorische Sitzungen und eine Psychoanalyse im Umfang von 160 Sitzungen bei der Diplom-Psychologin O. S. dem Grunde nach beantragt hat. Randnummer 8 Im Rahmen eines zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs hat die Klägerin die Klage dahingehend beschränkt, dass sie nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten für bis zu vier probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin O. S. begehrt. Die Beklagte hat sich im Gegenzug für den Fall, dass sie rechtskräftig verurteilt wird, die Klägerin von den Kosten für bis zu vier probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin O. S. freizustellen und sofern und soweit sich danach aufgrund eines Antrags- und Gutachterverfahrens nach §§ 33 ff. der Psychotherapie-Richtlinien die Durchführung einer Langzeittherapie als medizinisch erforderlich erweisen sollte, verpflichtet die Klägerin auch von den Kosten einer Langzeittherapie bei der Diplom-Psychologin O. S. freizustellen. Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Psychotherapie bei der nicht zugelassenen Psychotherapeutin S. gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines Systemversagens zu. Sie habe sich mehrfach erfolglos um einen freien Therapieplatz bei einem zugelassenen Leistungserbringer bemüht. Sie habe keine einzige zugelassene Psychotherapeutin finden können, die innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Wartezeit mit der Probatorik und Psychoanalyse hätte beginnen können. Der einzige von der Beklagten mitgeteilte zugelassene Psychotherapeut, bei dem sie eine Psychoanalyse hätte in Anspruch nehmen können, sei wegen der langen Fahrzeit von etwa 90 Minuten und auch aus kulturellen Gründen nicht in Betracht gekommen. Er habe sich überdies auch bei ihr nicht zurückgemeldet, obwohl sie mehrfach versucht habe, ihn zu erreichen. Die Terminservicestelle der Beigeladenen vermittle nur Termine für eine Sprechstunde oder eine Akutbehandlung, nicht aber für probatorische Sitzungen und eine Richtlinientherapie. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verfahrensvergleichs, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für bis zu vier probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin O. S. dem Grunde nach freizustellen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor. Weder habe sie die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt, noch liege eine unaufschiebbare Leistung vor. Im Land Berlin bestehe hinsichtlich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung keine Unterversorgung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Klägerin keine freien Kapazitäten zur Durchführung der begehrten Therapie zur Verfügung stünden. Sie – die Beklagte – sei mit dem Hinweis auf die Internetseiten der Beigeladenen und die Kontaktdaten der Psychotherapeutenkammer auch ihrer Beratungspflicht hinreichend nachgekommen. Die konkrete Auswahl eines zugelassenen Therapeuten sei Sache des Versicherten. Davon, dass keine vertragsärztlich zugelassene Therapeutin für die Behandlung der Klägerin zur Verfügung stehe, könne unter Berücksichtigung der Versorgungssituation in Berlin nicht ausgegangen werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen ausreichend um einen Therapieplatz bemüht habe. Im Centrum für Gesundheit der Beklagten seien kurzfristig Termine für eine tiefenpsychologische Behandlung durch Therapeutinnen möglich. Randnummer 15 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mitgeteilt, keine konkreten Praxen oder Leistungserbringer benennen zu können, die aktuelle oder zeitnah über freie Kapazitäten verfügten. Es bestehe seitens der zugelassenen Psychotherapeuten keine Verpflichtung, freie Kapazitäten zu melden. Den Versicherten stehe für die Suche nach einem Therapeuten die Internetseite der beigeladenen zur Verfügung und auch die von ihr betriebene Terminservicestelle, die auch Termine für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und für eine gegebenenfalls erforderliche Akutbehandlung vermittelten, nicht aber für probatorische Sitzungen und Richtlinienpsychotherapie. Randnummer 16 Die Klägerin hat auf Aufforderung des Gerichts weitere Bemühungen um einen Therapieplatz bei einer zugelassenen Psychotherapeutin nachgewiesen. Wegen der von ihr in diesem Rahmen übersandten Unterlagen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2018 hat das Gericht die Klägerin zu dem zu ihren Bemühungen um einen Therapieplatz persönlich befragt. Wegen der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 18 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2018 mitgeteilt, dass im Centrum für Gesundheit der Beklagten eine kurzfristige Terminvergabe für eine Psychoanalyse bei einer weiblichen zugelassenen Psychotherapeutin möglich sein. Die Sache wurde daraufhin vertagt. Mit Schreiben vom 19. März 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass im Centrum für Gesundheit der Beklagten aus Kapazitätsgründen der Zeit keine Psychoanalyse für die Klägerin angeboten werden könne. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 21 Die auf Freistellung von den Kosten der noch durchzuführenden psychotherapeutischen Behandlung bei der nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen (approbierten) Psychotherapeutin S. ist in dem nach der Beschränkung der Klage noch streitgegenständlichen Umfang als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig und begründet. Randnummer 22 I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Freistellungsanspruch in dem noch streitgegenständlichen Umfang für bis zu vier probatorische Sitzungen aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V wegen Systemversagens. Randnummer 23 § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ermöglicht eine Kostenerstattung, wenn eine unaufschiebbare Leistung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden kann oder wenn eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Das schließt Kostenerstattungen für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen mit ein, soweit ein zugelassener behandlungsbereiter Leistungserbringer in einer für den Versicherten zumutbaren Zeit oder Entfernung nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 1 RK 22/95 –, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juni 1998 – B 1 KR 18/96 R –, juris Rn. 14; Urteil vom 2. September 2014 – B 1 KR 11/13 R –, juris Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 9 KR 299/16 –, juris Rn. 28; Noftz, in Hauck/Noftz, SGB V § 13 Rn. 42; speziell zur Psychotherapie vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2016 – L 4 KR 4432/14 –, juris Rn. 32). Ein solches Systemversagen kommt auch dann in Betracht, wenn der oder die Versicherte aufgrund unzureichender Beratung oder Aufklärung durch die Krankenkasse (§§ 13, 14 SGB I) gezwungen war bzw. ist, sich die Leistung selbst zu beschaffen (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 – 1 RK 31/92 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 24 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 25 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer. Denn die Klägerin hat mit der streitigen psychotherapeutischen Behandlung bei Frau S. noch nicht begonnen und begehrt die Kostenfreistellung für die erst noch zu beginnende Behandlung (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02. September 2014 – B 1 KR 3/13 R –, juris Rn. 28; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 34). Randnummer 26 2. Dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 28 Abs. 3 SGB V einen Sachleistungsanspruch auf eine ambulante Psychotherapie zunächst in Form von probatorischen Sitzungen wegen einer rezidivierenden depressiven Störung hat, steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 15. Februar 2017, fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 27 3. Der Sachleistungsanspruch auf eine ambulante Psychotherapie besteht nach § 28 Abs. 3 SGB V grundsätzlich nur bei zur psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der GKV zugelassenen Psychotherapeuten und Vertragsärzten. Nach § 76 Abs. 1 SGB V, der nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V u.a. für die Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend gilt, können die Versicherten unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b SGB V an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2 SGB V, den nach § 72a Abs. 3 SGB V vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 SGB V frei wählen (Satz 1). Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (Satz 2). Randnummer 28 Frau S. verfügt zwar über eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin (zur Erforderlichkeit auch im Falle des Systemversagens vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 4/16 R -, juris Rn. 10 ff.), ist aber nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Ein Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der überdies einen Kostenerstattungsanspruch bzw. einen Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ausschließen würde, liegt nicht vor. Dieser würde voraussetzen, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines geeigneten Therapeuten und dessen Behandlung – sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen – fehlt (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 – B 1 KR 9/05 R -, juris Rn. 18; Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 20/14 R -, juris Rn. 13). Das ist bei einer psychotherapeutischen Langzeittherapie von vornherein nicht denkbar (vgl. auch Stellpflug/Wipperfürth, ZGMR 2017, 225, 227). Randnummer 29 3. Ob ein zugelassener behandlungsbereiter Leistungserbringer in einer für die Klägerin zumutbaren Zeit und Entfernung tatsächlich zur Verfügung steht, ist für die Kammer nicht feststellbar und kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn ein Systemversagen ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäß §§ 13, 14 SGB I und ihrer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen zügig erhält, nicht ausreichend nachgekommen und es der Klägerin deshalb nicht gelungen ist, mit den ihr zumutbaren Anstrengungen einen Therapieplatz bei einem zugelassenen behandlungsbereiten Leistungserbringer zu erlangen. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.