Entfernung einer Aufstellung zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und der Fachrichtung aus seiner Personalakte Orientierungssatz
(1)Die Notwendigkeit der Verknüpfung der Behauptung mit dem Vorwurf eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG, sondern entspricht dem Sinnzusammenhang der Norm, dem Verständnis, wie es die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung widerspiegeln, und ihrer Regelungssystematik. Randnummer 26 (
- a)§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG stellt eine Ausnahmebestimmung zu den in § 50 Satz 1 und 2 BeamtStG verkörperten Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalaktenführung dar. Um als Hilfsmittel des Dienstherrn dienstrechtliche Geschehnisse vorbereiten und nachvollziehen zu können, müssen Personalakten ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischen Geschehensablauf geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 5.78 – BVerwGE 59, 355, 356; s. dazu auch die allgemeine Gesetzesbegründung zu den Personalaktenregelungen des LBG a.F. AbgH-Drs. 12/5309, S. 7). Eine Entfernung von Teilen der Personalakte steht dem grundsätzlich entgegen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer einschränkenden Auslegung der hier anzuwendenden Ausnahmebestimmung, um die beschriebenen Grundsätze nicht auszuhöhlen. Randnummer 27 Soweit mit der Berufung darauf hingewiesen wird, dass den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalaktenführung bereits dadurch entsprochen wird, dass in den Personalakten des Klägers die der streitgegenständlichen Aufstellung zugrundeliegenden ärztlichen Atteste enthalten sind, stellt dies die zuvor – schon vom Verwaltungsgericht angestellten – Überlegungen nicht in Frage. Diese Kritik betrifft allein die konkrete Praxis des Beklagten, die für die Interpretation des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG ohne Belang ist. Randnummer 28 (
- b)Die hier angenommene Einschränkung des Ausnahmetatbestandes ergibt sich aus dem Zweck der Norm, wie er ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien zu der Vorgängernorm des § 56e LBG a.F. bezeichnet worden ist und hier Geltung beansprucht, weil § 89 LBG ohne wesentliche Änderungen an dessen Stelle getreten ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 89 LBG in AbgH-Drs. 16/2049, S. 127: „Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen weitgehend dem bisherigen § 56e.“). Randnummer 29 Danach liegt der Regelung der sich aus der Fürsorgepflicht ergebende Resozialisierungsgedanke zugrunde. Dazu heißt es zunächst in der allgemeinen Gesetzesbegründung zu den §§ 56 ff. LBG a.F. (s. AbgH-Drs. 12/5309, S. 8): Randnummer 30 „Der vom Bundesverwaltungsgericht betonte Grundsatz der Personalaktenvollständigkeit wird durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begrenzt. Diese konkretisiert sich auch in dem Resozialisierungsgedanken, der in § 112 LDO seinen unübersehbaren normativen Ausdruck gefunden hat. Wenn die in dieser Vorschrift aufgezählten Disziplinarmaßnahmen nach bestimmten Fristen getilgt und die entsprechenden Unterlagen vernichtet werden müssen, stellt sich die Frage, ob Hinweise auf Minderleistungen, Fehlleistungen und Verfehlungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, weil sie für disziplinarrechtlich unerheblich angesehen wurden, aber auch Vermerke über Personalführungsgespräche mit ermahnenden Charakter ständig in der Personalakte verbleiben sollen. Die Folge wäre, dass diese Hinweise eine Dauerwirkung erzielten, die außer Verhältnis zum ursprünglichen Anlaß stünde. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte nach der aktenkundigen Ermahnung ein tadelfreies Verhalten gezeigt hat. Hier gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Harmonisierung mit dem Disziplinarrecht.“ Randnummer 31 In der Einzelbegründung zu § 56e LBG a.F. wird ausgeführt (vgl. a.a.O., S. 15): Randnummer 32 „Entsprechend dem sich ebenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialisierungsgedanken, der auch in § 112 der Landesdisziplinarordnung seinen Ausdruck gefunden hat, ist in Satz 1 Nr. 2 die Möglichkeit vorgesehen, sonstige für den Beamten ungünstige oder nachteilige Unterlagen aus den Personalunterlagen zu entfernen. Das gilt z. B. für negativ wirkende Tatsachenbehauptungen, für missbilligende Äußerungen sowie Ermahnungen oder Rügen eines Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, jedoch nicht für dienstliche Beurteilungen. … Bei erneuten Vorwürfen vor Fristablauf wird die Frist unterbrochen, da insoweit der Resozialisierungsgedanke hinter dem Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten zurücktritt.“ Randnummer 33 Danach ist die Ausnahmeregelung darauf ausgerichtet, dass nach Ablauf einer längeren Zeit unbeanstandeter Dienstleistungen ungünstige oder nachteilige Personalakteninhalte ihre materielle Bedeutung für weitere beamtenrechtliche Erwägungen und Entscheidungen verlieren sollen und dem Beamten die Chance eröffnet wird, sich beruflich weiterzuentwickeln, ohne durch diese Inhalte belastet zu sein (so bereits Lemhöfer, a.a.O., Rn. 10). Der aus dem Strafrecht stammende – und an sich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft betreffende – Gedanke der Resozialisierung wird von dem Gesetzgeber fruchtbar gemacht, um einer vergleichbaren Situation für Beamte zu begegnen. Wie Straftaten und Dienstvergehen können auch im dienstlichen Bereich unterhalb der Schwelle der Disziplinarwürdigkeit liegende Verhaltensweisen des Beamten und hierzu enthaltene Äußerungen in der Personalakte stigmatisierend wirken. Das der Dokumentation in der Personalakte zugrundeliegende Verhalten muss indes eine bestimmte Schwelle überschreiten, um überhaupt ein Bedürfnis nach Eröffnung einer weiteren Chance entstehen zu lassen. Dies legt die Verknüpfung der Behauptung mit dem Vorwurf eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens nahe, worauf nicht zuletzt auch die in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Beispiele für unter die Norm fallende typische Inhalte hindeuten. Es betrifft dies vor allem Äußerungen des Dienstherrn oder einer anderen Behörde, die über den Beamten ein negatives, also mit einem Makel behaftetes Werturteil treffen. Der Landesgesetzgeber fasst dies in dem Wort „Vorwurf“ zusammen, das er in § 89 Abs. 1 LBG – worauf noch einzugehen sein wird – auch verwendet. Randnummer 34 Auf die hier erörterte Beschränkung weist überdies die Gesetzesbegründung zu § 90 e BBG a.F., der Vorbild für § 56 e LBG a.F. war und damit mittelbar auch für § 89 LBG ist. Dort heißt es – teilweise mit Formulierungen wie in der späteren Gesetzesbegründung zu § 56e LBG a.F. – näher (vgl. BT-Drs. 12/544, S. 20): Randnummer 35 „Entsprechend dem sich ebenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialisierungsgedanken, der auch in § 119 der Bundesdisziplinarordnung seinen Ausdruck gefunden hat, ist in Satz 1 Nr. 2 die Möglichkeit vorgesehen, sonstige für den Beamten ungünstige oder nachteilige Unterlagen aus den Personalakten zu entfernen. Dies gilt z.B. für negativ wirkende Tatsachenbehauptungen, für missbilligende Äußerungen sowie Ermahnungen oder Rügen eines Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, die nicht für die dienstliche Beurteilung benötigt werden oder Teil einer dienstlichen Beurteilung oder einer anderen die Leistung oder Eignung betreffenden förmlichen Feststellung sind. Unter einer solchen „förmlichen Feststellung“ ist z.B. die Feststellung der Nichteignung als Referatsleiter, der Nichteignung für den Ministerialdienst oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einem Zwangspensionierungsverfahren zu verstehen.“ Randnummer 36 (
- c)Schließlich begründen systematische Überlegungen das hier angenommene Verständnis des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG. Randnummer 37 Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechts-sätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 – OVG 4 B 31.12 – juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 38 Auf eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals der „Behauptung“ im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG weist – wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat – die Formulierung des § 89 Abs. 1 Satz 3 LBG. Mit dieser Vorschrift wird eine Ausnahme zu dem in § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG enthaltenen und die Jahresfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG betreffenden Unterbrechungstatbestand geregelt. Sie bezieht sich auf „erneute Vorwürfe“ und knüpft damit an den in § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG formulierten Passus „erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift“ an; mit „Vorschrift“ ist § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gemeint. Mit dieser Verknüpfung wird verdeutlicht, dass auch die „Sachverhalte“ als „Vorwürfe“ zu begreifen sind. Das Wort „Vorwurf“ ist negativ besetzt. Darunter wird gemeinhin eine Äußerung verstanden, die jemanden beschuldigt, bezichtigt, kritisiert oder Vorhaltungen artikuliert bzw. ein Verhalten gerügt wird. Dass auch der Landesgesetzgeber den Begriff der „Vorwürfe“ mit den in § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG verbindet, wird in der bereits zitierten Gesetzesbegründung zu § 56e LBG deutlich, in der zu dessen Abs. 1 Satz 2 die Wendung „Vorwürfe“ statt des später zum Gesetzeswortlaut werdenden Begriffs „Sachverhalte“ enthalten ist (vgl. AbgH-Drs. 12/5309, a.a.O.; ebenso im Übrigen die Formulierung in BT-Drs. 12/544, a.a.O.). Randnummer 39 (
- d)Soweit in der Literatur zu dem erörterten Verständnis eine gegenteilige Meinung vertreten wird (s. zu gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen Kathke, § 89, a.a.O., Rn. 46; von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 107e HBG Rn. 75, Stand: März 2012), stellt dies den hier festgestellten Befund nicht in Frage. Diese Äußerungen knüpfen zwar an den Wortlaut der Ausnahmeregelung an, verkennen aber den zuvor erörterten systematischen Zusammenhang. Mit den Intentionen des Berliner Landesgesetzgebers befassen sie sich ohnehin nicht. Randnummer 40
(2)Vor dem dargestellten Hintergrund stellen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen einschließlich ärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen oder die hierauf beruhende, streitbefangene Aufstellung keine Behauptungen im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG dar. Mit einem Vorwurf objektiv pflichtwidrigen Verhaltens sind diese Unterlagen nicht ansatzweise verbunden (ebenso Lemhöfer, a.a.O., Rn. 10; s. auch die Gesetzesbegründung zu § 90 e BBG a.F., BT-Drs. 12/544, a.a.O., in der Feststellungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Zwangspensionierungsverfahren ausdrücklich von der Vorschrift ausgenommen werden; a.A. Zängl, a.a.O., Rn. 31; Woydera/Summer/Zängl, a.a.O., Ziff. 5 b). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Unterlagen der hier in Frage stehenden Art nicht unter § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG fielen, werde bestätigt durch den Umstand, dass der Berliner Gesetzgeber mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 Unterlagen über Erkrankungen aus den in § 90 Abs. 2 Satz 1 LBG aufgeführten Unterlagen herausgenommen hab, die (nur) fünf Jahre in der Personalakte aufzubewahren seien. Auf die weitere Begründung dazu nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug (vgl. S. 6 f. des Urteils, Rn. 20 in juris). Randnummer 41
- c)Auch § 89 Abs. 1 Satz 4 LBG bietet keine hinreichende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Hiernach sind Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich zu entfernen. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass es sich bei den in Frage stehenden Daten um Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 BeamtStG handelt, und nimmt auf dessen überzeugende Begründung (s. S. 7, letzter Absatz des Urteils, Rn. 23 in juris) gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug. Randnummer 42 Auch aus Sicht des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine zweckwidrige oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Verwendung von Personalaktendaten den nach § 50 Satz 2 BeamtStG zu fordernden „unmittelbaren inneren Zusammenhang“ der Daten mit dem Dienstverhältnis auflösen und dazu führen könnte, dass ein Datum den Charakter eines Personalaktendatums verliert und deshalb gemäß § 89 Abs. 1 Satz 4 LBG aus der Personalakte entfernt werden muss, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Anders als der Kläger meint, steht die Verwendung der in den ärztlichen Attesten enthaltenen Personalaktendaten bei der Erstellung der streitbefangenen Liste mit § 50 Satz 4 BeamtStG im Einklang und ist auch nicht unverhältnismäßig (s. dazu näher Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 – OVG 4 B 24.13 – S. 9 ff. des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschlussabdrucks – BA –, der zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ist). Randnummer 43
- d)Auf § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bestimmung schreibt vor, dass Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben sind, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Aufstellung nicht um eine Unterlage handelt, die der Kläger vorgelegt hat und die deshalb wieder an ihn „zurückzugeben“ ist, sondern um eine „eigene“ Unterlage des Beklagten, auch wenn sie auf Daten beruht, die auf ärztliche Atteste zurückgehen, die der Kläger vorgelegt hat. Ungeachtet dessen sind weder die Aufstellung noch die ihr zugrundeliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018, a.a.O., S. 11 BA). Randnummer 44
- e)Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Möglichkeiten, die Entfernung von Personalaktendaten aus der Personalakte zu verlangen, durch die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes nicht eröffnet werden und auch ein Rückgriff auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes ausgeschlossen ist. Auch insoweit sieht der Senat von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO) und verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils (s. dort S. 9, 2. Absatz, in juris Rn. 27 f.). Zusätzlich nimmt er – bezogen auf die zu verneinende Frage, ob die streitbefangene Aufstellung unter Verstoß gegen § 85 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PersVG Bln erfolgt ist, auf seinen Beschluss vom 8. Mai 2018 (a.a.O., S. 7 f.) Bezug. Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Gesundheitsakte um eine Sachakte handele, für die das „Personalaktendatenrecht“ nicht anwendbar sein solle, und insoweit auf eine Stellungnahme des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18. Juni 2014 (s. Bl. 55 der Gerichtsakte) hinweist, kann dies dahinstehen, da es dem Kläger – worauf der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat – um die Entfernung der Aufstellung aus der Personalakte geht, zu der die Teilakte „Polizeiarztakte“ gehört; die beim Polizeiärztlichen Dienst geführte Gesundheitsakte ist nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass die erwähnten Äußerungen des Datenschutzbeauftragten keiner näheren Erörterung bedürfen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 46 Die Revision ist in Anwendung von § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG). Randnummer 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001345814