gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Randnummer 2 Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal einen Abstand von 43 Metern zwischen der Spielhalle und der in der Z... belegenen G..., einer Berufsfach- bzw. Fachschule. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 7. Februar 2017, versagte das Bezirksamt die Erteilung von Erlaubnissen
dem Spielhallengesetz und dem Mindestabstandsumsatzgesetz (Ziff. 1 des Bescheides), untersagte zugleich die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats
Zustellung des Bescheides und forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb unverzüglich danach einzustellen und mittels eines beigefügten Formulars gewerberechtlich abzumelden (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich
Ablauf des sechsten Monats
Zustellung des Bescheides
komme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Die Spielhalle befinde sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur genannten Berufsfachschule. Damit werde das Gewerbe in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht würden. Eine räumliche Nähe bestehe nur dann nicht, wenn der Abstand mehr als 200 m betrage. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Randnummer 4 Hiergegen legte die Antragstellerin am 21. Februar 2017 Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 ordnete das Bezirksamt
träglich die sofortige Vollziehung des genannten Bescheides „in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ an und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Suchtbekämpfung. Anderenfalls werde ein Rechtsmittel die Umsetzung des gesetzgeberisch für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate oder gegebenenfalls sogar Jahre verzögern. Im Übrigen liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Interesse der übrigen am Sonderverfahren teilnehmenden Spielhallenbetreiber. Nur durch das zügige Fortführen des Sonderverfahrens bekämen die verbleibenden Gewerbetreibenden eine möglichst baldige Planungs- und Investitionssicherheit. Randnummer 5 Unter dem 9. Juni 2017 begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch wie folgt: Sie sei vor Erlass des Versagungsbescheides nicht angehört worden. Es sei schon fraglich, ob eine spielhallenrechtlich relevante Abstandskollision vorliege. Denn die Spielhalle existiere bereits seit 2011, während die Bildungseinrichtung in der Z...3...erst 2012 als Berufsfachschule und damit als Schule im Sinne des Berliner Schulgesetzes anerkannt worden sei. Ihr, der Antragstellerin, komme deshalb ein erhöhter Vertrauens- und Bestandsschutz zu. Es sei unverhältnismäßig, ihr eine erst
Spielhalleneröffnung entstandene Schule vorzuhalten. Vor dem Hintergrund der Existenz der Spielhalle sei es vielmehr Sache der Verwaltung gewesen, zu prüfen, ob die Schule an dem jetzigen Standort eingerichtet werden könne. In anderen Bundesländern gebe es entsprechende Regelungen in den dortigen glücksspielrechtlichen Vorschriften. Jedenfalls müsse eine Ausnahme vom Abstandsgebot
G Bln vorgenommen werden. Darüber hinaus könne nicht pauschal von einer Gefährdung für Jugendliche ausgegangen werden, sondern es müssten die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden. So habe sie das Zutrittsalter freiwillig auf 21 Jahre angehoben und führe konsequent Zutritts- und Alterskontrollen durch. Die Spielhalle befinde sich zudem in einer typisch gewerblich geprägten Innenstadtlage und füge sich als legales Gewerbe optimal ein. Die Eignung des Standorts unter Jugendschutzgesichtspunkten sei bereits im Rahmen der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung bejaht worden. Außerdem beantrage sie eine Befreiung von dem Mindestabstand
Ihre wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel. Sie habe einen langfristigen Mietvertrag bis zum Jahre 2021 abgeschlossen. Der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung stünden fehlende Einnahmen aus dem Spielhallenbetrieb gegenüber. Die Einstellung ihres Betriebes werde zudem zu einer Abwanderung der jetzigen Spieler in illegale und unregulierte Spielformen führen, die mit den Zielsetzungen des Glücksspielrechts nicht in Einklang stehe und bei der Ermessensentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Letztlich gehe ein ordnungsgemäß und seriös geführter Spielhallenbetrieb verloren. Soweit sie in dem angefochtenen Bescheid schon jetzt aufgefordert werde, die Spielhalle
Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Ausgangsbescheides einzustellen, könne dies keinen Bestand haben. Da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, könne noch nicht von einer endgültigen Entscheidung im Sonderverfahren gesprochen werden, weil jede andere Wertung dem Recht auf effektive Rechtsverfolgung widersprechen würde. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Antragstellerin (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides) sowie deren Befreiungsantrag
AbstUmsG Bln (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides) zurück, ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Ausgangsbescheids vom
Feststellungen des Bezirksamts vom 12. Dezember 2017 sei der Betrieb weiterhin für den geschäftlichen Verkehr geöffnet. Wegen der eindeutigen Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schulen sei es geboten, den gesetzlich festgelegten Fristablauf der Fiktionswirkung sicherzustellen. Der Versagungsentscheidung komme
der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom
Eröffnung der Spielhalle als Schule im Sinne von § 17 SchulG Bln anerkannte Einrichtung vorzuhalten, umso mehr soweit die Behörde ihre konkreten Jugendschutzmaßnahmen außer Betracht lasse. Jedenfalls müsse ihr eine Ausnahme vom Abstandsgebot zu Schulen zugestanden werden. Diese dürfe nicht allein wegen des Fehlens atypischer Umstände abgelehnt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Verantwortung um den Jugend- und Spielerschutz ernst nehme und einen ordnungsgemäßen und seriösen Spielhallenbetrieb garantiere. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Glücksspielstaatsvertrag den Jugend- und Spielerschutz als gleichrangig mit dem Bereithalten eines begrenzten, aber geeigneten legalen Glücksspielangebots angebe. Randnummer 9 Schließlich entspreche die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie werde auf die eindeutige Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schulen gestützt, welche als Tatbestandsvoraussetzung der Erlaubnisuntersagung nicht zugleich zur Begründung des Sofortvollzuges angeführt werden könne. Angesichts der ihr drohenden Insolvenz sei das Interesse an einer sofortigen Erlaubnisversagung denkbar gering. Die Antragsgegnerin habe die Fortführung des Betriebes ohne Erlaubnis seit Juni 2016 geduldet und sei daher nicht mehr berechtigt, das Fehlen der Erlaubnis zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung heranzuziehen. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 4 K 36.18) gegen den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. Dezember 2017 in Bezug auf die Erlaubnisversagung (Ziff. 1) wiederherzustellen, in Bezug auf die Untersagungsverfügung (Ziff. 2) wiederherzustellen bzw. anzuordnen und in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung (Ziff. 3) anzuordnen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Er wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und ergänzt, dass
der von der Antragstellerin genannten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nunmehr feststehe, dass die Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Zustellung des Versagungsbescheides zu laufen beginne. Für die Antragstellerin sei absehbar gewesen, dass sie ihren Betrieb wegen der Nähe zu einer Schule würde schließen müssen. Soweit sie nunmehr auf eine mögliche Insolvenz verweise, hätte sie dies im Rahmen eines vollständigen Härtefallantrags tun müssen. II . Randnummer 15 Die jeweils zulässigen (siehe
folgend 1.) Anträge sind unbegründet und haben keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der – in Bezug auf Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides formell rechtmäßig angeordneten (siehe
folgend 2. a)) – sofortigen Vollziehung überwiegt jeweils das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn
der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (siehe
folgend
folgend
folgend a))
GO), hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (siehe
folgend b) und c))
GO statthaft. Randnummer 17 a) Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz
GO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und
G Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis
O bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt,
GO. Randnummer 18 So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der Versagung der spielhallen- wie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis
GO angeordnet. Der Umstand, dass die Behörde die sofortige Vollziehung bereits mit Bescheid vom 17. Mai 2017 „in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ angeordnet hatte (siehe dazu ausführlich
folgend unter
StV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann
StV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen.
StV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen
StV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen
StV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Randnummer 20 Dass der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Ausgangsbescheids angeordnet hat, ist unbeachtlich. Randnummer 21
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.
G Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche
G Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln
den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet
AbstUmsG im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist.
AbstUmsG liegt dabei eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule
AbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die
AbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke
Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist erfüllt. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Randnummer 27 Die Kammer teilt zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen nicht. Sie sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Übergangsfrist von sechs Monaten
einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht unangemessen kurz. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65): Randnummer 28 „Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer Acht, dass zur Wahrung der Berufsausübungsfreiheit
GG in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich – auch im Wege des Eilrechtsschutzes – durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 <271>). Im Streitfall kann der Betreiber zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die Abstandsgebote eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung
GO gestellt werden (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere über den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann
einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die Alterlaubnis als fortbestehend gilt.“ Randnummer 29 Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken. Zwar fordert der europäische Gerichtshof in der von ihr angeführten Entscheidung, dass Rechtsvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (EuGH, Urteil vom
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, bereits seit 2011 aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln folgt. Insoweit hat das MindAbstUmsG Bln lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff der räumlichen Nähe konkretisiert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das MindAbst-UmsG Bln durch die ausschließliche Einbeziehung von Schulen im Sinne des § 17 SchulG Berlin den Kreis der von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln potentiell erfassten Einrichtungen zugunsten der Bestandsunternehmen stark eingeschränkt hat. Unabhängig davon ist nichts für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt erkennbar, der allerdings Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Unionsrechts ist (EuGH, Urteil vom
Eröffnung der Spielhalle die für § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln notwendige Qualifizierung erhalten hat, folgt weder ein erhöhter Bestandsschutz für den Betrieb der Antragstellerin noch eine verminderte Relevanz der Schule für das Abstandsgebot. Hiergegen spricht bereits die Regelung des § 5 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, wonach lediglich Schulstandorte, die
Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln hinzugetreten sind, für die Entscheidung Sonderverfahren unbeachtlich sein sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich somit bewusst für einen möglichst weitreichenden Jugendschutz entschieden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Bestandsspielhallen bereits über die Regelung des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln, wonach überhaupt nur Inhaber und Inhaberinnen von Alterlaubnissen am Sonderverfahren teilnehmen können, eine Privilegierung erfahren haben. Den damit für alle Bestandsbetriebe zu erwartenden Abstandskollisionen hat der Landesgesetzgeber durch eine lange Übergangsfrist von fünf Jahren Rechnung getragen. Randnummer 31 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Schülerinnen und Schüler kämen auf ihrem Schulweg nicht notwendig an der Spielhalle vorbei und diese liege auch nicht in Sichtweite der Schule, denn damit bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): Randnummer 32 „
Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Randnummer 33 Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 Metern zwischen einer Spielhalle und einer Schule allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Einen solchen atypischen Fall hat jedoch die Antragstellerin nicht schon deshalb dargetan, weil die betreffende Schule zum Zeitpunkt der Eröffnung der Spielhalle noch keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln gewesen ist (siehe dazu schon vorstehend), sie besondere Maßnahmen zum Schutz der Jugend ergriffen haben will und sich der Betrieb in einer typisch gewerblich geprägten Innenstadtlage befindet. Mit der vorgetragenen Durchführung von Einlasskontrollen erfüllt die Antragstellerin lediglich ihre ohnehin gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Dem Umstand, dass Innenstadtlagen in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, auch von Spielhallenbetrieben geprägt werden, will der Gesetzgeber durch die im MindAbstUmsG Bln getroffenen Regelungen gerade entgegenwirken (vgl. AH-Drs. 16/4027, S. 12). Insoweit überschreitet der Landesgesetzgeber mit seiner Einschätzung, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, und den daraus abgeleiteten Regelungen nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 60). Eine besondere Atypik wegen des zeitlich
folgenden Hinzutretens der Bildungseinrichtung kann vor dem Hintergrund der einschlägigen Regelungen ebenfalls nicht erkannt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Mind-AbstUmsG Bln einerseits eine zeitlich umfassende Einbeziehung auch erst kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist hinzugetretener Schulstandorte vorsieht, während andererseits das Sonderverfahren gemäß § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln überhaupt nur für bereits seit mindestens 2011 bestehende Bestandsunternehmen geöffnet ist, sodass zeitlich gleich gelagerte Abstandskollisionen vom Landesgesetzgeber in Kauf genommen worden sind. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin daher auf einen Ermessensausfall des Antragsgegners. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens
Maßgabe des durch § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln tatbestandlich voraus, dass – hier nicht erkennbarer – ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Randnummer 34 Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Randnummer 35 bb) Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass
StV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis
StV anlässlich des Sonderverfahrens
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen
StV Bln entsprechend anzuwenden. Randnummer 36 c)
dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Zwar folgt das besondere Vollzugsinteresse nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist
dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt auch für die von ihr vorgetragenen wirtschaftlichen
teile bis hin zu einer möglichen Insolvenz (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten
Abst-UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. Randnummer 39 3.Die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides erlassene Untersagung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. Randnummer 40 a) Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheides am 7. Februar 2017 endete die Sechsmonatsfrist
VfG Bln i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Montag, dem
Zustellung des Bescheides in Tenorpunkt 2 des Bescheides durch die Formulierung „unverzüglich danach“ ergänzt und damit von Verschuldungserwägungen (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) in der Person des Pflichtigen abhängig gemacht hat. Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 – 4 B 809.06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 1 S 4.11 –, juris Rn. 11). Allerdings stellt sich die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Schließung
Ablauf von sechs Monaten als unschädlicher Zusatz dar. Denn in der Begründung zu dieser Verfügung heißt es, dass die Freistellung von der Erlaubnispflicht
StV gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AGGlüStV mit Ablauf der durch § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG geregelten Sechsmonatsfrist ende. Der Betrieb, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, sei spätestens einen Tag
Ablauf dieser Frist einzustellen. Eine solchermaßen kalendermäßig bestimmbare Frist – abhängig vom Eintritt einer Bedingung in Gestalt der Zustellung des Bescheides (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde durfte an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hatte die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits am 17. Mai 2017
GO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur
GO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln), bei dem die Versagungsgründe
G Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (
sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom
Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht sofort vollziehbar war. Randnummer 42 Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich bereits die vom Bezirksamt am 17. Mai 2017 ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die Anordnung auch die in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides gleichzeitig verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Denn in der Begründung der Vollziehungsanordnung heißt es, die Behörde habe „die Anträge“ des Antragstellers versagt. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass
der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis
Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie das Erfordernis eines Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkomplexen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis
O gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der ursprünglichen Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. Wiederum ist unschädlich, dass die Behörde am
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. Randnummer 44 d) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und
Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Randnummer 46 Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 11. November 1975 – 121 II 73 –, RdL 1976, 287; Deutsch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits am 17. Mai 2017
GO angeordnet (siehe vorstehend 3. b)). Deshalb war die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung einen Tag
Ablauf der Sechsmonatsfrist (am
Ablauf des sechsten Monats
Zustellung dieses Bescheides
kommt. Diese grundsätzlich zur Unbestimmtheit einer Frist führende Formulierung (vgl. vorstehend 3. a)) ist jedoch auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung im vorliegenden Fall ein unschädlicher Zusatz. Denn eine im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG bestimmte Frist findet sich in der Begründung des Bescheids, in der es
folgend an die Aufforderung, den Betrieb spätestens einen Tag
Ablauf der Sechsmonatsfrist einzustellen, heißt: „Um dieser Aufforderung
druck zu verleihen, drohe ich (…) ein Zwangsgeld (…) an.“ Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich also in hinreichend bestimmter Weise ebenfalls auf die hinsichtlich der Schließungsverfügung angeordnete Frist von sechs Monaten und einem Tag. Randnummer 47 Die gewährte Frist ist auch nicht zu kurz bemessen. Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an einer schnellen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die
der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht
zukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.