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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9105/16 Urteil Steuerpflichtige Einkünfte bei der Betreuung von Pflegepersonen im eigenen Haushalt i.S.

Steuerpflichtige Einkünfte bei der Betreuung von Pflegepersonen im eigenen Haushalt i.S. des § 35 SGB VIII Orientierungssatz

  1. Die Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen in den Haushalt des Erziehers zur Betreuung im Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII dient nicht der unmittelbaren Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, sondern ist als Erwerbstätigkeit anzusehen (Rn.75) (Rn.76) .
  2. Aufgrund des Vergütungscharakters der gezahlten Gelder an den Erzieher für die Hilfe nach § 35 SGB VIII, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht in Betracht; die Hilfe nach § 35 SGB VIII ist mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht vergleichbar (Rn.79) .
  3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 66/18).
  4. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 28.8.2018 VIII B 66/18, nicht dokumentiert). Die Revision wird unter dem Aktenzeichen VIII R 27/18 geführt. Verfahrensgang nachgehend BFH,
  5. Juli 2020, VIII R 27/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2012 und 2013 erzielten Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes – EStG – einkommensteuerpflichtig sind oder nicht. Randnummer 2 Der 1953 geborene Kläger, von Beruf ausgebildeter Erzieher, war in den Streitjahren 2012 und 2013 alleinstehend und erzielte in seinem Privathaus in A... Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit aufgrund der ganztägigen Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Die jüngste von ihm betreute Person war damals 11 Jahre alt. Der Kläger betreute stets nur eine Person, also nicht mehrere Kinder oder Jugendliche gleichzeitig. Randnummer 3 Im Zeitraum
  6. August 2010 bis Juli 2012 (= Eintritt der Volljährigkeit) betreute der Kläger ausschließlich den Jugendlichen B... und erhielt hierfür vom Verein C... ein monatliches Honorar in Höhe von durchschnittlich rund 3 600,00 EUR. Der Betreuung lag ein Vertrag vom
  7. August 2010 (Bl. 78 R ff. d. A.) zugrunde, der u. a. folgenden Inhalt hat: Randnummer 4 „Vertrag über Freie Mitarbeit“ Randnummer 5 § 1 Tätigkeit Randnummer 6

(1)Der Freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur Übernahme der nachgenannten Tätigkeiten Randnummer 7 - ambulante sowie stationäre Betreuung, Randnummer 8 - mobile Betreuung im Milieu des Jugendlichen, Randnummer 9 - individualpädagogische Projekte im In- und Ausland, Randnummer 10 - Krisenintervention, Randnummer 11 - betreutes Wohnen im Bereich der Verselbständigung der Jugendlichen, Randnummer 12 - Stärkung und Förderung der Herkunftsfamilie zur Vermeidung von Fremdunterbringung, Randnummer 13 - sozialräumlich orientierte Konzepte, Randnummer 14 - anderweitige Tätigkeiten Randnummer 15
(2)Das pädagogische Konzept des Freien Mitarbeiters ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Randnummer 16
(3)Der Freie Mitarbeiter ist daneben an die Regelungen der Heimaufsicht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gebunden. Er hat insbesondere bei häuslicher Betreuung dem Träger der Heimaufsicht jederzeit Zutritt zu gewähren. Randnummer 17
(4)Der Freie Mitarbeiter hat dem C.... über seine Tätigkeit im Abstand von 1 Monat regelmäßig schriftlich Bericht zu erstatten, und darüber hinaus den C... bei auftretenden Problemen zu informieren. Randnummer 18 § 2 Vertragsdauer Randnummer 19 Dieser Vertrag beginnt mit dem 16.08.
  1. Er kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung geändert oder gekündigt werden. Es genügt eine mündliche Veränderungsmitteilung oder Kündigung von beiden Seiten aus. Randnummer 20 § 3 Tätigkeitsumfang Randnummer 21 Der Freie Mitarbeiter übernimmt die Tätigkeit zunächst in einem Vollzeitumfang mit einem Betreuungsschlüssel von 1:
  2. Der genaue Tätigkeitsinhalt richtet sich nach dem tatsächlichen Betreuungsbedarf des Betreuten, der im gemeinsam beschlossenen Hilfeplan nach § 36 KJHG festgelegt wird und jederzeit angepasst werden kann. Randnummer 22 § 4 Honorar Randnummer 23
(1)Der Freie Mitarbeiter erhält für die im Rahmen des vorgesehenen Tätigkeitsumfangs erbrachte Tätigkeit ein Honorar von 95,00 EUR pro Tag. Randnummer 24
(2)Das Honorar wird dem C… in Rechnung gestellt und von dem C... zum Monatsende beglichen. Randnummer 25 ……… Randnummer 26 § 5 Kostenübernahme Randnummer 27
(1)In Betreuungsfällen anfallende Sachkosten sind mit dem C... abzusprechen. Nach Prüfung durch den C... werden die in Betreuungsfällen anfallenden abgesprochenen Sachkosten durch den C...erstattet. Die aktuelle Sachkostenpauschale ist in Anlage I zu diesem Vertrag aufgeführt. …….. „ Randnummer 28 In der „Anlage I zum Vertrag über Freie Mitarbeit = Sachkostenvereinbarung“ heißt es u. a. : „ Im Rahmen der Betreuung und auf der Grundlage des Vertrages über freie Mitarbeit vom 29.08.2010 erhält der Freie Mitarbeiter eine tägliche Sachkostenpauschale in Höhe von insgesamt 27,00 EUR. ……“ Randnummer 29 Nach dem Ende der Betreuung des Jugendlichen B... schloss sich in den Streitjahren bis September 2013 die Betreuung folgender weiterer Kinder bzw. Jugendlicher im Auftrag des Vereins C… nach den o. g. Vertragskonditionen an: Randnummer 30 August 2012 bis April 2013: D... Juni und Juli 2013: E... September 2013: F... (nur für die Dauer von zehn Tagen) Randnummer 31 Der Kläger machte seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Verein C... durch monatliche Rechnungen geltend (Bl. 72 ff. d. A.), in denen es unter der Rubrik „Art und Umfang der Leistung“ heißt: „ Für die Betreuung im Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VII berechne ich …….“. Randnummer 32 Unter dem Datum „31.12.2012“ bescheinigte der Verein C... dem Kläger, „dass die von uns gezahlten Sachkosten und das ausgezahlte Honorar ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand stammen“ (Bl. 68 d. A.). Randnummer 33 In den Monaten November und Dezember 2013 übernahm der Kläger die Betreuung des Jugendlichen G.... Auftraggeberin war in diesem Fall die H... Jugendhilfeprojekt GmbH mit Satzungssitz in I... (Bundesland Nordrhein-Westfalen) und Verwaltungssitz in J... Hierzu schlossen die o. g. GmbH und der Kläger einen „Projektbezogenen Honorarvertrag“, in dem es u. a. heißt: Randnummer 34 „Auftragnehmer und Auftraggeber begründen mit dem Betreuungsvertrag ein auf der Selbständigkeit und der freien Mitarbeit der BetreuerInnen beruhendes freies Vertragsverhältnis, im Bewusstsein, dass die Betreuungsarbeit innerhalb der bestehenden Rechtslage in Deutschland, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB 8) und den Regelungen der öffentlichen Erziehungshilfe sowie den Bestimmungen der Heimaufsicht in Nordrhein-Westfalen stattfindet. …. Randnummer 35 § 1 Der Auftragnehmer übernimmt die stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen für o. g. Träger. Der Auftragnehmer betreut den Jugendlichen G... im Rahmen eines Jugendhilfeprojekts. Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Betreuten. Dieser ergibt sich aus der Projektbeschreibung und dem Hilfeplan. Der Auftragnehmer übernimmt in dem Projekt die Aufsichtspflicht für o. g. Jugendlichen. Randnummer 36 § 2 Der Auftragnehmer erhält für die Betreuung ein Honorar für den Betreuten von monatlich 3 000,00 EUR. Bei Veränderung der Maßnahme oder des Betreuungsschlüssels ändert sich der Honoraranspruch. Es wird ein Mietanteil von 225 EUR gezahlt. Randnummer 37 Dieser Vertrag gilt ab dem 11.10.
  1. …. Das Honorarverhältnis endet mit dem letzten dem Auftraggeber vom Auftragnehmer abgerechneten Tag gemäß §
  2. Randnummer 38 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass vom Jugendamt bei Abwesenheit des Jugendlichen ggfs. nur ein reduziertes Bettengeld an den Träger gezahlt wird. Der Träger ist dann berechtigt, das Honorar anteilig zu kürzen. Randnummer 39 § 3 Mit diesem Honorar sind alle Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten. ….Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ausschließlichen Verwendung der Sachkosten in Höhe von 474 EUR für den Jugendlichen. Belege sind auf Verlangen vorzulegen. Randnummer 40 § 4 Bei Nichterbringung der Betreuungsleistung entsteht kein Honoraranspruch, - außer, der Auftragnehmer stellt adäquate Ersatzkräfte vertretungsweise zur Verfügung. Eine voraussehbare Verhinderung ist dem Träger rechtzeitig mitzuteilen. Ein Anspruch auf entgeltlichen Urlaub besteht nicht. Randnummer 41 ….. Randnummer 42 § 8 Für beide Seiten besteht das Recht, jederzeit zu kündigen. Die Kündigung darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen. Eine fristlose Kündigung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten zum Nachteil des Betreuten oder des Trägers kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer auslösen. Randnummer 43 Der Auftragnehmer wurde ausdrücklich auf den „Projektcharakter“ der Maßnahmen hingewiesen, Das bedeutet insbesondere, dass ein jederzeitiger, plötzlicher Abbruch der Maßnahme insbesondere durch Randnummer 44 - den Jugendlichen, den Sorgeberechtigten Randnummer 45 - den/die Aufenthaltsbestimmungsberechtigten Randnummer 46 - das zuständige Jugendamt oder den Träger möglich ist. Randnummer 47 Das Honorarverhältnis endet mit dem Tag des Abbruches der Maßnahme, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Zuviel voraus gezahlte Sachkosten sind abzurechnen und dem Träger unverzüglich zurückzuerstatten. Randnummer 48 § 9 Der Auftragnehmer übt die Tätigkeit freiberuflich aus. Sein pädagogisches Konzept ist Bestandteil dieser Vereinbarung …….“ Randnummer 49 Der Kläger machte seine Vergütungsansprüche gegenüber der o. g. GmbH durch monatliche Rechnungen geltend, in denen es unter der Rubrik „Art und Umfang der Leistungen“ heißt: „ Für die Betreuung im Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII berechne ich ………“ Randnummer 50 Mangels Einreichung von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre schätzte der Beklagten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuern mit Bescheiden vom
  3. April 2015 wie folgt fest (die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne von § 164 Abs. 1 AO): Randnummer 51 2012: 5 720,00 EUR Einkommensteuer 2013: 6 150,00 EUR Einkommensteuer Randnummer 52 Gegen beide Schätzungsbescheide legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein und reichte zu deren Begründung die ausstehenden Einkommensteuererklärungen ein. Danach erzielte der Kläger in beiden Jahren ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erzieher in folgender Höhe: Randnummer 53 2012: Betriebseinnahmen: 20 582,50 EUR Betriebsausgaben: 9 013,71 EUR Überschuss: 11 568 EUR 2013: Betriebseinnahmen: 30 001,00 EUR Betriebsausgaben: 8 932,00 EUR Überschuss: 21 069 EUR Randnummer 54 Der Kläger machte geltend, dass die vorgenannten Einkünfte nach § 3 Nr. 11 EStG nicht einkommensteuerpflichtig seien. Er habe Leistungen nach § 35 SGB VIII erbracht. Die von ihm vereinnahmten Gelder seien ausschließlich für Erziehungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden. Randnummer 55 § 3 Nr. 11 EStG differenziere nicht nach den einzelnen Betreuungsarten im Sinne der Vorschriften des SGB VIII. Entscheidungserheblich sei allein, ob die öffentlichen Mittel in erster Linie zum Zwecke der Erziehung oder Ausbildung von Jugendlichen verwendet werden würde. Dies sei vorliegend eindeutig der Fall. Randnummer 56 Mit auf § 164 Abs. 2 AO gestütztem Änderungsbescheid vom
  4. Juni 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 auf 5 095,00 EUR herab (Herausnahme der zunächst zusätzlich geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Randnummer 57 Mittels ebenfalls auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom
  5. Februar 2016 berücksichtigte der Beklagte die Angaben des Klägers in dessen Einkommensteuererklärungen, hielt aber an der Steuerpflichtigkeit der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Die Einkommensteuern wurden wie folgt neu festgesetzt: Randnummer 58 2012: 1 910,00 EUR 2013: 464,00 EUR Randnummer 59 Die Änderungsbescheide wurden Gegenstand der beiden Einspruchsverfahren. Randnummer 60 Mittels Einspruchsentscheidung vom
  6. Mai 2016 wies der Beklagte den Einspruch betr. Einkommensteuer 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG für eine Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Einkünfte nicht erfüllt seien, weil eine steuerbefreiungsschädliche „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliege (Hinweis auf BFH-Urteil vom
  7. November 2014 VIII R 29/11, Bundessteuerblatt- BStBl – II 2017, 432). Randnummer 61 Mittels weiterer Einspruchsentscheidung vom
  8. Mai 2016 reduzierte der Beklagte die Einkommensteuer 2013 aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen auf 187,00 EUR und wies den Einspruch des Klägers im Übrigen mit derselben Begründung wie für das Streitjahr 2012 als unbegründet zurück. Randnummer 62 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er in den Streitjahren Leistungen nach § 33 SGB VIII erbracht habe. Solche Leistungen seien nach § 3 Nr. 11 EStG in Verbindung mit der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung nicht einkommensteuerpflichtig (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 2017, 432). Soweit er in an den Verein C... gerichteten Rechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 die von ihm erbrachten Dienste als „Leistungen nach § 35 SGB VII“ bezeichnet habe, handele es sich um ein Versehen. In späteren Zeiträumen sei diese gesetzliche Grundlage nicht mehr in den Rechnungen herangezogen worden. Randnummer 63 Die Betreuung der verhaltensauffälligen Kinder bzw. Jugendlichen aus zerrütteten Familien verlange ihm und der ihn unterstützenden Lebensgefährtin kaum vorstellbare Belastungen ab. Regelmäßig werde er und seine Lebensgefährtin von den Kindern bzw. Jugendlichen bedroht, körperlich attackiert und bestohlen. Sie würden Haushaltsgegenstände, Schmuck und Bargeld entwenden. Im Rahmen von Gewaltausbrüchen würden die Kinder oder Jugendlichen regelmäßig sein Eigentum und Sachen von Nachbarn beschädigen (z. B. Autos, Fensterscheiben, Möbel und Türen, Briefkasten, Parkettboden) oder Feuer legen oder Überflutungen herbeiführen. Randnummer 64 Der BFH habe inzwischen seine Rechtsprechung zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG durch weitere Entscheidungen gefestigt. Er habe sämtliche Nichtzulassungsbeschwerden der Finanzverwaltung gegen die neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Steuerbefreiung bei der Betreuung von Pflegekindern als unbegründet zurückgewiesen (z. B. nicht veröffentlichter BFH-Beschluss vom
  9. Januar 2017 VIII B 28/16 zum Urteil des Niedersächsischen FG vom
  10. Januar 2016 3 K 38/15, juris). Die Finanzverwaltung habe in Ansehung der gefestigten BFH-Rechtsprechung im Rahmen einer Bund-Länder-Konferenz beschlossen, in allen gleichgelagerten Fällen Abhilfebescheide zu erlassen. Randnummer 65 Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom
  11. Juni, vom
  12. September und vom
  13. Dezember 2016 sowie vom
  14. November 2017 Bezug genommen. Randnummer 66 Der Kläger beantragt, Randnummer 67 die Einkommensteuer 2012 und 2013 unter Änderung der Bescheide vom 25.02.2016 in Gestalt der beiden Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2016 jeweils auf Null Euro festzusetzen. Randnummer 68 Der Beklagte beantragt, Randnummer 69 die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Er weist u. a. darauf hin, dass das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 432 auf Leistungen nach § 35 SGB VIII – wie vorliegend gegeben – nicht anwendbar sei. Randnummer 71 Dem erkennenden Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Aktenordner mit den betreffenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom
  15. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
  16. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Randnummer 73 Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Tz. D des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF - vom
  17. April 2011, BStBl I 2011, 487 zu Recht die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Einkünfte verneint. Randnummer 74 Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern (vgl. dazu BFH-Urteil vom
  18. November 2014 VIII R 27/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2015, 960, Rz. 16). Randnummer 75 Unmittelbare Förderung der Erziehung im Sinne der Vorschrift liegt nach der BFH-Rechtsprechung vor, wenn die Zuwendungen öffentlicher Mittel die Erziehung ohne ein Dazwischentreten weiterer Ereignisse beeinflussen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
  19. November 2014 VIII R 29/11, BStBl II 2017, 432, Rz. 64 mwN). Dabei kann von einer „unmittelbaren“ Förderung der Erziehung nach der BFH-Rechtsprechung allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in den Haushalt der Pflegeperson auf Seiten der Pflegeperson als Erwerbstätigkeit anzusehen ist (BFH, aaO, Rz. 65 mwN). Randnummer 76 Letzteres ist aber bei der Erbringung von Leistungen nach § 35 SGB VIII – wie vorliegend gegeben – der Fall (zustimmend: BMF-Schreiben vom
  20. April 2011, BStBl I 2011, 487, Tz. D; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 11 EStG Rz. 7; Lippert, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2011, 300, jeweils mwN). Randnummer 77 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in den Streitjahren unstreitig nur jeweils ein Kind oder einen Jugendlichen, der aus einem besonders schwierigen sozialen Milieu stammt, ganz individuell pädagogisch betreut. Er selbst hat auf seinen monatlichen Rechnungen gegenüber der Verein C... bzw. gegenüber der o. g. GmbH die vom ihm erbrachten Leistungen zutreffend als „Leistungen nach § 35 SGB VII bzw. VIII“ bezeichnet. In § 35 SGB VIII ist die „intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“ geregelt. Randnummer 78 Wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am
  21. Januar 2018 für das erkennende Gericht überzeugend ausgeführt hat, existierte das zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbarte voraussetzungslose Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit taggleicher Wirkung (vgl. § 2 des Vertrags mit C... bzw. § 8 des Vertrags mit der o. g. GmbH) nicht nur formal „auf dem Papier“, sondern war auch in der Vertragspraxis von höchster Relevanz, siehe nur den Umstand, dass z. B. der Jugendliche F... im September 2013 unstreitig nur zehn Tage und der Jugendliche E... – ebenfalls unstreitig - nur zwei Monate in der Obhut des Klägers und seiner Lebensgefährtin verweilt haben). Randnummer 79 Die Hilfe nach § 35 SGB VIII ist deshalb nicht vergleichbar mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Aufgrund des Vergütungscharakters der gezahlten Gelder kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht in Betracht (siehe dazu allgemein: BMF-Schreiben, aaO; Bergkemper, aaO; Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, EStG § 3 Nr. 11 Rz. 8; ähnlich von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 11 Rdnr. B11/80 „Erziehungsbeihilfen“, jeweils mwN). Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001345157

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